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BGE (18)BGer (258)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 151 V 21924.10.2024
Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j und k BVV 2 ; Art. 104 f. OR; Verzugszinssatz. Ist dem Vorsorgereglement in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massgebliche Höhe des Verzugszinssatzes keine Regelung zu entnehmen, gelangen die allgemeinen intertemporalrechtlichen…
BGE 150 V 8929.11.2023
Art. 35a Abs. 2 (in den Fassungen vor und ab 1. Januar 2021), Art. 6 BVG ; Art. 135 OR analog; Rückforderung von Rentenleistungen; Kollisionsrecht; Verhältnis Gesetz - Reglement; Beginn der relativen Frist für die Rückforderung; Fristunterbrechung respektive -wahrung. Fehlen in…

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BGE151 V 280
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BGE 151 V 280›Regeste›
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SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 144 V 7207.03.2018
Art. 26 Abs. 1 BVG ; Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs bei Teilzeitbeschäftigung. Der von den Organen der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung nur insoweit verbindlich, als er den erwerblichen Teil betrifft (E…
BGE 143 V 43420.11.2017
Art. 23 ff. BVG ; Voraussetzungen der Anpassung oder Aufhebung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Wie im Bereich des BVG-Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender…
BGE 142 V 46614.10.2016
Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 ; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für…
BGE 141 V 40516.06.2015
Art. 82 BVG ; Art. 17 und 53 ATSG ; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a…
BGE 141 V 35113.05.2015
Art. 34a Abs. 1 BVG ; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 ; Anrechenbarkeit von Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung. Im Sinne der gesetzlichen Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen erster und zweiter Säule werden…
BGE 141 V 12716.01.2015
Art. 23 ff. BVG ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der…
BGE 137 V 18118.04.2011
Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG ; Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 190 BV ; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Italien und Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung. Das Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung…
BGE 137 V 2030.12.2010
Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2 ; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland. Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen ( Art…
BGE 135 V 3319.12.2008
Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 ; Kürzung der lebenslänglichen Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung bei Erreichen des Pensionierungsalters; Grundsatz der Kongruenz. Die nach dem Erreichen des Pensionierungsalters auszurichtende…
BGE 130 V 7816.12.2003
Art. 34a BVG ; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG : Leistungskürzung wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das In-Kraft-Treten des ATSG und die gleichzeitig erfolgten Anpassungen des BVG haben hinsichtlich der Überentschädigungsregelung zu keiner…
BGE 128 V 24328.06.2002
Art. 26 und 34 BVG ; Art. 24 und 27 BVV 2 ; Art. 71 Abs. 1 VVG : Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des…
BGE 121 V 9716.08.1995
Art. 23 und 26 BVG , Art. 331a OR : Invalidenrente und Übergangsrecht. Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der…
BGE 119 V 44015.11.1993
Art. 73 Abs. 1 BVG . - Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Lebensversicherer des kantonalen öffentlichen Rechts über den Vollzug eines von diesem Arbeitgeber abgeschlossenen und finanzierten Kollektivversicherungsvertrages betreffend Leistungen bei Invalidität…
BGE 119 V 28304.10.1993
Art. 4 ff. VVG . Die mit BGE 116 V 218 auf dem Gebiet der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung bei Fehlen einer entsprechenden statutarischen oder reglementarischen…
BGE 118 V 15801.09.1992
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG , Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 , Art. 9 VVG : Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung. - Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 , wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln…
9C_542/202514.09.2026
A. A.a. A.________ a travaillé à plein temps en qualité de sage-femme auprès de la Clinique B.________ à U.________. À ce titre, elle était affiliée auprès de la Caisse de pension Hirslanden (ci-après: la caisse de pension). Le 23 mai 2012, elle a été victime d'un accident de la…
9C_628/202503.02.2026
A. A.a. Der 1977 geborene A.________, gelernter Zimmermann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis EFZ und Zusatzausbildung als Produktionsleiter sowie Techniker Holzindustrie an der Hochschule B.________, war grossmehrheitlich im Unternehmen seiner Familie tätig, in den letzten…
9C_589/202412.11.2025
A. A.a. A.________, né en 1985, a créé B.________ Sàrl, pour le compte de laquelle il a travaillé jusqu'en 2019. Dans l'intervalle, en novembre 2013, puis septembre 2017, il a conclu successivement deux contrats d'assurance vie mixte à primes périodiques relevant de la…
9C_488/202401.10.2025
A. A.________, geboren 1959, war in einem Pensum von 80 % bei der B.________ Genossenschaft als Direktionsassistentin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA Stiftung) versichert. Daneben ging sie zu 20 % einer…
9C_317/202519.09.2025
A. A.a. A.________ war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der B.________ GmbH (heute: B.________ AG), die ein Baugeschäft betreibt, und deswegen bei der pensionskasse pro (heute und nachfolgend: Tellco pk) für die berufliche Vorsorge versichert, als er im März…
9C_351/202522.08.2025
A. A.a. Der 1979 geborene B.________ war vom 1. September 2012 bis zum 29. Februar 2016 bei der C.________ AG angestellt und deswegen bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) für die berufliche Vorsorge versichert.
9C_430/202307.07.2025
A. A.________, ressortissant français né en 1964, s'est installé en Suisse en septembre 2020 au moment d'entrer au service de la société B.________ SA en qualité de directeur financier. Depuis lors, il est affilié pour la prévoyance professionnelle auprès de la Fondation de…
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BGE 151 V 280BGEx
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BGE 151 V 280

23. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Generali Personenversicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_583/2024 vom 26. Mai 2025

Regeste

Art. 40 VVGArt. 82 Abs. 2 BVG

Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als von einer Beweisnot i.S. der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

Sachverhalt ab Seite 280

Sachverhalt

— BGE 151 V 280, S. 280 —

A. Der 1975 geborene A. schloss per 1. Dezember 2005 bei der Generali Personenversicherungen AG (hiernach: Generali) eine gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) ab. Am 31. März 2006 meldete er sich bei der Versicherung und machte geltend, am 12. März 2006 im Kosovo bei einem Autounfall ein Schleudertrauma sowie Verletzungen an Kopf, Hals, Schultern und Rücken erlitten zu haben.

In der Folge des geltend gemachten Unfalls wurde A. in der Zeit vom 15. November 2006 bis zum 13. September 2007 im Auftrag — BGE 151 V 280, S. 281 — der beteiligten Versicherungen observiert. Zudem wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen des Strafverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Nidwalden bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, eine Expertise zur medizinischen Einordnung des Observationsmaterials ein. Mit Strafbefehl vom 16. November 2020 sprach die Staatsanwaltschaft ihn schuldig des vollendeten und versuchten Betrugs; auf Einsprache des A. hin sprach das Kantonsgericht Nidwalden diesen mit Urteil vom 13. August 2021 von sämtlichen Vorwürfen frei.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Generali A. mit, sie trete per Schadensdatum (12. März 2006) vom Versicherungsvertrag zurück, da er seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe, um (ungerechtfertigte) Leistungen aus seiner Police zu erhalten.

B. Am 12. August 2022 erhob A. (Teil-)Klage vor dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vertragsrücktritt gemäss Schreiben vom 17. Dezember 2015 rechtswidrig, eventuell nichtig sei, und die Generali sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 565'710.- nebst Zins von 5 % ab 1. August 2022 zu bezahlen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 11. April 2006 bis auf weiteres eine Prämienbefreiung zu gewähren. Die Generali erhob darauf Widerklage und beantragte, A. sei zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 11'696.- für zu Unrecht erbrachte Leistungen und zur Zahlung des Betrages von Fr. 39'053.- als Ersatz von Observationskosten, jeweils nebst Zins von 5 % seit 9. November 2016, zu verpflichten. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht sowohl Klage als auch Widerklage ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids seine Klage im Sinne der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren gutzuheissen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung — BGE 151 V 280, S. 282 — unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG (SR 221.229.1) obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen nach Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.

3.2 Gemäss Art. 40 VVG muss die Versicherung zwei Voraussetzungen nachweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem - im zivil- resp. versicherungsvertragsrechtlichen Bereich regelmässig massgebenden (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1) - strikten Beweismass zu erbringen ( BGE 148 III 134 E. 3.4.1).

3.3

3.3.1 Im Recht der beruflichen Vorsorge gilt - wie im gesamten Sozialversicherungsrecht - die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismass (Urteil 9C_378/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 139 V 176 E. 5.3; BGE 126 V 353 E. 5b). Rechtsprechung und Literatur begründen das spezielle Regelbeweismass des Sozialversicherungsverfahrens damit, dass es regelmässig Erscheinungen der Massenverwaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und die einschlägige Literatur) und Durchführungsstellen wie auch Sozialversicherungsgericht überfordert wären, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- und strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten ( BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Allerdings hat das Bundesgericht auch in sozialversicherungsrechtlichen Prozessen die Anwendung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schon als sachfremd bezeichnet und den vollen Beweis verlangt, wo es (ausnahmsweise) nicht um Erscheinungen der Massenverwaltung ging (z.B. betreffend die Frage der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts; vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa).

