§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.1II. öffentlich-rechtliche Abt.6
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.0
II. zivilrechtliche Abt.0
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20224
II. sozialrechtliche Abt.2007–2022142
Kassationshofbis 20061
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20072
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 20061258
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/3735862▶
Grundrecht1455Bürgerrecht und Ausländerrecht2078Staatshaftung270Öffentliches Dienstverhältnis203Politische Rechte194Rechtshilfe und Auslieferung824Unterrichtswesen und Berufsausbildung71Kunst und Kultur6Ökologisches Gleichgewicht254Sicherheits- und Friedenspolitik10Öffentliche Finanzen und Abgaberecht1108Raumplanung und öffentliches Baurecht1366Enteignung104
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2844▶
Energie100Strassenbau und Strassenverkehr2533Verkehr (ohne Strassenverkehr)114Post- und Fernmeldeverkehr33Medien64
Sozialversicherungsrecht1/1011865▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung1414Invalidenversicherung4008Ergänzungsleistungen257Berufliche Vorsorge2091Krankenversicherung884Unfallversicherung2130
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit114Wirtschaft423
Verfahren11751▶
Zivilprozess3446Strafprozess2852Verwaltungsverfahren3615Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters255Zwangsvollstreckung358Schiedsgerichtsbarkeit836
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht1318
Privatrecht5992▶
Zivilrecht2353▶
Privatrecht (allgemein)208Personenrecht223Familienrecht1237Erbrecht246Sachenrecht
Strafrecht1374▶
Strafrecht (allgemein)715Straftaten471Verwaltungsstrafrecht148Straf- und Massnahmenvollzug40
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Behandelter Erlass7▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/6▶
ORObligationenrecht319ZGBZivilgesetzbuch154HRegVHandelsregisterverordnung7IPRGInternationales Privatrecht6BGBBBäuerliches Bodenrecht1FusGFusionsgesetz1
Strafrecht26▶
StGBStrafgesetzbuch23StPOStrafprozessordnung3
Verfahren und Vollstreckung1107▶
BGGBundesgerichtsgesetz861VwVGVerwaltungsverfahren134SchKGSchuldbetreibung und Konkurs110VGGVerwaltungsgerichtsgesetz1ZPOZivilprozessordnung1
Staats- und Verwaltungsrecht516▶
BVBundesverfassung431EMRKMenschenrechtskonvention81AIGAusländer- und Integrationsgesetz1AuGAusländergesetz1DSGDatenschutz1
Sozialversicherung1/10▶
AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung2277ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil430IVGInvalidenversicherung78AVIGArbeitslosenversicherung72ELGErgänzungsleistungen45
Wirtschaft und Steuern107▶
DBGDirekte Bundessteuer105MWSTGMehrwertsteuer2
Weitere Erlasse5/26▶
AHVVAHV-Verordnung1498OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)1393aBVBundesverfassung von 187472FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU60ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
OGSSVVStrRSVGIPRGNHGBVG
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter8Filter
1'414 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:Alters- und HinterlassenenversicherungOGSSVVStrRSVGIPRGNHGBVGzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (80)BGer (1'334)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 142 V 16901.03.2016
Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4).
BGE 139 V 26319.06.2013
Art. 18 Abs. 3 AHVG ; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik…
BGE 133 V 34615.05.2007
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG ; Art. 7 lit. c AHVV : Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem…

