Obergericht SO

19 Entscheide aus 1975

Filter1

Kammer

  • Anklagekammer0
  • Beschwerdekammer0
  • Jugendgerichtskammer19
  • Zivilkammer0
  • Schuldbetreibungs- und Konkurskammer0
  • Strafkammer0
  • Sonstiges0
Neueste zuerst
  1. ZZ.1975.12Jugendgerichtskammer8. Dezember 1975§ 86 ZPO. Die Gerichtsferien gelten grundsätzlich auch für Verfügungen nach Art. 145 ZGB; Vorgehen, wenn der Gerichtspräsident eine solche Verfügung als zeitlich dringend erachtet.
  2. ZZ.1975.10Jugendgerichtskammer8. Dezember 1975§ 82 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ZPO. Berechnung der Rekursfrist, wenn eine Verfügung in den Gerichtsferien eröffnet worden ist.
  3. ZZ.1975.15Jugendgerichtskammer26. November 1975Art. 56 und Art. 297 SchKG. Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist auch gegenüber einem Schuldner, dem Nachlassstundung gewährt worden ist, zulässig.
  4. ZZ.1975.4Jugendgerichtskammer4. September 1975Art. 267a Abs. 1 OR. Auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist kann die Kündigung für den Mieter eine Härte zur Folge haben.
  5. ZZ.1975.1Jugendgerichtskammer4. September 1975Art. 145 ZGB. Der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag kann in einem nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden.
  6. ZZ.1975.20Jugendgerichtskammer29. August 1975§ 97, § 205 StPO. Durch die Schlussverfügung erleidet der Beschuldigte keine Beschwer und kann sie deshalb nicht mit Beschwerde anfechten.
  7. ZZ.1975.14Jugendgerichtskammer8. Juli 1975§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Aus der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8).
  8. ZZ.1975.13Jugendgerichtskammer8. Juli 1975§ 87 und § 94 Abs. 2 ZPO. Bei Fristerstreckungen ist jedesmal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlung eintritt.
  9. ZZ.1975.11Jugendgerichtskammer8. Juli 1975§ 82 Abs. 4 ZPO. Zur Einhaltung einer Zahlungsfrist genügt es nicht, innert Frist einer Bank einen Vergütungsauftrag zu erteilen.
  10. ZZ.1975.19Jugendgerichtskammer25. Juni 1975§ 116 Abs. 3 Wirtschaftsgesetz. Wer gehört im Sinne dieser Bestimmung zu den "im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen"?
  11. ZZ.1975.2Jugendgerichtskammer2. Juni 1975Art. 145 ZGB. Der Amtsgerichtspräsident kann die ihm obliegende Zuweisung der Kinder nicht der Vormundschaftsbehörde übertragen.
  12. ZZ.1975.16Jugendgerichtskammer2. Juni 1975Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auch während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden.
  13. ZZ.1975.17Jugendgerichtskammer24. April 1975Art. 41 Ziff. 1 StGB; § 139 Abs. 2 StPO. Auch im Abwesenheitsverfahren ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind.
  14. ZZ.1975.7Jugendgerichtskammer4. Februar 1975Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. Zur Auslegung dieser Bestimmung in der Neufassung vom 9. Oktober 1972: - Anforderungen an den Beweis, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung vorhanden ist (Erw. 2); - Die Selbstbewirtschaftung muss nicht unbedingt…
  15. ZZ.1975.6Jugendgerichtskammer3. Februar 1975Art. 336e und Art. 337 OR. Art. 336e OR kann nicht analog auf die Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen angewendet werden.
  16. ZZ.1975.9Jugendgerichtskammer28. Januar 1975§ 183 EGZGB. Der Amtschreiber hat den in § 183 Abs. 1 genannten Gruppen den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung nicht zu eröffnen.
  17. ZZ.1975.3Jugendgerichtskammer28. Januar 1975Art. 570 Abs. 3 ZGB; § 199 Abs. 1 EGZGB. Der Amtschreiber hat Ausschlagungs-erklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne ihre Rechtzeitigkeit zu überprüfen.
  18. ZZ.1975.22Jugendgerichtskammer8. Januar 1975§ 173 Abs. 3, § 175 StPO. Eine Beschränkung der Hauptappellation im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO schränkt die Thematik der Anschlussappellation nicht ein.
  19. ZZ.1975.21Jugendgerichtskammer8. Januar 1975§ 173 Abs. 2 StPO. Als Appellationsinstanz kann das Obergericht das Verfahren nicht mehr ausdehnen.

Quelle: Obergericht SO. Massgebend ist die Veröffentlichung des Gerichts.