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BGE (14)BGer (668)
1874–2026
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18742026
BGE 150 V 24907.03.2024
Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ; Art. 46b AVIV ; Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf…
BGE 150 V 4413.09.2023
Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. i und Art. 24 AVIG ; Art. 41a Abs. 1 AVIV ; Anspruch auf Kompensationszahlungen bei teilweiser Arbeitslosigkeit. Begriff des Zwischenverdienstes bei Ausübung mehrerer Teilzeitbeschäftigungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit…
BGE 147 V 32206.07.2021
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der…

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Militärversicherung42
Erwerbsersatzordnung33
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung28
Arbeitslosenversicherung682
Sachenrecht
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OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)2
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VVGVersicherungsvertragsgesetz2
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StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
VRVVerkehrsregelnverordnung1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
GSchGGewässerschutzgesetz0
SSVSignalisationsverordnung0
BGE 145 V 8422.01.2019
Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG ; Art. 10 ATSG ; Art. 81 Abs. 1, Art. 83 StGB ; Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug. Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine…
BGE 142 V 38006.07.2016
Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV ; Art. 23 AVIG ; Art. 40b AVIV ; versicherter Verdienst von Behinderten. Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für…
BGE 142 V 44804.03.2016
Art. 28 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG , Art. 95 Abs. 1 bis AVIG . Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen…
BGE 141 V 62529.09.2015
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen…
BGE 139 V 57912.11.2013
Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG ; Art. 8 AVIG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Anspruch einer nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem…
BGE 139 V 25925.04.2013
Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 Abs. 1 AVIG ; anrechenbarer Arbeitsausfall. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufgenommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als…
BGE 139 V 16426.02.2013
Gesetzmässigkeit von Art. 26 Abs. 2 AVIV (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG ). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines…
BGE 137 V 36220.06.2011
Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 AVIG ; Art. 25 Abs. 1 ATSG ; Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung. Die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG verschafft der Arbeitslosenkasse keinen…
BGE 133 V 24916.04.2007
Art. 27 ATSG : Aufklärung und Beratung. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und…
BGE 133 V 8928.09.2006
Art. 40 und 43 ATSG ; Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ; Art. 26 Abs. 2bis AVIV : Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig (E. 6).
BGE 117 IV 15308.03.1991
Art. 105 AVIG , Art. 148 StGB . Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen. 1. Die Vorlage von inhaltlich unwahren Kontrollausweisen (Stempelkarten) der Arbeitnehmer zwecks Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen ist eine arglistige Täuschung (E. 4b). 2. Die…
8C_122/202627.08.2026
A. Licencié le 11 avril 2024 avec effet immédiat par l'entreprise B.________ SA, au service de laquelle il travaillait comme plâtrier depuis le 1er août 2023, A.________, né en 1979, s'est inscrit au chômage le 31 mai 2024.
8C_747/202519.08.2026
A. Der 1980 geborene A.________ arbeitete seit dem 11. März 2019 in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter Konditorei Nacht bei der B.________ AG und seit dem 17. Mai 2019 in einem 20%-Pensum als Unterhaltsreiniger bei der C.________ AG. Beide Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund…
8C_162/202606.08.2026
A. A.a. Con decisione del 14 settembre 2021, confermata su opposizione il 24 gennaio 2022, la Segreteria di Stato dell'economia (SECO) ha richiesto a A.________ SA, U.________, di restituire le indennità per lavoro ridotto (ILR) percepite da marzo 2020 a maggio 2021 per un…
8C_150/202608.07.2026
A.a. Der 1970 geborene A.________ war ab dem 29. März 2022 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin) als Hauswart tätig. Diese kündigte am 3. Juli 2023 das Arbeitsverhältnis per 30. September 2023. A.________ meldete sich daraufhin am 24. September 2023 beim Regionalen…
8C_709/202501.07.2026
A. Der 1983 geborene A.________ meldete sich am 28. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Schaffhausen (RAV) an und erhob ab 3. März 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem er das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG…
8C_367/202630.06.2026
A. Die A.________ AG (nachfolgend: A.________) bezweckt den Betrieb eines (...). Im Zug der COVID-19-Pandemie bezog das A.________ von April 2020 bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 625'560.-. Mit Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 gelangte…
8C_111/202611.06.2026
A. A.________ (ci-après aussi: l'assuré), né en 1991, s'est inscrit le 7 janvier 2025 auprès de l'Office régional de placement (ORP) de B.________ en tant que demandeur d'emploi à 100 %. Il a sollicité l'octroi de prestations de l'assurance-chômage à compter de cette date. Par…
8C_692/202507.05.2026
A. A.________ (ci-après aussi: l'assurée), née en 1966, a été employée depuis le 1 er juin 2002 comme directrice par B.________ Sàrl, dont le but est notamment l'organisation d'événements thématiques ayant trait aux sciences économiques et sociales, ainsi que le service y…
8C_277/202509.04.2026
A. A.a. A.________ a travaillé du 1er avril 2002 au 31 août 2020 en qualité de Chief Financial Officer (CFO) auprès de B.________ Holding SA. Inscrit au registre du commerce sans fonction particulière, mais avec signature collective à deux, il en a été radié le 26 mars 2021…
8C_363/202526.03.2026
A. Die Unia Arbeitslosenkasse richtete dem 1997 geborenen A.________ in der Zeit vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 forderte die Arbeitslosenkasse den Betrag…
8C_727/202518.03.2026
A. Der 1980 geborene A.________ meldete sich am 13. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Brugg zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau per 1. Dezember 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung…
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BGE150 V 249
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BGE 150 V 249

22. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_306/2023 vom 7. März 2024

Regeste

Art. 105 Abs. 2 BGGArt. 31 Abs. 3 lit. a AVIGArt. 46b AVIV

Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ; Art. 46b AVIV ; Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus ( Art. 46b Abs. 1 AVIV ). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (E. 3.1.1). Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich praxisgemäss einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung feststellen (E. 5.1.2). Ob bei Zeiterfassungsbelegen, die Arbeitgebende erst im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle offenlegen, im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine "offensichtliche Authentizität" zu fordern ist, damit sie überhaupt einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, konnte im konkreten Fall offenbleiben (E. 5.1.1).

Sachverhalt ab Seite 250

Sachverhalt

— BGE 150 V 249, S. 250 —

A. Die A. AG handelt mit Neu- und Occasionswagen und betreibt eine Autowerkstätte für Service- und Reparaturarbeiten. Sie bezog für ihre Mitarbeitenden während der Covid-19-Pandemie, in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021, Kurzarbeitsentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 407'020.05. Nach einer Arbeitgeberkontrolle vom 24. März 2021 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen von Fr. 256'162.15 zurück. Daran hielt es auf Einsprache hin fest.

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 4. April 2023).

C. Die A. AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März 2020 bis Februar 2021 auf Fr. 258'181.70 festzusetzen und die Rückforderung sei auf Fr. 98'219.70 zu reduzieren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht oder an das SECO zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. — BGE 150 V 249, S. 251 —

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme, während das SECO auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Die A. AG äussert sich in einer weiteren Eingabe zur Vernehmlassung des SECO.

D. Mit Verfügung vom 7. September 2023 erteilt der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdegegner am 6. April 2021 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 bestätigte Rückforderung zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 256'162.15 schützte.

3.

3.1

3.1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG (SR 837.0) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist ( Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ). Art. 46b AVIV (SR 837.02) präzisiert, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (ARV 2010 S. 303). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 47 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV ; Urteil 8C_276/ 2019 vom 23. August 2019 E. 3.1 mit Hinweis).

3.1.2 Die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; einschliesslich ihrer bisherigen — BGE 150 V 249, S. 252 — Änderungen AS 2020 877) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest, enthält aber für die hier zu beurteilende Problematik keine Abweichungen vom dargelegten Recht.