Merkliste

Gemerkt0
BGE142 V 169
Aktive Suchbegriffe:
BGE 142 V 169›Regeste›
Reg.·SV.·E.
Militärversicherung
51
Erwerbsersatzordnung7
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung15
Arbeitslosenversicherung984
397
Register42
Obligationenrecht und Handelsrecht3416▶
Obligationenrecht (allgemein)850Vertragsrecht1927Gesellschaftsrecht355Wertpapierrecht14Haftpflichtrecht268
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht219
RPGRaumplanung1
EOErwerbsersatz25
BVGBerufliche Vorsorge21
KVGKrankenversicherung8
UVGUnfallversicherung3
FZGFreizügigkeit1
47
BZPBundeszivilprozess23
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung18
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)14
StHGSteuerharmonisierungsgesetz13
VGVerantwortlichkeitsgesetz10
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV8
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)5
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)3
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)3
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz2
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)1
AsylGAsylgesetz1
BüGBürgerrechtsgesetz1
MWSTVMehrwertsteuerverordnung1
UVVUnfallversicherungsverordnung1
VVGVersicherungsvertragsgesetz1
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken1
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz0
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 132 V 25703.05.2006
Art. 49 Abs. 1 und 2 ATSG ; Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c , Art. 25 Abs. 2 VwVG ; Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG : Kassenzugehörigkeit; Anschluss an eine Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender. Der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um…
BGE 131 V 10719.04.2005
Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV ; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA ; Ziff. 9.51 HVA Anhang: Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im Rahmen der Austauschbefugnis. Die Austauschbefugnis ist auch…
BGE 131 V 9721.03.2005
Art. 112 BV ; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV ; Art. 2 Abs. 2 ZGB : Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere…
BGE 128 V 23624.09.2002
Art. 63 OR ; Art. 47 Abs. 1 AHVG : Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Mangels statutarischer oder reglementarischer Regelung stützt sich die Forderung auf Rückerstattung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine…
BGE 127 V 6507.05.2001
Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG ; Art. 28 AHVV : Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene oder getrennt lebende Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen…
BGE 126 V 45014.12.2000
Art. 52 AHVG ; Art. 82 Abs. 1 AHVV ; Art. 8a Abs. 1 SchKG : Verwirkung; Schadenskenntnis. Präzisierung der Rechtsprechung zur Obliegenheit der Ausgleichskasse, an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen ( BGE 121 V 240 ). Der Sorgfaltspflicht…
BGE 126 V 45525.10.2000
Art. 84 Abs. 1 AHVG ; Art. 103 lit. a OG ; Art. 29 Abs. 1 BV : Beschwerdeberechtigung. Das Recht zur Beschwerdeerhebung ist auch für den Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zu bejahen, wenn und soweit sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder…
BGE 124 V 15307.04.1998
Art. 22 Abs. 3, Art. 23bis AHVV (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung): Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen. Nach der Rechtsprechung können die Ausgleichskassen keinen Sonderbeitrag erheben, wenn die Fiskalbehörde keine Sonderbesteuerung nach Art. 43 BdBSt…
BGE 124 III 22217.02.1998
Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich fortgesetzt hätte ( Art. 48ter AHVG ). Zeitliche und funktionale Kongruenz der…
BGE 123 V 24103.12.1997
Art. 5 Abs. 2 AHVG , Art. 6 Abs. 2 lit. h, i, k AHVV, Art. 6bis AHVV : Nicht beitragspflichtige Vorsorgeleistungen. - Begriff der Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. i AHVV . - Keine freiwilligen Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 6bis AHVV…
BGE 123 V 11318.06.1997
Art. 103 lit. a, Art. 98a Abs. 3 OG , Art. 84 Abs. 1 AHVG : Beschwerdebefugnis einer Gemeinde. Eine Gemeinde ist befugt, gegen eine den Erlass der Beitragspflicht betreffende Kassenverfügung einer Ausgleichskasse Beschwerde zu führen, sofern sie aufgrund des kantonalen Rechts…
BGE 122 IV 27026.09.1996
Art. 87 Abs. 3 AHVG ; Art. 76 Abs. 3 BVG ; Zweckentfremdung bzw. Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen; letztmöglicher Überweisungszeitpunkt, Substraterhaltungspflicht. Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind gleich auszulegen (E. 2a; Bestätigung der…
BGE 122 V 13430.04.1996
Art. 25 und 27 ELV : Rückerstattung und Erlass der Rückforderung im Falle unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Falle einer Nachzahlung von Renten (in casu einer Rente der zweiten Säule) besteht unabhängig von…
BGE 121 V 528.02.1995
Art. 113 in Verbindung mit Art. 95 OG : Beweisanforderungen im Rahmen der Massenverwaltung. Zum erforderlichen Beweisgrad, wenn die Zustellung der Verfügung umstritten ist.
BGE 120 V 41323.11.1994
Art. 4 BV , Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG : Überspitzter Formalismus. Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 4 BV , wenn der kantonale Richter bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen hat er bei fehlender…
BGE 120 III 16305.10.1994
Anfechtung der Verteilungsliste ( Art. 316n SchKG ). Können auf Verzugszinsen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden? Rekursbegründung (E. 1). Prüfung von Vorfragen durch die Aufsichtsbehörde (E. 2). Als Spielart der Entschädigung, die vom Schuldner einzig wegen seines…
BGE 120 V 26527.05.1994
Art. 23bis Abs. 1 und 23ter Abs. 1 lit. a AHVV: Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen. Der Bundesrat hat nicht die Lösung übernommen und im Sinne von Art. 6quater AHVV einen Teil des Kapitalgewinns vom Sonderbeitrag befreit, weil die Überlegung, es handle sich dabei insgesamt um…
BGE 119 V 38928.05.1993
Art. 52 AHVG . Zur Haftung von Verwaltungsräten für Beitragsschulden, die im Rahmen der Übertragung von Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft übergegangen sind.
BGE 119 V 8604.03.1993
Art. 52 AHVG , Art. 81 AHVV , Art. 103 lit. a OG . Erhebt eine Ausgleichskasse gegenüber mehreren Solidarschuldnern Schadenersatzklage und stellt die kantonale Instanz die Haftung nur eines von ihnen fest, hat dieser ein schützenswertes Interesse daran, den kantonalen Entscheid…
BGE 119 V 128.01.1993
Art. 18 Abs. 2 AHVG . - Besitzt eine Person, die Leistungen der AHV beansprucht, mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist für die Bestimmung der massgebenden Staatsangehörigkeit Art. 23 Abs. 2 IPRG anzuwenden (Bestätigung der Rechtsprechung) - Hängt der Anspruch auf eine…
BGE 118 V 6529.04.1992
Art. 14 Abs. 3 AHVG , Art. 38 AHVV : Veranlagungsverfügung. Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz…
BGE 118 V 13927.04.1992
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG . Eine kantonale Regelung, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine vertretene Partei einen Antrag verlangt, verletzt Bundesrecht (Änderung der Rechtsprechung).
12…57›
1 / 57
BGE 142 V 169BGEx
BGEx

