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Strafrecht1370▶
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (74)BGer (1'320)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 133 V 34615.05.2007
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG ; Art. 7 lit. c AHVV : Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem…
BGE 132 V 25703.05.2006
Art. 49 Abs. 1 und 2 ATSG ; Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c , Art. 25 Abs. 2 VwVG ; Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG : Kassenzugehörigkeit; Anschluss an eine Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender. Der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um…
BGE 131 V 10719.04.2005
Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV ; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA ; Ziff. 9.51 HVA Anhang: Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im Rahmen der Austauschbefugnis. Die Austauschbefugnis ist auch…

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BGE133 V 346
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BGE 133 V 346›Regeste›
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BStPBundesstrafprozess (bis 2010)3
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BüGBürgerrechtsgesetz1
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VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken1
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 131 V 9721.03.2005
Art. 112 BV ; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV ; Art. 2 Abs. 2 ZGB : Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere…
BGE 127 V 6507.05.2001
Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG ; Art. 28 AHVV : Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene oder getrennt lebende Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen…
BGE 126 V 45014.12.2000
Art. 52 AHVG ; Art. 82 Abs. 1 AHVV ; Art. 8a Abs. 1 SchKG : Verwirkung; Schadenskenntnis. Präzisierung der Rechtsprechung zur Obliegenheit der Ausgleichskasse, an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen ( BGE 121 V 240 ). Der Sorgfaltspflicht…
BGE 126 V 45525.10.2000
Art. 84 Abs. 1 AHVG ; Art. 103 lit. a OG ; Art. 29 Abs. 1 BV : Beschwerdeberechtigung. Das Recht zur Beschwerdeerhebung ist auch für den Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zu bejahen, wenn und soweit sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder…
BGE 124 V 15307.04.1998
Art. 22 Abs. 3, Art. 23bis AHVV (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung): Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen. Nach der Rechtsprechung können die Ausgleichskassen keinen Sonderbeitrag erheben, wenn die Fiskalbehörde keine Sonderbesteuerung nach Art. 43 BdBSt…
BGE 124 III 22217.02.1998
Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich fortgesetzt hätte ( Art. 48ter AHVG ). Zeitliche und funktionale Kongruenz der…
BGE 123 V 24103.12.1997
Art. 5 Abs. 2 AHVG , Art. 6 Abs. 2 lit. h, i, k AHVV, Art. 6bis AHVV : Nicht beitragspflichtige Vorsorgeleistungen. - Begriff der Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. i AHVV . - Keine freiwilligen Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 6bis AHVV…
BGE 123 V 11318.06.1997
Art. 103 lit. a, Art. 98a Abs. 3 OG , Art. 84 Abs. 1 AHVG : Beschwerdebefugnis einer Gemeinde. Eine Gemeinde ist befugt, gegen eine den Erlass der Beitragspflicht betreffende Kassenverfügung einer Ausgleichskasse Beschwerde zu führen, sofern sie aufgrund des kantonalen Rechts…
BGE 122 V 13430.04.1996
Art. 25 und 27 ELV : Rückerstattung und Erlass der Rückforderung im Falle unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Falle einer Nachzahlung von Renten (in casu einer Rente der zweiten Säule) besteht unabhängig von…
BGE 121 V 528.02.1995
Art. 113 in Verbindung mit Art. 95 OG : Beweisanforderungen im Rahmen der Massenverwaltung. Zum erforderlichen Beweisgrad, wenn die Zustellung der Verfügung umstritten ist.
BGE 120 V 41323.11.1994
Art. 4 BV , Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG : Überspitzter Formalismus. Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 4 BV , wenn der kantonale Richter bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen hat er bei fehlender…
BGE 120 III 16305.10.1994
Anfechtung der Verteilungsliste ( Art. 316n SchKG ). Können auf Verzugszinsen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden? Rekursbegründung (E. 1). Prüfung von Vorfragen durch die Aufsichtsbehörde (E. 2). Als Spielart der Entschädigung, die vom Schuldner einzig wegen seines…
BGE 120 V 26527.05.1994
Art. 23bis Abs. 1 und 23ter Abs. 1 lit. a AHVV: Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen. Der Bundesrat hat nicht die Lösung übernommen und im Sinne von Art. 6quater AHVV einen Teil des Kapitalgewinns vom Sonderbeitrag befreit, weil die Überlegung, es handle sich dabei insgesamt um…
BGE 119 V 38928.05.1993
Art. 52 AHVG . Zur Haftung von Verwaltungsräten für Beitragsschulden, die im Rahmen der Übertragung von Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft übergegangen sind.
BGE 119 V 8604.03.1993
Art. 52 AHVG , Art. 81 AHVV , Art. 103 lit. a OG . Erhebt eine Ausgleichskasse gegenüber mehreren Solidarschuldnern Schadenersatzklage und stellt die kantonale Instanz die Haftung nur eines von ihnen fest, hat dieser ein schützenswertes Interesse daran, den kantonalen Entscheid…
BGE 118 V 6529.04.1992
Art. 14 Abs. 3 AHVG , Art. 38 AHVV : Veranlagungsverfügung. Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz…
BGE 118 V 13927.04.1992
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG . Eine kantonale Regelung, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine vertretene Partei einen Antrag verlangt, verletzt Bundesrecht (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 117 V 26104.12.1991
Art. 141 Abs. 3 AHVV . Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV , wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und…
BGE 117 V 18510.09.1991
Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG , Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG , Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG . Negative Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher…
BGE 116 V 31814.12.1990
Art. 101bis AHVG , Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 129 Abs. 1 lit. c OG . Art. 101bis AHVG räumt keinen bundesrechtlichen Anspruch ein auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe. Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beitragsgewährung bzw. -verweigerung…
BGE 116 V 35317.10.1990
Art. 84 AHVG . Anforderungen an Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz: Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2b). Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG , Art. 4 Abs. 1 BV : Überspitzter Formalismus. Die kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich…
BGE 116 V 30716.10.1990
Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV : Zugehörigkeit zur Eidgenössischen Ausgleichskasse. - Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a). - Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung, welche "andern Institutionen" der Eidgenössischen Ausgleichskasse…
12…56›
1 / 56
BGE 133 V 346BGEx
BGEx

