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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (11. AHV-Revision)

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2003 6646Bundesblatt · BBl 2003 6629

11. AHV-Revision. BG

c. der Mindestlohn unterschritten wird;

d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet.

Art. 13 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit dem vollendeten 65. Altersjahr (ordentliches Rentenalter). Er erlischt mit dem Tod.

Art. 13a Flexibles Rentenalter

1 Die versicherte Person kann nach Vollendung des 59. Altersjahres die ganze oder die halbe Altersleistung vorbeziehen.

2 Beim Vorbezug der ganzen Altersleistung muss die versicherte Person das Arbeitsverhältnis beenden. Beim Vorbezug der halben Altersleistung muss sie den letzten Jahreslohn (Art. 7 Abs. 2) um mindestens ein Drittel reduzieren.

3 Die versicherte Person kann den Bezug der ganzen oder der halben Altersleistung bis zum 70. Altersjahr aufschieben.

4 Beim Aufschub der ganzen Altersleistung muss der entrichtete Jahreslohn nach Artikel 7 Absatz 2 mindestens zwei Drittel des Jahreslohnes betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters (Art. 13) bezogen hat. Beim Aufschub der halben Altersleistung muss der entrichtete Jahreslohn (Art. 7 Abs. 2) mindestens ein Drittel des Jahreslohns betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters (Art. 13) bezogen hat.

5 Wird die Altersrente vorbezogen oder aufgeschoben, so hat die Vorsorgeeinrichtung den Umwandlungssatz (Art. 14 und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 200323) entsprechend anzupassen.

6 Bezieht die versicherte Person die halbe Altersleistung vor, so werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 halbiert.

7 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:

a. die versicherte Person die Altersleistungen vor der Vollendung des 59. Altersjahrs vorbeziehen kann;

b. die Möglichkeiten des Vorbezugs oder des Aufschubs feiner abgestuft werden, als in den Absätzen 1 und 3 vorgesehen ist.

8 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FZG24 hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen kann, um die Kürzung beim Vorbezug der Altersleistung ganz oder teilweise auszugleichen. Sie trifft dabei Regelungen, die sicherstellen, dass keine höheren Leistungen ausgerichtet werden

23 Diese Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 betreffen die 1. BVG-Revision; SR 831.40; AS ... (BBl 2003 6653).

24 SR 831.42