§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.0II. öffentlich-rechtliche Abt.0
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20231
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.1
II. zivilrechtliche Abt.5
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20220
II. sozialrechtliche Abt.2007–202218
Kassationshofbis 20060
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20070
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 20063
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/3710562▶
Grundrecht84Bürgerrecht und Ausländerrecht35Staatshaftung30Öffentliches Dienstverhältnis10Politische Rechte3Rechtshilfe und Auslieferung61Unterrichtswesen und Berufsausbildung0Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht8Sicherheits- und Friedenspolitik0Öffentliche Finanzen und Abgaberecht83Raumplanung und öffentliches Baurecht22Enteignung1
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2545▶
Energie5Strassenbau und Strassenverkehr2503Verkehr (ohne Strassenverkehr)30Post- und Fernmeldeverkehr4Medien3
Sozialversicherungsrecht1/10192▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung7Invalidenversicherung33Ergänzungsleistungen4Berufliche Vorsorge28Krankenversicherung64Unfallversicherung38Militärversicherung
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit9Wirtschaft20
Verfahren7105▶
Zivilprozess5053Strafprozess738Verwaltungsverfahren142Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters58Zwangsvollstreckung221Schiedsgerichtsbarkeit887
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht360
Privatrecht3223▶
Zivilrecht1576▶
Privatrecht (allgemein)108Personenrecht73Familienrecht1086Erbrecht137Sachenrecht166
Strafrecht563▶
Strafrecht (allgemein)233Straftaten187Verwaltungsstrafrecht141Straf- und Massnahmenvollzug2
Berufliche Vorsorge
Behandelter Erlass6▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/5▶
ORObligationenrecht460ZGBZivilgesetzbuch326IPRGInternationales Privatrecht7FusGFusionsgesetz6HRegVHandelsregisterverordnung1
Strafrecht10▶
StGBStrafgesetzbuch8StPOStrafprozessordnung2
Verfahren und Vollstreckung1/5▶
BGGBundesgerichtsgesetz1118VwVGVerwaltungsverfahren94SchKGSchuldbetreibung und Konkurs45ZPOZivilprozessordnung22VGGVerwaltungsgerichtsgesetz13
Staats- und Verwaltungsrecht446▶
BVBundesverfassung402EMRKMenschenrechtskonvention43DSGDatenschutz1
Sozialversicherung2866▶
BVGBerufliche Vorsorge1953FZGFreizügigkeit341IVGInvalidenversicherung268ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil195AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung61
Wirtschaft und Steuern38▶
DBGDirekte Bundessteuer32UWGUnlauterer Wettbewerb3VAGVersicherungsaufsicht3
Weitere Erlasse4/24▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)732VVGVersicherungsvertragsgesetz82aBVBundesverfassung von 187443BZPBundeszivilprozess30StHGSteuerharmonisierungsgesetz30
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
IPRGVStrRSSVZPOSVGMFG
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter7Filter
28 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:Berufliche VorsorgeIPRGVStrRSSVZPOSVGMFGzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (1)BGer (27)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 146 V 16905.05.2020
Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG ; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der…
9C_496/202218.06.2024
A. A.a. La Fondation Fonds de prévoyance en faveur du personnel du Home médicalisé N.________ a été constituée en tant qu'institution de prévoyance au sens de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP; RS 831.40)…
9C_118/202128.02.2022
A. A.a A.________ exploite une épicerie à B.________ (en raison individuelle). A sa demande présentée en juillet 2016, il a été affilié rétroactivement à la Fondation institution supplétive LPP (ci-après: l'institution supplétive) comme employeur pour la prévoyance…

