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BGE 147 V 32206.07.2021
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der…
BGE 141 V 67423.09.2015
Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AVIG ; Art. 8 und 14 EMRK ; keine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (Bestätigung der…
BGE 139 V 57912.11.2013
Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG ; Art. 8 AVIG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Anspruch einer nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem…

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BGE147 V 322
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Art. 8 Abs. 1 lit. c und f, Art. 12, Art. 13 Abs. 2bis, Art. 15 Abs. 1 AVIG ; Art. 17 Abs. 2 ANAG ; Art. 8 Abs. 5 ANAV ; Art. 7 Abs. 5bis BVO : Vermittlungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger. Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit einer im Familiennachzug in die Schweiz…
BGE 117 IV 15308.03.1991
Art. 105 AVIG , Art. 148 StGB . Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen. 1. Die Vorlage von inhaltlich unwahren Kontrollausweisen (Stempelkarten) der Arbeitnehmer zwecks Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen ist eine arglistige Täuschung (E. 4b). 2. Die…
8C_122/202627.08.2026
A. Licencié le 11 avril 2024 avec effet immédiat par l'entreprise B.________ SA, au service de laquelle il travaillait comme plâtrier depuis le 1er août 2023, A.________, né en 1979, s'est inscrit au chômage le 31 mai 2024.
8C_85/202620.05.2026
A. A.________ (ci-après aussi: l'assuré), né le 23 janvier 1965, a sollicité l'octroi d'indemnités de chômage auprès de la Caisse cantonale de chômage (ci-après: la caisse de chômage) de l'État de Vaud à compter du 15 août 2024. Celle-ci a ouvert un délai-cadre d'indemnisation…
8C_546/202527.02.2026
A. A.________ (ci-après aussi: l'assuré), né en 1963, a sollicité l'octroi d'indemnités de chômage auprès de la Caisse cantonale de chômage (ci-après: la caisse de chômage) de l'État de Vaud à compter du 1 er mars 2023. Celle-ci a ouvert un délai-cadre d'indemnisation en sa…
8C_754/202405.12.2025
A. A.a. Die A.________ AG reichte am 16. März/15. Dezember 2020 und 12. März 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (ÖALK) Voranmeldungen betreffend Kurzarbeit für eine unterschiedlich hohe Anzahl ihrer Arbeitnehmenden ein. Das Amt für Wirtschaft und…
8C_742/202411.06.2025
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8C_569/202427.03.2025
A. Die Zweigniederlassung U.________ der A.________ Inc., reichte am 16. März 2020 die Voranmeldung von Kurzarbeit ab 17. März bis 31. Mai 2020 ein. Sie gab an, dass alle ihrer drei Mitarbeiter betroffen seien. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich erhob…
8C_780/202302.09.2024
A. Die 1984 geborene A.________ war vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2022 als Controllerin bei der B.________ AG angestellt. Am 27. Oktober 2022 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Thalwil (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1…
8C_16/202409.07.2024
A. A.a. Die A.________ AG bezweckt laut Handelsregisterauszug den Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Bereich Verbrauchsartikel für Landwirtschaft und Gewerbe. Sie verkauft eigenen Angaben gemäss hauptsächlich Arbeitskleidung in der gesamten Schweiz durch…
8C_57/202317.04.2023
A. A.a. A.________, né en 1986, a obtenu en juin 2021 le Diplôme d'enseignement pour les écoles de maturité Master of Advanced Studies HEP Vaud en enseignement pour le degré secondaire II dans la discipline Philosophie. Le 30 juillet 2021, il s'est annoncé comme demandeur…
6B_409/202203.03.2023
A. Con sentenza del 2 ottobre 2020, la Corte delle assise criminali del Cantone Ticino ha dichiarato A.________ autore colpevole di ripetuta falsità in documenti, per avere, a U.________, V.________ e in altre località, nel 2011 e nel 2012, per procacciarsi un indebito profitto…
8C_146/202223.01.2023
A. A.________, nato nel 1981, attivo come Night-auditor / portiere di notte presso l'Hotel B.________ di St. Moritz da dicembre 2017 fino ad ottobre 2020, si è iscritto all'assicurazione disoccupazione dal 30 ottobre 2020 dichiarando una disponibilità lavorativa a tempo pieno…
8C_388/202205.10.2022
A. A.________, geboren 1984, meldete sich am 3. Dezember 2021 zur Arbeitslosenvermittlung an und ersuchte am 7. Dezember 2021 um Arbeitslosenentschädigung. Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) des Kantons Bern lehnte einen Anspruch mit Verfügung vom 5. Januar 2022 und…
8C_146/202017.04.2020
A. Der 1988 geborene A.________ war seit dem 1. April 2018 bei der B.________ GmbH als Vorarbeiter angestellt, als ihm die Stelle aufgrund von wirtschaftlichen Gründen per 19. November 2018 gekündigt wurde. Am 26. November 2018 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und…
8C_69/202021.02.2020
A. A.a. La Cassa di disoccupazione B.________ ha negato ad A.________, nata nel 1955, il diritto alle indennità di disoccupazione, poiché l'assicurata ha chiesto le prestazioni dopo avere già compiuto 64 anni, momento del diritto al pensionamento ordinario. Contro questo…
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A. A.a. Die 1986 geborene A.________ war seit 2008 im Rahmen von Saisonverträgen, letztmals ab 27. November 2017 bis 14. Oktober 2018, als Buffet-Angestellte im Hotel B.________ in X.________ tätig. Am 9. August 2018 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum…
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A. Das Kriminalgericht Luzern sprach A._________ am 28. November 2017 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 105 des…
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A. A.________, née en 1963, a été engagée dès le 1er février 2004 par l'Association B.________, à C.________, en qualité de responsable du pilotage et de la coordination du projet mentoring et du management. Cette association avait pour but de promouvoir les femmes dans le monde…
8C_375/201904.09.2019
A. Die 1957 geborene A.________ war von Januar 2006 bis Dezember 2017 teilzeitlich als Verkäuferin bei der Bäckerei/Konditorei B.________ GmbH tätig gewesen. Eine Weiterbeschäftigung durch die Stiftung C.________, die den Betrieb per 1. Januar 2018 übernommen hatte, lehnte sie…
8C_102/201914.05.2019
A. Der 1989 geborene A.________ arbeitete zuletzt für die B.________ AG als "Night Supervisor" (Auditor) in einem Hotel. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. August 2017 aufgelöst. Am 7. Juli 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum…
8C_472/201822.01.2019
A. Die 1983 geborene A.________, Mutter zweier Kinder (mit Jahrgang 2015 und 2017), war vom 1. August 2016 bis 7. September 2017 im Rahmen einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung an der Schule B.________, Lausanne, als Lehrerin angestellt gewesen. Da ihr Partner Anfang Sommer…
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BGE 147 V 322BGEx
BGEx

