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1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 141 V 40516.06.2015
Art. 82 BVG ; Art. 17 und 53 ATSG ; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a…
BGE 135 I 2812.12.2008
Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 5 BVG ; Art. 34 quater Abs. 3 aBV und Art. 113 BV , Art. 49 Abs. 1 BV ; § 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 30. August 2006 über die Zuger Pensionskasse; Versicherung des gemeindlichen…

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BGE151 V 280
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BGE 151 V 280›Regeste›
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BGE 134 V 20817.04.2008
Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46…
BGE 131 II 59310.08.2005
Art. 34quater aBV ; Art. 11 Abs. 2 ÜbBest. aBV ; Art. 31, 32, 66, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 16 Abs. 4, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. b und 49 Abs. 2 BdBSt; berufliche Vorsorge; Bestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration; Abzug von freiwilligen Beiträgen an eine…
BGE 128 II 39410.09.2002
Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG ; Teilliquidation einer Sammelstiftung; Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des Anschlussvertrages. Das freie Stiftungsvermögen folgt wie das Personalvorsorgevermögen grundsätzlich den bisherigen Destinatären, die rechtsgleich zu behandeln sind (E…
BGE 128 V 24328.06.2002
Art. 26 und 34 BVG ; Art. 24 und 27 BVV 2 ; Art. 71 Abs. 1 VVG : Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des…
BGE 127 V 2415.03.2001
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG ; Art. 28 BVV 2 ; Art. 34quater Abs. 3 lit. b aBV : Rückwirkender Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG für das laufende Jahr im Rahmen der freiwilligen Versicherung. Werden während des…
BGE 123 V 18922.10.1997
Art. 4 Abs. 2 BV , Art. 49 BVG : Witwerrente. Kennen die Statuten einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung das Institut der Witwerrente überhaupt nicht, kann eine solche nicht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV zugesprochen werden.
BGE 121 V 9716.08.1995
Art. 23 und 26 BVG , Art. 331a OR : Invalidenrente und Übergangsrecht. Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der…
BGE 121 II 19831.03.1995
Art. 4 und 34quater Abs. 3 BV , Art. 49 BVG ; Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen. Befugnisse der von jedem Kanton gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichneten Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt (E…
BGE 120 V 44505.12.1994
Art. 11 BVG , Art. 49 Abs. 2 BVG : Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem…
BGE 120 V 31214.09.1994
Art. 4 Abs. 2 BV , Art. 49 Abs. 2 BVG . Im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung besteht kein Anspruch auf Witwerrente, wenn Reglement und Vorsorgevertrag einen solchen Anspruch nicht vorsehen.
BGE 120 Ib 19914.07.1994
Art. 22 Abs. 1 lit. h BdBSt (Fassung vom 22. März 1985); Abzug von Prämien für die berufliche Vorsorge. Der Einzelanschluss des einzigen Aktionärs und Arbeitnehmers einer Aktiengesellschaft an eine Sammelstiftung verletzt das Prinzip der Kollektivität und dient nicht der…
BGE 120 V 1512.01.1994
Art. 73 BVG . Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG . Beginn und Ende des…
BGE 119 V 44015.11.1993
Art. 73 Abs. 1 BVG . - Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Lebensversicherer des kantonalen öffentlichen Rechts über den Vollzug eines von diesem Arbeitgeber abgeschlossenen und finanzierten Kollektivversicherungsvertrages betreffend Leistungen bei Invalidität…
BGE 119 V 28304.10.1993
Art. 4 ff. VVG . Die mit BGE 116 V 218 auf dem Gebiet der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung bei Fehlen einer entsprechenden statutarischen oder reglementarischen…
BGE 119 Ib 4619.03.1993
Liquidation/Teilliquidation einer Personalfürsorgestiftung. 1. Zuständigkeit für die Genehmigung von Verteilungsplänen; Rechtsweg (E. 1). 2. Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben nicht zwingend die Totalliquidation der Personalfürsorgestiftung und deren…
BGE 118 V 31607.09.1992
Art. 5 VwVG , Art. 97 und 128 OG ; Art. 73 Abs. 2 BVG . Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden…
BGE 118 V 15801.09.1992
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG , Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 , Art. 9 VVG : Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung. - Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 , wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln…
BGE 118 V 3516.03.1992
Art. 10 Abs. 3 BVG . Tragweite der Nachdeckung: Wird innerhalb der 30tägigen Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers versichert (Erw. 2a). Art. 26 BVG . Eine…
BGE 117 V 30922.10.1991
Art. 18 ff., 37 und 49 BVG , Art. 6 Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit, Art. 4 BV : Hinterlassenenleistungen. - Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines…
BGE 117 Ib 35821.06.1991
Art. 34quater BV , Art. 82 BVG , Art. 7 Abs. 1 BVV 3 , 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Zulässigkeit des Abzugs der von einem Grenzgänger in den anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge entrichteten Beiträge bei der direkten Bundessteuer. 1. Grenzgänger können die vom Gesetz…
BGE 116 Ia 27728.09.1990
Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 80 ff. und Art. 98 BVG . Die Steuerbestimmungen des BVG sind Steuerharmonisierungsvorschriften, die der Ausführung durch den Gesetzgeber bedürfen (E. 2). Art. 81 Abs. 2 i.V. mit Art. 98 Abs. 4 BVG verpflichten den Kanton, Beiträge der Erwerbstätigen…
BGE 116 V 18931.08.1990
Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 : Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung. Art. 25 Abs. 1 BVV 2 ist gesetzwidrig, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die…
12…5›
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BGE 151 V 280BGEx
BGEx