BGE 133 V 346

45. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. J. und V. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich sowie Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
H 97/06 vom 15. Mai 2007

Regeste

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVGArt. 7 lit. c AHVVArt. 104 lit. a OG

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG ; Art. 7 lit. c AHVV : Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Nicht erheblich ist demgegenüber, wann die Option zugeteilt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Soweit in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) etwas Abweichendes gesagt wird, ist die Weisung gesetzwidrig (E. 4 und 5).

Erwägungen

— BGE 133 V 346, S. 347 —

Aus den Erwägungen:

4. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt.

Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht ( BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f. mit Hinweisen).

Im Gegensatz zur Festsetzung der Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV ) sind die Ausgleichskassen bei der Bemessung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit - massgebender Lohn - nicht an die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung und die gestützt darauf gemachten Angaben der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Da aber das AHV-Recht beim massgebenden Lohn gleich wie das Steuerrecht für die steuerbaren Einkünfte von Unselbstständigerwerbenden an das mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Einkommen anknüpft (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] ), sollten sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Einkommensbestandteil massgebenden Lohn darstellt oder nicht, möglichst an die steuerrechtliche Betrachtungsweise halten, es sei denn, diese sei sachlich nicht vertretbar ( BGE 122 V 178 E. 3b S. 179 f. mit Hinweisen; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 89 f. Rz. 3.68 und S. 167 f. Rz. 4.157 und 4.158). — BGE 133 V 346, S. 348 —

5.

