Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt 2014
- Zeitschrift
- Tätigkeitsberichte (DSB BS)
- Sprache
- Deutsch
Datenschutzbeauftragter des Kantons Basel-Stadt
Bericht an den
Grossen Rat
— S. 2 —Inhaltsübersicht
Einleitung Themen
4 2014 – Gesetzgeber und 8 Gesetzliche Grundlage – nicht
Verantwortung
beliebig vage!
12 Onlinezugriffe und
Verantwortung der Dateneignerin:
Leichen im Keller?
15 IT-Governance – kein
blosses Schlagwort
Der Datenschutzbeauftragte erstattet der Wahlbehörde jährlich Bericht über seine Tätigkeit, Feststellungen und Erfahrungen; der Bericht wird veröffentlicht (§ 50 IDG).
Aus dem Alltag
20 Einblicke in die
Beratungs tätigkeit
28 Einblicke in die
Kontrolltätigkeit
32 Besondere Berichtspunkte
36 Statistik
Fälle Anhang
40 Der Betreibungsregister-46 Verzeichnis der zitierten auszug des Taxihalters Gesetze, Materialien und Literatur
41 Gemütlicher Feierabend am 47 Impressum
Rheinbord – im Internet?
42 Wenn die Staatsanwaltschaft
beim Unispital nach Daten
fischt …
43 Ein Datenleck – was tun?
44 Office 365 datenschutzkon-
form einsetzbar – ein Freibrief für
die Cloud?
45 Quellensteuer: Kontrolle
der gemeldeten Arbeitstage von
Salonmitarbeiterinnen — S. 4 —Einleitung 2014 – Gesetzgeber
und Verantwortung
Die Verfassung gibt dem Gesetz eine Schlüsselrolle in der Gestaltung staatlichen Handelns. Dies verlangt vom Gesetzgeber eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Materie – auch wenn die Öffentlichkeit nach tragischen oder aufsehenerregenden Ereignissen reflexartig nach einer sofortigen Regelung ruft. Nur mit wohlüberlegten und hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelungen lässt sich das staatliche Handeln (und damit auch das Datenbearbeiten) wirksam steuern.
Der Ruf nach sofortiger Regelung
Warm anziehen! Kaum wurde in den Medien über den Verdacht berichtet, ein Co-Pilot mit Depressionen habe ein Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht, erhielt eine Mitarbeiterin des Datenschutzbeauftragten einen Telefonanruf einer Bekannten: «Jetzt muss sich der Datenschutz aber warm anziehen!». Stunden später schon kursierte in den Medien die Forderung, der Gesetzgeber müsse sofort die Ärztinnen und Ärzte verpflichten, Gesundheitsdaten an die Arbeitgeberin zu leiten. Es dürfe nicht sein, dass «der Datenschutz» höher gewichtet werde als das Leben von 150 Passagieren.
Anderes Szenario Kaum hat ein «Saubannerzug» in Zürich Verwüstungen angerichtet, wird die Forderung laut, jetzt müssten sofort die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit alle Polizistinnen und Polizisten mit Bodycams ausgerüstet werden können. Es dürfe nicht sein, dass «der Datenschutz» höher gewichtet werde als die Sicherheit.
Gemeinsamkeit Was ist den beiden geschilderten Situationen gemeinsam? Aufgrund eines tragischen oder aufsehenerregenden Vorkommnisses wird reflexartig nach neuen gesetzlichen Regeln gerufen: Der Gesetzgeber soll sofort die notwendigen Massnahmen erlauben, so dass ähnliche Vorkommnisse künftig verhindert werden könn(t)en. Nun hat das Gesetz im Rechtsstaat tatsächlich eine wichtige Funktion: Es ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Von da her betrachtet ist es richtig, eine gesetzliche Regelung zu verlangen – als Grundlage staatlichen Handelns. Gleichzeitig muss das Gesetz staatlichem Handeln aber auch Schranke sein.
Qualität der Rechtsetzung
Reflexion statt Reflex Gesetzgebung darf deshalb nie Reflex, sondern muss vielmehr Reflexion sein. Der Gesetzgeber muss sich gut überlegen, welche Regeln er aufstellen will. In den erwähnten Beispielen: Soll das ärztliche Berufsgeheimnis gegenüber der Arbeitgeberin generell aufgehoben werden? Oder nur unter bestimmten engen Voraussetzungen? Gegenüber der Arbeitgeberin – oder gegenüber einem vertrauensärztlichen Dienst? Sollen Polizistinnen und Polizisten generell alles aufnehmen dürfen, was um sie herum geschieht, also auch alle Bürgerinnen und Bürger, die sie sehen, die sich aber nichts haben zuschulden kommen lassen? Nur in bestimmten definierten Situationen? Wer entscheidet darüber – die einzelne Polizistin? Erfolgt die Aufnahme in Bild und Ton? Verdeckt oder offen? Unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zweck und durch wen dürfen die Daten ausgewertet werden? Sollen die Daten gelöscht werden oder müssen sie aufbewahrt werden?
Hinreichende Bestimmtheit Wenn die Gesetzgebung staatliches Handeln wirksam steuern soll, dann darf sie nicht zu «dünn» sein. Gerade wenn aus Datenschutzsicht die Zulässigkeit eines behördlichen Datenbearbeitens beurteilt werden soll, ist es entscheidend, wie bestimmt eine gesetzliche Regelung ausgefallen ist. Zu allgemeine gesetzliche Regelungen entwickeln nicht die Steuerungskraft, die ihnen nach dem Legalitätsprinzip abverlangt wird. Das Gesetz schützt Bürgerinnen und Bürger vor Willkür – zu offene, zu vage Bestimmungen geben weder den Betroffenen noch den mit der Rechtsanwendung betrauten öffentlichen Organen die notwendige Sicherheit.
— S. 5 —Tätigkeitsbericht 2014
Überblick In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages (§ 50 IDG1) informieren wir mit diesem Bericht über unsere Tätigkeit im Jahr 2014. Ein besonderes Augenmerk richten wir auf die Qualität der gesetzlichen Grundlagen (Seiten 8 ff.), auf die Verantwortlichkeit der Dateneignerin bei Onlinezugriffen (Seiten 12 ff.) und auf die IT-Governance (Seiten 15 ff.). Anschliessend gewähren wir einen Blick auf das «Tagesgeschäft» – einen Einblick in den bunten Strauss der behandelten Beratungsthemen (Seiten 20 ff.) und in die Kontrolltätigkeit (Seiten 28 ff.). Es folgt ein Überblick über besondere Berichtpunkte: Pilotversuche, Informationszugangsgesuche und die Geschäftslast (Seiten 32 ff.). Einen detaillierten Überblick über die Zahlen des Jahres 2014 bietet die Statistik (Seiten 36 f.). Und schliesslich runden sechs illustrative Fälle die Berichterstattung ab (Seiten 40 ff.).
Zum Schluss
Danke! Unsere Aufgaben im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips könnten wir nicht erfolgreich erfüllen ohne die Unterstützung vieler Menschen und Institutionen. Mein Dank gilt deshalb
—der Bevölkerung und den staatlichen Institutionen für das entgegengebrachte Vertrauen;
—allen, die sich mit Fragen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip vertrauensvoll an uns wenden;
—allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung, der öffentlichrechtlichen Anstalten und der Gerichte, die mithelfen, datenschutzkonforme Lösungen zu finden und umzusetzen;
—den Kolleginnen und Kollegen der «Kleeblatt-Dienststellen» für die unkomplizierte Zusammenarbeit;
—den Präsidien und Mitgliedern des Grossen Rates, des Büros, der Datenschutz-Delegation des Büros und der Kommissionen für ihr Interesse an unserer Arbeit und ihre wertvolle Unterstützung;
—dem Grossen Rat für das mit meiner Wahl für eine zweite Amtsperiode (2015-2020) zum Ausdruck gebrachte Vertrauen;
—den Volontären Nicolas Hochstrasser und Lorenz Overhage für ihre kritische Neugier und ihre aktive Mitarbeit und
—last but not least meinem Team – Markus Brönnimann, Sandra Husi, Carmen Lindner, Daniela Waldmeier und Barbara Widmer –, das mit unverändert grossem Engagement, mit spannenden Diskussionen und konstruktiven Anregungen unsere Arbeit bereichert und vorangebracht hat.
Beat Rudin, Datenschutzbeauftragter
1Die in den Texten erwähnten Rechtsquellen und Materialien sind in einem Verzeichnis am Schluss des Berichts detailliert aufgeführt (Seite 46).
Themen — S. 7 —Thema 1 Gesetzliche Grundlage – nicht
beliebig vage!
Thema 2 Onlinezugriffe und
Verantwortung der Dateneignerin: Leichen im Keller?
Thema 3 IT-Governance – kein
blosses Schlagwort
— S. 8 —Thema 1 Gesetzliche Grundlage – nicht
beliebig vage!
Das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip verlangt für behördliches Datenbearbeiten eine gesetzliche Grundlage. Was nützt eine solche Grundlage, wenn die Bürgerinnen und Bürger daraus nicht entnehmen können, welche Amtsstelle welche Aufgabe zu erfüllen hat und deshalb welche Personendaten
über sie bearbeiten darf?
Annäherung
Verfassungsrechtliche Vorgabe Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für staatliches Handeln – und damit auch für staatliches Datenbearbeiten – ist ein Ausfluss des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips. «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht», sagen übereinstimmend die Bundesverfassung1 und die Kantonsverfassung2. Ebenfalls halten beide Verfassungen übereinstimmend fest: «Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage»3. Das Legalitätsprinzip erlaubt und beschränkt also das staatliche Handeln. Es weist dabei zwei Aspekte auf: einen demokratischen und einen rechtsstaatlichen.
Demokratischer Aspekt Der demokratische Aspekt – vom Recht Betroffene sollen auch beim Rechtsetzen mitwirken können – führt zum Erfordernis der Gesetzesform: Schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte müssen in Form eines Gesetzes vorgesehen werden – das bedeutet, dass das Parlament diesen Beschluss fassen muss und dass ihn allenfalls, über das fakultative Referendum, auch die Stimmberechtigten gutheissen müssen. Eine tiefere Normstufe reicht nicht aus. Leichtere Eingriffe in die Grundrechte dürfen hingegen auch in Verordnungen vorgesehen werden4.
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
Rechtsstaatlicher Aspekt Der rechtsstaatliche Aspekt soll Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit schaffen; dazu dient das Erfordernis der Rechtsnorm. Es verlangt, dass die Grundlage für staatliches Handeln in Form von generell-abstrakten Rechtsnormen geschaffen wird: generell – d.h. für nicht zum vorneherein bestimmte Personen, abstrakt – d.h. für nicht zum vorne herein bestimmte Sachverhalte. Generell-abstrakte Normen sind etwa das Gesetz oder die Verordnung.
Konkret: Gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht
Differenzierung Bei der gesetzlichen Grundlage für das Bearbeiten von Personendaten wird nicht nur zwischen den verschiedenen Normstufen unterschieden, sondern auch danach, wie «direkt» ein Gesetz oder eine Verordnung das Datenbearbeiten regeln.
Unmittelbare gesetzliche Grundlage Wenn das Gesetz (oder bei «gewöhnlichen» Personendaten allenfalls die Verordnung) das Datenbearbeiten selber umschreibt und ein öffentliches Organ verpflichtet oder ermächtigt, bestimmte Personendaten zu bearbeiten, sprechen wir von einer unmittelbaren gesetzlichen Grundlage für das Datenbearbeiten5. So umschreibt beispielsweise § 15 Aufenthaltsgesetz den Inhalt einer Meldung der Bewohnerinnen und Bewohner in sog. Kollektivhaushalten: AHV-Versichertennummer, amtlicher Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Zuzugsdatum, Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt, Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Wohnadresse. Das öffentliche Organ, die Einwohnerkontrollbehörde, wird damit verpflichtet, diese Personendaten zu bearbeiten.
Mittelbare gesetzliche Grundlage Von einer (bloss) mittelbaren gesetzlichen Grundlage für das Datenbearbeiten sprechen wir, wenn das Gesetz (oder allenfalls die Verordnung) nicht das Datenbearbeiten selber regelt, sondern einem öffentlichen Organ bloss eine Aufgabe überträgt, die dieses nur mit der Bearbeitung von Personendaten erfüllen kann6. Art. 123 DBG verpflichtet beispielsweise die kantonale Veranlagungsbehörde, zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen; die Steuerverwaltung kann die Veranlagungsaufgabe nur erfüllen, wenn sie z.B. bei der Einkommenssteuerveranlagung die dafür massgeblichen Steuerfaktoren nach Art. 16 ff. DBG bearbeiten darf.
— S. 9 —Hinreichende Bestimmtheit Inhaltlich muss sich aus der gesetzlichen Grundlage hinreichend bestimmt ergeben:
—das öffentliche Organ, das die Aufgabe erfüllen muss (und dazu die Personendaten bearbeiten darf),
—der Zweck, zu dessen Erreichung die Personendaten bearbeitet werden sollen, und
—die Personendaten(kategorien), welche zur Zweckerreichung bearbeitet werden dürfen7.
Zudem: Verhältnismässigkeit
Verfassungsprinzip Das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip8 verlangt, dass staatliches Handeln – hier: behördliches Bearbeiten von Personendaten – zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und den betroffenen Personen zumutbar ist9.
Verantwortung für die Verhältnismässigkeit Wenn der Gesetzgeber in der unmittelbaren gesetzlichen Grundlage präzis festlegt, welche Information über die Klientinnen und Klienten einer Amtsstelle bearbeitet werden müssen, dann übernimmt er die Verantwortung für die Verhältnismässigkeit. Bei der mittelbaren gesetzlichen Grundlage obliegt es aber dem öffentlichen Organ, dafür zu sorgen, dass die Datenbearbeitung verhältnismässig ist10: Es hat zu prüfen, ob die Aufgabe nicht auch ohne Personendaten, mit weniger Personendaten, mit Daten über weniger Personen, mit weniger «sensitiven» Daten oder mit weniger lange aufzubewahrenden Personendaten erfüllt werden kann.
Bedeutung der gesetzlichen Grundlage
Steuerungsinstrument Mit der gesetzlichen Grundlage steuert der Gesetzgeber das staatliche Handeln – in unserem Fall: das staatliche Datenbearbeiten. Je «klarer» die gesetzliche Grundlage, umso klarer ist das Datenbearbeiten gerechtfertigt: Einerseits für die betroffene Person, die so weiss, womit sie zu rechnen hat, andererseits aber auch für das öffentliche Organ, das damit klare Leitplanken für sein Handeln bekommt. Die informations- und datenschutzrechtliche Verantwortung für das Datenbearbeiten11 liegt bei der Dateneignerin – wenn sich nicht klar bestimmen lässt, wer eine Aufgabe zu erfüllen hat, ist für die Amtsstellen (bzw. ihre Leiterinnen und Leiter) auch unklar, wofür sie die Verantwortung tragen.
Umsetzung in den Kantonen Anders als der Bund, der häufig unmittelbare gesetzliche Grundlagen schafft12, zeigen sich die Kantone generell «sparsamer» mit unmittelbaren gesetzlichen Regelungen: Hier werden häufiger nur mittelbare gesetzliche Grundlagen geschaffen, es wird nur die Aufgabe im Gesetz geregelt – das Datenbearbeiten ist deshalb weniger präzis umrissen, die Verantwortung für die Verhältnismässigkeit des Datenbearbeitens wird häufiger den Verwaltungsbehörden überlassen.
Problematisch? Das ist nicht unbedingt problematisch. Wenn sich aus der Aufgabennorm die nötigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dann erfüllt das Gesetz seine Aufgabe als «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns». Das ist aber in unserem Kanton nicht immer der Fall. Der Blick in die Gesetzessammlung zeigt, dass Basel-Stadt bezüglich der hinreichenden Bestimmtheit seiner gesetzlichen Grundlagen alles andere als ein Muster ist. Das fehlende Organisationsrecht und eine Vernachlässigung der Normdichte finden sich leider nicht selten in der baselstädtischen Rechtslandschaft.
Wenn der Gesetzgeber eine unmittelbare gesetzliche Grundlage schafft, trägt er die Verantwortung für die Verhältnismässigkeit der geregelten Datenbearbeitung.
Fehlendes Organisationsrecht
Organisationsautonomie der Kantone Der Kanton Basel-Stadt ist im Vergleich mit dem Bund und anderen Kantonen13 ausgesprochen zurückhaltend bei der Schaffung von Organisationsrecht14: Wenn der Bund den Vollzug den Kantonen überlässt, dann spricht er in den entsprechenden Regelungen logischerweise oft nur vom «Kanton», der beispielsweise Daten bearbeiten darf. Welche Stelle dann im Kanton konkret diese Aufgabe erfüllt, muss der Kanton festlegen. Oft ist dies nicht schwierig und liegt auf der Hand: Aufgaben im Zusammenhang mit der Bundesstatistik erfüllt in der Regel das Statistische Amt, mit der Invalidenversicherung die IV-Stelle, mit der Arbeitslosenversicherung das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es bleibt aber gleichwohl den Kantonen überlassen im entsprechenden Fachgesetz festzulegen, welche Stelle welche Aufgabe erfüllt. Weil aber der Regierungsrat für die zweckmässige Organisation der Verwaltung zuständig ist, lässt er sich ungern vom Grossen Rat via Gesetz vorschreiben, wie die Organisation auszusehen hat. Eine Regelung der kantonalen Organisation könnte aber auch mittels Verordnung erfolgen.> — S. 10 —Unklare Verantwortung Zwei Beispiele mögen verdeutlichen, zu welchen Unklarheiten das Fehlen eines klaren Organisationsrechts führen kann:
—So lässt sich aus dem Sozialhilfegesetz unter dem Titel «Organisation und Finanzierung» entnehmen, dass «(d)ie Einwohnergemeinden, bzw. in der Stadt Basel der Kanton, (…) ihre Sozialhilfe selber (organisieren und finanzieren)»15. Welche Stelle das in der Stadt Basel ist, lässt sich zwar anhand des Namens erraten – aber weder das Sozialhilfegesetz noch eine Verordnung enthalten die entsprechende Zuweisung der Aufgabe an die Dienststelle «Sozialhilfe».