Merkliste

Gemerkt0
2
Erwerbsersatzordnung0
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung0
Arbeitslosenversicherung16
Register6
Obligationenrecht und Handelsrecht1571▶
Obligationenrecht (allgemein)266Vertragsrecht996Gesellschaftsrecht142Wertpapierrecht3Haftpflichtrecht163
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht73
AVIGArbeitslosenversicherung26
UVGUnfallversicherung11
ELGErgänzungsleistungen9
KVGKrankenversicherung2
AHVVAHV-Verordnung25
VGVerantwortlichkeitsgesetz6
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung5
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)4
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen3
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU3
UVVUnfallversicherungsverordnung3
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)2
BankGBankengesetz1
BGFAAnwaltsgesetz1
EntGEnteignungsgesetz1
KVVKrankenversicherungsverordnung1
LugÜLugano-Übereinkommen1
OHGOpferhilfegesetz1
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)0
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
9C_570/202008.03.2021
A. A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die…
5A_868/201923.11.2020
A. A.a. B.________ (geb. 1959; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1956; Beschwerdeführer) heirateten am 9. April 1992. Die Ehe blieb kinderlos.
5A_204/201925.11.2019
A. A.a. A.________ (geb. 1950) und B.________ (geb. 1950) heirateten am xxxx. Vor der Eheschliessung vereinbarten sie die Gütertrennung. Der Ehemann ist Kaufmann und vermögend; die Ehefrau ging während der Ehe nie einer namhaften Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien sind Eltern…
9C_861/201714.05.2019
A. Der 1955 geborene B.A.________ sel. arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der X.________ AG und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Im Mai 2011 meldete sich…
9C_354/201812.09.2018
A. A.________ arbeitet seit 1988 für verschiedene Behörden des Kantons Zürichs als Dolmetscher und Übersetzer. Insbesondere aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 5/00 vom 13. Juli 2001 wurde diese Tätigkeit auch betreffend der beruflichen Vorsorge als…
9C_300/201812.07.2018
A. A.a. Der 1961 geborene A.________, gelernter Brauer, war bis Ende Juni 2015 als Mitarbeiter bei der Firma B.________ angestellt gewesen und damit bei der Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
9C_440/201719.07.2017
A. A.a. Am 24. Dezember 2014 liess die Sammelstiftung A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Teilklage erheben mit dem Antrag, es seien B.________, C.________, D.________, E.________ und die F.________ AG zu verurteilen, ihr unter solidarischer Haftbarkeit…
9C_266/201503.11.2015
A. A.________ (geboren 1959) und B.________ (geboren 1951) hatten am 14. Mai 1993 geheiratet. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Liestal (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) vom 15. August 2013 wurde die Ehe geschieden und u.a. die hälftige Aufteilung der…
9C_902/201409.07.2015
A. Am 27. Mai 2014 erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) Klage gegen A.________ mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 56'348.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen, und es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx…
9C_671/201430.01.2015
A. Der 1966 geborene A.________ arbeitete zuletzt bei der B.________ AG und war bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life AG (nachfolgend: Swiss Life) für die berufliche Vorsorge versichert. Am 31. Juli 2008 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Austritt aus der…
5A_176/201409.10.2014
A. A.________ (geb. 1954) und B.________ (geb. 1954), beides Schweizer Staatsbürger, heirateten am 14. April 1988 in U.________ und zogen im gleichen Jahr nach Brasilien. Sie haben zwei adoptierte Kinder, C.________ (geb. 1994) und D.________ (geb. 1995). A.________ ist am 1…
9C_216/201401.09.2014
A. A.a. Die 1959 geborene A.________ verletzte sich am 28. Mai 1999 am rechten Fuss. Für die erwerblichen Folgen bezog sie Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung. Ebenfalls richtete die CPV/CAP Coop Personalversicherung (heute: CPV/CAP…
4A_336/201220.11.2013
A. H.X.________, décédé le 4 juin 2012, a exercé la profession de notaire dans le canton de Vaud. Le 17 novembre 1988, il a instrumenté une vente d'immeuble conclue entre A.________ et B.________.
9C_96/201315.07.2013
A. F.________ (geb. 12. August 1952) ist seit März 2005 bei der S.________ AG tätig; in dieser Eigenschaft ist er bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert.
9C_490/201230.01.2013
A. Con giudizio del 4 febbraio 2011, cresciuto in giudicato il 18 febbraio seguente, il Tribunale Civile di V.________ (Italia), accogliendo la domanda congiunta dei coniugi, ha sciolto per divorzio il matrimonio contratto nel 1984 da C.________ e A.________, entrambi cittadini…
9C_840/201119.06.2012
A. A.a Con giudizio del 28 febbraio 2007 il Pretore della giurisdizione di X.________ ha pronunciato il divorzio tra S.________ e A.________, nata F.________. Nel liquidare il regime matrimoniale, il Pretore ha fatto ordine a A.________ di versare all'ex coniuge l'importo di fr…
9C_546/201131.10.2011
A. K._______ war vom 1. Februar 2002 bis 30. November 2007 als Arbeitnehmer der X.________ AG im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse Y.________ versichert. Ab 1. Februar 2008 bezog er Arbeitslosentaggelder und war dadurch der Stiftung…
9C_726/201014.09.2011
A. Le 29 avril 2009, F.________ a ouvert action devant le Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales, contre la Caisse de pensions Y.________ (la caisse de pensions) et la Caisse de Prévoyance professionnelle de la Clinique X.________ SA (la caisse de…
9C_593/200924.11.2009
A. A.a T.________ und P.________, beide italienische Staatsangehörige, heirateten 1984 in Italien. In der Folge wohnte das Ehepaar zeitweise in der Schweiz, wo der Ehemann eine berufsvorsorgeversicherte Erwerbstätigkeit ausübte. Mit Urteil des Tribunale Civile di X.________…
9C_751/200924.11.2009
A. A.a I.________ und C.________ heirateten am 10. August 1982. In der Folge waren beide Ehegatten in der Schweiz erwerbstätig und erwarben hier Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge. Im Juli 2001 kauften sie gemeinsam eine Wohnliegenschaft in O.________. I.________ bezog…
5A_573/200706.12.2007
A. X.________ (Beschwerdeführerin), deutsche Staatsbürgerin, und Y.________ (Beschwerdegegner), schweizerisch-deutscher Doppelbürger, ehelichten sich 1995. Sie sind die Eltern einer gemeinsamen, am 3. Oktober 1995 geborenen Tochter. Die Parteien zogen 2003 in die Gemeinde…
5C.212/200411.02.2005
A. A.S.________ und R.S.________ heirateten am 20. Januar 1983 in Basel. Sie wurden die Eltern der beiden Kinder B.________, geboren 1983, und T.________, geboren 1992. Der eheliche Wohnsitz befand sich vorerst in der Schweiz und ab 1989 bis zur Trennung der Ehegatten im Jahre…
12›
1 / 2
BGE146 V 169
Aktive Suchbegriffe:
BGE 146 V 169›Regeste›
Reg.·SV.·E.
BGE 146 V 169BGEx
BGEx

BGE 146 V 169

16. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz gegen Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC) und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_409/2019 vom 5. Mai 2020

Regeste

Art. 73 BVGArt. 11 Abs. 3bis BVGArt. 2 ZGB

Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG ; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). Art. 11 Abs. 3 bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4).

Sachverhalt ab Seite 170

Sachverhalt

— BGE 146 V 169, S. 170 —

A.

A.a Die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend: Stiftung) verfolgt den Zweck, eine berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Arbeitnehmer im Gewerbe und die gewerblichen Selbständigerwerbenden anzubieten und durchzuführen. Sie steht allen Verbänden, Berufsorganisationen und Unternehmen offen, die über ihren Verband dem Schweizerischen Gewerbeverband angehören.

A.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 entschied die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) über ein - am 5. Januar 2018 gemeinsam eingereichtes - Gesuch des Schweizerischen Bäcker-Confiseurmeister-Verbandes (SBC), der CafetierSuisse (SCV), der Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW), der Ausgleichskasse PANVICA (nachfolgend: Ausgleichskasse), der Bäckerei A., der Bäckerei B., der Bäckerei C., der D., E. und des F. betreffend Durchführung einer Teilliquidation der Stiftung. Die BBSA stellte darin fest, dass zufolge Kündigung der Anschlussvereinbarungen durch die Gründerverbände per 31. Dezember 2017 ein Teilliquidationsbestand vorliege, und wies die Stiftung an, umgehend die Teilliquidation gemäss Teilliquidationsreglement vom 1. Juni 2009 umzusetzen. — BGE 146 V 169, S. 171 —

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde, welche die Stiftung dagegen eingereicht hatte, ab (Entscheid vom 24. April 2019).

