13,1 %Nichteintreten: Frist, Form oder Zulässigkeit
Erfolg bei inhaltlicher Prüfung
21 %wenn das Gericht auf die Beschwerde eintritt
Der Weg durch das Gericht
Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 83 inhaltlich; 17 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft83 %
gutgeheissen17 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2021–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 17 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 4 %. Das ist 4-mal so oft.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2021–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Zürich: Erfolgsquote 17 %, etwa im Durchschnitt (17 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2021–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Die höchste Erfolgsquote hat AHV, EL, Pensionskasse (28 %), die tiefste Betreibung und Konkurs (8 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2021–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Die Erfolgsquote ist gesunken: von rund 20 % (2017–2019) auf rund 17 % (2024–2026).
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 4'360 Franken. In 13 % der Fälle war zudem der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, im Durchschnitt 16'610 Franken.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 1'200
in drei von vier Fällen höchstensFr. 3'000
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 6'500
Gezählt in 1'992 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2021–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 9 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.