—Weitaus komplexer wird es in jenen Fällen, in denen mehrere Stellen gemeinsam eine Aufgabe erfüllen: Sowohl in den Bereichen der (bundesrechtlich geregelten) Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung als auch im Bereich der Sozialhilfe gibt es die (Teil)Aufgabe Arbeitsintegration. In Basel-Stadt wurden 2007 die drei Organisationseinheiten, die in den drei Bereichen diese Aufgabe erfüllt haben, im AWA zusammengefasst als Arbeitsintegrationszentrum (AIZ)16. Erst mit Wirkung ab April 2012 wurden die Aufgaben des AIZ in einer Verordnung17 festgehalten. Zuvor hatte eine Bürgerin oder ein Bürger keine Chance, herauszufinden, wer im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Arbeitsintegration welche Daten über sie/ihn erhebt, von anderen Stellen erhält und an andere Stelle oder Personen weitergibt. Auch der Datenschutzbeauftragte, der die Datenbearbeitungen kontrollieren soll, fand keine Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitungen.
Das fehlende Organisationsrecht und eine Vernachlässigung der Normdichte finden sich leider nicht selten in der baselstädtischen Rechtslandschaft.
Vernachlässigte Normdichte
Allzu viel Interpretationsspielraum Wenn sich – wie oben erwähnt – aus der Aufgabennorm die nötigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dann erfüllt das Gesetz seine Aufgabe als «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns». Es muss jedoch festgestellt werden, dass sogar Bereiche, in welchen schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger erfolgen können, immer wieder mit ausgesprochen vagen Bestimmungen geregelt werden18.
Allgemeine Aufgabennormen Wenn sich bestimmte Teile der Aufgaben, welche die Psycho-Sozialen Dienste (PSD) der Kantonspolizei erfüllen, nur auf die allgemeine Aufgabenumschreibung der Polizei in § 2 PolG stützen lassen, dann lassen sich dieser gesetzlichen Grundlage kaum Schranken für das Datenbearbeiten entnehmen – weder weiss eine betroffene Person beispielsweise, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck die PSD Fotoaufnah- men ihrer Wohnung herstellen oder von einer anderen Stelle erhalten dürfen, noch können sich die PSD sicher sein, ob ihr Bearbeiten von (teilweise besonderen) Personendaten recht- und verhältnismässig ist und an welche anderen Stellen die Bilder weitergereicht werden dürfen. Aus diesen Gründen arbeitet die Kantonspolizei gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten an der Verbesserung der gesetzlichen Grundlage.
Schein-Lösungen Ein anderes Beispiel ist das im Dezember 2014 beschlossene Kinder- und Jugendgesetz (KJG): An ihm lässt sich illustrieren, wie ein Gesetz seine Aufgabe, eine belastbare Grundlage für behördliches Handeln abzugeben und für die betroffenen Personen transparent zu machen, womit sie zu rechnen haben, verfehlen kann. Das betrifft insbesondere folgende Punkte:
—Die allgemeinen Aufträge nach § 4 KJG sind nicht hinreichend bestimmt, um als gesetzliche Grundlagen für Datenbearbeitungen zu dienen.
—§ 7 KJG regelt gemäss Titel die «Mitwirkung» – der Blick in den Ratschlag zeigt aber, dass mit der Bestimmung eigentlich nicht die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen bzw. ihrer Eltern geregelt wird; die Bestimmung soll vielmehr den mit der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Stellen den Zugang zu Adressen usw. ermöglichen – was nun beim besten Willen nicht in den Wortlaut der Bestimmung hineininterpretiert werden kann.
—Die in § 20 KJG enthaltene Regelung zur Datenbearbeitung bleibt inhaltsleer: Weder sind die zuständigen Stellen klar umschrieben noch lassen sich die Aufgaben, zu deren Erfüllung Personendaten bearbeitet werden dürfen, hinreichend bestimmt dem Gesetz entnehmen. Hier zeigt sich erneut, wie wichtig eine klare Regelung der Aufgaben in § 4 KJG gewesen wäre.
— S. 11 —Der Datenschutzbeauftragte äussert sich
im Rahmen einer Vernehmlassung nicht poli-
tisch, sondern beschränkt sich auf infor-
mations- und datenschutzrechtliche Aspekte.
Berücksichtigung der Stellungnahme
Nein Der Datenschutzbeauftragte hat sich im Rahmen der Vernehmlassung dezidiert kritisch zu den nun immer noch festgestellten Unzulänglichkeiten
geäussert – leider vergeblich. Er äussert sich nicht
politisch, z.B. ob die Statuierung einer bestimmten
Aufgabe politisch erwünscht sei oder nicht. Seiner gesetzlichen Aufgabe entsprechend beschränkt er sich auf informations- und datenschutzrechtliche
Aspekte. Ob die ausarbeitenden Stellen die Bedeu-
tung einer sorgfältigen Rechtsetzung nicht verstanden
haben oder ob sie die Stellungnahme des Daten-
schutzbeauftragten als politische Stellungnahme an-
gesehen haben, der man je nach politischem Stand-
punkt folgen mag oder nicht, kann nicht beantwortet
werden. Anders als bei Rechtsetzungsprojekten in
anderen Departementen hat anschliessend niemand
das Gespräch gesucht, um Lösungsansätze zu be-
sprechen. Dass in der Zusammenarbeit sachdienliche
und datenschutzkonforme Lösungen gefunden werden
können, zeigen die Beispiele des Statistikgesetzes19
(und in der Fortsetzung des dazugehörenden Verord-
nungsrechts) oder der Rechtsgrundlagen für die Psy-
cho-Sozialen Dienste der Kantonspolizei. Der Daten-
schutzbeauftragte prüft zurzeit, ob er gestützt auf § 20
IDG künftig alle Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen auf seiner Website publizieren will.
—
2§ 5 Abs. 1 KV.
3Art. 36 Abs. 1 BV; § 13 Abs. 1 KV.
4Nach der (neuen) Kantonsverfassung sind andere
staatliche Handlungsformen, insbesondere
Grossratsbeschlüsse und Regierungsratsbeschlüsse, keine Formen der Rechtsetzung mehr.
5§ 9 Abs. 1 lit. a IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin 2014,
§ 9 N 16.
6§ 9 Abs. 1 lit. b IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin 2014,
§ 9 N 17.
7PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 9 N 21 ff. und
(für besondere Personendaten) N 33 ff.
8§ 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 KV.
9§ 9 Abs. 3 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin 2014,
§ 9 N 51 ff.
10§ 6 IDG.
11§ 6 IDG.
12Dies insbesondere dort, wo Datenbanken im Einsatz sind, auf welche unterschiedliche Behörden Zugriff haben (z.B. N-SIS, RIPOL, ZEMIS, MOFIS, ISA, ISR).
13Vgl. im Bund etwa das RVOG und die dazugehörenden Verordnungen; im Kantons Basel-Landschaft das Gesetz vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz, VwOG), SGS 140, und die gestützt darauf erlassenen Dienstordnungen; im Kanton Zürich das Gesetz 6. Juni 2005 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR), LS 172.1, und die dazu gehörenden Organisationsverordnungen.
14Vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 6 N 2, § 9 N 37.
15§ 24 SHG.
16Regierungsratsbeschluss vom 6. Februar 2007,
Nr. 07/05/20. Dieser RRB enthält Regelungen über die Verschiebung von Stellen und die Finanzierung der Leistungen, aber keinerlei Bestimmungen zum Datenbearbeiten.
17Verordnung vom 15. November 2011 betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug
der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt, SG 835.150.
18Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage vgl. PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 9 N 2 ff. und 33 ff.
19TB 2012, 24.
— S. 12 —Thema 2 Onlinezugriffe und Verantwortung
der Dateneignerin: Leichen im Keller?
Die Dateneignerin trägt die informations- und datenschutzrechtliche Verantwortung für ihre Datenbearbeitungen. Besonders wichtig ist dies, wenn sich andere öffentliche Organe mittels Onlinezugriff bei den Daten der Dateneignerin «bedienen» können. Hier tun die verantwortlichen Leitungsorgane gut daran, zu überprüfen, ob sie diesbezüglich nicht Leichen im Keller haben, von denen sie nichts wissen.
Verantwortlichkeit nach IDG
Regelung im IDG Nach dem Informations- und Datenschutzgesetz trägt dasjenige öffentliche Organ die Verantwortung für den Umgang mit Informationen, das die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet1. Es hat dafür zu sorgen, dass die Anforderungen aus dem IDG umfassend eingehalten werden. Damit ist es – wie im Praxiskommentar zum IDG festgehalten wird2 – insbesondere dafür verantwortlich, dass:
—der Umgang mit Informationen so gestaltet ist, dass das öffentliche Organ rasch, umfassend und sachlich informieren kann (§ 4 IDG);
—die Informationen nach den Vorschriften über die Aktenführung gemäss dem Archivgesetz verwaltet werden (§ 5 IDG);
—die Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten nach §§ 9 bis 16 IDG (Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben, Richtigkeit, Zweckbindung, Vorabkontrolle, Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Erkennbarkeit bei der Beschaffung, Vernichtung) eingehalten werden;
—das Bearbeiten von Informationen nur unter den Voraussetzungen von § 7 IDG Dritten übertragen und dabei sichergestellt wird, dass der Dritte die Informationen nur so bearbeitet, wie es das öffentliche Organ selbst tun dürfte3;
—die Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten nach §§ 21 bis 23 IDG beachtet werden, insbesondere auch, wenn einem anderen öffen tlichen Organ ein Onlinezugriff auf die «eigenen» Personendaten eingeräumt werden soll, und bei der grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe (§ 23 IDG);
—die Informationssicherheit nach § 8 IDG gewährleistet ist;
—der Eintrag ins Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, nach § 24 IDG erfolgt;
—Gesuche auf Zugang zu Informationen i.S.v. § 25 IDG korrekt behandelt werden;
—Gesuche auf Zugang zu den eigenen Personendaten i.S.v. § 26 IDG korrekt behandelt werden;
—die Rechtsansprüche der betroffenen Personen nach § 27 IDG gewährleistet werden und
—in angemessener Weise auf das Sperrrecht der betroffenen Personen nach § 28 IDG hingewiesen und das ausgeübte Sperrrecht beachtet wird.
Insbesondere bei Datenbekanntgaben Wenn das öffentliche Organ A dem öffentlichen Organ B Personendaten übermittelt, dann stellt dies datenschutzrechtlich eine Datenbekanntgabe im Sinne von § 21 IDG dar. Ob die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe erfüllt sind, insbesondere ob die erforderliche gesetzliche Grundlage besteht und die Datenbekanntgabe verhältnismässig ist, hat das bekanntgebende Organ A, die Dateneignerin, zu prüfen. Die Dateneignerin trägt damit die Verantwortung für die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe im konkreten Fall.
Konsequenzen bei Verletzung Wenn die oben erwähnten Pflichten verletzt werden, dann stehen den betroffenen Personen die Rechtsansprüche nach § 27 IDG zu4. Ausserdem kann die betroffene Person, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, auch Anspruch auf Schadenersatz5 bzw. Genugtuung6 geltend machen. Die Verletzung der informations- und datenschutzrechtlichen Verantwortung kann für die fehlbare Person allenfalls auch disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen7.
— S. 13 —Trägerinnen und Träger der Verantwortung
Verantwortung der Leitungsorgane Verantwortlich ist «das öffentliche Organ». Verantwortung übernehmen und tragen können natürlich nur Menschen. Damit kommt die Verantwortung den Leitungsorganen zu: Sie, die Leiterinnen und Leiter, tragen – rechtlich und politisch – die Verantwortung für den gesamten Betrieb jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich8. Sie haben ihre Organisationseinheit so zu organisieren, dass sie die Verantwortung tragen können.
Umsetzung Daraus ergeben sich verschiedene Handlungspflichten9. Die Leitungsorgane haben dafür zu sorgen, dass es in ihrem Verantwortungsbereich «richtig» zu und her geht. Sie erreichen das:
—durch ein Bekenntnis zu Datenschutz und Informationssicherheit;
—durch eine zweckmässige Organisation;
—durch den Erlass der erforderlichen Vorschriften;
—durch die Anordnung der erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen und
—durch eine sorgfältige Auswahl der Mitarbeitenden, ihre eingehende Instruktion und angemessene Beaufsichtigung.
Bei Onlinezugriffen
Einräumung eines Onlinezugriffs Bei einem Onlinezugriff kann die Dateneignerin die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe im konkreten Fall nicht beurteilen; das zugriffsberechtigte Organ «bedient sich» direkt bei den Daten. Deshalb muss die Dateneignerin bei der Einräumung des Onlinezugriffs generell prüfen, ob die Datenbekanntgabe (bzw. das «Sich-bedienen» des zugreifenden Organs) rechtmässig und verhältnismässig ist. Dazu ist insbesondere zu prüfen, ob die erforderlichen Rechtsgrundlagen gegeben sind und ob die Datenbekanntgabe zur Aufgabenerfüllung verhältnismässig, d.h. zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sowie den betroffenen Personen zuzumuten ist.
Verhältnismässigkeit Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung, insbesondere bei der Prüfung, ob die Datenbekanntgabe erforderlich ist, ob also ohne die Daten, mit weniger Daten oder mit weniger sensitiven Daten die Aufgabe nicht erfüllt werden kann (das «mildeste Mittel», mit dem die Aufgabe noch erfüllt werden kann), ist entscheidend, dass der Zugriff nur auf genau die Daten ermöglicht wird, die das empfangende öffentliche Organ braucht (z.B. Namen und Adressen der weiblichen Jugendlichen, die in diesem Jahr 18 Jahre alt werden und das Schweizerbürgerrecht besitzen). Dann können mittels Filtern die Datensätze, auf welche der Zugriff ermöglicht werden soll, oder mittels Masken die Felder, die bei den ausgewählten Datensätzen angezeigt werden sollen, eingeschränkt werden. Wenn diese Einschränkung nicht so präzise gesteuert werden kann, dann ist zu prüfen, ob ein Onlinezugriff überhaupt eingeräumt werden darf oder ob mit anderen Massnahmen dieses Manko gleichsam kompensiert werden kann (z.B. durch die regelmässige Überprüfung der konkret getätigten Zugriffe).
Bei einem Onlinezugriff kann die Dateneignerin die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe im konkreten Fall nicht beurteilen.
Insbesondere Zugriffshäufigkeit Eine Onlinezugriffs-Möglichkeit ist bequem. Sie ist aber nicht immer auch verhältnismässig. Gerade wenn die Zugriffe nicht mittels Filtern und Masken fein gesteuert werden können, spielt auch die Häufigkeit der Zugriffe eine Rolle. Der Zugriff eines öffentlichen Organs auf die Daten des Betreibungsamtes sollte z.B. so eingeschränkt werden, dass das öffentliche Organ einzig diejenigen Datensätze sieht, bei denen es als Gläubiger involviert ist. Wäre das nicht möglich, hätte also das empfangende öffentliche Organ Zugriff auf mehr als 70 000 im Betreibungsregister verzeichnete eingeleitete Betreibungen, obwohl es nur Angaben zu 500 Personen pro Jahr benötigt, dann mag mit kompensierenden Massnahmen das Manko in der Verhältnismässigkeit aufgewogen werden können. Wenn es nur Angaben zu 50 Personen brauchte, wäre die Einräumung des Onlinezugriffs unverhältnismässig. Einmal in der Woche vom Betreibungsamt eine Auskunft zu verlangen, ist zumutbar – und möglicherweise auch günstiger als die Programmierung einer Schnittstelle mitsamt kompensierenden Massnahmen. >
— S. 14 —Es ist nicht auszuschliessen, dass öffentliche Organe die eine oder andere Leiche im Keller haben: Sie sind daher aufgerufen, die Onlinezugriffe auf ihre Datenbestände zu prüfen.
Leichen im Keller?
Vorabkontrolle und Befristung Die Dateneignerin (bzw. die Leitungsebene der Dateneignerin) trägt also die Verantwortung für die Einräumung von Onlinezugriffs-Möglichkeiten. Die Einräumung ist vorabkontrollpflichtig, d.h. sie muss der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung vorgelegt werden. Normalerweise wird die Genehmigung des Zugriffs zeitlich begrenzt, muss also periodisch – in der Regel jeweils nach fünf Jahren – wieder geprüft werden.
Überprüfung Der Datenschutzbeauftragte vermutet aufgrund der Unterlagen, die noch aus der Geltungszeit des Datenschutzgesetzes von 1992 stammen, dass etliche Onlinezugriffs-Möglichkeiten bestehen, die in den letzten zehn Jahren nicht von den Dateneignerinnen genehmigt worden sind (oder deren Genehmigung in diesen Jahren nie geprüft und verlängert worden ist). Es ist nicht auszuschliessen, dass öffentliche Organe die eine oder andere Leiche im Keller haben, ohne dass sie (d.h. die Leiterinnen oder Leiter) sich dessen bewusst sind. Deshalb werden alle öffentlichen Organe des Kantons und der Gemeinden aufgerufen, die Onlinezugriffe auf ihre Datenbestände einmal auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Datenschutzbeauftragte wird in den nächsten Jahren entsprechende Prüfungen vornehmen. — — S. 15 —Thema 3 IT-Governance – kein
1§ 6 Abs. 1 IDG.
2PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 6 N 4-15.
3Vgl. z.B. TB 2011, 26.
4PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 6 N 32 ff.; PK-IDG/ BS-WaldmeieR 2014, § 27 N 1 ff.
5§§ 3 f. HG.
6§ 4a HG.
7§§ 24 f. PG.
8PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 6 N 3.
9PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 6 N 16 ff.
blosses Schlagwort
Am 1. Januar 2014 wurde im Kanton Basel-Stadt die neue IT-Governance in Kraft gesetzt. Damit ist der Kanton aber keineswegs ein Vorreiter – im Gegenteil: Das Thema Governance und die im Folgenden aufgegriffene IT-Governance sind in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung seit geraumer Zeit vieldiskutierte Themen. Was steht aber hinter dem Schlagwort «IT-Governance»?
Ausgangslage
IT-Governance als Framework IT-Governance ist ein strategisches Gesamtkonzept, das auf einer übergeordneten Ebene beschreibt, wie die IT innerhalb einer Organisation gesteuert werden soll. Unter anderem legt die IT-Governance fest, wie beispielsweise die Ausrichtung der IT am operativen Geschäft sichergestellt werden soll, wie die Verantwortlichkeiten geregelt werden, wie der Umgang mit Risiken aussehen soll und wie sichergestellt werden soll, dass die Ziele auch erreicht werden. Die Norm ISO 385001 als eines der für die IT-Governance relevanten Frameworks definiert folgende Bereiche für die IT-Governance: Verantwortung (Responsibility), Strategie (Strategy), Beschaffung (Acquisition), Leistung (Performance), Regelkonformität (Conformance) und den Faktor Mensch (Human behaviour). Eines der Herzstücke von COBIT, einem weiteren prominenten Rahmenwerk für IT-Governance, ist eine Zielkaskade, welche ausgehend von den Anspruchsgruppen-Treibern über die Unternehmensziele der Organisation (Strategie) und die IT-Ziele (IT-Strategie) zu den Enabler-Zielen (Umsetzung) einen Zusammenhang abzubilden versucht. Mit dem von COBIT gewählten Vorgehen soll erreicht werden, dass relevante und greifbare Ziele und Zielvorgaben auf verschiedenen Zuständigkeitsebenen vorhanden sind und deren Abhängigkeit und Zusammenhang klar ersichtlich ist. Beiden, ISO 38500 und COBIT, ist gemein, dass die Verantwortung für den Einsatz und den Nutzen der IT nicht ausschliesslich dem IT-Verantwortlichen (CIO) oder den IT-Managern zugeordnet wird. ISO 38500 geht gar so weit, dass sich diese Norm primär an die Unternehmensführung wendet. Dies wird bereits mit dem Titel der Norm( «Corporate governance of information technology» und nicht etwa «IT-Governance») unterstrichen.