BGE 151 V 280

23. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Generali Personenversicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_583/2024 vom 26. Mai 2025

Regeste

Art. 40 VVGArt. 82 Abs. 2 BVG

Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als von einer Beweisnot i.S. der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

Sachverhalt ab Seite 280

Sachverhalt

— BGE 151 V 280, S. 280 —

A. Der 1975 geborene A. schloss per 1. Dezember 2005 bei der Generali Personenversicherungen AG (hiernach: Generali) eine gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) ab. Am 31. März 2006 meldete er sich bei der Versicherung und machte geltend, am 12. März 2006 im Kosovo bei einem Autounfall ein Schleudertrauma sowie Verletzungen an Kopf, Hals, Schultern und Rücken erlitten zu haben.

In der Folge des geltend gemachten Unfalls wurde A. in der Zeit vom 15. November 2006 bis zum 13. September 2007 im Auftrag — BGE 151 V 280, S. 281 — der beteiligten Versicherungen observiert. Zudem wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen des Strafverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Nidwalden bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, eine Expertise zur medizinischen Einordnung des Observationsmaterials ein. Mit Strafbefehl vom 16. November 2020 sprach die Staatsanwaltschaft ihn schuldig des vollendeten und versuchten Betrugs; auf Einsprache des A. hin sprach das Kantonsgericht Nidwalden diesen mit Urteil vom 13. August 2021 von sämtlichen Vorwürfen frei.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Generali A. mit, sie trete per Schadensdatum (12. März 2006) vom Versicherungsvertrag zurück, da er seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe, um (ungerechtfertigte) Leistungen aus seiner Police zu erhalten.

B. Am 12. August 2022 erhob A. (Teil-)Klage vor dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vertragsrücktritt gemäss Schreiben vom 17. Dezember 2015 rechtswidrig, eventuell nichtig sei, und die Generali sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 565'710.- nebst Zins von 5 % ab 1. August 2022 zu bezahlen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 11. April 2006 bis auf weiteres eine Prämienbefreiung zu gewähren. Die Generali erhob darauf Widerklage und beantragte, A. sei zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 11'696.- für zu Unrecht erbrachte Leistungen und zur Zahlung des Betrages von Fr. 39'053.- als Ersatz von Observationskosten, jeweils nebst Zins von 5 % seit 9. November 2016, zu verpflichten. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht sowohl Klage als auch Widerklage ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids seine Klage im Sinne der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren gutzuheissen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung — BGE 151 V 280, S. 282 — unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG (SR 221.229.1) obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen nach Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.

3.2 Gemäss Art. 40 VVG muss die Versicherung zwei Voraussetzungen nachweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem - im zivil- resp. versicherungsvertragsrechtlichen Bereich regelmässig massgebenden (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1) - strikten Beweismass zu erbringen ( BGE 148 III 134 E. 3.4.1).

3.3

3.3.1 Im Recht der beruflichen Vorsorge gilt - wie im gesamten Sozialversicherungsrecht - die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismass (Urteil 9C_378/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 139 V 176 E. 5.3; BGE 126 V 353 E. 5b). Rechtsprechung und Literatur begründen das spezielle Regelbeweismass des Sozialversicherungsverfahrens damit, dass es regelmässig Erscheinungen der Massenverwaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und die einschlägige Literatur) und Durchführungsstellen wie auch Sozialversicherungsgericht überfordert wären, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- und strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten ( BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Allerdings hat das Bundesgericht auch in sozialversicherungsrechtlichen Prozessen die Anwendung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schon als sachfremd bezeichnet und den vollen Beweis verlangt, wo es (ausnahmsweise) nicht um Erscheinungen der Massenverwaltung ging (z.B. betreffend die Frage der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts; vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa).

