Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 86 inhaltlich; 13 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft86 %
gutgeheissen13 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2007–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 14 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 10 %.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2007–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Waadt: Erfolgsquote 13 %, unter dem Durchschnitt (16 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Untersuchungshaft: Erfolgsquote 13 %, etwa im Durchschnitt (15 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2007–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Die Erfolgsquote ist gesunken: von rund 21 % (2012–2016) auf rund 9 % (2018–2021).
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 260 Franken; eine Parteientschädigung an die Gegenseite fiel praktisch nie an.
Gerichtskosten je Fall
in drei von vier Fällen höchstenskeine
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 1'200
Gezählt in 262 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2007–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 83 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Gemeinwesen, die in amtlicher Funktion obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.