Obergericht AG
6 Entscheide aus 2010 · Versicherungsgericht
Filter2
Kammer
- Zivilkammern0
- Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz1
- Schuldbetreibungs- und Konkurskommission0
- Verwaltungsgericht56
- Versicherungsgericht
- Strafgericht5
- Handelsgericht0
- sonstige Kammern0
Neueste zuerst
- VKL.2010.31Versicherungsgericht25. November 2010Art. 28 Abs. 2 ZGB Krankentaggeldversicherung nach VVG: Bei einer durch die Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebenen privatdetektivlichen Observation einer versicherten Person ist das Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von…
- VBE.2010.257Versicherungsgericht26. Oktober 2010Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Die Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die Beitragsbefreiung aus.
- VBE.2009.632Versicherungsgericht6. Juli 2010Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO. Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden.
- VKL.2007.23Versicherungsgericht22. Juni 2010Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG. Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung: An das vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsverhältnis ist das Versicherungsgericht gebunden. Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich über…
- VBE.2009.767Versicherungsgericht16. Februar 2010Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das…
- VKL. 2008.27Versicherungsgericht26. Januar 2010Art. 73 Abs. 2 BVG. Im Verfahren der Teilung der Freizügigkeitsleistung nach Ehescheidung können einer Partei bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt werden. Absolute Passivität und Verweigerung der Mitwirkung ist als Mutwilligkeit zu werten.
Quelle: Obergericht AG · über entscheidsuche.ch. Massgebend ist die Veröffentlichung des Gerichts.