Der Datenschutzbeauftragte erachtet eine seriöse Umsetzung der neuen IT-Governance in den kommenden Jahren als eine der wichtigsten Aufgaben der kantonalen Verwaltung.
Politisches Commitment Bereits im Tätigkeitsbericht 2012 hat der Datenschutzbeauftragte das Thema IT-Governance aufgegriffen. In der Zwischenzeit hat der Regierungsrat eine «Neuregelung der IT-Governance» beschlossen. So hält er in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage Urs Müller-Walz betreffend «Alleingang Rechenzentren JSD»2 fest: «Per 1. Januar 2014 trat die vom Regierungsrat am 12. November 2013 beschlossene Neuregelung der IT-Governance in Kraft. Mit dieser wurden die kantonalen Steuerungsinstrumente und Organisationen zur effizienten und betriebswirtschaftlich orientierten Führung der Informatik gestärkt.» Auch in seiner Stellungnahme zu den Erwartungen der Geschäftsprüfungskommission im Bericht 14.5265.01 zum Jahr 20133 verweist er auf diese IT-Governance und deren Nutzen. Die Neubesetzung der Stellen des Leiters der Zentralen Informatikdiensten (ZID) und des Leiters Informatiksteuerung und Organisation (ISO) erfolgte im Verlauf des Berichtsjahres. Ob und welche Auswirkungen die neue IT-Governance hat, lässt sich noch nicht fest- stellen, zumal auch wesentliche von der IT-Governance geprägte Vorhaben, wie beispielsweise die neue Verordnung über die Informationssicherheit, bislang aufgeschoben wurden.
Erwartungen und Herausforderungen
Erwartungen Der Datenschutzbeauftragte erachtet eine seriöse Umsetzung der neuen IT-Governance in den kommenden Jahren als eine der wichtigsten Aufgaben der kantonalen Verwaltung: Hierbei wird dem Gesamtregierungsrat eine zentrale Rolle zukommen. Der Gesamtregierungsrat trägt nicht nur die Verantwortung für die strategischen Vorgaben, die Sicherstellung deren Umsetzung sowie ein angemessenes > — S. 16 —Risikomanagement, letztlich ist er das oberste Führungsgremium der Exekutive und vor allem auch das Bindeglied zwischen den sieben Departementen. Die Vorgaben, was zentral und was dezentral behandelt werden soll, kann letztlich nur der Gesamtregierungsrat vorgeben und die zielführende Durchsetzung sicherstellen.
IT-Governance kann nur umgesetzt werden, wenn Verantwortlichkeiten geklärt und ernstgenommen werden.
Herausforderungen Gerade für eine föderal strukturierte Organisation wie eine kantonale Verwaltung ergeben sich bezüglich der Verantwortlichkeiten spezielle Herausforderungen. IT-Governance in der öffentlichen Verwaltung ist ein Balanceakt zwischen föderalen Strukturen und zentralen Vorgaben. Dieser Herausforderung muss sich nicht nur der Kanton Basel-Stadt stellen – alle öffentlichen Verwaltungen der Schweiz werden über kurz oder lang um die Verabschiedung einer IT-Governance nicht mehr herumkommen.
Beispiel Bund Der Bund hat bereits mit der Bundesinformatikverordnung (BInfV) einen ersten Schritt getan: So werden dem Bundesrat folgende Zuständigkeiten auferlegt: Er
—bestimmt die IKT-Strategie des Bundes;
—legt die IKT-Standarddienste und deren Marktmodell fest;
—überwacht die Umsetzung der IKT-Strategie des Bundes anhand des strategischen Controllings und beschliesst bei Bedarf Massnahmen;
—legt fest, in welchen Bereichen IKT-Vorgaben nötig sind oder angepasst werden sollen;
—erlässt Weisungen über die IKT-Sicherheit;
—bestimmt im Rahmen des Budgetprozesses über die Zuweisung zentral eingestellter Mittel für IKT-Vorhaben;
—entscheidet bei Differenzen zwischen den Departementen, der Bundeskanzlei und dem ISB und
—bewilligt Abweichungen von seinen Vorgaben. In Ausübung dieser Kompetenzen verabschiedete der Bundesrat am 30. November 2012 beispielsweise die Weisung für das Strategische Controlling für die Informatik und Telekommunikation (IKT) und setzte diese auf den 1. Dezember 2012 hin in Kraft. In dieser Weisung fordert der Bundesrat unter anderem «aktuelle und stufengerechte Steuerungsinformationen» ein, damit er die «strategischen Kernfragen bezüglich der Bundesinformatik beantworten kann». Der Bundesrat will mit dieser Weisung auch den Umsetzungsstand der IKT-Strategie des Bundes 2012-2015, den Status der IKT-Schlüsselprojekte sowie den Stand bei den IKT-Standarddiensten überwachen und kommt letztlich den verbindlichen Bestimmungen der BInfV nach.
Vergleich Etwas fällt auf: Im Kanton Basel-Stadt hat sich der Regierungsrat in seiner IT-Governance keine vergleichbare Stellung zugeordnet. Diese zentrale Funktion, die der Bundesrat im Bund einnimmt, fehlt im Kanton. Weder das Finanzdepartement noch die Konferenz für Organisation und Information (KOI) oder die Fachstelle Informatiksteuerung und Organisation (ISO) dürften längerfristig in der Lage sein, zentrale Vorgaben gegenüber einzelnen Departementen durchzusetzen. Der Datenschutzbeauftragte befürchtet, dass ohne die Übernahme dieser zentralen Funktion durch die Exekutive die Ziele der IT-Governance nicht erreicht werden können.
Handlungsbedarf
Verantwortung Nach § 6 IDG trägt dasjenige öffentliche Organ die Verantwortung für den Umgang mit Informationen, das die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet. Im IT-Kontext liegt diese Verantwortung bei der Dateneignerin. Es muss daher zwingend für alle bearbeiteten Informationen geklärt sein, wie diese Verantwortung ausgestaltet ist. IT-Governance kann nur umgesetzt werden, wenn Verantwortlichkeiten geklärt und ernstgenommen werden: Auch etablierte Standards und Frameworks zur IT und deren Sicherheit kennen die Definition des «fachlich Verantwortlichen». In der Verwaltung fehlt es aber aktuell vielerorts an einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit. Diese Klärung hat zwar letztendlich dezentral zu erfolgen – im Interesse einer gesamtheitlichen Lösung, eben einer kantonalen IT-Governance, erscheint es jedoch sinnvoll, Regelungen zentral zu verabschieden. Derzeit fehlen solche Vorgaben oder Richtlinien jedoch.
— S. 17 —Zusammenarbeit In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie das Zusammenspiel über die Hierarchieebenen hinaus innerhalb der Verwaltung gestaltet werden soll. § 8 IDG gibt vor: «Das öffentliche Organ [also die Dateneignerin] schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.» Die einzelnen Dateneignerinnen sind aber eingebunden in «ihre» Departemente und die Departemente ihrerseits in die gesamte Verwaltung. Sie können somit beispielsweise nicht frei entscheiden, welches Restrisiko getragen werden kann, geschweige denn, ob die Summe aller Restrisiken im Departement oder gar der gesamten Kantonsverwaltung akzeptiert werden kann. Häufig fehlt auch das Fachwissen, um Aspekte des Datenschutzes und der Informationssicherheit ausreichend fundiert beurteilen zu können. Damit aber nicht genug: Dateneignerinnen beziehen in der Regel IT-Leistungen, die zentral (von einem internen oder externen Anbieter) zur Verfügung gestellt werden. Die Dateneignerinnen können also faktisch nicht nach Belieben über die Angemessenheit der Massnahmen entscheiden und benötigen entsprechende spezifische Unterstützung sowie die Einbindung in die Gesamtorganisation. Damit darf aber ihre teils sogar gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit in ihrer Aufgabenerfüllung nicht tangiert werden. Auch diesem Umstand muss bei der Definition und Umsetzung einer tauglichen IT-Governance-Reglung Rechnung getragen werden.
In der Verwaltung fehlt es aktuell vielerorts an einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit.
Am Ball bleiben Das Thema IT-Governance darf nicht nur für den Datenschutzbeauftragten von zentraler Bedeutung sein. Die Verwaltung und insbesondere der Gesamtregierungsrat sind gefordert. Die Chancen und die Risiken, die mit dem Einsatz von Informatikmitteln bestehen, sind bekannt und müssen entsprechend ernstgenommen werden. Erschwert wird die seriöse Konzeption und Umsetzung der IT-Governance durch die Tatsache, dass zentrale Stellen bezüglich der Umsetzung bereits wieder vakant sind. Auch wenn die unaufhaltsame und immer schneller voranschreitende technische Entwicklung eine langfristige Planung oder gar eine «Patentlösung» verunmöglicht, so birgt der Einsatz von IT-Mitteln zu grosse Risiken, auch für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und die Reputation der Verwaltung, vor allem aber auch für die Finanzen. Deshalb darf diese Thematik schlicht nicht dem Zufall überlassen werden. Dass Lösungsansätze unter Umständen nach kurzer Zeit revidiert werden müssen, ist unvermeidbar, bedeutet aber nicht, dass aus Angst, dass eine Lösung «falsch» sein könnte, auf die Hoffnung abgestellt werden darf, dass «schon alles gut gehe». Falsch wäre lediglich, die Risiken zu ignorieren und bezüglich der Herausforderungen nicht am Ball zu bleiben. Der Datenschutzbeauftragte steht für Diskussionen zur Verfügung und wird die Verwaltung bei der Umsetzung der IT-Governance fachlich gerne unterstützen.
— — S. 18 —Aus dem Alltag
1ISO/IEC 38500:2008 Corporate governance of information technology.
2Schriftliche Anfrage Urs Müller-Walz betreffend «Alleingang Rechenzentrum JSD» (14.5144.02 vom 27. Mai 2014).
3Weitergeleitet an den Grossen Rat mit Schreiben 14.5265.02 der GPK vom 18. Dezember 2014 an den Grossen Rat.
Einblicke in die Beratungstätigkeit
20Verwendung von Fotos auf
Werbeplakaten
Videoaufzeichnungen zur
Massnahmenüberprüfung
21Fragebogen über
Kindergartenkinder
Wiederholung der
Durchimpfungsstudie
Datenschutz in
Grossraumbüros
22Aufbewahrung und Ver-
nichtung von Dokumenten
23Sperrung der Bekanntgabe
von Personendaten an Private
Durchbrechung der
Bekanntgabesperrung
Onlinezugriffs-Gesuche
24Gesetzliche Grundlage für
die Psycho-Sozialen Dienste
der Kantonspolizei
Gefährderansprache im
Kontext häuslicher Gewalt
25Adressbekanntgaben
für Studien
Videoüberwachung
Vernehmlassungen
Publikation von Erwachsenen-
schutzmassnahmen
26Vorentwurf Bundesgesetz
über Gesundheitsberufe
Schengen-Weiterentwicklungen
Medienanfragen
Schulungen und Referate
27Zusammenarbeit
Einblicke in die Besondere
Kontrolltätigkeit Berichtspunkte
28Abgeschlossen: Daten-32 Pilotversuche mit schutz-Audit bei der IV-Stelle besonderen Personendaten
Basel-Stadt 33 Informationszugangs-Abgeschlossen: Daten- gesuche nach dem Öffentschutz-Audit beim lichkeitsprinzip
Kinder- und Jugenddienst 34 Statistik zu den Geschäften Basel-Stadt des Datenschutzbeauftragten
29Abgeschlossen:
Assessment im Bereich
der Passwort-Qualität
Abgeschlossen: Statistik
Zwei SIS-Kontrollen
Begonnen: Datenschutz-36 Geschäfte
Prüfung beim Bereich Indikatoren gemäss Budget Gesundheitsdienste
Öffentlichkeitsprinzip Begonnen: Datenschutz-
Prüfung Konsul 37 Initianten (Veranlasser der Geschäfte)
Begonnen: Prüfung zu
Datenlöschung und Involvierte Stellen
vernichtung
30Kontrolltätigkeit im Bereich
des StaatsschutzesBegleitet:
Schengen-Evaluation der EU
in der Schweiz (SCH-Eval)
31Bedeutung der Schengen-
Evaluationsempfehlungen
für Basel-Stadt — S. 20 —Aus dem Alltag Einblicke in die
Beratungstätigkeit
Der Datenschutzbeauftragte wird fast täglich mit neuen und herausfordernden Fragen konfrontiert. Die folgende Darstellung bietet Ihnen ein paar kurze Einblicke in die Vielfalt der behandelten Themen – von A (wie Aufbewahrungsdauer von Informationen) bis Z (wie Zugriffsgesuche). Ausserdem wird ein Blick auf die «Aussenauftritte» des Datenschutzbeauftragten und seiner Mitarbeitenden geworfen, auf Schulungen,
Referate und Publikationen.
Verwendung von Fotos auf Werbeplakaten
Authentizität Um möglichst authentische Bilder zu gewinnen, verzichtete der Fotograf der Berufs- und Laufbahnberatung darauf, die Kinder einer Kindergartengruppe (bzw. ihre Eltern) sowie ihre Leiterin um ihre vorgängige Einwilligung zu bitten – er schoss die Fotos, ohne dass die abgelichteten Personen dies gemerkt hätten. Auch nachträglich wurde von den Kindern bzw. ihren Eltern und der Leiterin keine Einwilligung eingeholt1 – erst per Zufall erkannte die besagte Leiterin sich und ihre Gruppe auf einem Plakat und wandte sich an den Datenschutzbeauftragten.
Nachträgliche Einwilligung Der Datenschutzbeauftragte informierte die Berufs- und Laufbahnberatung darüber, dass dieses Vorgehen widerrechtlich ist: Da keine gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, bestehe, müssten die abgelichteten Kinder und Jugendlichen bzw. deren Eltern, sowie die Leiterin der Gruppe zwingend um ihre Einwilligung in die Aufnahmen gebeten werden. Die Berufs- und Laufbahnberatung versicherte daraufhin, künftig entweder auf die Verwendung von Fotografien, auf welchen Personen erkennbar sind, zu verzichten, oder aber die Einwilligung der abgelichteten Personen oder derer gesetzlichen Vertreter einzuholen. Gegenüber den Eltern der Kinder, die auf den aktuellen Plakaten abgebildet waren, entschuldigte sich die Berufs- und Laufbahnberatung schriftlich und bat nachträglich um die Einwilligung, die Plakate verwenden zu dürfen.
Videoaufzeichnungen zur Massnahmen-
überprüfung
Steigerung der Verkehrssicherheit Das Amt für Mobilität hat im vergangen Jahr verschiedene verkehrstechnische Massnahmen im Zusammenhang mit sog. Kaphaltestellen2 erprobt, um die Verkehrssicherheit vor allem für die Velofahrenden, aber auch für die anderen Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Die erprobten Massnahmen, wozu beispielsweise das Anbringen von Velosymbolen zwischen den Schienen oder das Führen eines Veloweges auf Niveau Trottoir gehörten, sollten mittels Befragungen und Videoaufnahmen ausgewertet werden. Dabei waren insbesondere Blick, Handzeichen, Fahrverhalten etc. von Interesse, weshalb die Velofahrenden von vorne aufgenommen werden sollen.
Bestehen keine gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, müssen die Betroffenen zwingend um ihre Einwilligung gebeten werden.
Aufgabenerfüllung Der Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die durch die erprobten Massnahmen bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit zu den gesetzlichen Aufgaben des Amtes für Mobilität3 gehört. Nach § 10 IDG ist auch das Bearbeiten zu einem nicht personenbezogenen Zweck (Statistik, Planung, Wissenschaft und Forschung) in der gesetzlichen Grundlage für die Aufgabenerfüllung mitenthalten4.
Outsourcing Die Übertragung der Datenbearbeitung an Dritte ist nach § 7 IDG zulässig5, allerdings darf keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung der Übertragung entgegenstehen. Zudem muss das öffentliche Organ sicherstellen, dass die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es dies selbst tun dürfte.
— S. 21 —Fragebogen über Kindergartenkinder
Unklares Befragungsziel Der Fragebogen des Kinder- und Jugendgesundheitsdiensts (vormals Schulärztlicher Dienst), der allen neu in den Kindergarten eingetretenen Kindern verteilt wurde, löste bei einer Mutter Stirnrunzeln aus: Auch wenn der Fragebogen freiwillig auszufüllen sei – weshalb sollte es für den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst relevant sein zu wissen, ob die Eltern bzw. die jeweiligen Betreuungspersonen mit dem Kind gemeinsam frühstücken, zu Mittag essen und das Znacht mit ihm einnehmen?
Plausibilisierung Der Datenschutzbeauftragte kontaktierte den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und klärte die Hintergründe für die Befragung ab: Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst verfügt für derartige Befragungen mit den §§ 140 ff. Schulgesetz über die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Ob die gestellten Fragen bzw. die damit erhobenen Informationen für die Aufgabenerfüllung des Schularztamtes auch tatsächlich geeignet und erforderlich sind, kann der Datenschutzbeauftragte im Sinne einer Plausibilisierung und auf den konkreten Sachverhalt bezogen prüfen: Es erschien im aktuellen Fall nachvollziehbar, dass derartige Angaben für die Erstellung eines Gesamtbilds über das jeweilige Kind erforderlich sind und es dem Schularztamt erlauben einzuschätzen, ob die Angebote zur Gesundheitsversorgung im Kleinkindalter von den Eltern in Anspruch genommen wird bzw. ob das Bewusstsein für eine regelmässige und ausgewogene Ernährung im Familienkreis besteht und ob allenfalls weitere Sensibilisierungsmassnahmen erforderlich sind.