3.2 Unrechtmässig ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung können zurückgefordert werden ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG ), sofern die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung gegeben sind ( Art. 53 ATSG ; BGE 130 V 318 E. 5.2; BGE 129 V 110 mit Hinweisen).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Sichtung der Unterlagen und Würdigung der Vorbringen zum Schluss, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die Nichtvorlage von Zeiterfassungsbelegen für mehrere Mitarbeiter anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 24. März 2021 und die Bestätigung des Fehlens dieser Zeiterfassungsbelege auf dem Formular "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeits-/Schlechtwetterentschädigung - geprüfte Unterlagen" vom 24. März 2021 auf unklare Informationen im Vorfeld, unverschuldete Missverständnisse, Irrtümer oder eine Stress- und Drucksituation der Geschäftsführerin zurückzuführen. Das SECO habe aus der Sachlage und der schriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 24. März 2021 den Schluss ziehen können, dass der Arbeitsausfall der betroffenen Mitarbeiter nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die mit Einsprache vom 19. April 2021 und damit nachträglich eingereichten Arbeitszeiterfassungen würden aus unterschiedlichen Gründen die gesetzlichen Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV nicht erfüllen. Mangels offensichtlicher Authentizität der Belege sei die erforderliche Kontrollierbarkeit nicht gewährleistet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV liege ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an einer Vertrauensgrundlage. Denn es liege lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin vor, wonach das SECO ihr nach Kenntnisnahme der Höhe der Rückforderung gemäss Revisionsverfügung vom 6. April 2021 telefonisch bestätigt habe, sie könne Arbeitszeiterfassungsbelege nachreichen, die alsdann noch berücksichtigt würden. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Zusage seien nicht ersichtlich. Sodann existierten auch keine Hinweise für eine — BGE 150 V 249, S. 253 — Fehlinformation oder ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die Arbeitnehmenden B., C., D., E., F., G. und H. fehle es unter diesen Umständen an der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und mithin an einer Voraussetzung für den rechtmässigen Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Folgerichtig entfalle die Anspruchsberechtigung auch für die Monate April, Mai, Juli, August und Oktober 2020, da sich der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall in dieser Zeit nun gesamtbetrieblich auf weniger als 10 % der durch die Arbeitnehmenden normalerweise geleisteten Arbeitsstunden belaufen habe. Wegen (teilweise) ungenügender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls fehle es zusammenfassend an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Kurzarbeitsentschädigung in der umstrittenen Höhe. Dadurch erweise sich die Leistungszusprache im Umfang von Fr. 256'162.15 als unrichtig, weshalb die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rückerstattungspflicht treffe.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Frau I. (Geschäftsführerin der A. AG) sei anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 24. März 2021 in einer aussergewöhnlichen Druck- und Stresssituation gewesen, weshalb sie einem folgenschweren Irrtum unterlegen sei. Sie habe geglaubt, die Kontrolleure wollten nur die Zeiterfassungsbelege der Mechaniker mitnehmen, während für die Mitarbeitenden im administrativen Bereich die bereits im Rahmen der Anmeldung der Kurzarbeit eingereichten Excel-Tabellen genügten. Für die Nichtberücksichtigung der (nach Entdeckung des Irrtums) nachgereichten Unterlagen fehle eine gesetzliche Grundlage. Dass nachträglich eingereichte Unterlagen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht neu eingeführten Definition "offensichtlich authentisch" seien, lasse sich weder aus Art. 46b Abs. 1 AVIV noch aus Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ableiten. Vielmehr müsse der Nachweis, dass eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorliege, genügen, auch wenn diese nicht anlässlich der Arbeitgeberkontrolle, sondern erst später nachgereicht werde. Das SECO vermöge letztinstanzlich ebenfalls keine gesetzliche Grundlage für die unzulässige Hürde bzw. das unzulässige Beweismass der "offensichtlichen Authentizität" zu nennen. Es gebe schlicht keine. Den Beweis zu erbringen, dass Zeiterfassungsbelege nicht nachträglich im oder ausserhalb des "Systems" erstellt oder modifiziert worden seien, sei unmöglich. Die rechtsfehlerhafte prozessuale Formstrenge sei exzessiv und durch kein schutzwürdiges Interesse zu — BGE 150 V 249, S. 254 — rechtfertigen. Art. 46b Abs. 1 AVIV in diesem Sinne zu verstehen, sei überspitzt formalistisch. Faktisch werde damit die nachträgliche Einreichung von Zeiterfassungsbelegen gänzlich verunmöglicht, was die "Verwirklichung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigungen" verhindern würde. Indem die nachgereichten Belege nicht berücksichtigt worden seien, sei der Sachverhalt qualifiziert unrichtig und unvollständig festgestellt worden.

