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BGE (33)BGer (958)
1874–2026
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18742026
BGE 152 II 40118.12.2025
Art. 3 Anhang I FZA ; Familiennachzug in Rückkehrkonstellation und Doppelbürgerschaft. Grundsätze des Familiennachzugs nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA in sogenannten Rückkehrkonstellationen (E. 3.1 und 3.3). Einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des FZA auf…
BGE 152 II 15719.05.2025
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA ; Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA ; Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA durch eine Person, die nach dem Verlust ihrer Arbeitnehmereigenschaft einen Praktikumsvertrag unterzeichnet und…
BGE 151 II 33614.01.2025
Art. 3 Anhang I FZA ; Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug (Voraussetzung des Auslandsbezugs). Streitgegenstand (E. 3). Darstellung der Rechtsprechung zum grenzüberschreitenden Bezug als Anwendungsvoraussetzung des FZA (E. 4)…

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BGE152 II 401
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BGE 151 II 21312.07.2024
Art. 7 lit. e FZA ; Art. 3 Abs. 1 und 5 sowie Art. 7 Anhang I FZA ; mit einem französischen Grenzgänger verheiratete Drittenstaatenangehörige; abgeleitetes Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Staatsangehörige eines Drittstaates, die in Frankreich…
BGE 147 II 119.01.2021
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA ; Art. 61a Abs. 1 AIG ; Auslegung des Freizügigkeitsabkommens; Ende des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit weniger als ein Jahr gedauert hat. Art. 61a Abs. 1 AIG sieht vor…
BGE 147 II 3510.07.2020
Art. 4 Anhang I FZA ; Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70; Verbleiberecht des Wanderarbeitnehmers (Auslegung des Begriffs der "dauernden Arbeitsunfähigkeit"). Der Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" ist nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen; sie liegt…
BGE 146 II 14504.02.2020
Art. 4 Anhang I FZA ; Art. 2 Abs. 1 Bst. a Richtlinie 75/34/EWG; Aufenthaltsanspruch nach Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die betroffene Person bereits bei der Einreise in die Schweiz das ordentliche Rentenalter erreicht hatte. Ein Verbleiberecht nach…
BGE 146 II 8912.11.2019
Art. 4 Anhang I FZA ; Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit. Artikel 4 Anhang I FZA sieht - unter Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 - vor, dass Arbeitnehmer ein Anrecht auf Verbleib im Hohheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, wenn sie infolge…
BGE 145 IV 5501.11.2018
Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA ; Zielsetzung des FZA, "spezifische Prüfung". Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt…
BGE 144 II 12116.02.2018
Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben; Verbleiberecht bei Aufgabe der…
BGE 144 II 11315.01.2018
Art. 6 FZA ; Art. 24 Anhang I FZA ; Art. 16 Abs. 1 VEP ; (originäres) Aufenthaltsrecht eines Kleinkindes, welches Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, und (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht seiner drittstaatsangehörigen Eltern, die im Wohnsitzstaat keine…
BGE 143 II 5720.01.2017
Art. 16 Abs. 2 FZA ; Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ; Familiennachzug; abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus FZA und doppelte Staatsangehörigkeit. Damit sich eine Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige einer Person mit französischer und schweizerischer Staatsangehörigkeit ist…
BGE 143 IV 9718.01.2017
Art. 5, 10 und 116 AuG; Art. 3 Freizügigkeitsabkommen (FZA); Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 4 und Art. 24 Anhang I FZA ; Art. 9 Abs. 1 VEP ; Art. 9 Abs. 1 VZAE . Rechtmässigkeit der Einreise und des Aufenthalts von maximal drei Monaten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der…
BGE 141 V 68822.10.2015
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 2 und 6 Anhang I FZA ; Art. 6 lit. h des Gesetzes des Kantons Wallis über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES); Art. 12 des Ausführungsreglementes zum GES (ARGES): kantonalrechtliche Konkretisierung der im FZA vorgesehenen…
BGE 140 II 46004.09.2014
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Abs. 1 Anhang I FZA ; Art. 10 Abs. 4c in Verbindung mit Abs. 1b Unterabs. 2 sowie Abs. 2b Unterabs. 2 FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA ; Prostitution; Zulassung zum Arbeitsmarkt; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit im…
BGE 139 II 12122.02.2013
Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA); Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG; Art. 5 Abs. 2 BV ; Art. 67 Abs. 2 und 3 und Art. 96 AuG; Voraussetzungen und Dauer des Einreiseverbots; (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Bedeutung von…
BGE 137 II 23306.06.2011
Art. 10 und 11 ANAG , Art. 70 VZAE , Art. 5 Anhang I FZA , aArt. 43 StGB sowie Art. 56 ff. StGB ; Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen; Ausweisung eines Unionsbürgers. Es verstösst nicht gegen Landes- sowie gegen Staatsvertragsrecht…
BGE 137 II 24224.03.2011
Art. 11 Abs. 3 aOHG; Art. 2 FZA ; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Opferhilfe; anspruchsberechtigte Personen; soziale Vergünstigungen. Die Opferhilfe bei Straftaten im Ausland setzt nach altem Opferhilfegesetz das Schweizer Bürgerrecht voraus (E. 3.1). Gleichstellung der Angehörigen…
BGE 137 II 109.11.2010
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 31 Abs. 1 VZAE ; Art. 8 Abs. 1 BV ; Art. 4 Anhang I FZA ; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70; Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/34/EWG; Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Tode des Ehepartners; wichtige persönliche Gründe…
BGE 136 II 32926.04.2010
Art. 4 und 16 FZA ; Art. 2 und 12 Anhang I FZA ; Art. 6 VEP ; Art. 13 ANAV ; Begriff der "automatischen" Verlängerung einer EG/EFTA-Bewilligung. Das Freizügigkeitsabkommen schliesst ergänzende nationale Verfahrensregeln bei der Verlängerung von EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen…
BGE 136 II 529.09.2009
Art. 7 lit. d FZA sowie Art. 3 und 5 Anhang I FZA ; Nachzug von Familienmitgliedern mit Drittstaatsangehörigkeit; Anpassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die geänderte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften; Voraussetzungen, unter denen eine…
BGE 135 II 26524.03.2009
Art. 1 lit. c FZA , Art. 24 Abs. 1, 2 und 8 Anhang I FZA , Art. 16 VEP ; Aufenthaltsrecht für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; "ausreichende" finanzielle Mittel. Rechtliche Grundlagen des genannten Aufenthaltsrechts (E. 2). Die Regelung über die…
BGE 135 II 36924.03.2009
Art. 7 lit. d FZA , Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA, Art. 110 BGG ; Anspruch auf Familiennachzug. Die Familiennachzugsbestimmung von Art. 3 Anhang I FZA ist anwendbar auf Personen, die neben der schweizerischen auch über die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei…
BGE 134 II 34130.10.2008
Art. 9 FZA ; Anerkennung von Diplomen; Rechtsverweigerung. Diplomanerkennung auf dem Gebiet des in der Schweiz geregelten Berufs einer sozialpädagogischen Assistentin. Gemäss Art. 9 FZA ist das europäische System der Anerkennung von Diplomen direkt anwendbar (E. 2.1 und 2.2)…
BGE 134 IV 5707.12.2007
Rechtswidriges Beschäftigen von ausländischen Arbeitskräften ( Art. 23 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 ANAG ). Aufenthaltsbewilligungen, die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellt werden, haben grundsätzlich deklaratorischen Charakter. Solange allerdings die Zulassung zur…
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BGE 152 II 401BGEx
BGEx