Wiederholung der Durchimpfungsstudie
Vage gesetzliche Grundlage Das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich führte im Auftrag des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und der Kantonsärztin eine weitere Studie zum Durchimpfungsgrad von Kleinkindern durch. Wie bereits im Jahr 2010 wurde als gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Studie Art. 22 Epidemiengesetz (EpG) angeführt. Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten bietet dieser Art. 22 lediglich eine sehr vage gesetzliche Grundlage6 für das Bearbeiten von besonderen Personendaten.
Strenge Prüfung Entsprechend hohe Anforderungen stellte der Datenschutzbeauftragte an die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen, die aber erfüllt wurden: Die erhobenen Daten sind zur Erreichung des Studienzwecks geeignet und erforderlich. Lediglich die personalisierten Reminder (zweites Schreiben, in welchem die Eltern gebeten werden, die Impfnachweise zu erbringen) sowie die geplanten Telefonanrufe (als weitere Reminder) veranlassten den Datenschutzbeauftragten dazu festzuhalten, dass dieses Vorgehen in Anbetracht der Freiwilligkeit der Studienteilnahme doch mindestens problematisch sei.
Datenschutz in Grossraumbüros
Herausforderung Grossraumbüro Telefongespräche, Akten, die offen auf Schreibtischen liegen und die Bildschirme der PC können in Grossraumbüros dazu führen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Abteilung Kenntnis von Personendaten erlangen, die von einer anderen Abteilung bearbeitet werden und die sie selbst nicht für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Damit wird gegen das IDG verstossen: Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
Lösungen Nun lässt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht sagen, Grossraumbüros seien unzulässig. Vielmehr muss zuerst versucht werden, mit geeigneten (z.B. organisatorischen, baulichen, gestalterischen usw.) Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Datenschutz eingehalten wird, dass also Personendaten – und ganz besonders besondere Personendaten – nicht an andere Personen gelangen, die sie nicht zur Aufgabenerfüllung benötigen.
Empfehlungen Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt beispielsweise, einzelne und themenverwandte Abteilungen zusammen zu platzieren: Eine Abteilung, welche sich mit Bauten beschäftigt, kann neben einer Abteilung, welche die Planung von Veranstaltungen vornimmt, platziert werden – beide werden in der Regel nur wenige bzw. weniger heikle Personendaten bearbeiten, wohingegen das Care Management möglichst getrennt von anderen Abteilungen untergebracht werden sollte. Verschiedene Abteilungen können hintereinander so platziert werden, dass nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedesmal an den Arbeitsplätzen jener Abteilung vorbeigehen müssen, > — S. 22 —bei der die heikelsten Dossiers auf dem Tisch liegen. Aber auch innerhalb einer Abteilung kann es zu unzulässigen Situationen kommen: Wenn beispielsweise eine Mitarbeiterin der Bewährungshilfe ein «heikles» Telefongespräch mit einem Klienten führt, dann ist es unzulässig, dass der Klient, der mit ihrem Büronachbarn telefoniert oder mit diesem in einer Besprechung ist, den Inhalt des Gesprächs mitbekommt. Möglicherweise kann mit Headsets telefoniert werden, so dass Umgebungsgeräusche (und damit auch das Gespräch der Büronachbarin) nicht aufgenommen werden. Auch mit einer geschickten Positionierung von Mobiliar (Aktenschränken oder mobilen Trennwänden) kann erreicht werden, dass sowohl die Sicht auf die einzelnen Arbeitsplätze eingeschränkt wie auch die Akustik gedämpft wird. Die Sicht auf die Bildschirme kann mittels spezieller Folien eingeschränkt werden: Nur wer in einem bestimmten Winkel auf den Bildschirm blickt, kann wirklich erkennen, woran gerade gearbeitet wird.
Sensibilisierung Und schliesslich gilt es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Umgang mit Personendaten in Grossraumbüros zu sensibilisieren. Der Datenschutzbeauftragte kann für entsprechende Schulungen gerne beigezogen werden.
Aufbewahrung und Vernichtung von Dokumenten
Lebenszyklus Wie lange müssen Dokumente, die ein öffentliches Organ zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt hat, aufbewahrt werden, wenn ein Geschäft abgeschlossen ist? § 16 IDG hält fest, dass «nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle als nicht archivwürdig beurteilt werden, (…) vom öffentlichen Organ zu vernichten (sind).» § 21 Abs. 1 der Registratur- und Archivierungsverordnung verpflichtet die öffentlichen Organe wiederum «die Unterlagen, die sie nicht mehr benötigen, aus(zusondern) und (…) dem Staatsarchiv an(zubieten), und zwar in der Regel spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Unterlagen».
Einzelfallbeurteilung Damit wird deutlich, dass es – ausser in einzelnen Fällen, in denen ein Gesetz eine Aufbewahrungsfrist explizit vorsieht – keine fixe «Standardaufbewahrungsdauer» gibt, sondern lediglich eine in der Regel anwendbare Maximalaufbewahrungsfrist: Es muss also von Fall zu Fall entschieden werden. Das öffentliche Organ selbst muss abschätzen, wie lange es einen Informationsbestand regelmässig benötigt, um seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Ein paar Beispiele, welche die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen illustrieren:
—Ein Universitätsinstitut, das Personendaten für eine bestimmte wissenschaftliche Studie erhoben und ausgewertet hat, kann die Daten nicht unmittelbar nach dem Abschluss dem Archiv anbieten oder vernichten, da während einer bestimmten Frist – die von der Art der Studie und den dafür verwendeten Daten abhängt – zum Beweis der Wissenschaftlichkeit aufbewahren.
Es gibt keine fixe «Standardaufbewahrungsdauer»: Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob ein Informationsbestand zur Aufgabenerfüllung noch benötigt wird.
—Die Sanität Basel-Stadt erstellt von jedem Rettungseinsatz ein Protokoll. Unabhängig davon, ob die Patientin bzw. der Patient in eine Klinik gebracht wird oder nicht, bewahrt die Sanität die Dokumentation des jeweiligen Einsatzes auf. Für die Sanität Basel-Stadt ist in diesem Kontext das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG) einschlägig: § 21 Abs. 1 GesG definiert Fachpersonen im Gesundheitswesen als «alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen.» Damit fällt die Sanität klar in den Anwendungsbereich des GesG. Entsprechend gelangt die in § 29 Abs. 2 GesG vorgesehene Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren auch auf die Sanität Basel-Stadt zur Anwendung.
—Die Sozialhilfe Basel-Stadt prüft die Ersuchen von Personen, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden oder nicht in der Lage sind, für den Lebensunterhalt für sich oder ihrer Familie aufzukommen, anhand von Unterstützungsrichtlinien. Kommt die Sozialhilfe Basel-Stadt zum Schluss, dass kein Anspruch auf Unterstützung besteht, so wird das jeweilige Dossier nach ungenutztem Verstreichen der Rekursfrist nach Ablauf eines Jahres dem Staatsarchiv angeboten bzw. vernichtet.
Angebot Der Datenschutzbeauftragte berät die öffentlichen Organe gerne bei der Festlegung der jeweiligen Aufbewahrungsfristen und -modalitäten.
— S. 23 —Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private
Teil des Persönlichkeitsrechts Jede Person hat das Recht, bei einem öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private schriftlich sperren zu lassen7. In diesem Zusammenhang geben verschiedene Punkte immer wieder Anlass zu Fragen an den Datenschutzbeauftragten.
Einzelne Aspekte Im einzelnen kann festgehalten werden:
—Es gibt kein generelles Sperrbegehren. Eine Person, welche die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen will, muss an jedes öffentliche Organ – konkret: an jede Dienststelle – einzeln ein Gesuch richten8.
—Das Recht auf Sperrung steht jeder Person voraussetzungslos zu. Welches Interesse sie mit ihrem Gesuch verfolgt, ist irrelevant. Das Sperrrecht muss deshalb auch nicht begründet werden9.
—Das Sperrrecht richtet sich gegen die Bekanntgabe der Personendaten durch das öffentliche Organ an Private generell. Wird das Sperrecht geltend gemacht, gilt es gegenüber allen Privaten, es kann nicht bloss gegenüber bestimmten Privatpersonen ausgeübt werden10.
—Die Sperrung nach § 28 IDG betrifft die Datenbekanntgabe an Private. Sie hat keinen Einfluss auf die Datenbekanntgabe an andere öffentliche Organe oder auf andere Bearbeitungsvorgänge als der Bekanntgabe.
—Die Ausübung des Sperrrechts ist kostenlos11.
—Die betroffene Person hat jederzeit das Recht, um Aufhebung der Sperre zu ersuchen12.
Durchbrechung der Bekanntgabesperrung
Grundrechtseingriff Die Durchbrechung der Sperre ist ein erheblicher Grundrechtseingriff. Eine Bekanntgabe der Personendaten an Private trotz Sperrung ist nach § 28 Abs. 3 IDG nur zulässig, wenn:
—eine gesetzliche Pflicht besteht, Daten an Private bekannt zu geben13;
—die Bekanntgabe der Personendaten an Private zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe eines öffentlichen Organs zwingend notwendig ist14 oder
—die um Bekanntgabe ersuchende Person glaub haft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind15.
Rechtliches Gehör Ist im letztgenannten Fall ein Gesuch nicht von vornherein abzuweisen, ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren, d.h. sie ist zur Stellungnahme innert angemessener Frist einzuladen16. Trifft innert der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein, muss das öffentliche Organ ohne Kenntnis der Gegenargumente, aber im Bewusstsein, dass einmal bekannt gegebene Informationen nicht wieder zurückzuholen sind, eine Interessenabwägung vornehmen17.
Der Entscheid, ob ein öffentliches Organ einem anderen einen Onlinezugriff auf seine Informationen einräumen will, trifft die Dateneignerin in eigener Verantwortung.
Entscheid Auf Begehren der betroffenen Person, entgegen deren Stellungnahme die Sperrung durchbrochen werden soll, oder auf Begehren des gesuchstellenden Person, deren Gesuch auf Durchbrechung der Bekanntgabesperrung abgewiesen werden soll, ist der Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, womit der Adressatin der Rechtsweg offensteht18. Vor dem rechtskräftigen Entscheid dürfen die Daten nicht bekannt gegeben werden.
Onlinezugriffs-Gesuche
Pflicht zur Vorabkontrolle Wenn ein öffentliches Organ einem anderen öffentlichen Organ einen Onlinezugriff auf seine Informationen einräumen will (Abrufverfahren), muss dieses Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorgelegt werden19. Der Entscheid hingegen, ob ein öffentliches Organ einem anderen einen Onlinezugriff auf seine Informationen einräumen will, trifft nicht der Datenschutzbeauftragte, sondern die Dateneignerin in eigener Verantwortung. Dabei müssen vor allem die gesetzlichen Grundlagen und die Verhältnismässigkeit geprüft werden.
Formalisiertes Verfahren Die Vorabkontrolle eines Onlinezugriffs eines öffentlichen Organs auf Datenbestände eines anderen öffentlichen Organs, ob als Datenansicht oder als Schnittstelle, kann in einem formalisierten Verfahren abgewickelt werden. Dafür haben die Zentralen Informatikdienste (ZID) zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten einen Prozess definiert. Das Schema, die Gesuchsformulare sowie ein Leitfaden sind im Intranet abrufbar20. Der Datenschutzbeauftragte hat schon vor längerer Zeit vorgeschlagen, das ganze Verfahren ohne Medienbruch elektronisch abzuwickeln, was hoffentlich in absehbarer Zeit möglich werden wird.> — S. 24 —Gesuchsformen Beim formalisierten Abrufverfahren zwischen öffentlichen Organen21 existieren drei Arten von Gesuchen: das Hauptgesuch, das Erweiterungsgesuch sowie das Verlängerungsgesuch:
—Handelt es sich um ein Hauptgesuch, muss der Gesuchsteller die Datenart sowie die Dateneignerin benennen, rechtliche Grundlagen, die den Zugriff rechtfertigen, vorweisen, die Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe aufzeigen sowie den Zweck des Zugriffs erklären. Des Weiteren wird der Zugriff auf technische und organisatorische Aspekte, insbesondere auf Filtermöglichkeiten hin geprüft.
—Ein Verlängerungsgesuch basiert inhaltlich auf den Angaben des Hauptgesuchs. Es werden deshalb nur jene Punkte (nochmals) abgefragt, die für die Genehmigung einer Verlängerung von Bedeutung sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Verlängerungsgesuchs ist, dass das diesem zugrunde liegende Hauptgesuch nach dem 1. Mai 2009 genehmigt wurde und sowohl die darin angegebenen rechtlichen Grundlagen als auch die darin angegebenen Filterkriterien im Vergleich zum Hauptgesuch keine Veränderungen erfahren haben. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist ein neues Gesuch um Zugriff auf Personendaten anderer öffentlicher Organe im Abrufverfahren (Hauptgesuch) zu stellen.
Der Entscheid, ob ein öffentliches Organ einem anderen einen Onlinezugriff auf seine Informationen einräumen will, trifft die Dateneignerin in eigener Verantwortung.
Auch das Erweiterungsgesuch basiert inhaltlich auf den Angaben des Hauptgesuchs. Wie beim Verlängerungsgesuch werden nur noch jene Punkte geprüft, die für die Genehmigung einer Erweiterung von Bedeutung sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Erweiterungsgesuchs ist auch hier, dass das diesem zugrunde liegende Hauptgesuch nach dem 1. Mai 2009 genehmigt wurde und sich die darin angegebenen rechtlichen Grundlagen im Vergleich zum Hauptgesuch nicht verändert haben.
Sonderfall Wenn Private, denen von Kanton oder Gemeinde eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist und die deshalb datenschutzrechtlich zu einem öffentlichen Organ i.S.v. § 3 Abs. 1 lit. c IDG werden, einen Onlinezugriff auf Datenbestände eines öffentlichen Organs beantragen, kann die Vorabkontrolle nicht in diesem formalisierten Verfahren abgewickelt werden. In solchen Fälle findet eine «gewöhnliche» Vorabkontrolle22 statt. Dann sind weitere Punkte zu prüfen – etwa die Frage der Informationssicherheit ausserhalb des DANEBS, der Risikoanalyse usw.
Gesetzliche Grundlage für die Psycho-Sozialen Dienste der Kapo
Betriebskonzept Die Psycho-Sozialen Dienste der Kantonspolizei haben im Jahr 2014 mit der Erstellung eines Betriebskonzepts begonnen. Dieses Betriebskonzept bildet in einem zweiten Schritt die Grundlage für die Schaffung der aus rechtstaatlicher Sicht dringend erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten der Psycho-Sozialen Dienste23. Der Datenschutzbeauftragte berät den Rechtsdienst der Kantonspolizei und die Leitung der Psycho-Sozialen Dienste bei der Ausarbeitung dieser Bestimmungen (siehe dazu auch Seiten 10 f.).
Gefährderansprache im Kontext häuslicher Gewalt
Neuer Ansatz Die Fachstelle Häusliche Gewalt hat den Datenschutzbeauftragten im Jahr 2014 in die Diskussion um die Ausgestaltung eines Pilotprojekts zur erweiterten Gefährderansprache im Kontext häuslicher Gewalt miteinbezogen. Dabei ging es in einem ersten Schritt um die Klärung der Frage, ob § 37a PolG allenfalls auch die Bekanntgabe von Daten über die Gefährderinnen oder Gefährder bzw. die Opfer an Beratungsstellen zulässt, wenn keine Wegweisung verfügt wurde. Der Wortlaut und die Materialien zu § 37a PolG lassen jedoch keinen Spielraum zu: § 37a PolG kann nur im Falle einer Wegweisung zur Anwendung kommen. Damit fehlt es aktuell an einer gesetzlichen Grundlage, welche eine erweiterte Gefährderansprache zulassen würde – ob diese erweiterte Gefährderansprache jedoch überhaupt die erhofften Resultate bringen kann, ist noch offen.
Pilotversuch Bevor also die notwendige (formell-) gesetzliche Grundlage geschaffen wird, drängt sich ein Pilotversuch auf. Im zweiten Schritt musste daher eruiert werden, wie das Pilotprojekt ausgestaltet werden soll: Unter welchen Voraussetzungen (beispielweise nach der Schwere der Tat, der Häufigkeit von Vorfällen im fraglichen Haushalt, dem Verhalten des Täters/der Täterin gegenüber den Polizistinnen und Polizisten vor Ort usw.) sollen welche Stellen zu welchen Zwecken welche Daten erhalten dürfen, wie soll mit den Daten umgegangen werden, wie soll die Gefährderansprache aussehen, usw.? Wie ist das Pilotprojekt sodann zu evaluieren, wie lange soll das Projekt dauern usw.? Die Arbeiten sind noch immer im Gange, der Datenschutzbeauftragte wird die Arbeitsgruppe auch im Jahr 2015 in datenschutzrechtlichen Fragen beraten. Zu Pilotversuchen generell vgl. Seiten 32 f.
— S. 25 —Adressbekanntgaben für Studien
Gesetzliche Grundlage Am 6. Juli 2014 ist der neue § 30a Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten. Er ermächtigt die Einwohnerkontrolle, «die zur Kontaktaufnahme für ein bestimmtes Forschungs- oder Präventionsprojekt notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt (zu) geben an: a) öffentliche und private Stellen und Organisationen, die vom Bund oder einer Gemeinde mit der Durchführung eines bestimmten Forschungs- oder Präventionsprojekts beauftragt worden sind oder (an)
b)öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen für ihre Forschungsprojekte.»
Rückgang Im Gegensatz zum Vorjahr wurde der Datenschutzbeauftragte lediglich einmal um seine Beurteilung einer Adressbekanntgabe für Studien gebeten.
Videoüberwachung
Vorabkontrolle Dem Datenschutzbeauftragten wurden im Jahr 2014 zehn Projekte (2013: acht) für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zur Vorabkontrolle vorgelegt.
Breites Spektrum Davon handelte es sich in neun Fällen um neue Anlagen, wie beispielsweise um die Überwachungskameras im und um das Naturbad Riehen, um die Überwachung des Eingangs des Storchen (Finanzdepartement Basel-Stadt) oder der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt und in einem Fall um eine Erweiterung einer bestehenden Anlage. Die Reglemente zum Betrieb der jeweiligen Anlagen finden sich auf den Homepages der verantwortlichen Amtsstellen.
Vernehmlassungen
Vorlagepflicht Nach § 44 lit. f IDG hat der Datenschutzbeauftragte Stellung zu Erlassen zu nehmen, die für den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz erheblich sind. Damit er dies tun kann, ist es erforderlich, dass ihm von den verantwortlichen Stellen die Erlassentwürfe vorgelegt werden24. Die Vorlagen sind ihm spätestens im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung vorzulegen. Stehen der Umgang mit Informationen oder das Bearbeiten von Personendaten im Mittelpunkt der Vorlage, ist zu empfehlen, bereits früher eine Stellungnahme zum Entwurf einzuholen25.
