8,2 %Nichteintreten: Frist, Form oder Zulässigkeit
Erfolg bei inhaltlicher Prüfung
23 %wenn das Gericht auf die Beschwerde eintritt
Der Weg durch das Gericht
Von 100 Beschwerden prüfte das Bundesgericht 90 inhaltlich; 20 hatten Erfolg.
eingereicht100 %
inhaltlich geprüft90 %
gutgeheissen20 %
Auf die übrigen trat das Gericht nicht ein, oder sie wurden abgeschrieben (Rückzug, Vergleich, gegenstandslos). 2024–2026.
Mit oder ohne Anwalt
Mit Anwalt hatten 20 % der Beschwerden Erfolg, ohne Anwalt 4 %. Das ist 6-mal so oft.
Anwältinnen und Anwälte übernehmen eher aussichtsreiche Fälle; der Unterschied misst nicht, was eine Vertretung bewirkt. 2024–2026.
Nach Kanton der Vorinstanz
Die höchste Erfolgsquote hat Waadt (29 %), die tiefste Wallis (16 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2024–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende. Die Unterschiede spiegeln unterschiedliche Fälle, kein Urteil über ein Gericht.
Nach Thema
Strafurteil: Erfolgsquote 20 %, über dem Durchschnitt (17 %).
Erfolgsquote bei sonst gleichen Angaben (2024–2026). «nur»: weniger als 30 Urteile, die Quote ist unsicher; solche Zeilen stehen am Ende.
Entwicklung über die Jahre
Die Erfolgsquote ist gesunken: von rund 24 % (2017–2019) auf rund 20 % (2024–2026).
Erfolgsquote je Entscheidjahr, übrige Angaben unverändert.
Kostenrisiko
Bei erfolgloser Beschwerde betrugen die Gerichtskosten im Durchschnitt 1'950 Franken; eine Parteientschädigung an die Gegenseite fiel praktisch nie an.
Gerichtskosten je Fall
in der Hälfte der Fälle höchstensFr. 1'500
in neun von zehn Fällen höchstensFr. 3'000
Gezählt in 1'182 Urteilen mit erfolgloser Beschwerde (2024–2026), Beträge aus dem Dispositiv. In 9 % davon wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien; sie beträgt in der Regel Fr. 200–5’000 ohne Vermögensinteresse, Fr. 200–100’000 in den übrigen Streitigkeiten und Fr. 200–1’000 unter anderem bei Sozialversicherungsleistungen und Arbeitsstreitigkeiten bis Fr. 30’000 Streitwert (Art. 65 BGG). Gemeinwesen, die in amtlicher Funktion obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Nicht enthalten: die Kosten der eigenen Vertretung und der Vorinstanzen.