5.

5.1 Es ist unbestritten, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 24. März 2021 ein Dokument unterzeichnet hatte, in dem namentlich festgehalten wird, dass für neun ausdrücklich genannte Mitarbeitende keine Arbeitszeiterfassung (bzw. lediglich eine Absenzenkontrolle) existiere. Auf dem Formular wird ausserdem vermerkt, dass die unterzeichnende Person mit rechtsgültiger Unterschrift die Richtigkeit dieser Verlautbarungen bestätige und nachträglich eingereichte Unterlagen eine im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle fehlende betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht ersetzen könnten. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Irrtum der Geschäftsführerin und möchte die geltend gemachten Ausfallstunden mit den nachgereichten Zeiterfassungsbelegen für sieben der genannten Mitarbeitenden belegen.

5.1.1 Das SECO weist in seiner Vernehmlassung diesbezüglich nicht ohne Grund darauf hin, dass es der Geschäftsführerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle freigestanden hätte, das Formular nicht zu unterzeichnen oder vorgängig eine Korrektur zu verlangen, falls sie der Ansicht gewesen wäre, die darin festgehaltenen Angaben seien nicht richtig. Mit Blick darauf, dass sie bezüglich der bezeichneten Personen eine fehlende Arbeitszeiterfassung unterschriftlich bestätigt hat, können die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an die Beweiskraft der nachträglich eingereichten Belege keineswegs als willkürlich hoch bezeichnet werden. Ob generell bei nachgereichten Zeiterfassungsbelegen eine offensichtliche Authentizität im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vorliegen muss, damit sie überhaupt einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, kann hier jedoch offenbleiben. Die Beschwerdeführerin berücksichtigt bei ihren Rügen nicht, dass die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die nachgereichten Unterlagen hätte berücksichtigen müssen oder ob das SECO allenfalls zu einer zweiten Arbeitgeberkontrolle vor Ort gehalten gewesen wäre, wie dies letztinstanzlich gefordert wird, die — BGE 150 V 249, S. 255 — Beweiswürdigung beschlägt. Die richterliche Beweiswürdigung (einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen etc.) gilt als Tatfrage (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34a zu Art. 105 BGG ), die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 146 V 240 E. 8.2).

5.1.2 Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist zu beachten, dass sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen regelmässig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung) feststellen lässt (vgl. Urteil 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Daher spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin eine solche echtzeitlich erstellte Arbeitszeiterfassung für die bezeichneten neun Mitarbeitenden bei der Arbeitgeberkontrolle unverzüglich vorgelegt hätte, falls eine solche vorhanden gewesen wäre. Dies durften Verwaltung und Vorinstanz durchaus mit der Forderung nach einer "offensichtlichen Authentizität" der nachgereichten Belege berücksichtigen. Zusätzlich ist, wie das SECO in seiner Vernehmlassung einbringt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 83a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 AVIV vor Ort bei den Arbeitgebern durchgeführt werden, was die Möglichkeit eröffnet, die vorgelegte Arbeitszeiterfassung anhand von anderen bei der Kontrolle aufgefundenen betrieblichen Unterlagen abzugleichen und auf ihre Korrektheit zu prüfen. Die erst im Nachhinein eingereichten Arbeitszeitbelege für die Mitarbeitenden, die gemäss dem von der Geschäftsführerin am 24. März 2021 unterschriebenen Dokument ihre Arbeitszeit nicht erfassen, stellen aufgrund der gesamten Fallumstände, die von der Vorinstanz eingehend erörtert wurden, kein adäquates Mittel für die Überprüfung des Arbeitsausfalles dar. Denn es lässt sich nicht kontrollieren, ob damit eine täglich fortlaufende Aufzeichnung vorliegt (vgl. ARV 2010 S. 303, 8C_1026/2008 E. 4.2). Die Vorinstanz war demgemäss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen in die Wege zu leiten oder die nachgereichten Zeiterfassungsbelege noch eingehender zu prüfen ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; BGE 136 I 229 E. 5.3).