Unterschiedlich Die Vorlagepflicht wird in unterschiedlichem Mass eingehalten. Dem Datenschutzbeauftragten wurden im Jahr 2014 15 Erlassentwürfe (2013: 18) zur Stellungnahme vorgelegt. Besondere Erwähnung sollen im Folgenden die Vernehmlassung zur Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen26 und zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Medizinialberufe sowie die Vernehmlassungen zu den Schengen-Weiterentwicklungen finden:
Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen
Vergessen Obschon der Datenschutzbeauftragte bei dieser wichtigen Thematik vom zuständigen Departement nicht zur Stellungnahme zuhanden der kantonalen Vernehmlassung eingeladen wurde, konnte via privatim, der Vereinigung der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, eine Beurteilung der Bundesvorlage abgegeben werden.
Dem Datenschutzbeauftragten wurden zehn Projekte für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zur Vorabkontrolle vorgelegt.
Fragwürdige Änderungen Nach altem Recht verfügte Schutzmassnahmen werden in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Diese Praxis fiel mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, welches seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, zur Verhinderung von Stigmatisierungen dahin. Heute werden solche Erwachsenenschutzmassnahmen nicht mehr öffentlich bekannt gegeben. Doch hat jede Person die Möglichkeit, bei der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen einer Erwachsenenschutzmassnahme zu verlangen, sofern sie ein Interesse glaubhaft machen kann. Die parlamentarische Initiative forderte nun, dass die KESB neu die Betreibungsämter über das Vorhandensein einer die Handlungsfähigkeit einschränkenden oder aufhebenden Massnahme informiert. Sodann sollten die Betreibungsämter befugt werden, im Rahmen der Ausstellung von Betreibungsregisterauszügen interessierte Personen über bestehende Erwachsenenschutzmassnahmen, welche gegenüber einer bestimmten Person verfügt wurden, zu informieren.
Unverhältnismässig Der Datenschutzbeauftragte machte in seiner Vernehmlassungsantwort darauf aufmerksam, dass die geplante Änderung des ZGB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen würde. Im Betreibungsregisterauszug dürfen lediglich Aussagen enthalten sein, die sich auf die Handlungsfähigkeit beziehen. Ein möglicher Passus im Betreibungsregisterauszug im Sinne von «Wird die Handlungsfähigkeit beschränkt oder entzogen? Ja, vollständig / Ja, > — S. 26 —teilweise / Nein» wäre jedoch unter Umständen für den Empfänger der Information ungeeignet: Anhand der Aussage «Person ist teilweise handlungsunfähig» lässt sich nicht ableiten, ob die fragliche Person für das konkrete Geschäft handlungsfähig oder eben handlungsunfähig ist. Erforderlich wären hier weitere Informationen wie beispielsweise die Begründung des Entscheids der zuständigen Behörde – was aber wiederum zu stark in die Persönlichkeit der betroffenen Person eingreifen würde.
Vorentwurf Bundesgesetz über Gesundheitsberufe
Politischer Entscheid Obschon der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Gesundheitsberufe keine Regelungen über den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz enthielt, zu denen der Datenschutzbeauftragte Änderungen vorschlagen musste, machte der Datenschutzbeauftragte darauf aufmerksam, dass der Entscheid über die Einführung eines aktiven Registers für die vom Gesundheitsberufegesetz geregelten Berufe letztlich politischer Natur sei – dass bei der Ausgestaltung eines solchen Registers aber darauf zu achten sei, dass dieses sich bezüglich der zu erfassenden Daten und den differenzierten Zugriffsberechtigungen mindestens an den Parametern des Medizinalberuferegisters27 orientiert. Die Veröffentlichung der Daten zu Disziplinarmassnahmen wäre beispielsweise sehr problematisch, ebenso müssten zwingend Fragen zur Übertragung der Registerführung an Dritte geklärt werden.
Das Interesse an bereichsspezifischen datenschutz- und öffentlichkeitsrechtlichen Schulungen blieb erfreulicherweise auf demselben Niveau wie im Vorjahr.
Schengen-Weiterentwicklungen
Anstieg Im Jahr 2014 wurden der Schweiz zwölf Schengen-Weiterentwicklungen (2013: sieben) notifiziert, welche kantonsintern vom Datenschutzbeauftragten geprüft werden konnten. Die Weiterentwicklungen betrafen grösstenteils Anpassungen der Visa-Bestimmungen und warfen unseres Erachtens keine datenschutzrechtlichen Fragestellungen auf.
Medienanfragen
Erfreuliches Medieninteresse Dasmedieninteresse an Datenschutzfragen hat im Berichtsjahr leicht abgenommen: Zu 20 Themen (2013: 27) wurde der Datenschutzbeauftragte von Zeitungen und Radiostationen um Stellungnahmen gebeten: Die Durchsuchung von zur Unzeit bereit gestellten Bebbisäcken, der Internetpranger für Hooligans, das Datenleck bei der Universität Basel oder die Frage, ob ein Recht auf Zugang zu den Informationen über alle Aufträge von Departementen an Kommunikationsbüros bestehe – das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an Datenschutz- und Informationsrechtlichen Themen war auch im Jahr 2014 erfreulich gross.
Schulungen, Referate und Publikationen
Stabiles Interesse Das Interesse an bereichsspezifischen datenschutz- und öffentlichkeitsrechtlichen Schulungen hat sich auf dem bisherigen Niveau eingependelt: Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr sechs (2013: sieben) Schulungen für öffentliche Organe durchgeführt; hinzu kommen noch anderthalb mal so viele Referate und Weiterbildungsbeiträge, die dem gleichen Zweck dienen.
Schulungen Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr die folgenden sechs Schulungen durchgeführt:
—zwei spezifische Schulungen für die Einwohnerkontrolle, das Pass- und das Fundbüro Basel-Stadt,
—eine Schulung für die Abteilung Prävention der Kantonspolizei,
—einen Workshop anlässlich der 12. Weiterbildungsveranstaltung für ophthalmologisches Assistenzpersonal,
—die Schulung «Das IDG kurz erklärt» und
—das Modul «Datenschutz, Amtsgeheimnis und Archivierung», das Teil des Lehrplans der KV-Lehre in der öffentlichen Verwaltung ist.
Referate und Weiterbildungsbeiträge Ausserdem haben der Datenschutzbeauftragte bzw. seine Mitarbeitenden mehrere Referate gehalten und Weiterbildungsbeiträge erbracht, so unter anderem:
—am Forum für Suchtfragen zu den datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Kontext von Online-Beratungsportalen,
—an der Hochschule für Gestaltung und Kunst zum Thema «un-privacy»,
—an der Konferenz der Archivdirektorinnen und –direktoren zum Thema «Archivierungs- und Datenschutzrecht in den Kantonen»,
—am Symposium on Privacy and Security zum Thema «Schutz durch das Gesetz – berechtigte oder übertriebene Hoffnung» oder
—an der Universität Basel zum Thema «Dublin, Schengen und die EU-Datenschutzrechtsrevision» und
—an einer gemeinsam mit der Juristischen Fakultät der Universität Basel (Prof. Dr. Herbert Zech) durchgeführten Tagung «Wem gehören meine Daten? – ‹Smarte Dinge› als Herausforderung für den Daten schutz» zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit dem «intelligenten Haus».
— S. 27 —Publikationen Auch in diesem Jahr haben der
Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeitenden
verschiedentlich zu Themen des Datenschutzes und
des Öffentlichkeitsprinzips publiziert. Der Datenschutz-
beauftragte ist u.a. Mitherausgeber und Redaktor von
«digma», der Zeitschrift für Datenrecht und Informa-
tionssicherheit aus dem Haus Schulthess Juristische
Medien AG28, und der «digma-Schriften» für Daten-
recht aus dem gleichen Verlag. In dieser Funktion
verfasst er regelmässig Einführungsartikel29 sowie den
30«schlusstakt» . BaRbara Widmer hat eine vierteilige,
ausführliche Artikelreihe zum Thema «Auftragsdaten-
bearbeitung»31 veröffentlicht und publiziert regel-
mässig in der Rubrik «Der Blick nach Europa und
darüber hinaus». SandRa Husi verfasst vierteljährlich
32
werden ebenfalls vom Datenschutzbeauftragten des
Kantons Basel-Stadt vertreten. Damit ist auch sicher-
gestellt, dass die laufenden Entwicklungen im Bereich
des Datenschutzes in der EU konzentriert und zeitnah
beurteilt werden können.
—
1Zu den Voraussetzungen, unter welchen Fotos von
öffentlichen Organen verwendet werden dürfen,
die die Identifikation von einzelnen Personen erlauben, vgl. Seite 41 (Fall 2).
2Bei Kaphaltestellen wird das Trottoir näher an die
Tramschiene «herangezogen», damit ein barrierefreier Einstieg ins Tram möglich wird.
3§ 7 Abs. 1 StVO.
4PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 10 N 9.
die News aus den Datenschutzbehörden . Ausser-Rudin
dem sind in diesem Jahr Beiträge zum Datenschutz
in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit33 und
zu vier Artikeln des Bundesdatenschutzgesetzes im
34
5Vgl. dazu PK-IDG/BS-2014, § 7 N 4 ff.
6Das EpG wurde inzwischen revidiert (BBl 2012 8157);
die revidierte Fassung soll nach heutigem Kenntnisstand per 1. Januar 2016 in Kraft treten (<http://www. bag.admin.ch/themen/medizin/03030/03209/03210/ index.html?lang=de>, zuletzt besucht am 07.04.2015).
7§ 28 Abs. 1 IDG.
entsprechenden Basler Kommentar erschienen. Waldmeie
Dank der Mitarbeit in der Datenschutz-
Arbeitsgruppe der KdK und in der Schengen
Coordination Group ist sichergestellt, dass
die Entwicklungen im EU-Datenschutzrecht
zeitnah beurteilt werden können.
Zusammenarbeit
Kantonsübergreifend Die Zusammenarbeit stellte
auch im Jahr 2014 ein wesentliches Element der Tä-
tigkeit des Datenschutzbeauftragten dar. So engagier-
ten sich der Datenschutzbeauftragte und seine Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter aktiv im privatim-Büro
und in den privatim-Arbeitsgruppen «Gesundheit»,
«Schule» und «ICT». Ausserdem vertraten sie privatim
in den Arbeitsgruppen «Standards und Architektur»
sowie «Aufbau und Vernetzung» von eHealth Suisse
sowie in verschiedenen Gremien zu eGRIS. Schliess-
lich wurde der Datenschutzbeauftragte auch zu einem
Hearing der Nationalen Ethikkommission im Bereich
der Humanmedizin eingeladen.
International Weiterhin intensiv beschäftigt hat
den Datenschutzbeauftragten auch die Revision des
Datenschutzrechts auf EU-Ebene35 und die Kontrolle
der Umsetzung des Schengen-Besitzstandes (SCH-
Eval) in der Schweiz, welche im Jahr 2014 durch-
geführt wurde36. Die Interessen der Kantone in der
Datenschutz-Arbeitsgruppe der Konferenz der Kan-
tone, in der SCH-Eval-Vorbereitungsgruppe und in der
Schengen Coordination Group (SCG), welche die Joint
Supervisory Authority of Schengen (JSA) abgelöst hat,
8PK-IDG/BS-R 2014, § 28 N 8.
9PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014, § 28 N 9.
10Eine Einwilligung nach § 21 Abs. 1 lit. c und 2 lit. c IDG durchbricht aber die Sperrung im konkreten Einzelfall; vgl. PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014, § 28 N 32.
11PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014, § 28 N 16.
12PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014, § 28 N 31.
13§ 28 Abs. 3 lit. a IDG.
14§ 28 Abs. 3 lit. b IDG.
15§ 28 Abs. 3 lit. c IDG.
16§ 28 Abs. 4 IDG; PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014,
§ 28 N 28.
17PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014, § 28 N 29.
18PK-IDG/BS-WaldmeieR 2014, § 28 N 30.
19§ 13 IDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a IDV.
Vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 13 N 54 ff.
20<http://informatik.intranet.bs.ch/verbindliche-
vorgaben> unter Informationssicherheit, gültig in der gesamten Verwaltung | Leitfaden: Autorisierungsgesuch für Datenbezug via Kantonalen Datenmarkt gemäss § 6 IDG.
21I.S.v. § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG.
22I.S.v. § 13 IDG und §§ 2-4 IDV.
23Siehe dazu bereits TB 2012, 22.
24PK-IDG/BS-ScHilling 2014, § 44 N 29 ff.
25PK-IDG/BS-ScHilling 2014, § 44 N 32.
26Parlamentarische Initiative 11.449 «Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen».
27<http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00411/> (zuletzt besucht am 08.04.2015).
282014 mit den Schwerpunktthemen Datenschutz in der Schule (Heft 1), Personalisierte Medizin (Heft 2),
Internet-Governance (Heft 3) und Tracking (Heft 4).
29Beat Rudin, «Non scholae sed vitae discimus», digma 2014, 4 f.; Ders., Tracking – und was man dagegen tun kann, digma 2014, 136 f.
30Beat Rudin, Bewahre uns vor dem Bösen – technisch?, digma 2014, 48; Ders., Mein Auto – meine Nanny,
digma 2014, 132; Ders., Big Mother im Kinderzimmer, digma 2014, 188.
31BaRbara Widmer, Auftragsdatenbearbeitung – zum Ersten, digma 2014, 26 ff.; Dies., Auftragsdatenbearbeitung – zum Zweiten, digma 2014, 76 ff.; Dies., Auftragsdatenbearbeitung – zum Dritten, digma 2014, 112 ff., und Dies., Auftragsdatenbearbeitung – zum Vierten, digma 2014, 168 ff.
32digma 2014, 46 f., 86 f., 131,
33SandRa Husi-Stämpfli/Beat Rudin, Datenschutz, in:
Hans Martin Tschudi/Benjamin Schindler/Alexander Ruch/Eric Jakob/Manuel Friesecke (Hrsg.),
Die Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Schweiz, Juristisches Handbuch zur Grenz-
überschreitenden Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, Zürich 2014, 623 ff.
34Beat Rudin/SandRa Husi-Stämpfli, Art. 36-39 DSG,
in: Urs Maurer-Lambrou/Gabor-Paul Blechta (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz (DSG)/
Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), Basel 2014.
35TB 2012, 26 f.
36Siehe dazu Seiten 30 f.
— S. 28 —Aus dem Alltag Einblicke in die
Kontrolltätigkeit
Der Datenschutzbeauftragte – so sieht es § 44 lit. a IDG vor – kontrolliert nach einem autonom
aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen. Im Jahr 2014 wurden fünf Datenschutz-Prüfungen abgeschlossen und drei neue begonnen. Die umfassenden Prüfberichte gingen an die involvierten öffentlichen Organe. Hier werden die
wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst dargestellt.
Übersicht
Abgeschlossen Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr fünf Prüfungen (2013: 4) abschliessen können:
—eine Datenschutz-Prüfung bei der IV-Stelle Basel-Stadt,
—eine Datenschutz-Prüfung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD),
—ein Prüfung zur Passwortqualität und
—zwei «SIS-Kontrollen» bei der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei und beim Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug.
Begonnen Mit drei weiteren Datenschutz-Prüfungen konnte begonnen werden – sie werden aber erst im Folgejahr abgeschlossen werden können:
—eine Datenschutz-Prüfung beim Bereich Gesundheitsdienste im Gesundheitsdepartement,
—eine Querschnittsprüfung zum Löschen und Vernichten von Personendaten und
—eine Datenschutz-Prüfung zu Konsul.
Abgeschlossen: Datenschutz-Prüfung bei der IV-Stelle
Sensitive Daten Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr die 2013 begonnene Datenschutz-Prüfung bei der IV-Stelle Basel-Stadt1 abgeschlossen. Im Zentrum der Prüfung standen die Zugriffe auf die sensitiven und umfassenden Informationen, die von der IV-Stelle Basel-Stadt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bearbeitet werden. Für die Bearbeitung kommt die Fachanwendung OSIV zum Einsatz. Diese Anwendung wird in sieben Kantonen genutzt. Der Datenschutzbeauftragte hat bezüglich der OSIV-Kontrolle mit den Datenschutzbeauftragten der anderen Kantone zusammengearbeitet. Die IV-Stelle Basel-Stadt ist sich der Sensitivität der von ihr bearbeiteten Informationen bewusst. Teilweise wurde bereits während der Durchführung der Prüfung mit der Umsetzung von Massnahmen seitens der IV-Stelle begonnen.
Feststellungen Der Datenschutzbeauftragte hat innerhalb des von ihm definierten Prüfbereichs unter anderem bei den folgenden Themenbereichen wesentliche Feststellungen gemacht:
—Es besteht Optimierungsbedarf bei den strategischen und taktischen Vorgaben (teilweise mit der entsprechenden operativen Umsetzung) im Bereich der Informationssicherheit.
—Beim Löschen von Informationen sowie bei der Steuerung des Zugriffs durch Mitarbeitende wurde ebenfalls ein Optimierungsbedarf festgestellt.
Abgeschlossen: Datenschutz-Prüfung beim Kinder- und Jugenddienst
Datenschutz-Bewusstsein Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Audit durchgeführt. Das Thema Datenschutz wird beim KJD sehr ernst genommen – verschiedene Prozesse regeln den Umgang mit den sensitiven Personendaten und beim Erstgespräch wird den Klienten immer ein Merkblatt ausgehändigt, welches darlegt, wie die Stelle mit den persönlichen Daten umgeht.
Feststellungen Innerhalb des vom Datenschutzbeauftragten definierten Prüfungsumfangs wurde unter anderem folgender Handlungsbedarf ausgemacht:
—Es besteht Optimierungsbedarf bei den strategischen und taktischen Vorgaben (teilweise mit der entsprechenden operativen Umsetzung) sowie bei den Zuweisungen von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
—In Bezug auf die eingesetzte Fachanwendung Tutoris sind Mängel bei der Steuerung der Zugriffsberechtigungen sowie im Bereich Löschung (Vernichtung) der Daten festgestellt worden.
—Obwohl das Zusammenspiel mit der IT-ED gut funktioniert, fehlen hier verbindliche Vereinbarungen und eine klare Zuteilung der Verantwortlichkeiten.