— BGE 151 V 280, S. 283 —

3.3.2 In der Vergangenheit hat das Bundesgericht - allerdings ohne nähere Begründung für seine Vorgehensweise - auch in Fällen, in denen Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG streitig waren, nach dem berufsvorsorgerechtlichen Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geurteilt (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4). Die nachfolgend dargelegten Überlegungen führen indessen zu einem besseren Verständnis der rechtlichen Grundlagen (vgl. auch BGE 149 II 381 E. 7.3.1; BGE 142 V 419 E. 4.4).

3.3.3 Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG ist als "freiwillige berufliche Vorsorge" ausgestaltet ( BGE 141 V 439 E. 4.1; Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist nur eine der anerkannten Formen dieser gebundenen Vorsorge ( BGE 141 V 405 E. 3.1). Bei solchen Verträgen handelt es sich nicht in gleicher Weise um ein Massengeschäft, wie es im Bereich des Obligatoriums der Fall ist. Obwohl sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet ( BGE 121 III 285 E. 1d), ist sie - auch aufgrund ihrer Freiwilligkeit - individueller ausgestaltet und ähnelt eher einem Geschäft des freien Versicherungsmarkts. Die für die Massenverwaltung zentralen Grundsätze der Kollektivität, der Planmässigkeit und der Gleichbehandlung spielen folglich keine oder lediglich eine untergeordnete Rolle (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); gleiches gilt für verfahrensökonomische Überlegungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, das auf Effizienzüberlegungen im Massenverwaltungsgeschäft beruhende spezifische sozialversicherungsrechtliche Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die gebundene Vorsorge als Regel vorzusehen und damit ein tieferes Beweismass als Grundsatz festzulegen, als es für rein zivilrechtliche Verträge nach VVG gilt. Ein Herabsetzen der Beweisanforderungen ist somit auch für die gebundene Vorsorge nur insoweit angezeigt, als von einer Beweisnot im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Soweit aus der erwähnten Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4) etwas anderes abzuleiten ist, kann daran im Licht dieser besseren Erkenntnis der gesetzlichen Regelung nicht festgehalten werden. In Bezug auf Art. 40 VVG bedeutet dies, dass der Nachweis wahrheitswidriger Fakten grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

Themen
BeweismassBeweisnotGebundene VorsorgeStriktes BeweismassTäuschungsabsichtÜberwiegende Wahrscheinlichkeit
§Normen
Art. 40 VVGArt. 82 Abs. 2 BVG
Zitierte Entscheide
9C_378/202410.12.2024
Rechtliches Gehör, Willkür bei der Beweiswürdigung, Antizipierte Beweiswürdigung
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BGE 149 II 38118.09.2023
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Beweismass, Beweisnot, Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs
BGE 148 III 10531.08.2021
Beweisnot, Arbeitsunfähigkeit, Beweislast
BGE 144 V 42720.09.2018
Glaubhaftmachen, Insolvenzentschädigung, Überwiegende Wahrscheinlichkeit
BGE 142 V 41908.08.2016
Rentenaufschub, Teilung der Austrittsleistung, Überentschädigung
BGE 141 V 43911.08.2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Säule 3a, Rückweisung
BGE 141 V 40516.06.2015
Wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, Anpassung einer Invalidenrente, Materielle Revision
BGE 139 V 17604.04.2013
Kausalzusammenhang, Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge, Auflösung des Anschlussvertrages
2A.292/200615.01.2007
Invaliditätsbegriff in der beruflichen Vorsorge, Grundfähigkeitsversicherung, Säule 3a
BGE 126 V 35323.10.2000
Teilzeitbeschäftigung, Arbeitswegunfall, Bemessung des Arbeitspensums
BGE 121 III 28507.09.1995
Auslegung von Art. 92 Ziff. 13 SchKG, Dritte Säule A, Existenzminimum
BGE 119 V 722.02.1993
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, Schadenersatzklage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 V 280

Zitiervorschlag: BGE 151 V 280, bgex.ch/bge/151-v-280

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 V 280