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1874–2026
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18742026
BGE 148 V 20920.01.2022
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der…
BGE 145 V 3919.11.2018
Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG ; Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Kurzarbeit. Anwendung der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union in der Schweiz (E. 2.3.2). Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union…
BGE 139 V 8804.02.2013
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 AVIG ; Art. 1 Abs. 1 Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA); Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 80 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens…

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BGE 136 V 24416.04.2010
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 AVIG ; FZA; EFTA-Übereinkommen; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; bilaterales Abkommen Schweiz-Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung. Persönlicher und…
BGE 133 V 63725.09.2007
Art. 66 Abs. 4 BGG ; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
BGE 133 V 36709.05.2007
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung); Art. 2 FZA ; Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68: Rechtliche Natur der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und Euro-Kompatibilität der schweizerischen…
BGE 133 V 16925.01.2007
Art. 8 und 121 AVIG ; Art. 16 Abs. 2 FZA ; Anhang II zum FZA; Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii und Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71: Versichertenstatus des atypischen Grenzgängers. Der voll arbeitslose Grenzgänger (ein in Italien wohnhafter Schweizer Bürger), welcher…
BGE 131 V 22226.07.2005
Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG ; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 von Anhang II des FZA; Art. 14 Abs. 1, Art. 67, Art. 71 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71: Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, welcher auf…
BGE 125 V 46506.09.1999
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ; Art. 20 lit. a des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988: Aufenthalt in der Schweiz als Anspruchserfordernis. Die zu Art. 8 Abs. 1 lit…
BGE 125 V 5101.02.1999
Art. 23 Abs. 1 AVIG ; Art. 37 Abs. 3ter AVIV . - Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für eine neue Leistungsrahmenfrist. - Frage offen gelassen, ob Art. 37 Abs. 3ter (erster Satz) AVIV lediglich anwendbar ist, wenn die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug…
BGE 124 V 8230.01.1998
Art. 97 und 128 OG ; Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG ; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 und Art. 103 Abs. 6 AVIG ; Art. 97 Abs. 2 AHVG . - Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem…
BGE 123 V 15027.05.1997
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG , Art. 104 lit. a OG . Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als…
BGE 122 V 37211.09.1996
Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG : Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.
BGE 122 V 3424.01.1996
Art. 16 Abs. 1bis AVIG , Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung). Zum Gegenstand der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit. Art. 30 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen…
BGE 121 V 36228.06.1995
Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG : Stellung des Personals öffentlicher Dienste im System der Kurzarbeitsentschädigung. In Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand, kann im konkreten Einzelfall nicht zum vornherein ausgeschlossen werden…
BGE 120 V 23331.05.1994
Art. 24 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung, Art. 24 und Art. 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 und Art. 18 AVIG . - Sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder…
BGE 117 IV 15308.03.1991
Art. 105 AVIG , Art. 148 StGB . Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen. 1. Die Vorlage von inhaltlich unwahren Kontrollausweisen (Stempelkarten) der Arbeitnehmer zwecks Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen ist eine arglistige Täuschung (E. 4b). 2. Die…
BGE 116 V 5529.01.1990
Art. 32 Abs. 2 AVIG , Art. 50 AVIV : Härtefall wegen des Karenztags. Die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AVIV für die Anerkennung eines Härtefalles, welcher die Befreiung von der Pflicht zur Übernahme des Karenztages rechtfertigt, verstossen nicht gegen das Gesetz.
BGE 111 V 38703.12.1985
Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG , Art. 103 lit. a OG . Der Arbeitnehmer ist als Anspruchsberechtigter von einer Verfügung über Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Art. 2 Abs. 2 lit. c und d…
BGE 111 V 24426.08.1985
Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 AVIG , Art. 37 und 40a AVIV . - Ermessensspielraum der Verwaltung, wenn sie Art. 37 Abs. 3 AVIV anwendet (Erw. 2). - Die Ferienentschädigung ist Teil des massgebenden Lohnes (Erw. 3b). - Bemessung des Taggeldes in einem konkreten Fall (Erw…
BGE 111 V 27919.08.1985
Art. 68 Abs. 1 AVIG , Art. 129 Abs. 1 lit. c OG . Art. 68 Abs. 1 AVIG räumt einen Anspruch auf Beiträge ein, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausgeschlossen ist (Erw. 2). Art. 71 Abs. 2 AVIG , Art. 94 AVIV : Finanzielle Einbusse bei Aufnahme einer Arbeit…
BGE 111 V 15130.05.1985
Art. 103 OG , Art. 102 AVIG . Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
BGE 110 V 38231.07.1984
Art. 49 Abs. 1 AlVG , Art. 22 Abs. 3 AlVB, Art. 60 ff. AlVV . - Der Kassenträger haftet nicht nur dann, wenn sich eine Auszahlung materiell als unrichtig erweist (materielle Beanstandung), sondern auch dann, wenn die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Auszahlung…
BGE 108 V 10919.07.1982
Art. 54 Abs. 2 AlVG , 35 OG und 24 VwVG. Die Wiederherstellung einer Frist ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Art. 35 OG und 24 VwVG sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden. In casu Gewährung der Wiederherstellung aufgrund eines im Ausland erlittenen…
BGE 103 V 10114.04.1977
Art. 13 Abs. 1 AlVG und Art. 1 Abs. 1 AlVV . Versicherungsfähigkeit eines Mitglieds der Kunstturner-Nationalmannschaft bejaht, das während eines bedeutenden Teils seiner Arbeitszeit vom Arbeitgeber für Training und Wettkampf beurlaubt wird und von dritter Seite den Lohnausfall…
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BGE 148 V 209BGEx
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BGE 148 V 209

17. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_432/2021 vom 20. Januar 2022

Regeste

Art. 105 Abs. 1 BGGArt. 106 Abs. 1 BGGArt. 96 BGG

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines unechten Grenzgängers. Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit unter dieser Voraussetzung wählen, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen wollen (E. 5.3).

Sachverhalt ab Seite 210

Sachverhalt

— BGE 148 V 209, S. 210 —

A. Der 1969 geborene italienische Staatsangehörige A. arbeitete als Bauarbeiter in der Schweiz seit seiner Einreise am 23. April 2019 bis zu seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 19. November 2019. Zu diesem Zweck war er im Besitze einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA für die ganze Schweiz, zuletzt befristet bis zum 13. April 2021. Sein letzter Einsatz für das Unternehmen "B. AG" endete am 14. November 2019 mit Zusicherung einer erneuten Anstellung im Frühjahr 2020. A. wurde von der Arbeitslosenversicherung per 6. April 2020 abgemeldet, nachdem er (in der Schweiz) wieder bei der gleichen Arbeitgeberin erwerbstätig geworden war. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 verneinte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) des Kantons Wallis einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von A., da er als echter Grenzgänger nicht anspruchsberechtigt sei. Daran hielt die DIHA mit Einspracheentscheid vom 30. November 2020 fest.

B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 25. Mai 2021 in dem Sinne gut, als es in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. November 2020 feststellte, dass A. die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz erfülle. Es wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die DIHA zurück.

C. Die DIHA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei. Weiter sei festzustellen, dass Arbeitslosenkasse und DIHA ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht in gehöriger Weise nachgekommen seien. — BGE 148 V 209, S. 211 —

A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die DIHA lässt sich dazu am 22. Juli 2021 vernehmen und reicht nach Abschluss des Schriftenwechsels am 24. August 2021 weitere Unterlagen ein. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. November 2020 die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz als gegeben erachtete.

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ( Art. 95, Art. 106 Abs. 1 BGG ) ist, welche Kriterien für die Bezeichnung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts massgebend sind. Die konkreten Umstände, die demnach zur Begründung des Wohnorts heranzuziehen sind, betreffen eine Tatfrage; diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht demnach grundsätzlich (vgl. ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 3.2.1).

(...)

4.

4.1 Es liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom — BGE 148 V 209, S. 212 — 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/ 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/ 2009) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG (SR 837.0) Anwendung.

4.2 Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004).

4.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Dies ist Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz. 180). Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 Bst. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung — BGE 148 V 209, S. 213 — hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 2.4.2).

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben ( BGE 115 V 448 E. 1b i.f. S. 449; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235, C 1/96 E. 3a; Urteil 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend dafür sind - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 Bst. j VO Nr. 883/2004 Gesagten - objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist ( BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 2; vgl. ferner BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 11 zu Art. 8 AVIG ). Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 6.3).

5.