— BGE 150 V 249, S. 256 —

5.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, für die Nichtberücksichtigung der nachgereichten Unterlagen fehle eine gesetzliche Grundlage und Art. 46b AVIV werde fehlerhaft und überspitzt formalistisch angewendet. Wie bereits erwähnt, setzt die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei die Beweislast für den Arbeitsausfall unstreitig dem Arbeitgeber obliegt (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach umfassender, willkürfreier Würdigung der Umstände zum Schluss gelangt, dass die nachträglich zugestellten Zeiterfassungsbelege als nicht offensichtlich authentisch qualifiziert werden und in der Folge unberücksichtigt bleiben durften. Dabei entspricht seine Forderung nach Authentizität der nachgereichten Zeiterfassung - verstanden als echtzeitliche, täglich fortlaufende Aufzeichnung der Arbeitsstunden - der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 5.1.2 hiervor mit Hinweis). Ob nachgereichte Dokumente generell "offensichtlich" authentisch zu sein haben, um berücksichtigt werden zu können, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Die Rügen der fehlenden gesetzlichen Grundlage und des überspitzten Formalismus zielen jedenfalls ins Leere.

6. Indem die Vorinstanz zusammenfassend erkannte, dass es wegen ungenügender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der umstrittenen Kurzarbeitsentschädigung fehle, stellte sie weder den Sachverhalt willkürlich fest, noch verletzte sie sonst wie Bundesrecht. Die Leistungszusprache war insoweit unrichtig und die Rückforderungsvoraussetzungen ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ) sind erfüllt.

Themen
24. März 2021256'162.15Antizipierende BeweiswürdigungArbeitgeberkontrolleArbeitszeiterfassungArbeitszeitkontrolleBetriebliche ArbeitszeitkontrolleBeweiswürdigungKontrollierbarkeit des ArbeitsausfallsKurzarbeitsentschädigungOffensichtliche AuthentizitätRückforderung
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 150 V 249
Rückforderung von Leistungen
SECO
Treu und Glauben
Überspitzter Formalismus
Vertrauensschutz
Willkür
Willkürverbot
§Normen
Art. 5 Abs. 3 BVArt. 9 BVArt. 25 Abs. 1 ATSGArt. 25 Abs. 2 ATSGArt. 25 ATSGArt. 31 Abs. 3 lit. a AVIGArt. 43 Abs. 1 ATSGArt. 46b AVIVArt. 61 lit. c ATSGArt. 83a Abs. 3 AVIGArt. 95 Abs. 1 AVIGArt. 105 Abs. 2 BGGArt. 110 Abs. 4 AVIV
Zitierte Entscheide
BGE 146 V 24002.06.2020
Kombinationstherapie, Kostenübernahme einer Kombinationstherapie, Multiples Myelom
8C_276/201923.08.2019
Schlechtwetterentschädigung, Arbeitszeitkontrolle, Antizipierte Beweiswürdigung
BGE 144 V 36129.11.2018
Analoge Anwendung, Antizipierte Beweiswürdigung, Hilflosenentschädigung
BGE 136 I 22914.05.2010
Anfechtung von Prüfungsnoten, Beweiswürdigung, Einzelnotenanfechtbarkeit
8C_1026/200830.07.2009
Schlechtwetterentschädigung
BGE 130 V 31812.03.2004
Intertemporales Recht, Rückerstattung, Rückerstattung von Leistungen
BGE 129 V 11008.10.2002
Faktische Verfügung, Formelle Verfügung, Prozessuale Revision
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 150 V 249

Zitiervorschlag: BGE 150 V 249, bgex.ch/bge/150-v-249