C. Die Stiftung erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 24. April 2019 sei aufzuheben und es sei auf das Gesuch vom 5. Januar 2018 betreffend Anordnung einer Teilliquidation nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen.

Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die BBSA stellt keinen Antrag und verweist integral auf ihre Verfügung vom 1. Mai 2018. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführerin gelangt mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist vorab die sachliche Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Streitigkeit, insbesondere eine solche im Sinne von Art. 74 BVG . Wenn überhaupt, so falle diese in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts nach Art. 73 BVG .

1.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet ( Art. 73 Abs. 1 BVG ). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen ( BGE 141 V 605 E. 3.2.1 S. 608 mit Hinweisen).

1.2 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise u.a. dann erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird ( Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG ). Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den — BGE 146 V 169, S. 172 — Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen ( Art. 53d Abs. 6 BVG ).

1.3

1.3.1 Der Stiftung können sich alle zum Schweizerischen Gewerbeverband gehörenden Organisationen (Verbände, Selbsthilfeorganisationen und Institutionen) anschliessen. Der Anschluss erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, welche der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Mit dem Anschluss wird ein Vorsorgewerk gebildet oder eine Organisation beteiligt sich bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge an einem bereits bestehenden Vorsorgewerk. Die einzelnen Arbeitgeber, welche den angeschlossenen Organisationen angehören, treten dem entsprechenden Vorsorgewerk mittels einer Beitrittsvereinbarung bei. Für jedes Vorsorgewerk wird eine eigene Rechnung geführt (Art. 3 Ziff. 3 der Stiftungsurkunde vom 2. Februar 2012).

1.3.2 Die Beschwerdegegner 1-3 sind die Gründerverbände des Vorsorgewerkes PANVICA (Pensionskasse PANVICA, nachfolgend: Pensionskasse), wobei die Ausgleichskasse als Durchführungsstelle amtet (Anschlussvereinbarung zwischen der Stiftung und den drei genannten Trägerverbänden, in Kraft seit 1. Januar 2003 [nachfolgend: Anschlussvereinbarung]; vgl. auch Ziff. 6.2.1 des Organisations- und Wahlreglements, in der ab 1. Dezember 2016 gültigen Fassung). Die Beschwerdegegner 5-7 sind Arbeitgeber, die der Pensionskasse beigetreten sind, und die Beschwerdegegner 8-10 sind Versicherte der Pensionskasse bzw. Mitarbeiter der dieser beigetretenen Arbeitgeber.

1.4

1.4.1 Gemäss Ziff. 2.2 des Reglements Teil- und Gesamtliquidation, in Kraft seit 1. Juni 2009, durch den Stiftungsrat beschlossen am 26. November 2009, von der Aufsichtsbehörde am 25. Januar 2010 genehmigt (nachfolgend: Teilliquidationsreglement) liegt eine Teilliquidation vermutungsweise vor, wenn ein Teil der Destinatäre die Stiftung unter Erfüllung einer der in Ziff. 3 und 5 erwähnten, abschliessend aufgezählten Tatbestände verlässt und die Stiftung weiter besteht (Abs. 1). Nur dort kann eine Teilliquidation vorliegen, wo Destinatäre - ausgelöst durch Ereignisse auf Betriebs-, Vorsorgewerk- oder Stiftungsebene und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen - unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis und damit aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen oder ein — BGE 146 V 169, S. 173 — Anschlussvertrag resp. eine Beitrittsvereinbarung aufgelöst wird (Abs. 2).

1.4.2 Ziff. 3 Teilliquidationsreglement regelt die - an dieser Stelle nicht weiter interessierenden - Tatbestände der Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes. In Ziff. 5 Teilliquidationsreglement werden die Tatbestände der Teilliquidation der Stiftung geregelt. Danach ist der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt, wenn der Anschlussvertrag eines angeschlossenen Vorsorgewerkes durch die Trägerverbände des Vorsorgewerks, das Vorsorgewerk oder die Stiftung aufgelöst wird. Die Auflösung von Anschlussverträgen kann gleichzeitig die Voraussetzung für eine Teilliquidation des Vorsorgewerks erfüllen (Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin ficht deren (grundsätzliche) Anwendung (vgl. dazu vorinstanzliche E. 4.4.2.5 und 4.4.3) nicht an. Dabei hat es sein Bewenden (vgl. statt vieler Urteil 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.1).

1.5 Das Gesuch vom 5. Januar 2018 hat im Rahmen sowohl seiner Begehren als auch deren Begründung unmissverständlich die Frage nach dem Vorliegen eines Teilliquidationsbestandes auf der Ebene Stiftung infolge Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Gründerverbände der Pensionskasse (vgl. E. 1.3.2 vorne) zum Inhalt. Es handelt sich offensichtlich um eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren Sinn und überdies um eine typisch aufsichtsrechtliche Fragestellung (vgl. E. 1.2 vorne sowie SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938 und 944/2015 E. 5.1 in fine). Die Frage, ob der Anschlussvertrag gültig aufgelöst wurde, die hier ein privatrechtliches Verhältnis berührt ( BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123), fällt im Sinne einer zivilrechtlichen Vorfrage ebenfalls in den Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde (SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_ 938 und 944/2015 E. 6.2.2 in fine und E. 6.2.3 in initio). Die - in BGE 127 V 377 nicht publizierte - E. 2a des Urteils B 84/00 und 86/00 vom 3. Oktober 2001 ist nicht einschlägig, da es dort um individuelle Ansprüche (einer Arbeitgeberin) geht, die sich im Nachgang zur Auflösung des Anschlussvertrages ergaben. Dass solche mit Klage nach Art. 73 BVG geltend zu machen sind, ist richtig (vgl. SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938 und 944/2015 E. 5.2 sowie SVR 2013 BVG Nr. 22 S. 959, 9C_375/2012 E. 4.1). Nichts anderes lässt sich BGE 143 V 200 E. 3.2 und E. 3.3 S. 202 f. entnehmen. Diese Erwägungen handeln ebenfalls von der - auf dem aufsichtsrechtlichen Weg eingeleiteten und vorfrageweisen - Überprüfung, ob der — BGE 146 V 169, S. 174 — Anschlussvertrag gültig aufgelöst wurde und damit eine Teilliquidation verbunden ist. Über die Folgen des Nichteinhaltens der Mindestvertragsdauer (Ansprüche der Pensionskasse aus der vorzeitigen Auflösung des Anschlussvertrages) - so das Bundesgericht - ist nicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu befinden.