BGE 152 II 401

29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_600/2024 vom 18. Dezember 2025

Regeste

Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EGArt. 21 Abs. 1 AEUVArt. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

Art. 3 Anhang I FZA ; Familiennachzug in Rückkehrkonstellation und Doppelbürgerschaft. Grundsätze des Familiennachzugs nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA in sogenannten Rückkehrkonstellationen (E. 3.1 und 3.3). Einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des FZA auf eine Referenzperson (EU/EFTA-Bürgerin) mit Doppelbürgerschaft, die aus einem potentiellen Aufnahmestaat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit sie neben derjenigen des Herkunftsstaates ebenfalls besitzt (E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist indes die Voraussetzung, wonach sich der nachzuziehende Drittstaatsangehörige grundsätzlich zusammen mit der Referenzperson im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben muss, ohnehin nicht erfüllt (E. 3.5).

Sachverhalt ab Seite 402

Sachverhalt

— BGE 152 II 401, S. 402 —

A. A.A. (geboren 1975) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und reiste im März 2003 in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2007 heiratete er die schweizerisch-österreichische Doppelbürgerin C. (geboren 1962).

Im Juni 2010 kam der aussereheliche Sohn von A.A., B.A., in Nordmazedonien zur Welt. Die Mutter von B.A. ist Staatsangehörige von Nordmazedonien.

Im April 2011 meldeten sich C. und A.A. aus der Schweiz ab und hielten sich bis Juni 2012 in Österreich auf. Danach kehrten sie zurück und führten das Familienleben in der Schweiz weiter. Gestützt auf seine Ehe mit C. erhielt A.A. erneut eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 20. Oktober 2023 verlängert wurde. Seit Januar 2024 leben die Eheleute getrennt.

B. A.A. anerkannte am 1. Juni 2021 B.A. als seinen Sohn. Am 5. Juni 2021 reiste B.A. in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2021 ersuchten Vater und Sohn beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, um Bewilligung des Familiennachzugs.