5.1 Gemäss Art. 7 lit. c AHVV gehört u.a. der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann, zum massgebenden Lohn; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer (Art. 7 lit. c zweiter Halbsatz AHVV). Diese Regelung lässt offen, ob und in welchem Umfang Mitarbeiteroptionen, die von Arbeitnehmer- oder Mitarbeiteraktien zu unterscheiden sind, massgebender Lohn und damit beitragspflichtiges Einkommen von Unselbstständigerwerbenden sind.

5.2 Mit Mitarbeiteroptionen wird allen Arbeitnehmern oder einem bestimmten Kreis von Arbeitnehmern (des Kaders) die Möglichkeit eröffnet, sich am Erfolg des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe (Konzern), zu welcher ihre Arbeitgeberfirma gehört, zu beteiligen, indem ihnen das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeitspanne eine bestimmte Anzahl Aktien der arbeitgebenden oder dieser nahestehenden Gesellschaft zu einem im Voraus festgesetzten Preis zu erwerben oder zu veräussern. Dabei werden die Optionen an das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem arbeitgebenden Unternehmen gekoppelt und sind durch dessen Bestand bedingt. Mit solchen Aktienoptionen für Mitarbeiter werden mehrere Zwecke verfolgt: Erhöhung der Attraktivität der Gesellschaft als Arbeitgeberin; Motivation der Mitarbeiter, den im Aktienkurs verkörperten Wert der Muttergesellschaft durch ihre Arbeit zu erhöhen; Bindung des Kaders an die Gesellschaft, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Ausübung der Option; Gleichschaltung der Ziele der Angestellten, der Aktionäre und des Managements ( BGE 130 III 495 E. 4.1 S. 499 f. mit weiteren Literaturhinweisen; CHRISTOF HELBLING, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 2003, S. 15/16 und 46 ff.; NATALIE Peter, US-amerikanische Mitarbeiterbeteiligungspläne im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht der Schweiz, Diss. Zürich 2001, S. 10 ff.). Die Ausgestaltung der Mitarbeiteroptionen untersteht weitgehend der Vertragsfreiheit. Sie wird durch die vorrangig verfolgten Ziele bestimmt. So können die Optionen entgeltlich, vergünstigt oder unentgeltlich eingeräumt werden, bis zu einem bestimmten Verfalltag ("American style option") oder nur an einem bestimmten Verfalltag ("European style option") zur Ausübung berechtigen oder die Laufzeit kann mit einer Sperrfrist versehen sein. Das Aufleben — BGE 133 V 346, S. 349 — des Rechts zum Bezug (gegebenenfalls zum Verkauf) der Aktien wird gemeinhin als Vesting bezeichnet ( BGE 130 III 495 E. 4.1 S. 500 f. mit Hinweis; HELBLING, a.a.O., S. 162). Erst mit dem Ablauf der Vesting-Periode stehen die Optionen dem Mitarbeiter unentziehbar zu und werden ausübbar. Vor dem Vesting kann der Mitarbeiter seines Rechts auf die Option aus bestimmten Gründen wieder verlustig gehen; d.h. die Aktienoptionen sind bis zum Ablauf der Vesting-Periode auflösend bedingt (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 10 S. 1089 Rz. 546 und 548). Die Ausübbarkeit der Optionen kann allerdings je nach Ausgestaltung nach Ablauf der Vesting-Periode auch noch durch eine zusätzliche Sperrfrist eingeschränkt sein (BÖCKLI, a.a.O., § 10 S. 1025 Rz. 280 Fn. 387).

5.3

5.3.1 Im Steuerrecht werden Einkünfte erst mit ihrem Zufluss einkommens- bzw. vermögenssteuerwirksam. Ein Einkommen wird steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und damit als erzielt betrachtet, in dem der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann. Nur unbedingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.573/2002 vom 21. Mai 2001, E. 2.2 mit Hinweisen, StE 2003 B 22.2 Nr. 17). Bei Naturalleistungen ist der Eigentumserwerb für die Fixation des Realisierungszeitpunktes bestimmend. Das gilt auch für Mitarbeiteroptionen, die als Naturaleinkünfte steuerrechtlich zu den anderen geldwerten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG gehören (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 52 zu Art. 17 DBG ; PETER, a.a.O., S. 83 und 92 f.).

