Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 80 inhaltlich; 22 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft80 %
gutgeheissen22 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2007–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 22 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 6 %. Das ist 4-mal so oft.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2007–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Waadt: Erfolgsquote 22 %, etwa im Durchschnitt (21 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Scheidung, Unterhalt, Kinder: Erfolgsquote 22 %, über dem Durchschnitt (18 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Die Erfolgsquote blieb etwa gleich: rund 24 % (2017–2026).
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 2'220 Franken. In 25 % der Fälle war zudem der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, im Durchschnitt 1'710 Franken.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 2'000
in drei von vier Fällen höchstensFr. 2'500
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 3'500
Gezählt in 460 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2007–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 2 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.