BGE 142 V 169

19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_515/2015 vom 1. März 2016

Regeste

Art. 79b Abs. 3 BVGArt. 79b BVGArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG

Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 170

Sachverhalt

— BGE 142 V 169, S. 170 —

A. A. ist als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Seit 1. Januar 2004 ist er über das Vorsorgewerk B. freiwillig bei der Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz für ein Einkommen von Fr. 500'000.- spar- und risikoversichert. 2009 tätigte er Einlagen (ohne Risikobeiträge) von insgesamt Fr. 1'688'000.- (Fr. 108'000.- [ordentliche Beiträge] + Fr. 1'580'000.- [Einkauf von Beitragsjahren]). Gestützt auf die Meldung der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer vom 9. September 2013 setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. September 2013 die persönlichen Beiträge für 2009 fest. Bemessungsgrundlage bildete ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 230'700.- (Fr. 208'812.- [Fr. 296'589.- ? Fr. 87'777.- (ein Neuntel von der Hälfte der Einkaufssumme)] + Fr. 21'919.- [Aufrechnung der steuerlich abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge]). Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 korrigierte die Ausgleichskasse die Beitragsfestsetzung für 2009 insofern, als sie neu den Einkauf von Beitragsjahren bis zur Hälfte des von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 296'589.-), d.h. in der Höhe von Fr. 148'294.-, zum Abzug zuliess.

B. Die Beschwerde des A. wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A. zur Hauptsache, der Entscheid vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben und ihm für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 der hälftige Einkauf in die berufliche Vorsorge als Abzug zu gewähren und ein AHV-pflichtiges Einkommen von Minus Fr. 432'411.- festzusetzen.

Die Ausgleichskasse Luzern und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ersuchen um Abweisung der Beschwerde.