BGE 147 V 322

36. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_106/2021 vom 6. Juli 2021

Regeste

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen PersonenArt. 10 Abs. 1 BVGArt. 2 Abs. 3 BVG

Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).

Sachverhalt ab Seite 323

Sachverhalt

— BGE 147 V 322, S. 323 —

A.

A.a Der 1958 geborene A. war bis 31. Oktober 2014 bei der B. AG als Geschäftsführer angestellt. Im Juni 2013 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung, dies unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie eine Herzerkrankung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2015 Frühinterventions- bzw. Integrationsmassnahmen in Form von Belastbarkeitstrainings zu. Am 30. Juni 2015 meldete sich A. sodann bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an, worauf das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau feststellte, A. sei ab 1. August 2015 vermittlungsfähig und habe ab diesem Datum die Kontrollvorschriften zu erfüllen (Verfügung vom 25. August 2015). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2016 (Invaliditätsgrad von 55 %).

A.b Im Juni 2018 ersuchte A. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) um Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 lehnte die Auffangeinrichtung das Begehren ab. Es bestehe bei ihr keine Versicherungsdeckung, weil A. bei Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit im September 2015 keine Arbeitslosentaggelder bezogen habe. An diesem Standpunkt hielt die Auffangeinrichtung in der weiteren Korrespondenz fest.

B. Klageweise liess A. beantragen, die Auffangeinrichtung habe ihm ab 1. September 2016 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten nebst Zins zu 5 %. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Beizug der Akten der IV-Stelle — BGE 147 V 322, S. 324 — hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gut. Es verpflichtete die Auffangeinrichtung, A. ab 1. September 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % für die bis 16. Juli 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Urteil vom 17. Dezember 2020).

C. Die Auffangeinrichtung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach der Vornahme weiterer Abklärungen neu über die Zuständigkeit entscheide.

A. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, dem Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. September 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

3.