— S. 29 —Abgeschlossen: Prüfung zur Passwortqualität
Ausstehende Rückmeldung Die Prüfung im Bereich der Passwort-Qualität2 wurde im Berichtsjahr abgeschlossen. Die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten sind an die damalige IK (Informatik-Konferenz) und ihre Vorsitzende, Frau Regierungsrätin Eva Herzog, gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die IK für die übergreifenden gesamtkantonalen Informatikleistungen, die sog. IKT-Basisleistungen, zuständig. Bis zum Ende des Berichtsjahres hat der Datenschutzbeauftragte noch keine Rückmeldung erhalten. Er geht davon aus, dass alle hängigen Geschäfte der IK von der Nachfolgeorganisation, der Konferenz für Organisation und Informatik (KOI), und der Fachstelle Informatiksteuerung und Organisation (ISO) übernommen werden.
Abgeschlossen: Zwei SIS-Kontrollen
Regelmässige Kontrolle Der Datenschutzbeauftragte führte im Jahr 2014 je eine Kontrolle der Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) bei der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei sowie beim Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, durch. Dabei wurden zum einen konkrete Abfragen des SIS durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüft. Zum anderen wurde allgemein untersucht, ob die bestehenden Zugriffsberechtigungen tatsächlich zur Aufgabenerfüllung der Abteilung Verkehr bzw. der Abteilung Strafvollzug benötigt werden und ob entsprechende Berechtigungskonzepte bestehen.
Zweifelhafte Verknüpfung Im Rahmen der Stichprobenkontrollen musste festgestellt werden, dass den wenigsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überhaupt bewusst ist, dass mit jeder von ihnen getätigten RIPOL, FABER- oder ZEMIS-Abfrage automatisch auch ein Abgleich mit dem SIS erfolgt. Dieser Umstand rührt daher, dass das SIS für die Aufgabenerfüllung der kontrollierten Stellen keine wesentliche Rolle spielt. Der Datenschutzbeauftragte empfahl daher, die Verknüpfung des SIS mit den nationalen Informationssystemen auf Bundesebene prüfen zu lassen. Weiter konnte festgehalten werden, dass das Datenschutzbewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr gross ist, dass aber teilweise die Praxis für die Nutzung des SIS (bzw. der nationalen Informationssysteme) fehlt. Entsprechende Schulungen wurden vom Datenschutzbeauftragten angeregt.
Berechtigungskonzept In organisatorischer Hinsicht musste festgestellt werden, dass noch Defizite bezüglich der Berechtigungskonzepte bestehen. Die beiden kontrollierten Stellen haben nun innerhalb der nächsten zwei Jahre die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Keine koordinierte Kontrolle Die Schengen-Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbeauftragten hat auch im Jahr 2014 keine koordinierte Kontrolle durchgeführt3.
Es konnte festgehalten werden, dass das Datenschutzbewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr gross ist.
Begonnen: Datenschutz-Prüfung beim Bereich Gesundheitsdienste
Erste Arbeiten Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr bei den Gesundheitsdiensten des Gesundheitsdepartements mit der Planungsphase einer Datenschutz-Prüfung begonnen. In der Planungsphase werden aufgrund der jeweils spezifischen Ausgangslage der geprüften Stelle die Prüfgebiete und der Prüfumfang festgelegt. Wie in den meisten Fällen wird hierbei auf erste kurze Gespräche mit den Verantwortlichen und auf vorhandene Dokumentationen zurückgegriffen.
Begonnen: Datenschutz-Prüfung Konsul
Querschnittsprüfung Das Geschäftsverwaltungssystem CMI Konsul hat in der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt eine grosse Verbreitung. Bei dieser Querschnittsprüfung werden ausschliesslich die Mandanten für die Geschäftsverwaltung der Departemente und der Regierung berücksichtigt. Die Prüfung hat im Berichtsjahr begonnen und wird im ersten Quartal 2015 abgeschlossen werden.
Begonnen: Prüfung zu Datenlöschung und -vernichtung
Lebenszyklus Aufgrund der Erfahrungen aus den Datenschutz-Prüfungen bei den Dienststellen und Ämtern hat der Datenschutzbeauftragte mit dieser Querschnittsprüfung zur Vernichtung von Personendaten (und Daten, die auf eine Person beziehbar sind) im Berichtsjahr begonnen. Mittels einer Umfrage wird eruiert, ob ein gesamtkantonaler Handlungsbedarf besteht. Bei der Umfrage wird von den Verantwortlichen der jeweiligen (Personen-) Daten mittels einer Selbsteinschätzung der aktuelle Stand erhoben. Die Resultate dieser Selbsteinschätzung erwartet der Datenschutzbeauftragte im ersten Quartal 2015. >
— S. 30 —Kontrolltätigkeit im Bereich des Staatsschutzes
Gewohnter modus operandi Die Koordination mit dem Staatsschutzkontrollorgan fand dieses Jahr in Form von informellen Kontakten zu spezifischen Fragestellungen statt.
Begleitet: Schengen-Evaluation der EU in der Schweiz (SCH-Eval)
EU-Kontrolle Die Schweiz wurde im Jahr 2014 zum zweiten Mal im Rahmen des Schengen-Evaluierungsverfahrens daraufhin überprüft, ob die EU-Vorgaben des Schengen-Acquis von den hiesigen Behörden eingehalten werden4. Untersucht wurden insbesondere die Bereiche Datenschutz, Aussengrenzschutz (Flughäfen), Schengener Informationssystem, polizeiliche Zusammenarbeit und Visa.
Ablauf Die Schengen-Evaluierung fand in drei Etappen statt.
—In einer ersten Phase im Jahr 2013 verschafften sich die Expertinnen und Experten einen Überblick über die Umsetzung und Anwendung der Schengen-Vorschriften in der Schweiz.
—In der zweiten Phase im ersten Halbjahr 2014 wurden vier Evaluierungsbesuche in der Schweiz sowie ein Evaluierungsbesuch bei zwei Schweizer Vertretungen im Ausland durchgeführt. Die Expertinnen und Experten aus anderen Schengen-Staaten sowie der EU prüften vor Ort, ob die Schweiz die Schengen-Bestimmungen korrekt umsetzt und anwendet. Die Besuche fanden zwischen März und Juli 2014 statt und betrafen im Bereich Datenschutz den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, den Datenschutzbeauftragten des Kantons Bern sowie den Datenschutzbeauftragten der Kantone Jura und Neuenburg. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt bereitete für den Fall, dass die Kontrolle in den Kantonen Jura und Neuenburg aus personellen Gründen nicht hätte stattfinden können, als «backup» einen Kontrollbesuch im Kanton Basel-Stadt vor. Im Anschluss an diese Besuche haben die Expertenteams Evaluierungsberichte verfasst, die in der Ratsarbeitsgruppe «SCH-Eval» gutgeheissen wurden.
—Die Schweiz muss in der dritten Phase in der Ratsarbeitsgruppe über allfällige Massnahmen, die sie aufgrund der Empfehlungen getroffen hat, Bericht erstatten.
Abschluss Die Evaluierung wurde mit der Annahme von Schlussfolgerungen durch den Rat der EU auf Ministerebene formell abgeschlossen5.
Mitwirkung Der Datenschutzbeauftragte vertrat die Interessen der kantonalen Datenschutzbeauftragten in der Arbeitsgruppe, welche die Kontrollen organisierte. Während es im Jahr 2013 galt, die Antworten der kantonalen Datenschutzbeauftragten zu sammeln und zu konsolidieren, mussten im ersten Halbjahr 2014 die Kontrollbesuche sorgfältig vorbereitet und im zweiten Halbjahr 2014 die Kontrollberichte akribisch durchgearbeitet und annotiert werden.
Empfehlungen Das Expertenteam gab (in Bezug auf die beiden kontrollierten Datenschutzbehörden Bern und Neuenburg/Jura) die folgenden Empfehlungen ab6:
—Die im Datenschutzgesetz verankerte Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle zur Budgetierung müsse noch verstärkt umgesetzt werden;
—gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates sei die verankerte Unabhängigkeit dahin zu verstehen, dass kein Einfluss auf Entscheide erfolgen dürfe;
—die Kontrolle der Abrufe der Kantonspolizei im SIS solle häufiger als bisher und periodisch erfolgen;
—künftig sei diese Kontrolle durch die Aufsichtsstelle selbst und nicht durch externe Beauftragte durchzuführen;
—ebenfalls seien die vom Polizeikommando in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsstelle durchgeführten Kontrollen ein gutes Hilfsmittel, dürften jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um eine ungenügende Selbstkontrolle handle;
Die Auswirkungen der Empfehlungen der Schengen-Evaluation dürften für den Kanton Basel-Stadt gering, aber gleichwohl nicht zu vernachlässigen sein.
—für den Beizug externer Kontrollbeauftragter sei in Zusammenarbeit mit der Schengener Koordinationsgruppe eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen und die Unabhängigkeit der Kontrolleure gegenüber der kontrollierten Stelle müsse garantiert sein;
—eine Erhöhung des Personalbestandes der Aufsichtsstelle sei den zuständigen Instanzen vorzuschlagen;
—auf der Internetseite der Aufsichtsstelle seien Informationen über die Rechtsgrundlagen des SIS und Musterschreiben zur Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts aufzunehmen.
— S. 31 —Bedeutung der Schengen-
Evaluationsempfehlungen für Basel-Stadt
Gering, aber nicht zu vernachlässigen Bezüglich des Kantons Basel-Stadt dürften die Auswirkungen der Empfehlungen gering sein:
—Die gesetzliche Regelung bezüglich der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten bei der Budgetierung7 erscheint uns hinreichend; unzulässig wäre eine materielle Einflussnahme (z.B. im Sinne von: weniger Kontrollen durchführen!).
—Die Unabhängigkeit (auch gegenüber der GPK) ist durch das IDG garantiert8 und wird auch in der Zusammenarbeit zwischen der GPK und dem Datenschutzbeauftragten so gelebt. Schwächer als bei der Leitung der Finanzkontrolle9 und bei der Ombudsfrau bzw. beim Ombudsmann10 ist allerdings die Sicherung der Unabhängigkeit bezüglich der Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten11.
—Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt kontrolliert seit längerem jährlich die SIS-Abrufe von zwei Dienststellen.
—Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt führt seit zwei Jahren die SIS-Kontrollen selber durch, also weder unter Beizug externer Kontrolleure noch gemeinsam mit der Kantonspolizei. Ein Beizug externer Kontrolleure käme nur in Frage, wenn spezifisches, beim Datenschutzbeauftragten nicht vorhandenes (technisches) Knowhow nötig wäre.
—Eine Erhöhung des Personalbestandes drängt sich zurzeit nicht auf.
—Der Datenschutzbeauftragte hat auf seiner Homepage bereits Hinweise zum Zugang zu den in den Informationssystemen des Bundes enthaltenen Personendaten veröffentlicht12.
— — S. 32 —Besondere Berichtspunkte Pilotversuche, Informations-
1TB 2013, 26.
2Vgl. TB 2013, 27.
3Siehe dazu schon TB 2011, 14.
4Siehe dazu schon TB 2013, 27 f.
5Siehe dazu auch die Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz unter <https://www.bj.admin.ch/bj/de/ home/aktuell/news/2014/2014-11-18.html> (zuletzt besucht am 08.04.2015).
6Bericht 2014 der Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern, 1 f.
7§ 42 IDG i.V.m. § 18 Abs. 2 lit. f GO.
8§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 und 2 IDG.
9§ 4 Abs. 1 Satz 2 FVKG.
10§ 2 Abs. 3 OmbG.
11§ 41 Abs. 1 IDG. Vgl. dazu auch Bericht 12.1046.02,4 (Ziff. 3.1. am Ende).
12<www.dsb.bs.ch/ihre-rechte.html> (zuletzt besucht am 08.04.2015).
zugangsgesuche und Geschäftslast
Der Datenschutzbeauftragte hat den Auftrag, zu bestimmten Punkten jährlich zu berichten – sei es aus dem Verordnungsrecht, sei es durch einen Auftrag des Grossen Rates. Diese besonderen Berichtspunkte
sollen hier zusammengefasst werden.
Pilotversuche mit besonderen Personendaten
IDG-Ergänzung Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2013 das IDG um § 9a (Voraussetzungen für das Bearbeiten von besonderen Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen) ergänzt1. Diese Bestimmung ist seit dem 29. Dezember 2013 wirksam.
Zweck Mit § 9a soll ermöglicht werden, dass unter engen Voraussetzungen und zeitlich befristet im Rahmen von Pilotversuchen besondere Personendaten bearbeitet werden dürfen, ohne dass die nach § 9 Abs. 2 IDG erforderliche formellgesetzliche Grundlage besteht. Ohne eine solche Regelung müsste der Gesetzgeber bemüht werden, eine Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn zu schaffen, von der man gerade noch nicht weiss, wie sie aussehen soll. Damit würde die Gefahr gross, dass eine äusserst vage Formulierung gewählt würde: Es würde dann genau die Steuerungskraft, welche die Regelung – gerade auch in datenschutzrechtlicher Sicht – entwickeln soll, verloren gehen.
Voraussetzungen Pilotversuche können nach der neuen Regelung in § 9a IDG nun für die Dauer von maximal fünf Jahren2 statt auf einer formellgesetzlichen Grundlage auf Basis einer regierungsrätlichen Verordnung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen werden im IDG umschrieben. Der neue Paragraf darf nicht dazu dienen, etwas einzuführen, von dem man schon weiss, wie es aussehen soll, wofür man aber die gesetzliche Grundlage zu schaffen verschlafen hat. Vorausgesetzt wird:
—dass die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz geregelt sind (also beispielsweise bei einem Pilotversuch mit einem elektronischen Patientendossier: die Pflicht, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen),
—dass ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden (insbesondere in Bezug auf organisatorische und technische Massnahmen, z.B. im Bereich der Informationssicherheit) und
—dass die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung zwingend eine Testphase vor dem Wirksamwerden des Gesetzes erfordert3.
—Ausserdem muss zwingend vorher im Rahmen einer Vorabkontrolle die Beurteilung der oder des Datenschutzbeauftragten eingeholt werden4.
§ 9a IDG erlaubt, dass unter engen Voraussetzungen im Rahmen von Pilotversuchen besondere Personendaten bearbeitet werden dürfen, ohne dass die erforderliche formellgesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
Testphase zwingend erforderlich Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:
—die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen,
—die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen des Bundes und anderer Kantone und Privaten; oder
—sie die Übermittlung von besonderen Personendaten an Dritte mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
— S. 33 —Regelung durch Verordnung Nach § 9a IDG kann der Regierungsrat unter den erwähnten Voraussetzungen das Bearbeiten von besonderen Personendaten im Rahmen eines Pilotversuchs bewilligen. Dabei muss er die Modalitäten der Datenbearbeitung in einer Verordnung regeln5. Die Verordnungsregelung muss zweierlei enthalten:
—einerseits alle Regeln, die das Gesetz, welches die Verordnung zeitlich befristet ersetzen darf, zu enthalten hätte, und
—andererseits auch die Bestimmungen, die zur Konkretisierung der Gesetzesbestimmung auf Verordnungsstufe zu erlassen wären und die logischerweise auch noch nicht bestehen6.
Evaluation Zweck der Durchführung von Pilotversuchen ist es, fehlende Erkenntnisse zu gewinnen. Mit den gewonnenen Informationen soll dann entscheiden werden, ob überhaupt und wenn ja, wie die «richtige» formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Der JSSK war es ausserordentlich wichtig, dass alle Pilotversuche korrekt im Hinblick auf den Zweck, zu dem sie durchgeführt werden, ausgewertet werden. Sie hat deshalb in den § 9a IDG zusätzlich den Abs. 4 eingefügt: Jedes Pilotprojekt ist zu evaluieren. Das setzt voraus, dass bereits bei der Planung des Pilotversuches diese Evaluation mitgeplant wird. Es ist nachvollziehbar, dass nicht jeder auszuwertende Aspekt bereits zum vornherein genauestens festgelegt werden kann – auch im Laufe des Pilotversuches können neue für die definitive Fortführung entscheidende Aspekte auftauchen oder Aspekte, deren Auswertung geplant war, an Wesentlichkeit verlieren. Änderungen müssen deshalb möglich sein. Trotzdem muss bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch den Datenschutzbeauftragten ein Evaluationskonzept vorliegen. Schliesslich liegt der Zweck eines Pilotversuchs genau darin: dass die Grundlagen für den Entscheid über die Weiterführung der Datenbearbeitung gewonnen werden.
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten Die JSSK hat bei der Behandlung der IDG-Ergänzung grossen Wert darauf gelegt, dass die Umsetzung des § 9a IDG eng begleitet wird. Insbesondere soll – neben der vorgängigen Beurteilung im Rahmen einer Vorabkontrolle – auch nachträglich kontrolliert werden: Der Datenschutzbeauftragte soll überprüfen, ob Pilotversuche nach Ablauf der fünfjährigen Versuchsphase, falls die notwendige formellgesetzliche Grundlage nicht geschaffen wurde, auch tatsächlich definitiv eingestellt worden sind7.
Der JSSK war es ausserordentlich wichtig, dass alle Pilotversuche korrekt im Hinblick auf den Zweck, zu dem sie durchgeführt werden, ausgewertet werden.
Laufende Pilotversuche Der Datenschutzbeauftragte hält fest, dass per 31. Dezember 2014 kein Pilotversuch im Sinne von § 9a IDG lief. In Vorbereitung ist, wie bereits im Ratschlag angekündigt, ein Pilotversuch, der bestimmte Aspekte des elektronischen Datenaustauschs zwischen Leistungserbringern im Gesundheitswesen testen soll – als eHealth-Modellversuch im Hinblick auf die Schaffung eines elektronischen Patientendossiers. Eine abschliessende Beurteilung hat der Datenschutzbeauftragte aber noch nicht abgeben können; bis Ende 2014 lag noch kein definitiver Entwurf der Verordnung vor. Zu möglichen Pilotversuchen in anderen Bereichen wurden verschiedene Behörden beraten – es liegen aber noch keine spruchreifen Projekte vor.
Informationszugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsprinzip
Berichtspflicht Nach § 31 Abs. 2 IDV stellt die Staatskanzlei die Statistik über die eingereichten Informationszugangsgesuche der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Berichterstattung nach § 50 IDG zu.
Statistik Die Zahlen finden sich – über die gesamte kantonale Verwaltung zusammengefasst – im Statistikteil dieses Tätigkeitsberichts (Seite 36 f.). Aufgeschlüsselt nach Departementen veröffentlicht der Regierungsrat sie in seinem Verwaltungsbericht8. > — S. 34 —Erfasste Gesuche Wichtig für die Interpretation der Daten ist zu wissen,
—dass nur die Gesuche bei der kantonalen Verwaltung erfasst sind – nicht diejenigen der autonomen Anstalten des öffentlichen Rechts und der Gemeinden, und
—dass nur schriftlich eingereichte Gesuche erfasst werden, nicht aber mündliche Gesuche.
