Von 100 vergleichbaren Beschwerden hiess das Bundesgericht rund 27 ganz oder teilweise gut.
Grundlage: 261 Urteile mit eindeutigem Ausgang, 2007–2026, Datenstand 17.09.2026; je Urteil eine Beschwerde, vereinigte Verfahren einmal. Genau diese Angaben treffen nur auf 47 Urteile zu; die Quote beruht darum auf vergleichbaren Fällen ohne Einschränkung nach Zeitraum.
Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 63 inhaltlich; 27 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft63 %
gutgeheissen27 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2007–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 32 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 10 %. Das ist 3-mal so oft.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2007–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Aargau: Erfolgsquote 27 %, über dem Durchschnitt (22 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
AHV, EL, Pensionskasse: Erfolgsquote 27 %, über dem Durchschnitt (15 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Erfolgsquote je Entscheidjahr.
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 1'070 Franken. In 8 % der Fälle war zudem der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, im Durchschnitt 2'710 Franken.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 300
in drei von vier Fällen höchstensFr. 500
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 1'100
Gezählt in 181 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2007–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 50 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.