— BGE 151 V 280, S. 283 —

3.3.2 In der Vergangenheit hat das Bundesgericht - allerdings ohne nähere Begründung für seine Vorgehensweise - auch in Fällen, in denen Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG streitig waren, nach dem berufsvorsorgerechtlichen Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geurteilt (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4). Die nachfolgend dargelegten Überlegungen führen indessen zu einem besseren Verständnis der rechtlichen Grundlagen (vgl. auch BGE 149 II 381 E. 7.3.1; BGE 142 V 419 E. 4.4).

3.3.3 Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG ist als "freiwillige berufliche Vorsorge" ausgestaltet ( BGE 141 V 439 E. 4.1; Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist nur eine der anerkannten Formen dieser gebundenen Vorsorge ( BGE 141 V 405 E. 3.1). Bei solchen Verträgen handelt es sich nicht in gleicher Weise um ein Massengeschäft, wie es im Bereich des Obligatoriums der Fall ist. Obwohl sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet ( BGE 121 III 285 E. 1d), ist sie - auch aufgrund ihrer Freiwilligkeit - individueller ausgestaltet und ähnelt eher einem Geschäft des freien Versicherungsmarkts. Die für die Massenverwaltung zentralen Grundsätze der Kollektivität, der Planmässigkeit und der Gleichbehandlung spielen folglich keine oder lediglich eine untergeordnete Rolle (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); gleiches gilt für verfahrensökonomische Überlegungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, das auf Effizienzüberlegungen im Massenverwaltungsgeschäft beruhende spezifische sozialversicherungsrechtliche Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die gebundene Vorsorge als Regel vorzusehen und damit ein tieferes Beweismass als Grundsatz festzulegen, als es für rein zivilrechtliche Verträge nach VVG gilt. Ein Herabsetzen der Beweisanforderungen ist somit auch für die gebundene Vorsorge nur insoweit angezeigt, als von einer Beweisnot im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Soweit aus der erwähnten Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4) etwas anderes abzuleiten ist, kann daran im Licht dieser besseren Erkenntnis der gesetzlichen Regelung nicht festgehalten werden. In Bezug auf Art. 40 VVG bedeutet dies, dass der Nachweis wahrheitswidriger Fakten grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

Themen
BeweismassBeweisnotGebundene VorsorgeStriktes BeweismassTäuschungsabsichtÜberwiegende Wahrscheinlichkeit
§Normen
Art. 40 VVGArt. 82 Abs. 2 BVG
Zitierte Entscheide
9C_378/202410.12.2024
Rechtliches Gehör, Willkür bei der Beweiswürdigung, Antizipierte Beweiswürdigung
BGE 150 II 32102.04.2024
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BGE 149 II 38118.09.2023
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Beweismass, Beweisnot, Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs
BGE 148 III 10531.08.2021
Beweisnot, Arbeitsunfähigkeit, Beweislast
BGE 144 V 42720.09.2018
Glaubhaftmachen, Insolvenzentschädigung, Überwiegende Wahrscheinlichkeit
BGE 142 V 41908.08.2016
Rentenaufschub, Teilung der Austrittsleistung, Überentschädigung
BGE 141 V 43911.08.2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Säule 3a, Rückweisung
BGE 141 V 40516.06.2015
Wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, Anpassung einer Invalidenrente, Materielle Revision
BGE 139 V 17604.04.2013
Kausalzusammenhang, Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge, Auflösung des Anschlussvertrages
2A.292/200615.01.2007
Invaliditätsbegriff in der beruflichen Vorsorge, Grundfähigkeitsversicherung, Säule 3a
BGE 126 V 35323.10.2000
Teilzeitbeschäftigung, Arbeitswegunfall, Bemessung des Arbeitspensums
BGE 121 III 28507.09.1995
Auslegung von Art. 92 Ziff. 13 SchKG, Dritte Säule A, Existenzminimum
BGE 119 V 722.02.1993
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, Schadenersatzklage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 V 280

Zitiervorschlag: BGE 151 V 280, bgex.ch/bge/151-v-280

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 V 280