A. hat sich im Rahmen des Replikrechts zu den Vernehmlassungen von Ausgleichskasse und BSV geäussert (Eingabe vom 11. Januar 2016).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. — BGE 142 V 169, S. 171 —

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hatte 2009 im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (2. Säule) eine Einlage von Fr. 1'580'000.- zwecks Einkauf von Beitragsjahren gemacht. Gemäss angefochtenem Entscheid kann von dieser Summe die Hälfte des von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer für dieses Jahr gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 296'589.-), somit Fr. 148'294.-, vom Einkommen abgezogen werden (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e AHVG). Der Beschwerdeführer reklamiert einen Abzug in der Höhe von Fr. 790'000.- entsprechend der Hälfte der Einkaufssumme.

2.

2.1 Nach Art. 9 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit ist, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 1). Vom hierdurch erzielten rohen Einkommen werden u.a. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (Abs. 2 lit. e). Für die Ausscheidung und das Ausmass (auch) dieses Abzugs sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend ( Art. 18 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Der insoweit einschlägige Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11) bestimmt, dass bei der Ermittlung des der direkten Bundessteuer unterliegenden selbständigen Erwerbseinkommens die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei Selbständigerwerbenden mit oder ohne Arbeitnehmer ein in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehener Einkauf von Beitragsjahren im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge ( Art. 4 und 44 BVG ) in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG im Umfang von maximal 50 Prozent der tatsächlich geleisteten Summe grundsätzlich abzugsfähig. Schranken bilden die Begrenzung für den Einkauf auf die Höhe der reglementarischen Leistungen sowie die Beschränkung des versicherbaren Einkommens der Selbständigerwerbenden auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (84'240 Franken) gemäss Art. 79b und 79c BVG , welche auch im weitergehenden Vorsorgebereich gelten ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 24 und 25 BVG ), die Grundsätze der Angemessenheit ( Art. 1 und 1b der Verordnung — BGE 142 V 169, S. 172 — vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] ) sowie Umgehungstatbestände ( BGE 136 V 16 E. 2.2 und E. 5.3 S. 18 ff.).

Laut Rz. 1116 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung, ermitteln die kantonalen Steuerbehörden die nach Art. 79b BVG und dem massgebenden Reglement zulässigen Einkaufssummen und führen diese in der Steuermeldung separat auf. Die Ausgleichskasse zieht die Hälfte der von der Steuerbehörde gemeldeten Einkaufssumme vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab.

3.

3.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) ist der Beschwerdeführer selbständigerwerbender Rechtsanwalt und Liegenschaftenhändler. Seit 1. Januar 2004 ist er freiwillig berufsvorsorgeversichert (2. Säule). Das versicherte Einkommen beträgt Fr. 500'000.-, der jährliche ordentliche Sparbeitrag 20 % davon oder Fr. 100'000.-. Diesen Betrag zahlte er auch 2009 ein; zudem machte er eine Einlage von Fr. 1'580'000.- zwecks Einkauf fehlender Beitragsjahre. Diese Summe entsprach rund dem Fünffachen des von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 296'589.- und wurde finanziert durch die Übertragung von zwei Inhaber-Schuldbriefen auf die Vorsorgeeinrichtung zu Eigentum (Vereinbarung vom 16. Dezember 2009). Bereits 2006 und 2007 hatte der Beschwerdeführer Einkaufssummen in der Höhe von Fr. 800'000.- und Fr. 300'000.- geleistet. 2010 tätigte er eine weitere Einlage von Fr. 1'350'000.-. Die Steuerveranlagung für 2009 wies ein Reinvermögen von rund 40 Mio. Fr. aus.