Der Migrationsdienst wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. Die dagegen auf kantonaler Ebene geführten Rechtsmittel blieben erfolglos.

C. A.A. und B.A. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2024 und beantragen dem Bundesgericht, es sei B.A. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Migrationsdienst des Kantons Bern und das Staatssekretariat für Migration (SEM) lassen sich zum Rechtsmittel vernehmen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

— BGE 152 II 401, S. 403 — Aus den Erwägungen:

3. Vor Bundesgericht ist primär umstritten, ob sich die Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit einer schweizerisch-österreichischen Doppelbürgerin auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zum Familiennachzug ( Art. 3 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]) berufen können. Die Vorinstanz ging davon aus, das Freizügigkeitsabkommen erfasse die Lebenssituation der Beschwerdeführer gar nicht erst. Die Beschwerdeführer bestreiten die vorinstanzliche Argumentation und rügen eine falsche Anwendung der Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens.

3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten u.a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA), wobei als "Verwandte" auch die Nachkommen des Ehegatten (Stiefkinder) gelten ( BGE 136 II 65 E. 4; Urteile 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2.5; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.1). Vorausgesetzt ist dabei mitunter, dass die Ehe zwischen der Person mit EU-Staatsangehörigkeit und der drittstaatsangehörigen Person nicht inhaltslos geworden ist. Aus einer nur noch formell bestehenden Ehe kann der Drittstaatsangehörige keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten ( BGE 142 II 35 E. 4.3; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2 Der sachliche Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Nicht anwendbar sind die Freizügigkeitsvorschriften auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen ( BGE 151 II 336 E. 4.1 und 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz verneinte vorliegend einen Lebenssachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug, da der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau ihre Ehe in der Schweiz geschlossen hätten. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, der Anwendungsbereich des FZA sei aufgrund der zwischenzeitlichen Übersiedelung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Ehefrau nach Österreich im Jahr 2011 und 2012 eröffnet. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf die freizügigkeitsrechtliche Rechtsprechung zu sog. Rückkehrkonstellationen. — BGE 152 II 401, S. 404 —

3.3 Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt, dass, wenn sich ein Unionsbürger länger als zweieinhalb bzw. länger als eineinhalb Jahre zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dort eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, dort nach dem Unionsrecht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen muss (Urteile des EuGH vom 12. März 2014 C-456/12 O. und B. , Randnr. 46; vom 7. Juli 1992 C-370/90 Singh , Randnr. 25; vom 11. Dezember 2007 C-291/05 Eind , Randnr. 45). Der EuGH bestätigte diese Rechtsprechung allgemein für Familienangehörige eines Unionsbürgers, der sich in Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 Abs. 1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, AEUV, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 47) in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dann in Letzteren zurückgekehrt ist (zit. Urteil O. und B. , Randnrn. 48 ff.). Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (vgl. zit. Urteil O. und B. , Randnr. 54).

Gestützt auf die Praxis zu Art. 16 Abs. 2 FZA (vgl. dazu BGE 151 II 336 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen) berücksichtigte das Bundesgericht die erwähnten EuGH-Urteile grundsätzlich im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Anhang I FZA (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.1 f. und 3.10.2; ferner bereits BGE 129 II 249 E. 4.2 in fine).

3.4 Nach den oben zitierten Ausführungen werden die beschriebenen Rückkehrkonstellationen vom Unionsrecht mitunter dann erfasst, wenn sich die Referenzperson (EU-Bürgerin) vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Nicht abschliessend geklärt ist demgegenüber — BGE 152 II 401, S. 405 — die Frage, wie es sich bei einer (EU-)Doppelbürgerin verhält, die - wie die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - aus einem Aufnahmestaat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit sie neben derjenigen des Herkunftsstaates ebenfalls besitzt.

3.4.1 In BGE 143 II 57 beurteilte das Bundesgericht ein Gesuch um Nachzug einer Drittstaatsangehörigen zu ihrer französisch-schweizerischen Schwiegertochter. In Abgrenzung zum EuGH-Urteil McCarthy vom 5. Mai 2011 (C-434/09) erwog das Bundesgericht, die zu beurteilende Situation könne nicht mit einem rein internen Sachverhalt gleichgestellt werden, weil die Schwiegertochter ihre ersten 23 Lebensjahre in Frankreich verbracht hatte, bevor sie in die Schweiz einreiste ( BGE 143 II 57 E. 3.10.1). Allerdings verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit des FZA gleichwohl mit der Begründung, dass die relevante Familienbande (Heirat mit dem Sohn) erst nach ihrer Einreise in die Schweiz entstanden war. Deshalb und mit Blick auf den Anspruch auf Familiennachzug ging das Bundesgericht im Ergebnis dennoch von einer rein internen Situation aus ( BGE 143 II 57 E. 3.10.2).

