Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 88 inhaltlich; 9 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft88 %
gutgeheissen9 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2024–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 9 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 0 %.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2024–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Nach Kanton der Vorinstanz
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2024–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Arbeitsvertrag: Erfolgsquote 9 %, unter dem Durchschnitt (17 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2024–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Die Erfolgsquote blieb etwa gleich: rund 12 % (2017–2026).
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 3'350 Franken. In 61 % der Fälle war zudem der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, im Durchschnitt 4'870 Franken.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 2'000
in drei von vier Fällen höchstensFr. 4'000
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 6'500
Gezählt in 100 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2024–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 1 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.