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die innerhalb des BVG spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeitsordnung zu respektieren ist und nicht mit der Befugnis zur Entscheidung von Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet verwechselt werden darf (SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938 und 944/2015 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Bezüglich letzteren Punktes legt die Stiftung nicht einmal ansatzweise dar, dass die aufsichtsrechtlich vorfrageweise Prüfung der Gültigkeit der Anschlussvertragsauflösung nicht liquid ist. Die blosse Behauptung, es sei nicht allein über eine Rechtsfrage zu entscheiden, stellt keine hinreichende Begründung dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

1.6 Zusammenfassend steht fest, dass der prozessrechtliche Weg, der in concreto eingeschlagen wurde - Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und anschliessendes Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, rechtens ist. Eine andere Frage ist, ob die Gründerverbände (vgl. E. 1.3.2 vorne) und die Ausgleichskasse über die notwendige Legitimation verfügten, was das Bundesgericht - auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren - regelmässig von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608; BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_493/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 1.2). Die aufgeworfene Frage kann jedoch offenbleiben. Denn sowohl die Versicherten als auch die Arbeitgeber sind hinsichtlich einer Teil- oder Gesamtliquidation berechtigt, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (vgl. dazu Art. 53d Abs. 6 BVG und BGE 140 V 22 E. 4.2 S. 26 f.).

2. In materieller Hinsicht ist streitig, ob eine rechtsgenügliche Auflösung des Anschlussvertrages durch die Trägerverbände gegeben ist. Die Stiftung ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Kündigung des Anschlussvertrags nicht als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen der Arbeitgeber interpretiert werden könne, weshalb diese unverändert weiterbestehen würden (vgl. dazu E. 3 nachfolgend). So oder anders fehle es an einer rechtzeitigen Information der Arbeitnehmer bzw. seien die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden verletzt worden (vgl. dazu E. 4 nachfolgend).

— BGE 146 V 169, S. 175 —

3.

3.1

3.1.1 Die Stiftung ist wie folgt strukturiert: Die angeschlossenen Vorsorgewerke werden hinsichtlich Buchhaltung und Reglemente getrennt geführt und es besteht keine Solidarität zwischen den Vorsorgewerken. Damit hat die Stiftung die Struktur einer Sammelstiftung. Demgegenüber werden die angeschlossenen Arbeitgeber hinsichtlich Buchhaltung und Reglemente nicht vollständig getrennt geführt. Es bestehen Solidaritäten zwischen den Arbeitgebern im Rahmen des gemeinsamen Vorsorgewerkes. Damit hat das Vorsorgewerk selbst eine Struktur analog einer Gemeinschaftsstiftung (Art. 3 Ziff. 3 letzter Satz der Stiftungsurkunde sowie Ziff. 2.1 Teilliquidationsreglement).

3.1.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht folgenden Sachverhalt verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ): Die Stiftung einerseits und die drei Gründerverbände des Vorsorgewerkes PANVICA anderseits sind Vertragsparteien der ab 1. Januar 2003 geltenden Anschlussvereinbarung. Die Beitrittsvereinbarungen werden zwischen der Pensionskasse als Teil der Stiftung und dem einzelnen Arbeitgeber geschlossen (vorinstanzliche E. 4.4.2.3). Die Kündigung der zwischen der Stiftung und den drei Gründerverbänden eingegangenen Anschlussvereinbarung erfolgte als solche frist- und formgerecht (vorinstanzliche E. 4 in fine). Die Pensionskasse, die überwiegend das BVG-Obligatorium erfüllt (vorinstanzliche E. 4.5.2.2), soll gesamthaft in die PANVICAplus Vorsorgestiftung (heute: panvica Pensionskasse) überführt werden (vorinstanzliche E. 4.4.2.4 Abs. 2 und E. 4.4.4). Weder in der Anschlussvereinbarung noch im Teilliquidationsreglement ist festgelegt, dass im Falle der Kündigung der Anschlussvereinbarung zusätzlich alle Beitrittsvereinbarungen der einzelnen, an das Vorsorgewerk angeschlossenen Arbeitgeber aufgelöst werden müssen (vorinstanzliche E. 4.3.2 Abs. 2 und E. 4.4.2.3 Abs. 1 in fine). Laut Art. 38 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe (SBC) sind die Arbeitgeber verpflichtet, alle von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden bei der (Verbands-)Pensionskasse zu versichern (vorinstanzliche E. 4.4.2.1 Abs. 5).

3.2

3.2.1 Gestützt auf die soeben aufgezeigte Struktur der Stiftung, die sich aus Stiftungsurkunde, Teilliquidationsreglement und vereinbarten Verträgen ergibt, schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass — BGE 146 V 169, S. 176 — bereits die Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Gründerverbände die Teilliquidation der Stiftung auslöse. Die Beitrittsvereinbarungen hätten keine eigenständige Bedeutung mehr und müssten daher nicht zusätzlich gekündigt werden (vorinstanzliche E. 4.4.2.4). Hinter diese Sichtweise ist mit Blick auf den tatsächlichen Regelungsinhalt der Anschluss- und Beitrittsvereinbarung(en) ein Fragezeichen zu setzen.