3.4.2 Der EuGH stellte im Urteil Lounes vom 14. November 2017 (C-165/16) klar, dass wenn eine Person ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem sie sich rechtmässig in einen anderen Mitgliedstaat begeben und sich dort aufgehalten hat, dies (mit Blick auf Art. 21 AEUV) nicht mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gleichgesetzt werden kann, nur weil dieser Staatsangehörige im Zuge seines Aufenthalts die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat (Randnr. 49). Die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, verlangt in diesem Fall insbesondere, dass ein Familienleben mit einem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickelt werden kann, indem diesem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (zit. Urteil Lounes , Randnr. 60).

3.4.3 Aktuell ist vor dem EuGH ausserdem ein Vorlageverfahren (C-279/25) betreffend die Frage anhängig, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV auch auf einen Unionsbürger anwendbar ist, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, so dass dieser Unionsbürger einem — BGE 152 II 401, S. 406 — Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann.

3.5 Was aus den skizzierten Rechtsprechungslinien zur freizügigkeitsrechtlichen Situation von Personen mit Doppelbürgerschaft (vorstehende E. 3.4) für das FZA allgemein und den vorliegenden Fall im Besonderen abzuleiten ist, braucht hier nicht im Detail erörtert zu werden. Denn wie nachfolgend darzulegen ist, scheidet eine Anwendung von Art. 3 Anhang I FZA in Bezug auf den streitgegenständlichen Nachzug des Beschwerdeführers 2 aus anderen Gründen aus:

Ein Nachzugsanspruch in Zusammenhang mit Rückkehrkonstellationen soll es ermöglichen, dass das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben des EU-Bürgers bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (vorstehende E. 3.3). Dabei muss der betroffene Drittstaatsangehörige zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten (...) (ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 77) gewesen sein (vgl. zit. Urteil O. und B. , Randnr. 63 sowie BGE 143 II 57 E. 3.8.1 in fine mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird damit auch, dass sich der betroffene Drittstaatsangehörige überhaupt einmal zusammen mit der Referenzperson (EU-Bürgerin) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer 2 (ausserehelicher Sohn des Beschwerdeführers 1), dessen Nachzug vorliegend beantragt wird, hielt sich nie zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau im (potentiellen) Aufnahmemitgliedstaat Österreich auf. Stattdessen lebte er soweit ersichtlich immer in Mazedonien. In Bezug auf den Nachzug des Beschwerdeführers 2 kann es demnach im Vorhinein nicht um die Fortsetzung einer im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) entwickelten oder gefestigten familiären Beziehung gehen. — BGE 152 II 401, S. 407 —

3.6 Nach Gesagtem können sich die Beschwerdeführer hinsichtlich des beantragten Nachzugs des Beschwerdeführers 2 nicht auf Art. 3 Anhang I FZA berufen. Damit kann offengelassen werden, wie die Doppelbürgerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Frage des grenzüberschreitenden Bezugs zu beurteilen ist. Dasselbe gilt sinngemäss für die von der Vorinstanz offengelassene Frage, ob die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 trotz der Trennung überhaupt noch gelebt wird (vgl. vorstehende E. 3.1 in fine).

Themen
Abgeleitetes AufenthaltsrechtDoppelbürgerschaftFamilienlebenFamiliennachzugGrenzüberschreitender BezugMazedonienÖsterreichReferenzpersonRein interne SituationRein interner SachverhaltRückkehrkonstellation
§Normen
Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EGArt. 3 Abs. 1 Anhang I FZAArt. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZAArt. 3 Anhang I FZAArt. 16 Abs. 2 FZAArt. 21 Abs. 1 AEUV
Zitierte Entscheide
BGE 151 II 33614.01.2025
Anwendbarkeit des FZA, Familiennachzug, Grenzüberschreitender Bezug
2C_91/202420.08.2024
Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Zwischenentscheid, Prozeduraler Aufenthalt
2C_505/202318.06.2024
Familiennachzug, Willkürverbot, Kindeswohl
BGE 143 II 5720.01.2017
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht, Doppelte Staatsangehörigkeit, Anknüpfungspunkt
BGE 142 II 3526.11.2015
Schubert-Praxis, Auslegung völkerrechtlicher Verträge, Direkte Anwendbarkeit
BGE 139 II 39322.03.2013
Statische Auslegung des FZA, Abgeleitetes Aufenthaltsrecht von Kindern zu Ausbildungszwecken (Ibrahim/Teixeira-Praxis), Anpassungsfähigkeit des Kindes (bei Art. 8 EMRK)
BGE 136 II 6505.01.2010
Auslegung, Auslegung des Wortlauts, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
BGE 129 II 24917.01.2003
Betreuungsverhältnisse, Diskriminierungsverbot, Familiennachzug
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 II 401

Zitiervorschlag: BGE 152 II 401, bgex.ch/bge/152-ii-401

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 II 401