5.1 Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, vermietete das Unternehmen "B. AG" dem Beschwerdegegner (im Sinne von Wohngelegenheiten) jeweils Zimmer in Wohngemeinschaften nahe den jeweiligen Baustellen, auf denen er eingesetzt worden war. Mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Wohnsitzabklärung durch die Verwaltung erachtete es die Vorinstanz nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner mindestens einmal wöchentlich während der hier zu beurteilenden Beschäftigung in der Schweiz zu seiner Familie zurückkehrte, die eineinhalb Stunden Autofahrt oder drei Stunden Zugfahrt entfernt in E. wohnte, an welcher Adresse der Beschwerdegegner auch einwohnerrechtlich angemeldet blieb. Er kehrte aber, wenn auch nicht — BGE 148 V 209, S. 214 — wöchentlich, so doch in den Ferien - und damit zumindest gelegentlich - an seinen Wohnort in Italien zurück. Zum hiesigen Arbeitsmarkt blieb insofern eine enge Verbindung, als er sich mehrmals wöchentlich bei potentiellen Arbeitgebern im Oberwallis persönlich um Arbeit bemühte, wobei er sich auch auf Vollzeitanstellungen bewarb und ab März 2020 wieder über einen Arbeitsvertrag beim Unternehmen "B. AG" verfügte.

Ob die Vorinstanz hieraus ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen durfte, dass der Beschwerdegegner grösstenteils in der Schweiz lebte und hier seinen Lebensmittelpunkt hatte, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner durch die fehlende tägliche oder mindestens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter Grenzgänger gilt. Da er aber nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zurückkehrte, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jedenfalls als unechter Grenzgänger zu qualifizieren (SUSANNE DERN, in: VO [EG] Nr. 883/2004, 2012, N. 2 f. zu Art. 65 VO Nr. 883/2004 S. 306).

5.3 Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 4.2), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. DERN, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 65 VO Nr. 883/2004 S. 311; MAXIMILIAN FUCHS, in: Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N. 8 und 15 zu Art. 65 VO Nr. 883/2004). Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des SECO über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A88 f. lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durchführungsstellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort — BGE 148 V 209, S. 215 — der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben zu können, muss der unechte Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz übersiedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A24 f., A29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004 durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und das eigentliche Wahlrecht würde ausgehebelt (DERN, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 VO Nr. 883/2004 S. 306 und KS ALE 883 Ziff. A90).

5.4 Die Beschwerdeführerin übersieht somit bei ihrer Argumentation, dass das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger entfällt, die in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben. Der Beschwerdegegner stellte sich uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier mehrmals wöchentlich zur Stellensuche und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt dementsprechend aufrecht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 in der Schweiz machte er deutlich, dass er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete (vgl. Urteile 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 7.7 [Zusammenfassung in: RtiD 2018 I S. 281] mit Hinweis auf ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 4.2.3, in welchen Fällen die versicherte Person in ihren Wohnstaat zurückkehrte und diese daher kein Wahlrecht besass).