Ausgehend von diesen nicht bestrittenen Tatsachen hat die Vorinstanz erwogen, es sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer hohe Einkäufe in die berufliche Vorsorge kurz vor Erreichen des AHV-Alters im Jahre 2012 vorgenommen habe. Die 2009 einbezahlte Summe von Fr. 1'580'000.- sei selbst im Vergleich mit denjenigen von 2006 und 2007 sehr hoch; sie übersteige das Fünffache des in diesem Jahr erzielten Einkommens, was ungewöhnlich und unüblich sei. Die Leistung sei denn auch nicht mit dem Einkommen finanzierbar gewesen. Es bestehe ein krasses Missverhältnis, indem selbst die Hälfte der Einlage (Fr. 790'000.-) das beitragspflichtige Einkommen — BGE 142 V 169, S. 173 — (Fr. 296'589.-) um ein Mehrfaches übersteige. Ein Abzug, der das erwirtschaftete Einkommen im Beitragsjahr bei weitem übersteige, lasse sich weder sachlich noch im Hinblick auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis von Art. 79b BVG und Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG rechtfertigen, sprenge offensichtlich das Ausmass, was ein Arbeitgeber üblicherweise für Arbeitnehmer für die Leistung von Einkäufen mitzufinanzieren bereit sei. Einlagen von Selbständigerwerbenden in die berufliche Vorsorge, die den "üblichen Arbeitgeberanteil" überstiegen, verletzten den Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Unselbständigerwerbenden. Angesichts der hohen Einkäufe, sechzehn Beitragsjahre allein 2009, lasse sich der damit verbundene Gedanke einer Steueroptimierung kaum aus dem Weg räumen, zumal aufgrund der Vermögenssituation die Alterssicherung gewährleistet sei und ein steuerbares Einkommen von 1.2 Mio. Fr. ein erhebliches Interesse begründen könne, die Steuerlast zu reduzieren. Der von der Ausgleichskasse anerkannte Abzug in der Höhe der Hälfte des beitragspflichtigen Einkommens (vor Aufrechnung der steuerlich abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge), d.h. Fr. 148'294.-, könne einem üblichen Arbeitgeberanteil gleichgesetzt werden. Schliesslich könne, so die Vorinstanz, durch die Tatsache allein, dass im 2006 und 2007 die Beiträge vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden seien, keine rechtlich geschützte Position im Sinne eines Anspruchs darauf entstehen, dass auch in den folgenden Jahren so verfahren würde.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BVG sowie des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV . Er bringt im Wesentlichen vor, die 2009 getätigte Einlage über Fr. 1'580'000.- sei von der Steuerbehörde zum Abzug zugelassen worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die steuerrechtliche Beurteilung nicht auch für die AHV massgebend sein sollte. Seine Vorsorge sei nicht unangemessen. Das versicherte Einkommen (Fr. 500'000.-) sei nicht höher als das Durchschnittseinkommen. Ein Einkauf könne höher sein als das in diesem Jahr erzielte Einkommen. Würden sämtliche Einkäufe gleichmässig auf die Beitragsjahre verteilt, stünden sie nicht im Missverhältnis mit den jeweiligen Einkünften. Steueroptimierungen seien zulässig und vom Gesetzgeber gewollt. Steuererleichterungen sollten gerade auch Selbständigerwerbende dazu bewegen, in ihre berufliche Vorsorge freiwillig zu investieren, um so ihre Altersvorsorge zu sichern. Die Berechnung der Einkaufsreserve der Vorsorgeeinrichtung sei gesetzes- und reglementskonform. Sämtliche — BGE 142 V 169, S. 174 — Einkäufe seien unter der Auflage von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG erfolgt, welche eingehalten worden sei.

3.3 Beschwerdegegnerin und BSV verweisen in ihren Vernehmlassungen im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wobei sie den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Unselbständigerwerbenden betonen. Die Ausgleichskasse hebt die Ausserordentlichkeit und Erstmaligkeit des vorliegenden Falles hervor, in dem "selbst die Hälfte des Einkaufs das beitragspflichtige Einkommen übersteigt". Das Bundesamt erwähnt Bestrebungen im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020, den Abzug Selbständigerwerbender auf die laufenden Beiträge an Einrichtungen der 2. Säule zu beschränken (unter Hinweis auf die gleichnamige Botschaft vom 19. November 2014, BBl 2015 96 und 250, sowie AB 2015 S 836 f.).

4.