Rückläufige Gesuchszahlen Die Zahl der schriftlich bei der kantonalen Verwaltung eingereichten Gesuche (18; 2013: 30) ist gegenüber dem Vorjahr um 40% zurückgegangen, gegenüber dem ersten Jahr, in welchem das Öffentlichkeitsprinzip galt, sogar um über 60%. Der Rückgang ist schwierig zu interpretieren. Es war auch in anderen Kantonen festzustellen, dass nach einer ersten «Welle» von Gesuchen die Zahlen zurückgingen. Es kann aber aufgrund der dünnen Faktenlage nicht gesagt werden,
—ob nach ersten Gerichtsfällen die Grenzen des Öffentlichkeitsprinzips klarer geworden sind,
—ob die öffentlichen Organ pro-aktiv mehr Informationen von sich aus zur Verfügung stellen, so dass weniger Gesuche um Informationszugang nötig sind,
—ob vermehrt Gesuche nicht mehr schriftlich gestellt werden müssen, weil die öffentlichen Organe auch auf mündliche Nachfragen rasch reagieren, oder
—ob generell das Interesse an behördlichen Informationen zurückging.
Erledigung Im Berichtsjahr wurden 39% der Gesuche ganz oder teilweise gutgeheissen (2013: 77%). 50% der Gesuche (2013: 13%) wurden ganz abgewiesen. Über 11% der Gesuche (2013: 10%) war Ende des Berichtsjahres noch nicht rechtskräftig entschieden. Diese Zahlen stimmen eher nachdenklich, doch auch sie sind ohne weitere Abklärungen schwierig zu interpretieren:
—Hat die Bereitschaft der öffentlichen Organe, sich in die Karten blicken zu lassen, abgenommen?
—Waren die Gesuche «schlechter», indem sie Zugang etwa zu Informationen verlangen, die klarerweise unter die Einschränkungen von § 29 IDG – z.B. gesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen – fallen?
—Handelt es sich um eine natürliche Schwankung? Entwicklung beobachten Der Datenschutzbeauftragte wird die weitere Entwicklung im Auge behalten. Es stellt sich längerfristig die Frage, ob der Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt stattgefunden hat. Auf eine Pendenz hat der Datenschutzbeauftragte schon hingewiesen9: Die absolute Anonymisierungspflicht nach § 30 IDG ist deutlich strenger als die Regelungen in anderen Kantonen und im Bund: Dort dürfen ausnahmsweise Personendaten in nicht anonymisierter Form zugänglich gemacht werden, wenn daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht10. Der Datenschutzbeauftragte wird entsprechende Anpassungsbemühungen aktiv unterstützen.
Es stellt sich längerfristig die Frage, ob der Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt stattgefunden hat.
Statistik zu den Geschäften des Datenschutzbeauftragten
Statistik Die Statistik zu den Geschäften des Datenschutzbeauftragten im Jahr 2014 (mit Vorjahresvergleich) findet sich auf den Seiten 36 f.
Stabile Geschäftszahl Im Berichtsjahr sind 400 Geschäfte neu eröffnet worden (2013: 403); die Zahl ist damit minim geringer als im Vorjahr (-3 Geschäfte, -0.75%).
Komplexere Fälle Der Anteil komplexer Geschäfte an allen Beratungen ist auf 15% (2013: 11%) gestiegen. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Zunahme um 4 Prozentpunkte. Darunter fallen insbesondere grössere Vorabkontrollen.
Rasche Erledigung Von den nicht-komplexen Beratungsgeschäften konnten 58% (2013: 54%) innert 14 Tagen seit Eingang abgeschlossen werden.
Audits Die Zahl der im Berichtsjahr abgeschlossenen Audits stieg auf 5 (2013: 4). Weitere Details dazu finden sich auf den Seiten 28 ff.
Schulungen Im Berichtsjahr wurden 6 Schulungen für öffentliche Organe durchgeführt (2013: 7). Hinzu kommen noch anderthalb mal so viele Referate und Weiterbildungsbeiträge, die dem gleichen Zweck dienen.
— S. 35 —Initianten Die Stellen bzw. Personen, welche die Geschäfte veranlasst haben, verteilen sich im Berichtsjahr nur geringfügig anders als in den Vorjahren.
Auch weiterhin werden über die Hälfte der Geschäfte durch eine Anfrage kantonaler öffentlicher Organe initiiert. Details dazu finden sich auf Seite 37.
Involvierte Stellen Bei den in die Geschäfte invol-
vierten Stellen gab es einzig eine Verschiebung vom
Finanzdepartement (-8 Prozentpunkte) zum Justiz-
und Sicherheitsdepartement (+8 Prozentpunkte).
Auch diese Schwankung bewegt sich aber im Rahmen der üblichen jährlichen Verschiebungen.
—
1Ratschlag 13.0739.01; Bericht 13.0739.02; Beschluss
Nr. 13/46/10G des Grossen Rates vom 13. November 2013.
2§ 9a Abs. 3 IDG.
3§ 9a Abs. 1 lit. a-c IDG. Vgl. dazu generell auch
PK-IDG/BS-HuSi 2014, § 9a N 1 ff., insb. N 6 ff.
4§ 9a Abs. 1 IDG (Einleitungssatz); zur Vorabkontrolle:
1§ 13 IDG, §§ 2-4 IDV; PK-IDG-Rudin 2014, § 13 N ff.
5§ 9a Abs. 5 IDG.
6PK-IDG/BS-HuSi 2014, § 9a N 23.
7Bericht 13.0739.02, 5 f.
8Zahlen aufgeschlüsselt nach Departementen:
Jahresbericht 2014 (noch nicht publiziert),
Vorabdruck, Ziff. [4.2.1], Präsidialdepartement,
Staatskanzlei, Öffentlichkeitsprinzip, S. 161.
9PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 30 N 21 ff.
10Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG.
— S. 36 —Aus dem Alltag Statistische Auswertungen
2014 (mit Vorjahresvergleichen)
A Geschäfte
Anzahl
prozentuale Veränderung gegenüber Vorjahr
B Indikatoren gemäss Budget
Anzahl
Anteil komplexer Beratungen
prozentualer Anteil an allen Beratungen Innert 14 Tagen abgeschlossene nicht-komplexe Beratungen prozentualer Anteil an allen nicht-komplexen Beratungen
Durchgeführte Audits / Assessments
6
-1 1077
% Anzahl % Anzahl % Anzahl % 15 1195854 501 Anzahl durchgeführte Audits / Assessments 5 4 22Durchgeführte Schulungen für öffentliche Organe Anzahl durchgeführte Schulungen 6 7 11121Die Zahlen für 2012 und 2011 waren im Tätigkeitsbericht 2012 leider vertauscht worden.
Indikatoren erfasst ab 2011.
C Öffentlichkeitsprinzip
Anzahl
Eingereichte Gesuche nach § 25 IDG
prozentuale Veränderung gegenüber Vorjahr
Behandlung der Gesuche nach § 25 IDG
Anzahl gutgeheissener Gesuche
Anzahl teilweise gutgeheissener Gesuche
Öffentlichkeitsprinzip ab 2012.
Zahlen erfasst durch die Staatskanzlei aufgrund der Meldungen der Departemente (§ 31 IDV). Zahlen aufgeschlüsselt nach Departementen: Jahresbericht 2014 (noch nicht publiziert), Vorabdruck, Ziff. [4.2.1],
Präsidialdepartement, Staatskanzlei, Öffentlichkeitsprinzip, S. 161.
— S. 37 —D Initianten: Veranlasser der Geschäfte (A) in %
20
16 17 17 15 2014 1011Kantonale Öffentliche Ausserkantonale Privatpersonen
öffentliche Organe Organe der Stellen
(inkl. öffentlich-Gemeinden
rechtliche Körper-
schaften des
kantonalen Rechts)
E In die Geschäfte (A) involvierte Stellen in %
2011
Medien DSB 20 1414 11 12128 889 9 8 8
6 7 6 6 7 6 6 6
5 5 5 4 4 5 4 5 5
3 3 2 3 3 2
Grosser Rat DSB PD BVD ED FD und zugeordnete
Dienststellen
(ohne DSB)
9 8
GD JSD WSU
inkl. Staats-
anwaltschaft
17 1413 12
7 6 6
454 5 4 5 4 2 2 2 2 2 2 3 2 321 0 1 1 01Gerichtliche Gemeinden Religionsgemein-Öffentlichrechtliche Bund, andere Behörden schaften Körperschaften Kantone
andere Daten-Privatpersonen Medien
schutzbehörden
(inkl. privatim)
— S. 38 —Fälle — S. 39 —Fall 1 Der Betreibungsregisterauszug
des Taxihalters
Fall 2 Gemütlicher Feierabend am
Rheinbord – im Internet?
Fall 3 Wenn die Staatsanwaltschaft
beim Unispital nach Daten fischt …
Fall 4 Ein Datenleck – was tun?
Fall 5 Office 365 datenschutzkonform
einsetzbar – ein Freibrief für die Cloud?
Fall 6 Quellensteuer: Kontrolle
der gemeldeten Arbeitstage von Salonmitarbeiterinnen
— S. 40 —Fall 1 Der Betreibungsregisterauszug des Taxihalters
Ein Taxihalter erhält vom Taxibüro die Aufforderung, seine Betreibungen in der Höhe von
rund CHF 350 000 auf maximal CHF 100 000 zu reduzieren. Andernfalls müsse ihm per
Ende Jahr die Taxihalterbewilligung entzogen werden. Der Taxihalter ist empört: Er habe weder Auskunft über seine Schulden gegeben noch eingewilligt, dass das Taxibüro Auskünfte über seine Betreibungen einholen dürfe. Bearbeiten das Taxibüro und/oder das Betreibungs-
amt widerrechtlich Personendaten?
Die Daten über die Betreibungen des Taxi-
halters stammen vom Betreibungsamt. Waren
also die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
dass das Betreibungsamt die zur Diskussion
stehenden Daten an das Taxibüro bekanntge-
ben durfte?
Das IDG erlaubt die Bekanntgabe von Per-
sonendaten, wenn eine gesetzliche Bestim-
mung dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder,
wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe erforderlich ist oder, wenn (im Einzel-
fall) die betroffene Person der Bekanntgabe
aus drücklich zugestimmt hat1.
Das Taxibüro erteilt die Bewilligung für die
Erbringung von Taxi-Dienstleistungen2. Die
Erteilung einer Taxihalterbewilligung ist an die
Voraussetzung geknüpft, dass keine Verlust-
scheine aus den letzten fünf Jahren und keine
«Betreibungen in bedeutendem Umfang»3
bestehen. Was unter «bedeutendem Umfang»
zu verstehen ist, konkretisiert die Taxiverord-
nung: Danach können offene Betreibungen
in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den
Taxibetrieb voraussichtlich erzielbaren Jahres-
umsatzes zur Verweigerung der Bewilligung
bzw. zum Entzug der Bewilligung führen4.
Damit das Taxibüro die gesetzlich vorge-Ergebnis
sehene Prüfung, welche der Erteilung bzw. der Damit das Taxibüro prüfen kann, Aufrechterhaltung einer Taxihalterbewilligung ob ein Bewerber die gesetzlich vorangehen muss, durchführen kann, ist es auf vorgesehenen Voraussetzungen die Daten des Betreibungsamtes angewiesen. für die Erbringung von Taxi-
Möglich wäre es zwar, dass das Taxibüro Dienstleistungen erfüllt, muss vom Taxihalter verlangt, dass er einen es auch die Höhne allfällig aktuellen Betreibungsregisterauszug beibringt. bestehender Betreibungen in Das wäre aber mit Umtrieben und Kosten Erfahrung bringen können. für den Taxihalter verbunden – und wenn er Das Taxibüro verfügt mit § 6 den Auszug nicht beibringt, müsste wohl Taxigesetz und § 4 Abs. 2 Taxidas Betreibungsamt die Daten bekannt geben verordnung über die von § 21 dürfen, da ein Bewilligungsentzug bloss Abs. 1 lit. b IDG vorgesehenen wegen der Nichteinhaltung der Mitwirkungs- gesetzlichen Grundlagen, damit pflicht wohl unverhältnismässig wäre. das Betreibungsamt dem Taxi-
Die Bekanntgabe der Daten vom Betrei- büro die fraglichen Personendabungsamt an das Taxibüro erscheint somit für ten bekannt geben kann.
dessen gesetzliche Aufgabenerfüllung erfor-
derlich, die Voraus-setzungen von § 21 Abs. 1
lit. b IDG sind damit erfüllt.
Das Einholen einer Einwilligung der von der
Bekanntgabe der Betreibungsregister Daten
betroffenen Person ist in diesem Fall nicht ange-
zeigt, ja wäre sogar trügerisch: Selbst wenn
die betroffene Person ihre Einwilligung in den
Informationsaustausch zwischen Betreibungs-
amt und Taxibüro verweigern würde, könnte
das Taxibüro gestützt auf die Rechtsgrundlagen
im Taxigesetz bzw. in der Taxiverordnung die
Daten trotzdem vom Betreibungsamt heraus-
verlangen. Die Einwilligung würde damit bloss
zum pro forma-Akt degradiert werden5.
1§ 21 IDG.
2§ 4 Taxigesetz i.V.m. § 1 Taxiverordnung.
3§ 6 Abs. 3 Taxigesetz.
4§ 4 Abs. 2 Taxiverordnung.
5Siehe dazu schon TB 2012, 36.
Fall 2 Gemütlicher Feierabend am Rheinbord – im Internet?
Eine Website kann auf den ersten Blick attraktiver gemacht werden, wenn auf der ersten Seite ein passendes Bild die Leserin oder den Leser begrüsst. Wie wär's mit einer Aufnahme vom Rheinbord, wo sich fröhliche Menschen am Feierabend niedergelassen haben? Eine Fotografie mit Menschen drauf – im Internet? Darf ein öffentliches Organ solche Bilder
auf seiner Website publizieren?
Ein öffentliches Organ darf ohne gesetzliche
Grundlage keine Personendaten veröffentli-
chen. Eine gesetzliche Grundlage, die das Publi-
zieren von solchen Fotos mit Personen erlaubt,
liegt nicht vor1. Ebensowenig ist eine gesetz-
liche Aufgabe ersichtlich, die das öffentliche
Organ nur erfüllen kann, indem es solche Fotos
im Internet – also zugänglich für eine Welt-
öffentlichkeit – veröffentlicht2. Eine Rechtferti-
gung könnte schliesslich durch die Zustimmung
der betroffenen Personen erfolgen3. Ausser
wenn mit «Models» gearbeitet wird, liegt eine
solche Einwilligung meistens nicht vor (und
kann faktisch in fast allen Fällen auch nicht
nachträglich eingeholt werden).
Wenn die abgebildeten Personen nicht iden-
tifizierbar sind, liegen keine Personendaten
vor4 – dann ist die Veröffentlichung aus Daten-
schutzsicht kein Problem. Wann eine Person
nicht mehr identifiziert werden kann, kann aber
nicht in absoluten Zahlen bestimmt werden
(etwa im Sinne von: «Kopf kleiner als 40×20
Pixel»). Es kommt also darauf an, in welcher
Grösse und mit welcher Auflösung das öffentli-
che Organ ein Bild auf seiner Website publiziert
und wie die Person abgebildet ist (von vorne,
von der Seite, von hinten, halb verdeckt, mit
weiteren identifizierenden Merkmalen…).
Wenn ein öffentliches Organ ein Bild ver-Ergebnis
öffentlicht, dann trägt es dafür die informations- Ein öffentliches Organ darf das und datenschutzrechtliche Verantwortung5 Bild einer Person nur veröf-(wenn der Fotograf das Bild vorher schon publi- fentlichen, wenn es dafür über ziert hat, trägt er dafür die Verantwortung – eine Rechtfertigung verfügt: das befreit das öffentliche Organ aber nicht von über eine gesetzliche Grundlage seiner Verantwortung für die erneute Publi- oder über die ausdrückliche kation). Das heisst: Die Leitung des öffentlichen Einwilligung der betroffenen Organs muss das Risiko übernehmen, dass Person. Ohne eine solche Recht- jemand geltend macht, sein Recht am eigenen fertigung dürfen Bilder nur Bild werde durch die Publikation verletzt, so publiziert werden, dass ohne weil er erkennbar sei. Dabei steht wohl in der spezifisches Zusatzwissen keine Regel weniger ein Schadenersatzanspruch Personen erkennbar sind.
im Vordergrund als vielmehr der Reputations-
verlust, wenn jemand (unter Umständen
medial verstärkt) geltend macht, dass der Kan-
ton die Rechte seiner Bürgerinnen und
Bürger mit Füssen trete. Denkbar ist natürlich
auch mehr: Grösser würde das Problem
beispielsweise, wenn eine Frau aufgrund der
Publikation feststellt, dass ihr Partner sich
an der Rheinpromenade nicht mit ihr, sondern
mit einer Nebenbuhlerin «abgibt», und den
Mann aus ihrer Wohnung weist …
Es kann sein, dass sich niemand an einem
Bild stört – Glück gehabt. Es kann aber durch-
aus auch sein, dass jemand auf seine Rechte
pocht. Dieses Risiko ist reduzierbar, indem das
öffentliche Organ Ausschnitt, Grösse und
Auflösung so wählt, dass möglichst keine Per-
sonen erkennbar sind.
1Sog. unmittelbare gesetzliche Grundlage im Sinne von § 21 Abs. 1 (bzw. bei besonderen Personendaten: Abs. 2) lit. a IDG; vgl. dazu PK-IDG-BS-Rudin 2014, § 21 N 5 bzw. 36.
2Sog. mittelbare gesetzliche Grundlage im Sinne von § 21 Abs. 1 (bzw. bei besonderen Personendaten: Abs. 2) lit. b IDG; vgl. dazu PK-IDG-BS-Rudin 2014, § 21 N 6 ff. bzw. 37.
3§ 21 Abs. 1 (bzw. bei besonderen Personendaten: Abs. 2) lit. c IDG; vgl. dazu PK-IDG-BS-Rudin 2014, § 21 N 21 ff. bzw. 50 ff.
4§ 3 Abs. 3 IDG; vgl. dazu PK-IDG-BS-Rudin 2014, § 3 N 17 ff., insb. 26 ff.
5§ 6 IDG; vgl. dazu PK-IDG-BS-Rudin 2014, § 6 N 4 ff.
Fall 3 Wenn die Staatsanwaltschaft beim Unispital nach Daten fischt …
Das Universitätsspital wird von der Staatsanwaltschaft kontaktiert: Man fahnde nach mutmasslichen Beteiligten an einem Raufhandel bzw. nach den Tätern einer schweren Körperverletzung. Das Spital solle alle Personen melden, die an drei bestimmten Tagen eine Handverletzung behandeln liessen. Darf das Unispital einfach alle diese Personen melden?
