Entscheidsammlung Baugesetzgebung AG
10 Entscheide aus 1998
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- AGVE 1989 S. 25121. Dezember 1998Richtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln verboten sind.
- Ästhetische GeneralklauselAargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung21. Dezember 1998Richtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln verboten sind.
- Strassenabstand--Bau11. Dezember 1998Unterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).
- Landwirtschaftszone-2. September 1998Die Teerung einer bestehenden Strasse, die der Erschliessung von Liegenschaften dient, welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden, ist ausserhalb Baugebiet weder als Ausnahme (RPG 24 Abs. 1) noch im Sinne der Besitzstandsgarantie (RPG 24 Abs. 2) zulässig.
- Einsprache--Verfahre19. August 1998Wer Einsprache erhebt, diese aber nachher wieder zurückzieht, kann später insoweit keine Beschwerde erheben, weil es ihm an der formellen Beschwerde fehlt.
- Legitimation19. Juni 1998Der eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider ("für die Familie") Beschwerde zu führen.
- Bausperre8. Juni 1998Der Erlass einer Bausperre setzt keine öffentliche Auflage des Baugesuchs voraus.
- Anschlussgeb-hren--G29. April 1998Sicherheitsleistung: Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen genügt es dem Sinn und Zweck der Sicherstellung, wenn diese bei Baubeginn erfolgt.
- Wanderwege20. April 1998Einsprachen gegen Wanderwege beurteilt der Kanton. Die Berechtigung zur Erhebung einer Einsprache beurteilt sich nach § 38 VRPG.
- Quartierrichtplan8. April 1998Die Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. So ist es unzulässig, für die Überbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen.
Quelle: Entscheidsammlung Baugesetzgebung AG · über entscheidsuche.ch. Massgebend ist die Veröffentlichung des Gerichts.