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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (45)BGer (741)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 141 V 40516.06.2015
Art. 82 BVG ; Art. 17 und 53 ATSG ; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a…
BGE 133 V 27916.05.2007
Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG ; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung. Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen…

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Militärversicherung
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Erwerbsersatzordnung7
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung15
Arbeitslosenversicherung976
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Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht244
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ELGErgänzungsleistungen9
KVGKrankenversicherung2
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VGVerantwortlichkeitsgesetz6
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung5
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)4
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen3
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU3
UVVUnfallversicherungsverordnung3
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)2
BankGBankengesetz1
BGFAAnwaltsgesetz1
EntGEnteignungsgesetz1
KVVKrankenversicherungsverordnung1
LugÜLugano-Übereinkommen1
OHGOpferhilfegesetz1
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 133 V 20522.01.2007
Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG ; Art. 122 und 142 ZGB ; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt…
BGE 132 V 33716.08.2006
Art. 141 und 142 ZGB ; Art. 22 und 25a FZG ; Art. 73 BVG ; Art. 50 ATSG ; Art. 135 OG : Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die…
BGE 132 V 34716.08.2006
Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG ; Art. 5 und 25a FZG ; Art. 122 und 142 ZGB : Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)
BGE 132 II 14404.01.2006
Art. 71 Abs. 1 BVG , Art. 50 Abs. 3 BVV 2 ; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage…
BGE 130 V 51819.11.2004
Art. 66 BVG : Schicksal der vom Arbeitgeber geäufneten Beitragsreserven bei einer Unternehmensschliessung. Im Falle einer Unternehmensschliessung mit dadurch bedingter Auflösung des Anschlussvertrages mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge können Beitragsreserven nicht…
BGE 130 V 52608.11.2004
Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG : Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages. Der bestätigte Nachlassvertrag kann privilegierten Forderungen, die nicht eingegeben wurden, entgegengehalten werden. Er kann der Auffangeinrichtung entgegengehalten werden…
BGE 130 V 50113.07.2004
Art. 110 Abs. 1 OG ; Art. 73 Abs. 3 und 4 BVG : Ausdehnung des Schriftenwechsels auf andere Beteiligte. Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des (letztinstanzlich gefällten) Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie…
BGE 130 V 8031.12.2003
Art. 73 und 74 BVG : Zuständigkeit bei Streitigkeiten um Ermessensleistungen. Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch…
BGE 129 V 23728.03.2003
Art. 41 BVG ; Art. 142 OR : Verjährung. Eine allfällige Verjährung ist vom Richter nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung. Im Verhältnis zu Art. 11 BVG…
BGE 129 V 24517.03.2003
Art. 122 und 142 ZGB ; Art. 3, 4 und 22 FZG ; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV . Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung…
BGE 128 V 24328.06.2002
Art. 26 und 34 BVG ; Art. 24 und 27 BVV 2 ; Art. 71 Abs. 1 VVG : Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des…
BGE 128 V 12414.05.2002
Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG : Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG ; Art. 49 ff. BVV 2 : Voraussetzungen der Haftung nach…
BGE 126 V 16326.06.2000
Art. 2 und 17 FZG ; Art. 331a und 331b OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung): Berechnung einer Austrittsleistung. Im konkreten Fall ist der Mindestbetrag der Austrittsleistung geringer als die nach Massgabe des Reglements geschuldete Leistung, weshalb die…
BGE 124 V 28513.07.1998
Art. 73 Abs. 2 BVG : Mutwillige Prozessführung. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im…
BGE 124 II 11404.03.1998
Art. 51 BVG und Art. 62 BVG . Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.
BGE 122 V 15118.04.1996
Art. 24 Abs. 1 BVV 2 : Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.
BGE 121 V 9716.08.1995
Art. 23 und 26 BVG , Art. 331a OR : Invalidenrente und Übergangsrecht. Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der…
BGE 120 V 44505.12.1994
Art. 11 BVG , Art. 49 Abs. 2 BVG : Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem…
BGE 120 V 31904.07.1994
Art. 50 Abs. 3 BVG . - Gesetz im Sinne dieser Bestimmung meint ausschliesslich das im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge erlassene Recht (Erw. 7a). Frage offengelassen, ob Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auch dann angerufen werden kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer…
BGE 119 V 44015.11.1993
Art. 73 Abs. 1 BVG . - Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Lebensversicherer des kantonalen öffentlichen Rechts über den Vollzug eines von diesem Arbeitgeber abgeschlossenen und finanzierten Kollektivversicherungsvertrages betreffend Leistungen bei Invalidität…
BGE 119 V 28304.10.1993
Art. 4 ff. VVG . Die mit BGE 116 V 218 auf dem Gebiet der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung bei Fehlen einer entsprechenden statutarischen oder reglementarischen…
BGE 119 II 39801.10.1993
Zulässigkeit der Berufung - Zivilrechtsstreitigkeit ( Art. 46 OG ). Bei einer Streitsache betreffend die Überweisung von Beiträgen der zweiten Säule an eine Vorsorgeeinrichtung handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG , selbst wenn der…
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BGE151 V 280
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BGE 151 V 280

23. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Generali Personenversicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_583/2024 vom 26. Mai 2025

Regeste

Art. 40 VVGArt. 82 Abs. 2 BVG

Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als von einer Beweisnot i.S. der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

Sachverhalt ab Seite 280

Sachverhalt

— BGE 151 V 280, S. 280 —

A. Der 1975 geborene A. schloss per 1. Dezember 2005 bei der Generali Personenversicherungen AG (hiernach: Generali) eine gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) ab. Am 31. März 2006 meldete er sich bei der Versicherung und machte geltend, am 12. März 2006 im Kosovo bei einem Autounfall ein Schleudertrauma sowie Verletzungen an Kopf, Hals, Schultern und Rücken erlitten zu haben.

In der Folge des geltend gemachten Unfalls wurde A. in der Zeit vom 15. November 2006 bis zum 13. September 2007 im Auftrag — BGE 151 V 280, S. 281 — der beteiligten Versicherungen observiert. Zudem wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen des Strafverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Nidwalden bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, eine Expertise zur medizinischen Einordnung des Observationsmaterials ein. Mit Strafbefehl vom 16. November 2020 sprach die Staatsanwaltschaft ihn schuldig des vollendeten und versuchten Betrugs; auf Einsprache des A. hin sprach das Kantonsgericht Nidwalden diesen mit Urteil vom 13. August 2021 von sämtlichen Vorwürfen frei.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Generali A. mit, sie trete per Schadensdatum (12. März 2006) vom Versicherungsvertrag zurück, da er seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe, um (ungerechtfertigte) Leistungen aus seiner Police zu erhalten.

B. Am 12. August 2022 erhob A. (Teil-)Klage vor dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vertragsrücktritt gemäss Schreiben vom 17. Dezember 2015 rechtswidrig, eventuell nichtig sei, und die Generali sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 565'710.- nebst Zins von 5 % ab 1. August 2022 zu bezahlen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 11. April 2006 bis auf weiteres eine Prämienbefreiung zu gewähren. Die Generali erhob darauf Widerklage und beantragte, A. sei zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 11'696.- für zu Unrecht erbrachte Leistungen und zur Zahlung des Betrages von Fr. 39'053.- als Ersatz von Observationskosten, jeweils nebst Zins von 5 % seit 9. November 2016, zu verpflichten. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht sowohl Klage als auch Widerklage ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids seine Klage im Sinne der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren gutzuheissen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung — BGE 151 V 280, S. 282 — unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG (SR 221.229.1) obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen nach Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.

3.2 Gemäss Art. 40 VVG muss die Versicherung zwei Voraussetzungen nachweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem - im zivil- resp. versicherungsvertragsrechtlichen Bereich regelmässig massgebenden (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1) - strikten Beweismass zu erbringen ( BGE 148 III 134 E. 3.4.1).

3.3

3.3.1 Im Recht der beruflichen Vorsorge gilt - wie im gesamten Sozialversicherungsrecht - die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismass (Urteil 9C_378/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 139 V 176 E. 5.3; BGE 126 V 353 E. 5b). Rechtsprechung und Literatur begründen das spezielle Regelbeweismass des Sozialversicherungsverfahrens damit, dass es regelmässig Erscheinungen der Massenverwaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und die einschlägige Literatur) und Durchführungsstellen wie auch Sozialversicherungsgericht überfordert wären, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- und strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten ( BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Allerdings hat das Bundesgericht auch in sozialversicherungsrechtlichen Prozessen die Anwendung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schon als sachfremd bezeichnet und den vollen Beweis verlangt, wo es (ausnahmsweise) nicht um Erscheinungen der Massenverwaltung ging (z.B. betreffend die Frage der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts; vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa).