Bezüglich des Zufluss- und Realisationszeitpunktes gelten für den massgebenden Lohn im AHV-Beitragsrecht dieselben Rechtsgrundsätze wie im Steuerrecht. Als realisiert gilt ein Entgelt AHV-rechtlich ebenfalls dann, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über die der Arbeitnehmer verfügen kann. Blosse Anwartschaften auf Lohn gelten nicht als realisiert (EVGE 1957 S. 36 f. E. 2 und S. 125 E. 2; 1960 S. 44/45 E. 1; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 1010).

5.3.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat ihre Praxis zum Zufluss- und Realisationszeitpunkt bei Mitarbeiteroptionen — BGE 133 V 346, S. 350 — verschiedentlich geändert. Mit dem Kreisschreiben 5/1990 erliess die EStV erstmals Richtlinien zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen, die in Lehre und Praxis zu heftiger Kritik führten (HELBLING, a.a.O., S. 16 und 321 ff.), worauf die EStV ihre Praxis mit Kreisschreiben 5/1997 änderte. Dieses Kreisschreiben unterschied zwischen bewertbaren und nicht bewertbaren Optionen. Als nicht bewertbar galten Optionen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, Optionen mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren sowie Optionen mit zahlreichen individuellen Bedingungen. Bewertbare Optionen stellten gemäss Kreisschreiben im Zeitpunkt der Zuteilung steuerbares Einkommen dar, und zwar im Umfang der Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Option bei Abgabe an den Mitarbeiter. Nicht bewertbare Optionen stellten demgegenüber im Zeitpunkt der Abgabe eine blosse Anwartschaft dar und waren damit einkommenssteuerrechtlich irrelevant (Ziff. 4.1 des Kreisschreibens 5/1997).

Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2002 (RB 2002 N. 96; vollständiger Urteilstext bei HELBLING, a.a.O., S. 440 ff.) entschieden hatte, dass der Erwerb von Optionen, die an eine Vesting-Periode gebunden sind, suspensiv bedingt im Sinne von Art. 151 Abs. 2 OR erfolgt, d.h. der definitive Rechtserwerb erst nach Ablauf der Vesting-Periode eintritt, änderte die EStV ihre Praxis mit Rundschreiben vom 6. Mai 2003 erneut. In diesem Rundschreiben hat die EStV bezüglich "gevesteter" Mitarbeiteroptionen Folgendes festgehalten:

"Bis zum Ablauf der Vestingperiode ist der Rechtserwerb somit aufschiebend bedingt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt kein unwiderruflicher Rechtserwerb vor und es handelt sich folglich um eine blosse Anwartschaft. Die Besteuerung 'gevesteter' Optionen im Zuteilungszeitpunkt ist deshalb nicht richtig.

Eine Prüfung der heute bestehenden Mitarbeiteroptionspläne im Lichte dieses Entscheids zeigte aber, dass 'gevestete' Optionen in der Regel auch nach Ablauf der Vestingperiode noch nicht unwiderruflich erworben sind. Der unwiderrufliche Rechtserwerb wird meistens zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibt. Bis zur allfälligen Ausübung der Optionen hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den darin verkörperten Wert zu realisieren, denn Mitarbeiteroptionen sind unveräusserlich. Sie führen nur dann zu einem Einkommen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt werden können. Bis dahin handelt es sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine Besteuerung nach Ablauf der Vestingperiode ist deshalb abzulehnen. Sie müsste auch — BGE 133 V 346, S. 351 — deswegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung 'gevesteter' Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht zuverlässig möglich ist.