3.2.2 Gemäss Ziff. 6.2.2.1 erster Satz des hier massgebenden Organisations- und Wahlreglements (vgl. E. 1.3.2 vorne) besorgt die Durchführungsstelle eines Vorsorgewerkes dessen laufende Verwaltungsangelegenheiten. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Stiftung und den drei Gründerverbänden geht nicht darüber hinaus. Sie betrifft die operative Ausstattung der Pensionskasse resp. die Sicherstellung von deren Funktionstüchtigkeit und -fähigkeit. So hat die Ausgleichskasse die personellen, logistischen und organisatorischen Mittel sowie die Strukturen der Pensionskasse zu garantieren (Ziff. 2). Sodann werden bestimmte organisatorische Eckpunkte für die Abwicklung des Durchführungsmandates vorgegeben (Ziff. 3). Ferner finden sich verwaltungsrechtliche Kompetenzabgrenzungen zur Geschäftsstelle der Stiftung (Ziff. 4) und es wird die Entschädigung der Ausgleichskasse für ihre Mandatsdienste festgelegt (Ziff. 5). Der materiell-rechtliche Anschluss , wie ihn Art. 11 Abs. 1 BVG vorschreibt, erfolgt in concreto durch die Beitrittsvereinbarung zwischen der Pensionskasse und dem einzelnen Arbeitgeber. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass nicht allen Arbeitgebern eine Wahlfreiheit zukommt (vgl. E. 3.1.2 in fine). Ebenso wenig schadet, dass das Vorsorgewerk über keine Rechtspersönlichkeit verfügt ( BGE 145 V 106 E. 3.1 S. 109). Die Pensionskasse agiert als Teil der Stiftung (vgl. E. 3.1.2 vorne), was sich klar auch aus dem bei den Akten liegenden Musterexemplar einer Beitrittsvereinbarung ergibt. Gleichermassen deutlich wird darin eine Kündigungsklausel statuiert (Ziff. 4.1). Mit anderen Worten zielt die Kündigung der Anschlussvereinbarung auf eine Änderung des betrieblichen Umfeldes ab und begründet für sich allein keinen Abgang von Versicherten.

3.2.3 Zwar schreiben weder Anschlussvereinbarung noch Teilliquidationsreglement - explizit - vor, dass im Falle der Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Trägerverbände zusätzlich alle Beitrittsvereinbarungen seitens der angeschlossenen Arbeitgeber aufzulösen sind (vgl. E. 3.1.2 vorne). Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass letzter Akt für die Bejahung des Teilliquidationstatbestandes — BGE 146 V 169, S. 177 — von Ziff. 5.2 Teilliquidationsreglement obsolet ist. Dieser Betrachtungsweise könnte ohne weiteres gefolgt werden, wenn in der Beitrittsvereinbarung die Auflösung der Anschlussvereinbarung ebenfalls als Kündigung der Beitrittsvereinbarung anerkannt würde, was aber nicht der Fall ist. Angesichts der gegebenen vertraglichen Ausgestaltung, an der unterschiedliche Parteien beteiligt sind, und in Anbetracht der zweigeteilten "betrieblichen" (oberen) und "materiellen" (unteren) Anschlussebene ist fraglich, ob auf den reinen Wortlaut von Ziff. 5.2 Teilliquidationsreglement abgestellt werden kann. Jeder Teilliquidationstatbestand (vgl. Art. 53b Abs. 1 BVG ) ist zwingend mit einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung verbunden (vgl. BGE 143 V 200 E. 3.2 in fine S. 203). Dieses Erfordernis berührt hier - als Kehrseite der "Eintrittsmedaille" - die "materielle" (untere) Ebene (vgl. E. 3.2.2 vorne). Indes erübrigen sich abschliessende Bemerkungen. Selbst wenn die Auflösung der Anschlussvereinbarung allein keinen Teilliquidationstatbestand der Stiftung darzustellen vermag und es zusätzlich der Kündigung sämtlicher Beitrittsvereinbarungen bedarf, so hilft dies der Stiftung in casu nicht weiter:

3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin bestätigte am 4. Juli 2017 die Kündigungen der Anschlussvereinbarung durch die Gründerverbände per 31. Dezember 2017 ohne Vorbehalt (die separaten Kündigungen der Anschlussvereinbarung datieren von Anfang bzw. Mitte Juni 2017). Anders als sie glauben zu machen versucht, bestätigte sie nicht nur den Eingang der Kündigungen. Vielmehr hielt sie wortwörtlich deren Gültigkeit fest. Damit akzeptierte sie den Wunsch nach einer Änderung auf der "betrieblichen" (oberen) Ebene, liess es aber nicht dabei. Indem sie ihrerseits umgehend den Verbandsversicherungsvertrag, den sie mit drei Versicherungsgesellschaften betreffend die Pensionskasse abgeschlossen hatte, auf Ende 2017 kündigte (nachfolgend: Verbandsversicherungsvertrag), griff sie unmittelbar in die "materielle" (untere) Ebene ein. Denn mit der Kündigung des Verbandsversicherungsvertrags erlosch jeglicher Versicherungsschutz für die aktiven, die abrechenbaren und nicht abrechenbaren Versicherungsverhältnisse sowie für die definitiv invaliden versicherten Personen. Damit brachte die Stiftung, die sich gemäss Ziff. 3.1 lit. b in Verbindung mit Ziff. 3.2 des zwischen ihr und den vorgenannten Versicherern geltenden Grundvertrags vom 1. Januar 2016 verpflichtete, primär mit ihnen Verbandsversicherungsverträge für gewerbliche Organisationen abzuschliessen, ihr "Desinteresse" an der — BGE 146 V 169, S. 178 — Pensionskasse auf der "materiellen" (unteren) Ebene zum Ausdruck und machte den Weg für eine integrale resp. kollektive Überführung in die PANVICAplus Vorsorgestiftung vorbehalt- und bedingungslos frei. Anhaltspunkte dafür, dass Anschlussvereinbarung und Verbandsversicherungsvertrag, wohlgemerkt zwei verschiedene Verträge, anschlussvertraglich unauflöslich miteinander verbunden sind, fehlen (vgl. E. 3.2.2 vorne).

Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin - zu Recht - selber in die Pflicht nimmt, indem sie festhält, dass es ihr (als Trägerin der einzelnen Vorsorgewerke) oblag zu prüfen, ob die Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Personal zustande gekommen ist (so auch RÉMY WYLER, in: BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 11 BVG , insbesondere Fn. 54 in fine, und N. 18 zu Art. 11 BVG ; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, L'affiliation de l'employeur à une institution de prévoyance professionnelle et la portée de l'art. 11 LPP, SZS 2018 S. 466; PETER RÖSLER, Mitwirkungsrecht beim Anschlusswechsel, Die Mitbestimmung des Personals, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2012 Heft 4 S. 42). Die gesetzliche Verpflichtung derVorsorgeeinrichtung, die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden ( Art. 11 Abs. 3 bis Satz 2 BVG ), setzt in diesem Zusammenspiel zwingend voraus, dass sie (die Vorsorgeeinrichtung) sich der Ordnungsmässigkeit vergewissert. Der Aufgabenbereich der Auffangeinrichtung umfasst ausschliesslich die Kontrolle des Wiederanschlusses ( Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG ; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 79 vom 27. Januar 2005 Rz. 469 sowie Weisungen des BSV über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG [AKBV] Rz. 2051). Im Übrigen räumtdie Beschwerdeführerin ein, darüber orientiert worden zu sein, dass der aufgelösten Anschlussvereinbarung keine Konsultation des Personals der angeschlossenen Betriebe vorausgegangen sei. Dessen ungeachtet löste sie den "materiell-rechtlich" relevanten Verbandsversicherungsvertrag auf.

3.2.3.2 Wenn die Stiftung nunmehr auf der "materiellen" (unteren) Ebene auf eine formelle Kündigung seitens der Arbeitgeber gemäss Ziff. 4.1 Beitrittsvereinbarung pocht oder anderweitige (teilweise reglementarische) Formalien ins Feld führt, so stellt dies ein äusserst widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Schutz verdient (vgl. Art. 2 ZGB ). Wohl ist unbestritten, dass die berufliche Vorsorge von einer neuen, aber weiterhin für alle gleichen Vorsorgeeinrichtung — BGE 146 V 169, S. 179 — abgewickelt werden sollte (vgl. E. 3.1.2 vorne). Das Vorpreschen der Stiftung (prompte Kündigung des Verbandsversicherungsvertrags) bleibt jedoch vor allen Instanzen unerklärt und ist vor allem mit Blick auf den - von ihr erhobenen - Einwand der fehlenden Mitwirkung seitens der Arbeitnehmerschaft höchst unstimmig. Ihr Vorgehen lässt sich nicht anders verstehen, als dass sie mit der Kündigung der Anschlussvereinbarung auch die Beitrittsvereinbarungen zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber als aufgehoben betrachtete (vgl. E. 3.2.3.1 vorne). Dass der Verbandsversicherungsvertrag nachträglich für das Jahr 2018 befristet wieder in Kraft gesetzt wurde, ändert daran nichts.

3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Teilliquidation der Stiftung gemäss Ziff. 5.2 Teilliquidationsreglement grundsätzlich erfüllt ist, da - unabhängig von der definitiven Klärung des tatsächlichen Erfordernisses - sowohl die Anschlussvereinbarung als auch die Beitrittsvereinbarungen als aufgelöst erachtet werden können. Dies steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die betroffenen Arbeitnehmer rechtsgenüglich in den Kündigungsprozess miteinbezogen wurden, mithin der Kündigung der Anschlussvereinbarung tatsächlich Wirksamkeit zuerteilt werden kann (vgl. E. 4 nachfolgend).

4.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG erfolgt die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Letztere ist nicht zu verwechseln mit der paritätischen Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG (vgl. E. 4.3.2.1 nachfolgend und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben [Mitwirkungsgesetz; SR 822.14]). Gleichzeitig ist offensichtlich, dass unter"Personal" die Arbeitnehmenden zu verstehen sind.

4.1.2 Soweit die Stiftung eine Verletzung von Art. 10 lit. d Mitwirkungsgesetz geltend macht, so ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter dessen Schutz und ist diesbezüglich von vornherein nicht klageberechtigt (Art. 15 Abs. 2 Mitwirkungsgesetz; vgl. dazu auch E. 1.5 vorne, soweit diesbezüglich überhaupt — BGE 146 V 169, S. 180 — die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgerichters gegeben wäre [vgl. WYLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 11 BVG ]).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog (vorinstanzliche E. 4.5.2.3), das Versäumnis einer Vorsorgeeinrichtung, die Auflösung eines Anschlussvertrages ohne vorgängige Einigung mit der Arbeitnehmervertretung bzw. dem gesamten Personal zu akzeptieren, beeinträchtige die rechtsgültige Ausübung des Gestaltungsrechts. Damit die daraus resultierende Rechtsunsicherheit nicht endlos andaure, sei von einer stillschweigenden Übereinkunft auszugehen, sofern die Parteien von der Ausübung des Gestaltungsrechts Kenntnis hatten, einzelne Arbeitnehmer dagegen aber keine Einwände vorbringen. Dabei dürfe eine rasche Reaktion verlangt werden. Die Vorinstanz verweist auf Art. 2 ZGB und auf E. 3b des Urteils B 63/99 vom 26. Oktober 2001 sowie auf die Lehre.

4.3 In E. 3b des zitierten Urteils B 63/99 handelte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsfrage im Rahmen eines Klageverfahrens auf wenigen Zeilen - ohne Vertiefung und lediglich implizit - ab. Die Lehre ist zudem nicht einheitlich. Es gibt auch Stimmen, die der Meinung sind, dass die fehlende Mitwirkung und Zustimmung der Arbeitnehmer (absolut) keine Auflösung des Anschlussvertrages zu bewirken vermag (beispielsweise OLIVER M. PETER, "Abwicklungsstörungen" beim Wechsel des Berufsvorsorgeträgers, SZS 2018 S. 89; RÖSLER, a.a.O., S. 42). Angebracht ist eine Auslegung nach den klassischen Elementen (vgl. BGE 145 III 109 E. 5.1 S. 114; BGE 144 III 29 E. 4.4.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen).

4.3.1 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG fordert das Einverständnis des Personals oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung, um einen bestehenden Anschlussvertrag aufzulösen und sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung wieder anzuschliessen ("après entente avec son personnel" resp. "d'intesa con il personale"). Das Wort "Einverständnis" erfordert deutlich die diesbezügliche Einwilligung des Personals und schreibt diesem eine aktive Rolle zu. Ein "Einverständnis" erfolgt zudem regelmässig im Voraus, was insbesondere im französischen Wortlaut ("après") klar zum Ausdruck kommt.

