Von 100 vergleichbaren Beschwerden hiess das Bundesgericht rund 15 ganz oder teilweise gut.
Grundlage: 117 Urteile mit eindeutigem Ausgang, 2007–2026, Datenstand 17.09.2026; je Urteil eine Beschwerde, vereinigte Verfahren einmal. Genau diese Angaben treffen nur auf 24 Urteile zu; die Quote beruht darum auf vergleichbaren Fällen ohne Einschränkung nach Zeitraum.
Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 44 inhaltlich; 15 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft44 %
gutgeheissen15 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2007–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Solothurn: Erfolgsquote 15 %, etwa im Durchschnitt (13 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Strafverfahren: Beschlagnahme, Ausstand …: Erfolgsquote 15 %, etwa im Durchschnitt (14 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 720 Franken; eine Parteientschädigung an die Gegenseite fiel praktisch nie an.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 500
in drei von vier Fällen höchstensFr. 1'000
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 2'000
Gezählt in 90 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2007–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 40 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Gemeinwesen, die in amtlicher Funktion obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.