Falls es sich bei den 'gevesteten' Optionen bis zur Ausübung der Optionen um blosse Anwartschaften handelt, hat die Einkommensbesteuerung erst bei Ausübung der Optionen entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 zu erfolgen. Deshalb sind die zugeteilten Mitarbeiteroptionen auch bis zu ihrer Besteuerung im Wertschriftenverzeichnis pro memoria aufzulisten."

5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seit Mai 2003 geltende (einkommens-)steuerrechtliche Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel nicht darauf abstellt, wann die Optionen zugeteilt wurden oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt zutreffend, dass die Rechtsausübung unter Umständen nicht bloss durch eine Vesting-Klausel, sondern vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein kann, wie etwa dem Ablauf von Sperrfristen etc. Aktuell ist der Bundesgesetzgeber seinerseits daran, die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung der - gesperrten oder nicht börsenkotierten - Mitarbeiteroption auf Gesetzesstufe zu verankern (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, BBl 2005 S. 575 ff., 589 f., 596 f.; Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, BBl 2005 S. 603 ff., insbesondere 608 [vgl. E- Art. 17b Abs. 3 Satz 1 DBG ] sowie 606 [vgl. E- Art. 7b Abs. 3 Satz 1 StHG ]).

5.4

5.4.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die AHV- Beitragspflicht bezüglich Mitarbeiteroptionen in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) wie folgt geregelt:

"Mitarbeiteroptionen bilden im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn. Grundsätzlich unerheblich ist, ob es sich dabei um frei übertragbare oder gesperrte (d.h. solche, die während der Sperrfrist weder übertrag- noch ausübbar sind) Optionen handelt.

Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren bzw. mit zahlreichen individuellen Bedingungen werden normalerweise erst im Zeitpunkt der Ausübung verabgabt. Vorher sind sie in der Regel (objektiv) nicht bewertbar."

Mit dieser Verwaltungsweisung hat das BSV die Regelung des Kreisschreibens 5/1997 der EStV übernommen und damit die bis — BGE 133 V 346, S. 352 — zum Rundschreiben vom 6. Mai 2003 geltende Praxis der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen auch AHV-rechtlich als für massgeblich erklärt. Hingegen hat das BSV die WML nicht der mit dem Rundschreiben der EStV (vom 6. Mai 2003) vollzogenen Änderung der Steuerpraxis angepasst. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 13. April 2004 darauf hingewiesen, das BSV habe auf Anfrage hin mitgeteilt, die bisherige Praxis gelte weiterhin.

5.4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 131 V 42 E. 2.3 S. 45 f. und BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172 f., je mit Hinweisen).

Aus dem Rundschreiben der EStV vom 6. Mai 2003 wird klar, dass die Bewertung von gevesteten und damit noch nicht ausgeübten Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt ihrer Zuteilung dazu führt, dass der Zufluss von noch nicht realisierbarem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis fingiert wird. Da der Zufluss- und Realisationszeitpunkt der Einkünfte aus steuerbarem Arbeitseinkommen im Sinne von Art. 17 DBG mit demjenigen des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG - wie dargelegt (E. 5.3.1) - übereinstimmt, steht die AHV-Beitragspflicht auf dem Wert von gevesteten, noch nicht ausgeübten Mitarbeiteroptionen genauso im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des beitragspflichtigen Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wie im Steuerrecht. Die gegenteilige frühere Steuerpraxis, welche die EStV im Jahre 2003 aufgegeben hat, das BSV aber für das AHV-Beitragsrecht beibehalten will, ist gesetzwidrig. Es darf daran auch nicht in Form von sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsweisungen festgehalten werden. Diese sind vielmehr der bundesrechtskonformen Praxis der Steuerbehörden anzupassen.