3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Vorausgesetzt ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität ( BGE 134 V 20 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlichen Konnex auch BGE 144 V 58 ).

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) — BGE 147 V 322, S. 325 — sind für die Risiken Tod und Invalidität Arbeitslose obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit. a) und einen koordinierten Tageslohn nach Art. 4 oder 5 erzielen (lit. b). Die entsprechende Versicherung wird von der Auffangeinrichtung durchgeführt ( Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG ).

(...)

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin für die am 22. September 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig ist. Die Auffassungen der Parteien in dieser Frage gehen auseinander, weil der Beschwerdegegner zwar ab 1. August 2015 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte (vgl. auch Verfügung des AWA vom 25. August 2015), aber im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 22. September 2015 noch keine entsprechende Auszahlung erhalten hatte, da er für denselben Zeitraum noch immer Krankentaggeld bezog.

5.2 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bejahen eine Leistungspflicht gestützt auf BGE 139 V 579 . Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dieses Urteil nicht für einschlägig mit der Begründung, es habe ihm ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, indem das Taggeld im damals zu beurteilenden Fall fälschlicherweise nicht ausgerichtet worden sei. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 BVG ergebe sich, dass der Versicherungsschutz die Ausrichtung eines Taggeldes und nicht nur eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung voraussetze. Von diesem eindeutigen Wortlaut sei die Vorinstanz abgewichen, ohne dass sich dies aus teleologischen, historischen oder systematischen Gründen gerechtfertigt habe.

5.3 In BGE 139 V 579 erwog das Bundesgericht, der Gesetzgeber habe in Art. 10 Abs. 1 BVG für den Beginn der obligatorischen Versicherung in allen drei Sprachfassungen den konkreten entschädigungsberechtigten Tag im Auge gehabt. Aus dem gesetzgeberischen Entstehungsprozess werde das Bestreben deutlich, den Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität "während der Arbeitslosigkeit" sicherzustellen (E. 4.1). Dem widerspräche eine Lösung, die einen Versicherungsschutz erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern — BGE 147 V 322, S. 326 — annähme. Es komme deshalb nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen faktischen Taggeldausrichtung an, sondern darauf, ab wann das Taggeld arbeitslosenversicherungsrechtlich geschuldet gewesen sei und hätte ausbezahlt werden müssen, wenn die Arbeitslosenkasse richtig vorgegangen wäre. Würde auf den faktischen Taggeldbezug abgestellt, wäre der Beginn des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Verwaltungshandelns abhängig, was nicht einleuchte. Entscheidend sei der Beginn der entschädigungsberechtigten Tage. Versichert sei, wer die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfülle und den koordinierten Lohn nach BVG erreiche (E. 4.2).

5.4 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, unterscheidet sich der BGE 139 V 579 zugrunde liegende Sachverhalt insofern von dem hier zu beurteilenden, als das Taggeld damals aufgrund eines Fehlers der Arbeitslosenkasse (sie ging unzutreffenderweise von einem Leistungsaufschub aus [ BGE 139 V 579 E. 4.3.2]) erst später ausgerichtet worden war. Indessen hat das Bundesgericht über diese spezielle Fallkonstellation hinaus damals nach einer Auslegung der Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 BVG im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes erkannt, dass für den Versicherungsbeginn nicht die erstmalige faktische Taggeldausrichtung massgebend ist, sondern ab wann das Taggeld arbeitslosenversicherungsrechtlich geschuldet ist, was sich nach Art. 8 AVIG richtet ( BGE 139 V 579 E. 4.2; vgl. auch BRECHBÜHL/GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 10 BVG ).

5.5 Dass es trotz grundsätzlicher Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG (SR 837.0) nicht zur Auszahlung von Arbeitslosentaggeld kommt, kann - wie der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt - seinen Grund nun aber auch darin haben, dass für dieselbe Zeit Kranken- oder Unfalltaggelder ausgerichtet werden. So erfüllte der Beschwerdegegner ab 1. August 2015 zwar die Voraussetzungen des Art. 8 AVIG , erhielt aber keine Arbeitslosenentschädigung, weil er Krankentaggelder bezog, welche denselben Zeitraum betrafen. Denn damit es beim Zusammentreffen von Arbeitslosen- und Kranken- oder Unfalltaggeldern nicht zu einer Überentschädigung kommt, ist in Art. 28 Abs. 2 AVIG vorgesehen, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Die Arbeitslosenversicherung ist subsidiär leistungspflichtig zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit oder Unfall deckt ( Art. 28 — BGE 147 V 322, S. 327 — Abs. 2 und 4 AVIG ; SVR 2021 ALV Nr. 6 S. 18, Urteil 8C_385/ 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.6 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 nicht auch Anwendung finden soll, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht zur Ausrichtung gelangt. Auch in diesem Fall ist entsprechend den damaligen Erwägungen, welche sich auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck der Norm des Art. 10 Abs. 1 BVG stützen, für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der Auffangeinrichtung die Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG massgebend ( BGE 139 V 579 E. 4.1 und 4.2).

