Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 17 inhaltlich; 1 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft17 %
gutgeheissen1 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2007–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 14 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 1 %. Das ist 14-mal so oft.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2007–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Bern: Erfolgsquote 1 %, unter dem Durchschnitt (5 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Scheidung, Unterhalt, Kinder: Erfolgsquote 1 %, unter dem Durchschnitt (4 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Erfolgsquote je Entscheidjahr.
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 680 Franken. In 1 % der Fälle war zudem der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, im Durchschnitt 400 Franken.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 500
in drei von vier Fällen höchstensFr. 1'000
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 1'500
Gezählt in 199 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2007–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 28 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.