5.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der kantonale Entscheid Bundesrecht verletzt ( Art. 104 lit. a OG ), indem die Vorinstanz, wie — BGE 133 V 346, S. 353 — bereits die Verwaltung, beim Einkommen im Jahr 2002 den Wert der gesamten S. am 24. Oktober 2001 zugeteilten 20'000 Mitarbeiteroptionen und nicht bloss die effektiv ausgeübten Mitarbeiteroptionen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifizierte. Ob und insbesondere in welchem Umfang S. im Jahre 2002 tatsächlich Mitarbeiteroptionen ausübte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich beurteilen. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie neu über die Beitragspflicht befinde und allfällig zuviel bezahlte Beiträge den gesetzlichen Erben des S. bzw. dessen ehemaliger Arbeitgeberin zurückerstatte.

Themen
Beitragspflichtiger massgebender LohnBeitragsrechtliche Behandlung von MitarbeiteroptionenBundesamt für Sozialversicherungen (BSV)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)Gesetzwidrigkeit von VerwaltungsweisungenKreisschreiben 5/1997MitarbeiteroptionenRealisationszeitpunktRundschreiben vom 6. Mai 2003Rz. 2022.2 der WMLVerbindlichkeit von VerwaltungsweisungenVestingVesting-KlauselWegleitung über den massgebenden Lohn (WML)Zuflussprinzip
§Normen
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVGArt. 7 lit. c aAHVV (2000)Art. 104 lit. a aOG (bis 2006)
Zitierte Entscheide
BGE 131 V 44412.09.2005
Lohnzahlung als Indiz, Missbrauchsbekämpfung, Nachweis der Beitragszeit
BGE 131 V 4225.11.2004
Endentscheid, Frist, Mitwirkungspflicht
BGE 130 III 49508.04.2004
Arbeitnehmerschutz, Auslegung, Berufung
BGE 130 V 16309.01.2004
Beweislast, Eingliederung, Hilfsmittel
2A.573/200221.05.2003
Besteuerung von Mitarbeiteroptionen, Realisationszeitpunkt von Einkünften, Praxisänderung der Verwaltung
BGE 122 V 17810.04.1996
Abgrenzung zwischen Arbeits- und Kapitaleinkommen, AHV-Beitragspflicht, Beitragspflichtiges Einkommen
Wird zitiert von
1C_416/202031.03.2021
Entzug des Sammelausweises und der Berufsnummernschilder, Willkür, Rechtliches Gehör
2C_873/201408.11.2015
Staats- und Gemeindesteuern 2010
BGE 141 III 40103.09.2015
Kindesschutzmassnahmen, Kindesunterhalt, Pflegegeld
2C_264/201417.08.2015
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Eintretensvoraussetzungen, Qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
2C_534/201407.08.2015
Alternative Obhut, Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Tarifermäßigung für Alleinerziehende
BGE 141 II 33807.08.2015
Alternierende Obhut, Splitting Genf, Alternierende Obhut gleichmässig
9C_308/201419.05.2015
Hilfsmittel der Invalidenversicherung, Verhältnismässigkeit bei Hilfsmitteln, Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 133 V 346

Zitiervorschlag: BGE 133 V 346, bgex.ch/bge/133-v-346

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 133 V 346
BGE 141 II 19919.04.2015
25/75-Prozent-Regel, Bagatellcharakter (unternehmerische Tätigkeit), Mehrwertsteuerpflicht von Stiftungen
BGE 141 V 17517.03.2015
Autonomie der Krankenversicherer, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe, Kreisschreiben
BGE 141 II 5712.02.2015
Verwarnung, Gesetzesauslegung, Bekämpfung der Schwarzarbeit
BGE 139 V 5017.12.2012
Paritätsgrundsatz, Taggelder, Arbeitnehmerbeiträge
BGE 138 V 46306.11.2012
Beitragspflicht, Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien, Bestimmungsprinzip
BGE 138 V 5012.12.2011
Selbständige Erwerbstätigkeit, Auslegung von Gesetzesnormen, Kausalitätsprinzip
2C_689/201004.04.2011
Grundstückgewinnsteuer