Ein mutmasslicher «Mit-Raufhändler» solle
sich während des Tathergangs eine Verletzung
an der Hand (die Staatsanwaltschaft vermutet
einen Bruch) sowie eine Schnittwunde zuge-
zogen haben. Die Staatsanwaltschaft bittet
um Bekanntgabe aller Personen, die sich im
Zeitraum von drei bestimmten Tagen im letz-
ten Monat mit einer Handverletzung im Univer-
sitätsspital in Behandlung begeben haben.
Das Unispital darf Personendaten bekannt
geben, wenn es dafür über eine gesetzliche
Grundlage1 verfügt. Das Gesundheitsgesetz er-
laubt die Datenbekanntgabe an die Strafun-
tersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden
bei Verdacht auf die Erfüllung von bestimmten
Straftatbeständen2, u.a. bei schwerer Körper-
verletzung3. Zu beachten gilt es aber Folgendes:
Der Tatbestand beim Raufhandel ist im
Strafgesetzbuch wie folgt umschrieben: «Wer
sich an einem Raufhandel beteiligt, der den
Tod oder die Körperverletzung eines Men-
schen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt
oder die Streitenden scheidet»4. Damit kann
ein Raufhandel schon bei einer einfachen
Körperverletzung gegeben sein, während die
Befreiung vom Berufsgeheimnis nach dem
Gesundheitsgesetz erst bei einem Verdacht auf
Begehung einer schweren Körperverletzung
greift5. Das Unispital ist verpflichtet, bei solchen
Anfragen genau zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für die Befreiung vom Berufsgeheim-
nis nach dem Gesundheitsgesetz erfüllt sind
(in casu: sich bei der Staatsanwaltschaft zu
vergewissern, dass beim verfolgten Raufhandel
wirklich eine schwere Körperverletzung
begangen worden sei).
Ausserdem muss ein Datenbearbeiten Ergebnis
nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage Zu allgemeine Anfragen ver letbasieren, sondern es muss auch verhältnismäs- zen das verfassungsrechtliche sig sein. Gefordert ist u.a., dass die Daten- Verhältnismässigkeitsprinzip, bearbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen das auch in der Strafverfolgung Aufgabe erforderlich, bei besonderen Perso- gilt. Das angefragte öffentliche nendaten (wie hier) zwingend notwendig sei. Organ muss deshalb der an-In diesem Kontext erscheint das Kriterium fragenden Amtsstelle eine Ein-«Behandlung einer Person mit Handverletzung grenzung des Kreises der zu (Bruch, Schnittwunde) an drei bestimmten meldenden Personen verlangen. Tagen im letzten Monat» reichlich unbestimmt.
Darunter würden jeder Greis oder jede junge
Frau fallen, die sich bei einem Sturz eine
Handverletzung zugezogen haben – auch wenn
sie in keiner Weise ins Täterbild passen
würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass
die Staatsanwaltschaft bei allen ihr durch
das Spital gemeldeten Personen – inkl. dem
Greis und der jungen Frau – Nachforschungen
anstellen würde und insbesondere diesen
gegenüber transparent darlegen würde, dass
sie solche Nachforschungen über sie anstelle.
Das würde sie logischerweise nicht tun,
weil sie wohl aufgrund weiterer ihr vorliegender
Informationen keinen Greis und keine junge
Frau sucht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
gebietet es deshalb, dass der Kreis der zu
meldenden Patientinnen und Patienten
eingegrenzt wird, indem mindestens das
Geschlecht und eine Alterskategorie genannt
werden.
1Im Sinne von § 21 Abs. 2 lit. a oder b IDG; die alternativ vorgesehene Rechtfertigung der Datenbekanntgabe durch Einwilligung der betroffenen Personen fällt in dieser Konstellation faktisch wohl ausser Betracht.
2§ 27 Abs. 3 GesG.
3§ 27 Abs. 3 lit. b GesG
5§ 27 Abs. 3 lit. b GesG. <http://campus.nzz.ch/ das-grosse-ganze/heikles-datenleck-der-universitaet-basel>; «1526 heikle Datensätze versehentlich publiziert», bz Basel (Nordwestschweiz) vom 1. April 2014, 21.
Fall 4 Ein Datenleck – was tun?
Der Albtraum jedes Verantwortlichen eines IT-Systems: Es wird ein Datenleck entdeckt. Unberechtigte können auf Daten, die nicht öffentlich zugänglich sein sollten, zugreifen. Welche Massnahmen hat das öffentliche Organ in einem solchen Fall zu treffen?
Es wird entdeckt, dass – warum auch
immer – Daten eines öffentlichen Organs fälsch-
licherweise über eine gewisse Zeitdauer öf-
fentlich zugänglich waren. So geschah es etwa
bei der Universität, als Bewerbungsunterlagen
aus vergangenen Berufungsverfahren über
längere Zeit offen im Internet standen1. Es ist
aber denkbar, dass ein solcher Fehler bei
irgendeinem öffentlichen Organ passiert und
Personendaten, die nach dem Öffentlichkeits-
prinzip nicht zugänglich sein dürf(t)en, trotzdem
öffentlich zugänglich sind. Was muss ein
öffentliches Organ tun, wenn es einen solchen
Fehler selber feststellt oder von jemandem
darauf hingewiesen wird?
Ruhe bewahren. Wenn das öffentliche
Organ seine Hausaufgaben gemacht hat, sind
Notfallpläne für diesen Fall vorbereitet. Dabei
sollten mindestens die folgenden Massnahmen
vorgesehen sein, wobei über die Reihenfolge
im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist:
—Beweissicherung: Damit eruiert werden
kann, was zum Fehler geführt hat, muss eine
Beweissicherung stattfinden. Wenn sofort alles
gelöscht wird, kann unter Umständen nicht
mehr rekonstruiert werden, was passiert ist –
und man segelt im Blindflug aufs nächste
Leck zu.
—Information der vorgesetzten Behörden
(Leitung, Kommunikation, IT): Ein Datenleck
erweckt grosse mediale Aufmerksamkeit.
Die involvierten Stellen dürfen nicht unvorbe-
reitet gelassen werden.
—Information des Datenschutzbeauftragten:
Werden schutzwürdige Interessen offen-
sichtlich gefährdet oder verletzt, so kann der
Datenschutzbeauftragte eine verbindliche
Weisung erlassen und als Sofortmassnahme
anordnen, dass das öffentliche Organ
die Bearbeitung einstellt oder einschränkt2.
—Stopfen des Lecks: Die zuständige IT-Ab-Ergebnis
teilung soll Massnahmen treffen, um zu Wenn ein Datenleck festgestellt verhindern, dass das Leck weiterhin besteht wird, sind sofort die geeigneten (Server vom Netz nehmen, Daten löschen3). Massnahmen zur Beweissiche-
—Schadenbegrenzung: Auch wenn die rung, zur Information der vorgeeigenen Server vom Netz genommen wurden – setzten Behörden und des Google beispielsweise hat von vielen Daten Datenschutzbeauftragten, zur eine Kopie erstellt und diese auf eigenen Schadensbegrenzung und zur Datenträgern gespeichert. Es muss deshalb Informationen der Betroffenen bei Google4 die Löschung dieser Kopien zu ergreifen. Wenn das öffent-(inkl. Google-Cached-Funktion) beantragt liche Organ seine Hausaufgaben werden. gemacht hat, sind entspre-
—Information der Betroffenen: Nach dem chende Notfallpläne vorhanden. Grundsatz von Treu und Glauben sind die
Personen, deren Daten öffentlich zugänglich
waren, auch ohne ausdrückliche gesetzliche
Verpflichtung5 zu informieren6, damit sie
ebenfalls Schadensbegrenzungsmassnahmen
treffen können. Wenn beispielsweise aus
einem Bezahlsystem die Informationen einer
grossen Zahl von Kreditkarten zugänglich
waren, kann es auch angezeigt sein, Dritte (das
Kreditkartenunternehmen) zu informieren,
weil nur so eine rasche Sperrung der Karten
möglich ist7.
Nur einer Illusion darf man sich nicht
hingeben: Glauben, dass es sicherer sei, den 1 «Heikles Datenleck an der
Universität Basel», NZZ vom Vorfall zu vertuschen. 31. März 2014, 45,
2Art. 47 Abs. 4 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-ScHilling 2014, § 47 N 2 ff. und 8.
3Ohne aber die Beweissicherung (siehe oben beim ersten Spiegelstrich) zu vereiteln.
4Via Googles Webmastertools (<https://www.google.com/ webmasters>): Eröffnung eines Accounts, Registrierung der verwalteten Websites, Eingabe der Originallinks (nicht der Links, die zum Cache-Inhalt führen).
5Z.B. die ‹data breach laws› von US-Bundesstaaten.
6PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 9 N 50.
7PK-IDG/BS-Rudin 2014, § 9 N 50; RoSenthal/Jöhri 2008, Art. 4 N 16.
Fall 5 Office 365 datenschutzkonform einsetzbar – ein Freibrief für die Cloud?
privatim hat Microsoft überzeugen können, die Vertragsbestimmungen für die Schweizer Bildungsinstitutionen so anzupassen, dass der Einsatz von Microsoft Office 365, einer Cloud-Lösung, datenschutzkonform möglich ist. Dürfen nun Schulen ohne weiteres beliebige Daten über Schülerinnen und Schüler (und über Lehrpersonen) in der Cloud bearbeiten? Und sollen sie die Cloud-Lösung den Lehrpersonen und Eltern der Schülerinnen und Schüler
empfehlen?
privatim, die Vereinigung der schweizeri-
schen Datenschutzbeauftragten, hat zwei
Merkblätter zur Cloud-Nutzung durch öffent-
liche Organe und durch Schulen1 herausge-
geben. Daraufhin hat sich Microsoft an
privatim gewandt. Nach zahlreichen Gesprä-
chen hat privatim erreicht, dass Microsoft
seine Vertragsbedingungen für Bildungsinstitu-
tionen so anpasst, dass der Einsatz von Office
365 im Schulbereich datenschutzkonform
möglich ist. Insbesondere wurde erreicht, dass
die Datenbearbeitung in Europa erfolgen
muss, dass Kontrollmöglichkeiten bestehen,
dass schweizerisches Recht anwendbar und
der Gerichtsstand in der Schweiz gegeben
ist. Ist damit nun jede beliebige Datenbearbei-
tung von Schulen in der Cloud ohne weiteres
zulässig?
Nein.
Nach dem IDG trägt dasjenige öffentliche
Organ, das die Informationen zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet, die
Verantwortung für den Umgang mit Infor-
mationen2. Es muss u.a. seine Informationen
durch angemessene organisatorische und
technische Massnahmen z.B. vor dem Zugriff
von Unberechtigten schützen3. Ein öffent-
liches Organ muss sich also genau überlegen,
welche Daten es in einer «public cloud»
bearbeitet, z.B. speichert. Dass Lehrpersonen
ihre Unterrichtsmaterialien (Lehrstoff, Folien,
Bilder usw.) dort ablegen, ist datenschutzrecht-
lich unbedenklich. Sobald sie (oder die
Schulverwaltung) aber Personendaten über
Schülerinnen und Schüler (oder auch über Lehr-
personen) bearbeiten, wird es heikler.
Da bei Cloud-Lösungen – mindestens bei Ergebnis
sog. «public cloud»-Lösungen – nicht ausge- Dass Microsoft die Vertragsbeschlossen ist, dass eben auch Unberechtigte stimmungen so angepasst hat, auf die Informationen zugreifen können, dass der Einsatz von Office 365 müssen zusätzliche Informationssicherheits- datenschutzkonform möglich massnahmen getroffen werden. Bei «gewöhn- ist, befreit die Schulbehörden lichen» Personendaten mag es ausreichen, nicht davor, organisatorische alle Personendaten lokal zu speichern, wenn und technische Massnahmen dies möglich ist, oder eine in der Lösung zu ergreifen, um die damit angebotene Verschlüsselungsmöglichkeit zu bearbeiteten Personendaten vor nutzen4. Da bei Office 365 aber ein Schlüssel
dem Zugriff Unberechtigter
bei Microsoft verbleibt, müssen besondere zu schützen. Bei besonderen Personendaten oder Daten, die einem Berufs- Personendaten oder Daten, geheimnis unterstehen, vor der Ablage auf die einem Berufsgeheimnis dem Speicher von Microsoft mit einer Zusatz- unterstehen, müssen die software verschlüsselt werden. Dabei ist zu Daten vor der Ablage mit einer beachten, dass auch an und für sich nicht Zusatzsoftware verschlüsselt sensitive Daten zu besonderen Personendaten werden.
werden können, wenn die Menge (z.B. ein
über Jahre mit Informationen angereichertes
Schülerprofil) sie zu einem Persönlichkeits-
profil5 werden lässt.
Falls dereinst auch die Schülerinnen und
Schüler und Eltern das Software-Paket gratis
angeboten bekommen, wenn die Schule bereits
Lizenznehmerin ist, dann empfehlen wir der
Schule, auch die Eltern darauf aufmerksam zu
machen, dass Office 365 eine Cloud-Lösung
bleibt und sie besser daran tun, ohne zusätzli-
che Schutzmassnahmen nur in der Cloud zu
speichern, was alle sehen dürften.
1<http://www.privatim.ch/files/ layout/downloads_de/privatim+ Merkblatt+Cloud+Computing+ in+Schulen.pdf>.
2§ 6 Abs. 1 IDG.
3§ 8 IDG.
4Die von Office 365 angebotene Verschlüsselung entspricht dem gesetzlich geforderten aktuellen Stand der Technik (§ 8 Abs. 3 IDG): Die gewählten Algorithmen und Schlüssellängen gelten zurzeit als sicher, wie der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich in einer E-Mail am 30. März 2015 bestätigt hat.
5Persönlichkeitsprofile sind «Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben» (§ 3 Abs. 4 lit. b IDG).
Fall 6 Quellensteuer: Kontrolle der gemeldeten Arbeitstage von Salonmitarbeiterinnen
Die Abteilung Quellensteuer möchte aufgrund des Verdachtes, dass Betreiber von Etablissements die Löhne ihrer Angestellten nicht oder nicht korrekt angeben, einen regelmässigen Abgleich mit den Daten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vornehmen. Ist dies zulässig und wenn ja, welche Daten dürfen übermittelt werden?
Die Arbeitgeber, in diesem Fall die Salon-
betreiber, melden ihre Mitarbeiterinnen über
das Meldeverfahren beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit (AWA) an. Dabei geben sie u.a.
die Anzahl Arbeitstage an, welche die Mitarbei-
terinnen leisten. Werden nicht die ursprünglich
gemeldeten Arbeitstage geleistet, müssen
die Mitarbeiterinnen wieder abgemeldet werden.
Dadurch stimmen die gemeldeten Arbeitstage
in der Regel sehr gut mit den tatsächlich
geleisteten Arbeitstagen überein. Quartalsweise
haben die Salonbetreiber der Abteilung Quel-
lensteuer eine Abrechnung mit dem Brutto-
ertrag der Mitarbeiterinnen abzuliefern. Diese
Meldung werde jedoch nur von einem Bruch-
teil aller Salonbetreiber gemacht. Die Abteilung
Quellensteuer möchte aufgrund dieses Um-
standes einen regelmässigen Abgleich mit den
Daten des AWA vornehmen und bat den
Datenschutzbeauftragten um eine Beurteilung
einer möglichen Lösung.
Ein öffentliches Organ – in diesem Fall das
AWA – darf Personendaten bekannt geben,
wenn es durch eine gesetzliche Grundlage dazu
ermächtigt wird1. § 140 Abs. 1 des Steuerge-
setzes stellt eine derartige Legitimation dar:
«Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des
Kantons (...) haben ungeachtet einer allfäl-
ligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehör-
den des Kantons auf Ersuchen hin alle erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.» Das Bundes-
gericht beurteilte den Passus «auf Ersuchen
hin» sehr offen. So reicht ein einmaliges
Ersuchen auf regelmässigen Austausch aus,
um der Steuerbehörde periodisch die ge-
wünschten Daten weitergeben zu dürfen2.
Wie ist der Informationsaustausch jedoch Ergebnis
auszugestalten, um dem Erfordernis der Ver- Damit die Abteilung Quellenhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit steuer überprüfen kann, ob und Zumutbarkeit)3 zu genügen? Sollen die die Salonbesitzer ihrer Pflicht Namen der Salon-Angestellten übermittelt wer- zur Meldung der in ihrem Beden oder reichen allenfalls auch weniger trieb geleisteten Bruttoarbeits-
Informationen? tage korrekt nachgekommen
Die Abteilung Quellensteuer schlug vor, sind, dürfen Informationen vom dass das AWA nicht etwa Namen und dazuge- AWA eingeholt werden. Für hörige Arbeitsstunden der Mitarbeiterinnen die Überprüfung genügt jedoch melde, sondern lediglich das Etablissement die Übermittlung der gesamt- und die dort gesamthaft während eines Quartals haft geleisteten Arbeitstage pro geleisteten Arbeitstage. Der Vorteil der quar- Etablissement – die Bekannttalsweisen Weitergabe liege darin, dass die gabe weiterer Informationen wäre abzugleichenden Arbeitsstunden einen über- nicht verhältnismässig.
schaubaren Rahmen behalten würden. Als
weiteres Argument für einen quartalsweisen
Abgleich führte die Abteilung Quellensteuer
an, dass die Abrechnungen der Salonbetreiber
über denselben Zeitrahmen bei der Abteilung
Quellensteuer abzuliefern seien.
Der Datenschutzbeauftragte erachtet den
von der Abteilung Quellensteuer vorgeschla-
genen Umfang des Informationsaustauschs als
verhältnismässig: Die gewünschten Daten sind
zweifelsohne geeignet, um die Bruttoerträge
der einzelnen Etablissements zu überprüfen.
Auch erscheint die Übermittlung von Salonname
und Gesamtzahl der dort geleisteten Arbeits-
tage als mildestes Mittel, um die Bruttoerträge
der Etablissements zu ermitteln, da insbe-
sondere keine unnötigen Personendaten
beispielsweise über die einzelnen Mitarbeite-
rinnen bekannt gegeben werden müssen.
Die quartalsweise Übermittlung der in einem
Etablissement gesamthaft geleisteten Arbeits-
tage durch das AWA an die Abteilung Quellen-
steuer stellt damit einen aus datenschutz-
rechtlicher Sicht gangbaren, d.h. rechtmässigen
und verhältnismässigen Lösungsweg dar.