4.3.2

4.3.2.1 Das Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und seinem Personal war - unter dem Titel von Art. 11 BVG - seit jeher von grundlegender Bedeutung (so bereits BBl 1976 I 149, 224 Ziff. 521.2). Die heute geltende Regelung von Art. 11 Abs. 3 bis BVG beruht auf — BGE 146 V 169, S. 181 — einem Vorschlag der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats. Diese legte grossen Wert auf ein unmittelbares Mitwirkungsrecht der Gesamtheit des Personals bzw. dessen Vertretung. Der Bundesrat hatte in seiner Vorlage lediglich das Einverständnis des paritätisch besetzten Organs vorgesehen (BBl 1999 2637, 2689 Ziff. 4.1), was den Arbeitnehmenden nur ein indirektes und eingeschränktes Mitwirken ermöglicht hätte, zumal der Arbeitgeber in erster Linie sich selber konsultiert hätte (das paritätische Organ besteht zur Hälfte aus Arbeitgebervertretern). Mit dem direkten Miteinbezug der Arbeitnehmenden sollte gerade mit Blick auf die Sammelstiftungen einem Vollzug "von oben herab" und einer möglichen - einseitig beschlossenen - Verschlechterung der Konditionen begegnet werden. Im Sinne der Sozialpartnerschaft sei anzuerkennen, dass die richtige Ebene der Mitbestimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liege. Es müsse für alle offen und transparent sein, welcher Einrichtung man sich zu welchen Konditionen anschliessen will (Protokoll vom 25./26. Januar 2001, S. 46-49). Diese Auffassung setzte sich letztlich eindeutig durch (16 zu 0 bei 3 Enthaltungen [Protokoll vom 30./31. Januar und 1. Februar 2002, S. 23]).Der Nationalrat übernahm den Antrag seiner Kommission diskussionslos (AB 2002 N 522, 15. April 2002). Auch im Ständerat führte die neue Bestimmung zu keinen Diskussionen (AB 2002 S 1042 f., 28. November 2002). Differenzen in redaktioneller Hinsicht (AB 2002 S 1043, 28. November 2002 und AB 2003 N 625 f., 6. Mai 2003) sowie die Schlussabstimmungen blieben ebenfalls ohne Weiterungen (AB 2003 N 1744, 3. Oktober 2003 und AB 2003 S 1030, 3. Oktober 2003).

4.3.2.2 Dem Gesetzgeber schwebte demnach eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wahl der Vorsorgeeinrichtung vor Augen, und er räumte Letzteren in diesem Zusammenhang ein besonderes (vorsorgespezifisches) Mitwirkungsrecht ein. Es reicht nicht, das Personal nur zu orientieren und/oder anzuhören. Vielmehr bedarf es dessen Zustimmung zum Anschlusswechsel, welcher Akt als eine kollektive Grösse zu begreifen ist und nicht als eine Kumulation individueller Rechte, die jedem einzelnen Arbeitnehmer zusteht (in diesem Sinne auch WYLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 11 BVG ; MARC HÜRZELER, Betriebsschliessung und Betriebsübernahme, Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, in: BVG-Tagung 2015, S. 19; RÖSLER, a.a.O., S. 41).

— BGE 146 V 169, S. 182 —

4.3.3

4.3.3.1 Kommt im Falle von Art. 11 Abs. 3 bis (Satz 1) BVG keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird ( Art. 11 Abs. 3 ter BVG ). Der Entscheid ist konstitutiv (vgl. Art. 387 ZPO ). Daraus erhellt, dass es bei Uneinigkeit keine "gestaffelte" Beschlussfassung im Sinne einer "nachgeordneten" Genehmigung gibt. Weshalb dies bei einer "Konsens-Kündigung" im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG anders sein soll, leuchtet nicht ein.

4.3.3.2 Die anschlussvertragliche Kündigung ist - nicht anders als jede andere vertragliche Kündigung - ein einseitiges Gestaltungsrecht und grundsätzlich bedingungsfeindlich sowie unwiderruflich ( BGE 141 V 597 E. 3.1 S. 601; zur vertraglichen Natur der Anschlussvereinbarung vgl. BGE 120 V 299 und SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145, 9C_108/2016 E. 3.3). Aus diesem Grundsatz folgt - wie sich BGE 128 III 129 E. 2b S. 135 f. (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler auch Urteil 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 6.4) entnehmen lässt -, dass die Kündigung erst wirksam sein kann, wenn sie von den dafür zuständigen Personen ausgesprochen worden ist. Ist die notwendige Genehmigung oder Zustimmung eines zweiten "Vorgesetzten" (auf den vorliegenden Fall übertragen: des Personals) noch nicht erfolgt, kann die Kündigung ihre Wirkungen nicht entfalten. Für die Gegenpartei steht noch nicht fest, ob das "Arbeitsverhältnis" (hier: Anschlussverhältnis) beendet werden soll. Diese Unsicherheit ist ihr nicht zuzumuten. Sie hat einen Anspruch darauf, während der ganzen Kündigungsfrist ohne Einschränkung zu wissen, dass das "Arbeitsverhältnis" (hier: Anschlussverhältnis) beendet wird. Ein Schwebezustand ist nicht zumutbar. Von einer Unsicherheit über die Kündigung oder von einem (unannehmbaren) Schwebezustand kann allerdings nur gesprochen werden, wenn die gekündigte Partei tatsächlich an der Verbindlichkeit der Kündigung zweifelt. Wird der Mangel geheilt, was auch stillschweigend erfolgen kann, bevor der "Arbeitnehmer" (hier: die Vorsorgeeinrichtung) diesen bemerkt, bestand von seiner (hier: ihrer) Seite nie Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung. Die vorliegende Obliegenheit der Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 3.2.3.1 Abs. 2) steht der Möglichkeit einer solchen Heilung von vornherein entgegen.