Fehl geht somit die Auffassung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 und das soeben zitierte Urteil 8C_186/2017, dass es unerheblich sei, ob es sich um einen echten Grenzgänger (Tages- und Wochenpendler) oder um einen unechten Grenzgänger (keine wöchentliche, aber gelegentliche Rückkehr in den Wohnstaat) handle, da sich bei beiden der Leistungsanspruch nach dem Recht des Wohnstaates richte. Dabei übersieht sie das soeben skizzierte Wahlrecht des unechten Grenzgängers. Hinsichtlich seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach Schweizer Recht ist es daher vorliegend unerheblich, ob der Beschwerdegegner in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt hatte und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Themen
Anspruch auf ArbeitslosenentschädigungAnspruchsvoraussetzung des WohnensBeschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenGewöhnlicher AufenthaltItalienOberwallisSECOUnechter GrenzgängerVollarbeitslosigkeitWahlrecht des unechten Grenzgängers
§Normen
Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZAArt. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004Art. 8 Abs. 1 lit. c aAVIG (1995)Art. 8 FZAArt. 42 Abs. 1 BGGArt. 42 Abs. 2 BGGArt. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004Art. 95 BGGArt. 96 BGGArt. 97 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 2 BGGArt. 106 Abs. 1 BGG
Zitierte Entscheide
BGE 145 V 5720.02.2019
Auslegung von Art. 14bis IVG, Beschwerdelegitimation des Kantons, Eventualantrag
8C_186/201701.09.2017
Wohnsitz im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Grenzgängerstatut, Rechtliches Gehör
8C_60/201609.08.2016
Wohnort, Gewöhnlicher Aufenthalt, Arbeitslosenentschädigung
BGE 141 V 24624.03.2015
Anwendbarkeit von EU-Koordinierungsregeln auf reine Leistungsauszahlungen, Freie Wahl des Finanzinstituts bei Währungsumrechnung, Kein Anspruch auf günstigsten Wechselkurs
8C_658/201215.02.2013
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Vor- und Zwischenentscheid, Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz
BGE 138 V 53315.11.2012
Selbstständige/abhängige Erwerbstätigkeit (Qualifikation), Unfallversicherung, Wohnsitzprinzip
5A_663/200901.03.2010
Internationale Zuständigkeit für Scheidungsklagen, Beschwerde in Zivilsachen, Internationale Zuständigkeit bei Ehescheidung
C 290/0306.03.2006
Arbeitslosenentschädigung, Zwischenverdienst, Gewöhnlicher Aufenthalt
BGE 115 V 44820.09.1989
Begriff des Wohnsitzes nach Art. 8 AVIG, Auslegung bei Nichtübereinstimmung der Gesetzestexte in den Amtssprachen, Tatsächlicher Aufenthalt
C 1/96
Wird zitiert von
2C_203/202627.08.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eintretensvoraussetzungen), Ausnahme vom Ausschlussgrund der Prüfungsentscheide (Disziplinarmassnahme), Beschwerdelegitimation
2C_256/202621.08.2026
Aufenthaltsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Ermessensbewilligung
2C_703/202519.08.2026
Bindungswirkung strafrechtlicher Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsverfahren, Untersuchungsgrundsatz, Rechtliches Gehör
9C_462/202517.08.2026
Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge, Auslegung von Vorsorgereglementen, Weitergehende berufliche Vorsorge
2C_135/202631.07.2026
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Sozialhilfeabhängigkeit, Verhältnismässigkeitsprüfung
9C_502/202513.07.2026
Vorsteuerabzug, Saldosteuersatzmethode, Steuerumgehung
2C_195/202505.06.2026
Landwirtschaftliches Gewerbe, Mindestfläche an Eigenland, Feststellungsverfügung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 148 V 209

Zitiervorschlag: BGE 148 V 209, bgex.ch/bge/148-v-209

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 148 V 209
Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG
2C_534/202504.06.2026
Landwirtschaftliches Gewerbe, Landesübliche Bewirtschaftung, Düngerbilanz
9C_697/202402.06.2026
Umsatzabgabe, Kollektive Kapitalanlage, Einanlegerfonds
2C_32/202601.06.2026
Anwaltsrecht, Berufsgeheimnis des Anwalts, Disziplinarmassnahme
2C_699/202526.05.2026
Recht auf Achtung des Familienlebens, Recht auf Achtung des Privatlebens, Besonders ausgeprägte Integration
2C_59/202622.05.2026
Anwaltsregister, Verlustschein, Wirtschaftsfreiheit
9C_178/202622.05.2026
Willkürverbot, Selbständige Erwerbstätigkeit, Vermögenssteuer
2C_47/202622.05.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsrecht aus Freizügigkeitsabkommen, Recht auf Achtung des Privatlebens
9C_89/202621.05.2026
VOC-Abgabe, Rückerstattung von Lenkungsabgaben, Verwirkungsfrist
2C_48/202618.05.2026
Familiennachzug, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Verhältnismässigkeit ausländerrechtlicher Massnahmen
2C_317/202513.05.2026
Umwandlung einer Niederlassungsbewilligung, Integrationsdefizit, Rückwirkungsverbot
2C_334/202421.04.2026
Nachehelicher Härtefall, Nichteintreten auf Verwaltungsbeschwerde, Zustellung durch A-Post Plus
8C_695/202511.03.2026
Berufskrankheit, Unfallversicherungsleistungen, Rechtliches Gehör
2C_377/202526.02.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit, Willkürverbot
2C_399/202411.02.2026
Dublin-Haft, Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
2C_300/202310.02.2026
Glaubens- und Gewissensfreiheit, Dispensation vom Schulunterricht, Schwimmunterricht
2C_711/202523.01.2026
Verbleiberecht nach Erwerbsaufgabe, Rechtliches Gehör, Familienleben
2C_388/202422.01.2026
Feststellungsbegehren, Abstrakte Normenkontrolle, Inzidente Normenkontrolle