4.1 Der 2009 getätigte Einkauf in der Höhe von Fr. 1'580'000.- wurde unbestrittenermassen bundessteuerrechtlich voll zum Abzug zugelassen. Die Steuerbehörden verneinten somit insbesondere einen Steuerumgehungstatbestand. Ausser Frage steht sodann, dass sowohl laufende ordentliche Beitragszahlungen als auch der Einkauf fehlender Beitragsjahre von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG erfasst werden. Beide Formen von Einlagen dienen denn auch demselben Zweck eines möglichst lückenlosen Vorsorgeschutzes ( BGE 133 V 563 E. 2.4.1 in fine S. 567; BGE 129 V 293 E. 3.2.3 S. 299). Eine allfällige künftige Beschränkung des Abzugs nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auf die laufenden Beiträge, wie in dem vom BSV erwähnten Reformprojekt vorgesehen (E. 3.3 vorne), ist vorliegend ohne Bedeutung (vgl. BGE 133 V 201 E. 4.4 S. 204 und BGE 125 II 278 E. 3c S. 281 f.).

4.2

4.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt sodann dem Zeitpunkt, in welchem die Einkaufssummen geleistet werden, allenfalls wenige Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bzw. des vorliegend um fünf Jahre aufgeschobenen Rücktrittsalters, für sich allein genommen keine massgebliche Bedeutung zu, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Art. 79b BVG ergibt (vgl. dazu auch JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 1 ff. zu Art. 79b BVG ): Der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandene Art. 79a Abs. 2 BVG gestattete den Einkauf in die reglementarischen Leistungen - von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen - höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 — BGE 142 V 169, S. 175 — (obligatorisch maximal versicherbarer Jahreslohn), multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters. Damit sollte der Einkauf in dem Sinne eingeschränkt werden, dass es nicht mehr möglich wäre, die berufliche Vorsorge vorab im fortgeschrittenen Alter überwiegend als Instrument einer privilegierten Kapitalanlage zu nutzen (Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998, BBl 1999 I 94 zu Art. 79d und 153). Im Zuge der 1. BVG-Revision wurde die zeitliche Begrenzung eines Einkaufs vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters aufgehoben. Neu darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf (höchstens) bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen ( Art. 79b Abs. 1 BVG ).

4.2.2 Lässt es das Vorsorgereglement zu, kann somit ein Selbständigerwerbender gestützt auf das versicherte Einkommen alle Beiträge tätigen, die er vom frühestmöglichen Alter an, in dem er rentenversichert sein konnte, hätte einzahlen können (SCHNEIDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 79b BVG ). Dabei macht das Gesetz keine Vorgaben weder in Bezug auf die Anzahl Einkäufe noch hinsichtlich der Höhe einer einzelnen Einlage. Einzige Schranke ist die Höhe der reglementarischen Leistungen bzw. die maximal zulässige Einkaufssumme (vgl. zu deren Berechnung Art. 60a-d BVV 2 ; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 761 f. Rz. 2014 f.; SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 79b BVG ; vgl. auch MARKUS MOSER, Vom Regen in die Traufe, Bemerkungen zu den neuen Einkaufsbestimmungen und zur Plafonierung des versicherbaren Lohnes gemäss Art. 79a-c BVG , SZS 2006 S. 81 ff.). Damit wird allen Versicherten ein umfassender lückenloser Vorsorgeschutz im Rahmen der 2. Säule ermöglicht, unabhängig von der durch die Lebensumstände bestimmten Zeit der Versicherungsunterstellung. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Einlage zum Einkauf fehlender Beitragsjahre höher sein kann als das in diesem Jahr erzielte Einkommen. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, die Hälfte der Einkaufssumme sei in jedem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG zum Abzug zugelassen.