— BGE 151 V 280, S. 283 —

3.3.2 In der Vergangenheit hat das Bundesgericht - allerdings ohne nähere Begründung für seine Vorgehensweise - auch in Fällen, in denen Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG streitig waren, nach dem berufsvorsorgerechtlichen Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geurteilt (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4). Die nachfolgend dargelegten Überlegungen führen indessen zu einem besseren Verständnis der rechtlichen Grundlagen (vgl. auch BGE 149 II 381 E. 7.3.1; BGE 142 V 419 E. 4.4).

3.3.3 Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG ist als "freiwillige berufliche Vorsorge" ausgestaltet ( BGE 141 V 439 E. 4.1; Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist nur eine der anerkannten Formen dieser gebundenen Vorsorge ( BGE 141 V 405 E. 3.1). Bei solchen Verträgen handelt es sich nicht in gleicher Weise um ein Massengeschäft, wie es im Bereich des Obligatoriums der Fall ist. Obwohl sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet ( BGE 121 III 285 E. 1d), ist sie - auch aufgrund ihrer Freiwilligkeit - individueller ausgestaltet und ähnelt eher einem Geschäft des freien Versicherungsmarkts. Die für die Massenverwaltung zentralen Grundsätze der Kollektivität, der Planmässigkeit und der Gleichbehandlung spielen folglich keine oder lediglich eine untergeordnete Rolle (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); gleiches gilt für verfahrensökonomische Überlegungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, das auf Effizienzüberlegungen im Massenverwaltungsgeschäft beruhende spezifische sozialversicherungsrechtliche Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die gebundene Vorsorge als Regel vorzusehen und damit ein tieferes Beweismass als Grundsatz festzulegen, als es für rein zivilrechtliche Verträge nach VVG gilt. Ein Herabsetzen der Beweisanforderungen ist somit auch für die gebundene Vorsorge nur insoweit angezeigt, als von einer Beweisnot im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Soweit aus der erwähnten Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4) etwas anderes abzuleiten ist, kann daran im Licht dieser besseren Erkenntnis der gesetzlichen Regelung nicht festgehalten werden. In Bezug auf Art. 40 VVG bedeutet dies, dass der Nachweis wahrheitswidriger Fakten grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

Themen
BeweismassBeweisnotGebundene VorsorgeStriktes BeweismassTäuschungsabsichtÜberwiegende Wahrscheinlichkeit
§Normen
Art. 40 VVGArt. 82 Abs. 2 BVG
Zitierte Entscheide
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 V 280
9C_378/202410.12.2024
Rechtliches Gehör, Willkür bei der Beweiswürdigung, Antizipierte Beweiswürdigung
BGE 150 II 32102.04.2024
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person, Qualifiziert treuwidriges Verhalten, Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
BGE 149 II 38118.09.2023
Parteientschädigung, Praxisänderung, Überarztung
BGE 148 III 13411.01.2022
Beweismass, Beweisnot, Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs
BGE 148 III 10531.08.2021
Beweisnot, Arbeitsunfähigkeit, Beweislast
BGE 144 V 42720.09.2018
Glaubhaftmachen, Insolvenzentschädigung, Überwiegende Wahrscheinlichkeit
BGE 142 V 41908.08.2016
Rentenaufschub, Teilung der Austrittsleistung, Überentschädigung
BGE 141 V 43911.08.2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Säule 3a, Rückweisung
BGE 141 V 40516.06.2015
Wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, Anpassung einer Invalidenrente, Materielle Revision
BGE 139 V 17604.04.2013
Kausalzusammenhang, Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge, Auflösung des Anschlussvertrages
2A.292/200615.01.2007
Invaliditätsbegriff in der beruflichen Vorsorge, Grundfähigkeitsversicherung, Säule 3a
BGE 126 V 35323.10.2000
Teilzeitbeschäftigung, Arbeitswegunfall, Bemessung des Arbeitspensums
BGE 121 III 28507.09.1995
Auslegung von Art. 92 Ziff. 13 SchKG, Dritte Säule A, Existenzminimum
BGE 119 V 722.02.1993
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, Schadenersatzklage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 V 280

Zitiervorschlag: BGE 151 V 280, bgex.ch/bge/151-v-280