Kantonsgericht AR

9 Entscheide aus 1974 · Sammlung ARGVP

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  1. OG ARGVP 1988 3080Sammlung ARGVP30. Oktober 1974C. Gerichtsentscheide 3079, 3080 mit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach Art. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die K
  2. Verwaltung ARGVP 1988 1053Sammlung ARGVP9. September 1974A. Entscheide des Regierungsrates 1052,1053 sächlich falsch war. Die Beweislast dafür liegt beim Adressaten (vgl. Gueng in Zbl. 1970 S.499). Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare
  3. Verwaltung ARGVP 1988 1007Sammlung ARGVP23. Juli 1974A. Entscheide des Regierungsrates 1007 1007 W ah len und A b stim m u n g e n . Grundsatz der Einheit der Materie1. Die Gemeinden B. und G ., die einen Abwasserverband bilden, planten den Bau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nac
  4. OG ARGVP 1988 3026Sammlung ARGVP5. Juli 1974C. G erichtsentscheid e 3 0 2 5 , 3 0 2 6 der Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund­pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbe
  5. Verwaltung ARGVP 1988 1031Sammlung ARGVP10. Juni 1974A. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031 sehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiese
  6. OG ARGVP 1988 3089Sammlung ARGVP27. Mai 1974C. Gerichtsentscheide 3089, 3090 3089 Rechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG). Der Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die
  7. Verwaltung ARGVP 1988 1129Sammlung ARGVP18. März 1974A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W ald ab stan d . Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlic
  8. Verwaltung ARGVP 1988 1127Sammlung ARGVP4. März 1974A. Entscheide des Regierungsrates 1126, 1127 lieh erhöht wird. In diesen Fällen würde sich entlang der Zonengrenze eine grössere Baudichte ergeben, was der betreffenden Zonenordnung zu­widerliefe. Die Abgrenzung der Zone wäre damit nicht
  9. Verwaltung ARGVP 1988 1042Sammlung ARGVP2. Januar 1974A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A r t .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die D

Quelle: Kantonsgericht AR · über entscheidsuche.ch. Massgebend ist die Veröffentlichung des Gerichts.