Weisung betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister
Weisung · 12. Oktober 2007 · Handelsregister
Weisung betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister vom 12. Oktober 2007
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Weisung · Deutsch
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
An die kantonalen Handelsregisterbehörden
Bern, 12. Oktober 2007
Weisung betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister
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1 Nach Art. 730 Abs. 3 OR können Finanzkontrollen der öffentlichen Hand als Revisi-
onsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen des Obligationenrechts erfüllen. Nach Art. 6 Abs. 2 RAG2 werden sie von der Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Zulassung von Revisionsunternehmen wird unter anderem die Eintragung im Handelsregister vorausgesetzt (s. Art. 2 Bst. b RAG).
2 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand können als Institute des öffentlichen Rechts
im Sinne der Handelsregisterverordnung ins Handelsregister eingetragen werden, sofern es sich um organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinde handelt. Dabei bleibt unerheblich, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. k HRegV bzw. Art. 2 Bst. a Ziff. 13 E HRegV3 i.V.m. Art. 2 Bst. d. FusG).
3 Für die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister
sind dem Handelsregisteramt die folgenden Belege einzureichen:
− Hinweise auf die massgebenden Rechtsgrundlagen der Finanzkontrolle sowie gegebenenfalls auf Beschlüsse über ihre Errichtung;
− die Verfügungen oder Protokollauszüge über die Ernennung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen (sowie gegebenenfalls über die Bezeichnung der Revisionsstelle);
− weitere nach den Umständen erforderliche Belege (so allfällige Statuten).
4 Die Eintragung einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand lautet wie folgt:
Finanzkontrolle des Kantons [...], in [...], Institut des öffentlichen Rechts,
CH-020.1.234.567-8; Adresse: […]; rechtliche Grundlagen: Art. [...] [Kantonsverfassung/Gesetz/Dekret/Verordnung]; Errichtungsdatum: [...] [falls bekannt]; Statutendatum [...] [falls Statuten bestehen]; Zweck: Finanzkontrolle und Erbringen von Revisionsdienstleistungen; Eingetragene Personen: [Name, Vorname, Heimatort, Wohnsitz, Funktion, gegebenenfalls Zeichnungsberechtigung]; Revisionsstelle: [...] [falls eine solche besteht].
1 Gemäss Fassung vom 16.12.2005, in Kraft ab. 1.1.2008.
2 Revisionsaufsichtsgesetz; SR 221.302 in Kraft seit 1.9.2007.
3 Entwurf zur neuen HRegV; voraussichtlich in Kraft ab 1.1.2008.
5 Gesellschaften, Stiftungen und andere Rechtseinheiten können eine Finanzkontrolle
der öffentlichen Hand als Revisionsstelle ins Handelsregister eintragen lassen, sofern diese die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
6 Das Handelsregisteramt klärt durch Einsichtnahme in das Register der Eidg. Revisi-
onsaufsichtsbehörde (http://register.revisionsaufsichtsbehoerde.ch/search.aspx?lg=de) ab, ob die Finanzkontrolle als Revisionsunternehmen zugelassen ist (s. Art. 727b Abs. 2 und 727c i.V.m. 730 Abs. 3 OR4).
7 Die Finanzkontrolle darf nicht als Revisionsstelle eingetragen werden, wenn Um-
stände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit erwecken (s. Art. 728 und 729 i.V.m. 730 Abs. 3 OR5)
8 Die Eintragung einer Finanzkontrolle als Revisionsstelle lautet wie folgt:
Regionalspital Ostmittelland AG, in [...],CH-020.9.876.543-2; Betrieb eines Spitals, [...]; Eingetragene Personen: Finanzkontrolle des Kantons [...], in [...], Revisionsstelle.
9 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand können nicht Revisionsstellen von Publi-
kumsgesellschaften sein (Art. 6 Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 727b Abs. 1 OR6). Es ist den Handelsregisterämtern aber nicht in allen Fällen möglich festzustellen, ob eine Gesellschaft als Publikumsgesellschaft im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR7 gilt. Die entsprechende Vorschrift wird daher nicht durch die Handelsregisterbehörden, sondern durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde durchgesetzt.
Die Mitarbeiter von Finanzkontrollen können nach Art. 730 Abs. 3 OR8 ebenfalls als 10
Revisionsstelle eingetragen werden, sofern sie (persönlich) von der Revisionsaufsicht zugelassen sind und keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit erwecken. Die Eintragung lautet diesfalls wie folgt:
Regionalspital Ostmittelland AG, in [...],CH-020.9.876.543-2; Betrieb eines Spitals, [...]; Eingetragene Personen: Finanzkontrolle des Kantons [...], in [...], vertreten durch [Peter Muster], Revisionsstelle.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Der Vorsteher
Dr. H. Kläy, Fürsprecher
4 Gemäss Fassung vom 16.12.2005, in Kraft ab. 1.1.2008.
5 Gemäss Fassung vom 16.12.2005, in Kraft ab. 1.1.2008.
6 Gemäss Fassung vom 16.12.2005, in Kraft ab. 1.1.2008.
7 Gemäss Fassung vom 16.12.2005, in Kraft ab. 1.1.2008.
8 Gemäss Fassung vom 16.12.2005, in Kraft ab. 1.1.2008.