4.2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass mit der Neuordnung des sechsten Teils erster Titel ("Umfang der Leistungen") im Rahmen der 1. BVG-Revision auf Antrag der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (vgl. AB 2002 S 1052 f. ; 2003 N 630 ) ein neuer Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG ins Gesetz — BGE 142 V 169, S. 176 — eingefügt wurde. Danach dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wie die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 E. 3.3, in: SVR 2011 BVG Nr. 5 S. 17, erkannte, übernimmt und konkretisiert diese Vorschrift die Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung im Sinne einer einheitlichen und verbindlichen, insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung. Danach ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung ist vom Einkommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (Urteil 2C_343/2013 vom 13. September 2013; vgl. zur Kritik in Bezug auf den Umfang des ausgeschlossenen Kapitalbezugs SCHNEIDER, a.a.O., N. 4 und 41 zu Art. 79b BVG , sowie MOSER, a.a.O., S. 96 f.). Diese letztmals im Urteil 2C_1051/2014 vom 30. Juni 2015 bestätigte Rechtsprechung gilt kraft Art. 18 Abs. 1 AHVV sinngemäss in gleicher Weise auch im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG . Die Dreijahresfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG zwischen Einkauf und Kapitalbezug schliesst somit grundsätzlich die Möglichkeit eines Missbrauchs aus (SCHNEIDER, a.a.O., N. 42 zu Art. 79b BVG ; in diesem Sinne auch FENNERS/BAUMBERGER, Missbrauch der 2. Säule als steuerbegünstigtes Kontokorrent? Kritische Würdigung von BGE 2C_658/2009 vom 12. März 2010, StR 66/2011 S. 131 f.).

Nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Beschwerde sind in Bezug auf die 2009 getätigte Einlage von Fr. 1'580'000.- die Vorgaben nach Gesetz ( Art. 79b und 79c BVG und Art. 60a-d BVV 2 ) und Vorsorgereglement erfüllt; insbesondere sei die Dreijahresfrist des Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG eingehalten worden (E. 3.2 vorne).

4.3 Die vorstehenden Erwägungen zeigen - in erster Linie - die Zulässigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers aus steuerrechtlicher und berufsvorsorgerechtlicher Sicht, insbesondere die Finanzierung der 2009 getätigten Einlage von Fr. 1'580'000.- mit Mitteln, die nicht aus dem laufenden Erwerbseinkommen stammen und dieses übersteigen. Die steuerrechtliche und - daran gekoppelte - berufsvorsorgerechtliche Sichtweise steht jedoch unter dem Vorbehalt der AHV-rechtlichen, welche in Bezug auf den hier interessierenden Abzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG die Gleichbehandlung — BGE 142 V 169, S. 177 — Unselbständig- und Selbständigerwerbender verfolgt ( BGE 136 V 16 E. 2.1 S. 18 und E. 5.2.2.1 S. 20): So kann auch ein Arbeitnehmer im Rahmen von Art. 79b und 79c BVG erst gegen Ende seiner Aktivzeit fehlende Beitragsjahre einkaufen. Dabei spielt keine Rolle, woher die Mittel kommen, beispielsweise aus einer Erbschaft, und ob die Einkaufssumme den (aktuellen) Lohn übersteigt. Seine Einlagen in die 2. Säule sind jedoch nicht vom beitragspflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn; Art. 5 Abs. 2 AHVG ) abziehbar; sie verringern das Beitragssubstrat nicht, ändern mithin nichts am Umfang seiner (paritätischen) Beitragspflicht ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG ). Über die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichstellung hinaus liefe es somit, wenn der hier fragliche Abzug das gesamte (von der Steuerbehörde gemeldete) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit "konsumieren" würde, sodass ein Beitragssubstrat überhaupt fehlte. Mit Blick auf die AHV-rechtlich massgebende Erwerbssphäre (diesbezüglich der Anteil der Arbeitnehmereinlage nicht höher als der erzielte Lohn sein kann) ist es daher sachgerecht, den maximal zulässigen Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG entsprechend dem üblichen hälftigen Arbeitgeberanteil masslich auf die Hälfte des Einkommens zu beschränken. Eine Ungleichbehandlung der selbständig Erwerbstätigen ist dadurch nicht gegeben, weder in AHV-, BVG- noch steuerrechtlicher Hinsicht. Anspruch auf ein optimales "Rundumpaket" besteht nicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Ausgleichskasse habe mit ihrer Praxisänderung den Vertrauensgrundsatz verletzt, so ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwieweit die Verwaltung effektiv "über Jahre" Sachverhalte, wie ein solcher vorliegend zur Beurteilung ansteht, anders behandelt hat. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Ausgleichskasse in den Jahren 2006 und 2007 die Einlagen vollumfänglich zum Abzug zugelassen hatte, konnte keine rechtlich geschützte Position im Sinne eines Anspruchs darauf entstehen, dass auch in Zukunft so verfahren werde (Urteil 9C_583/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4). Masslich wird der vorinstanzliche Entscheid - abgesehen von der hier streitigen Abzugshöhe - nicht angefochten. Er verletzt demnach im Ergebnis ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) kein Bundesrecht. (...)