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie aus systematischen Gründen zum gegenteiligen Schluss gelangt. Sie beruft sich insbesondere auf Art. 4 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen, wonach der koordinierte Tageslohn zu versichern ist (Abs. 1), welcher die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld abzüglich des auf einen Tag nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung umgerechneten Koordinationsabzuges ist (Abs. 2). Dass die Arbeitslosenentschädigung zur Auszahlung gelangen muss, damit überhaupt eine positive Differenz und damit ein koordinierter Tageslohn resultieren kann, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ergibt sich allerdings auch aus dieser Verordnungsbestimmung nicht. Vielmehr ist eine Ermittlung der Höhe des Arbeitslosentaggeldes auch erforderlich für die Prüfung der Frage, ob nach Abzug allfälliger Kranken- oder Unfalltaggelder noch eine Arbeitslosenentschädigung zu erbringen ist. Ebenso wenig überzeugt die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachte Parallele zu den Personen, die einen Zwischenverdienst erzielen. Denn diese sind für die Zwischenverdiensttätigkeit in der Regel bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Zwischenverdienstarbeitgebers für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert und für den Taggeldbezug bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997 S. 10), womit sie so oder anders Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen.

5.7 Anders zu entscheiden - d.h. die Versicherung erst im Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem die Krankentaggelder niedriger sind — BGE 147 V 322, S. 328 — als die Arbeitslosenentschädigung oder ganz wegfallen, womit die Arbeitslosenentschädigung zur Auszahlung gelangt (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 6 S. 18, 8C_385/2020 E. 6.3.3) - hiesse, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Versicherungslücke in Kauf zu nehmen (vgl. dazu BGE 139 V 579 E. 4.1 in fine). Denn die Krankentaggeldversicherung bietet (anders als beispielsweise die Vorsorgeeinrichtung des Zwischenverdienstarbeitgebers; vgl. dazu E. 5.6) keinen entsprechenden Schutz gegen die Risiken Tod und Invalidität.

5.8 Nach dem Gesagten war der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit am 22. September 2015 bei der Beschwerdeführerin für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Themen
Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIGAuffangeinrichtung BVGAuslegung von Art. 10 Abs. 1 BVGBeginn des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge bei ArbeitslosigkeitBGE 139 V 579Koordination von Arbeitslosen- und KrankentaggeldKoordination von Arbeitslosenentschädigung und KrankentaggeldStiftung Auffangeinrichtung BVGVersicherungsbeginn der beruflichen Vorsorge für ArbeitsloseVersicherungslückeVersicherungslücke bei Arbeitslosigkeit
§Normen
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen PersonenArt. 2 Abs. 3 BVGArt. 4 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen PersonenArt. 8 aAVIG (1995)Art. 10 Abs. 1 BVGArt. 23 lit. a BVGArt. 28 Abs. 2 AVIG
Zitierte Entscheide
8C_385/202004.11.2020
Vorleistungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
BGE 144 V 5820.02.2018
Arbeitsfähigkeit von über 80%, Berufliche Vorsorge, Unterbrechung des zeitlichen Konnexes
BGE 139 V 57912.11.2013
Anrechenbarer Arbeitsausfall, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfähigkeit
9C_793/201021.03.2011
Berufliche Vorsorge, Bindungswirkung, Nachdeckung
BGE 134 V 2006.12.2007
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG, Leidensangepasste zumutbare Tätigkeit, Rentenausschliessendes Einkommen
Wird zitiert von
BGE 151 V 21924.10.2024
Verzugszinssatz, Analoge Anwendung von Art. 45 ATSG, Berufliche Vorsorge
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 147 V 322

Zitiervorschlag: BGE 147 V 322, bgex.ch/bge/147-v-322

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 147 V 322