Themen
Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVGAbzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei SelbständigerwerbendenAHV-AlterAusgleichskasseBeitragssubstratBerufliche VorsorgeBundesamt für Sozialversicherungen (BSV)Einkauf von BeitragsjahrenGleichbehandlungGleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und UnselbständigerwerbendenInhaber-SchuldbriefLiegenschaftenhändlerRechtsanwaltSelbständigerwerbendeSteuerumgehungÜblicher ArbeitgeberanteilVertrauensgrundsatz
§Normen
Art. 1 BVV 2Art. 1b BVV 2Art. 4 BVGArt. 5 Abs. 1 aAHVG (1977)Art. 5 Abs. 2 AHVGArt. 8 Abs. 1 BVGArt. 9 Abs. 1 AHVGArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVGArt. 13 aAHVG (1977)Art. 18 Abs. 1 AHVVArt. 33 Abs. 1 lit. d aDBG (2013)Art. 44 BVG
Zitierte Entscheide
2C_1051/201430.06.2015
Dreijahresfrist / Missbrauchsregel, Rechtssicherheit als Verfassungsprinzip, Gleichbehandlung im Unrecht
2C_343/201313.09.2013
Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Ehegemeinschaft
2C_658/200912.03.2010
Steuerumgehung, Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge, Berufliche Vorsorge
9C_583/200914.01.2010
Beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Abzug von persönlichen Einlagen in die berufliche Vorsorge, Freiwillige berufliche Vorsorge
BGE 136 V 1608.01.2010
Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden, Selbständigerwerbende, Berufliche Vorsorge
BGE 133 V 56311.10.2007
Abzugsfähigkeit von Einlagen in die berufliche Vorsorge, Einkaufssummen, Freiwillige Einlagen
BGE 133 V 20126.01.2007
Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG bei Rentenbezug des Ehegatten, Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen, Ehegattensplitting nach Art. 29 quinquies AHVG
BGE 129 V 29313.05.2003
Abzug vom rohen Einkommen, Einkauf von Beitragsjahren, Gesetzwidrigkeit der Verwaltungspraxis (Rz 1104 WSN)
BGE 125 II 27817.05.1999
Bearbeitung von Kräutern, Betriebsgebäude, Bodenabhängige Nutzung
Wird zitiert von
BGE 150 II 2005.01.2024
Einlage in Erneuerungsfonds, Erneuerungsfonds, Liegenschaftskostenabzug
2C_839/202127.01.2022
Rechtliches Gehör, Berufliche Vorsorge, Sperrfrist bei Einkauf, Steuerumgehung
2C_199/202028.12.2021
Einkauf in die berufliche Vorsorge, Überbrückungsrente, Steuerumgehung
2C_6/202112.01.2021
Abzug von Einkäufen in die berufliche Vorsorge, Sperrfrist von drei Jahren, Nachsteuer
2C_29/201704.11.2019
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Steuerrechtliche Abzüge für Einkäufe in die berufliche Vorsorge, Wohneigentumsförderung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 169

Zitiervorschlag: BGE 142 V 169, bgex.ch/bge/142-v-169

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 169
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 24 aBVG (bis 2016)
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 25 aBVG (bis 2016)
Art. 60a-d BVV 2
Art. 66 Abs. 1 BVG
Art. 79a Abs. 2 BVG (a.F.)
Art. 79b Abs. 3 BVG
Art. 79b aBVG (2004)
Art. 79c BVG
Art. 105 Abs. 1 BGG
Art. 105 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 1 BGG