4.3.3.3 Angesichts ihres vertraglichen Charakters kann die Kündigung des Anschlussvertrages, anders als die Vorinstanz anzunehmen — BGE 146 V 169, S. 183 — scheint (vgl. E. 3.2.1 vorne), auch nicht einer amtlichen Verfahrenshandlung gleichgesetzt werden, deren Fehlerhaftigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit in der Regel anfechtbar ist (vgl. dazu BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201) bzw. ohne "Einwand" Gültigkeit erlangt. Abgesehen davon mutet es (vielmehr) rechtsmissbräuchlich an, wenn der Arbeitgeber ohne vorgängige Zustimmung des Personals die Anschlussvereinbarung kündigt und dadurch für die resultierende Rechtsunsicherheit verantwortlich zeichnet, daraus aber einen Vorteil ziehen kann, indem das Mitwirkungsrecht beschnitten, das heisst das "Mitgestalten" in ein "Opponieren" verkehrt wird. Mit dieser Mutierung geht eine spürbare Schwächung der Position des Personals einher, weil nicht mehr ein partnerschaftliches Abwägen und Bereinigen der Gründe und Umstände für einen Anschlusswechsel im Vordergrund steht, sondern die Arbeitnehmenden vor ein "fait accompli" gestellt und sich selber überlassen werden. Werden sie übergangen, müssen sie sich selber organisieren. Der kollektive Charakter des Mitwirkungsrechts lässt es nicht genügen, den Entscheid über die Nichtakzeptanz der Kündigung einzelnen Arbeitnehmenden zu überlassen.

4.3.4 Schliesslich setzen Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG eine - hinsichtlich der Kündigung - vorgängige Information des Personals voraus. Damit die Arbeitnehmenden ihr Einverständnis geben oder verweigern können, müssen sie frühzeitig über die für sie relevanten Kriterien verfügen. Wohl liegt einem Anschlusswechsel ein vielschichtiger Prozess zu Grunde: Er ist komplex und weist zahlreiche Fallstricke auf (vgl. zum Ablauf und zu Erfahrungen aus der Praxis URS THALMANN, Wechsel der Pensionskasse: Was zu beachten ist, Lösung muss immer wieder überprüft werden, SPV 2013 Sonderausgabe S. 19 f.; URS BANNWART, Pensionskassenwechsel, [K]eine einfache Sache, SPV 2012 Heft 4 S. 35 f.). Ohne dasshier das Verfahren und die Modalitäten, die zum Einverständnis des Personals führen, im Einzelnen festzulegen sind, liegt auf der Hand, dass eine sorgfältige Analyse und Strukturierung sowie die entsprechende Information des Personals zwecks Meinungsbildung eine gewisse Zeit beanspruchen. Im Rahmen des ordentlichen vertraglichen Kündigungsrechts, das hier ausgeübt wurde, lässt sich dies indessen - auch bei Vorliegen eines "träge(re)n" Anschlussmodells (vgl. E. 1.3.1) resp. Kündigungsmodus (vgl. E. 3.2 vorne) - bestens planen; die notwendige Vorlaufzeit, um die Arbeitnehmenden laufend und sachgerecht informieren zu können, ist abschätz- und kalkulierbar. — BGE 146 V 169, S. 184 — Eine Beschneidung der Mitbestimmung der Arbeitnehmenden aus Praktikabilitätsgründen ist daher nicht zu rechtfertigen. Das gilt auch im Anwendungsfall des ausserordentlichen gesetzlichen Kündigungsrechts (vgl. Art. 53f BVG ). Dieses setzt wohl einen engen Zeitrahmen. De facto stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmern aber immerhin fünf Monate zur Verfügung, um eine einvernehmliche Lösung zu finden ( Art. 53f Abs. 1 und 2 BVG ; vgl. auch BBl 2005 5953, 5955 Ziff. 2.2). Dies kann je nach Organisationsgrad und Grösse der Vorsorgeeinrichtung eine beträchtliche Herausforderung darstellen. Anders als es die Beschwerdegegner gerne sähen, trifft das Gesetz jedoch keine Unterscheidung zwischen autonomen Stiftungen und Sammelstiftungen.

4.4 Insgesamt lässt das Dargelegte nicht ansatzweise den Schluss zu, Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG habe blossen Ordnungscharakter. Im Gegenteil machen die vorangehenden Ausführungen deutlich, dass die genannte Bestimmung resp. das Einverständnis des Personals oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zur Auflösung des bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung als wesentliches und begründendes Erfordernis zu verstehen ist, indem Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung statuiert (BRECHBÜHL/GROB, Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, Mitbestimmungsrechte des Personals und Auswirkungen, in: BVG-Tagung 2018, S. 8; KONRAD/LAUENER, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern bei ihrer Vorsorgelösung, in: Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, 2016, S. 66 oben; HÜRZELER, a.a.O., S. 17): Dem Arbeitgeber sind ohne - der Kündigung vorangegangene - Einwilligung des Personals die Hände gebunden, so gerne er auch die Vorsorgeeinrichtung wechseln möchte. Die Nichteinhaltung des rechtzeitigen Miteinbezugs zeitigt allein eine Folge, und zwar die Ungültigkeit der Kündigung. So auch im hier zu beurteilenden Fall: Essteht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass die fragliche Kündigung (vgl. E. 3.2.3.1 vorne) ohne Einverständnis des davon betroffenen Personals ausgesprochen und dieses erst nachträglich darüber in Kenntnis gesetzt wurde (vorinstanzliche E. 4.5.2.4).

Themen
AnschlussvertragAnschlusswechselArbeitnehmervertretungAufsichtsrechtliches VerfahrenBeitrittsvereinbarungGesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe (SBC)GestaltungsrechtKündigung des AnschlussvertragsMitbestimmung der ArbeitnehmerMitbestimmung des PersonalsPANVICAPANVICAplus Vorsorgestiftung
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 146 V 169
Rechtsmissbrauch
Sachliche Zuständigkeit
Sammelstiftung
Schweizerischer Gewerbeverband
Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge
Teilliquidation
Teilliquidationsreglement
Vorsorgewerk
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
§Normen
Art. 2 ZGBArt. 10 lit. d MitwirkungsgesetzArt. 11 Abs. 1 BVGArt. 11 Abs. 3bis BVGArt. 11 Abs. 3ter BVGArt. 15 Abs. 2 MitwirkungsgesetzArt. 42 aBGG (2016)Art. 51 Abs. 1 BVGArt. 53b Abs. 1 BVGArt. 53d Abs. 6 BVGArt. 53f BVGArt. 60 Abs. 2 lit. a BVGArt. 73 BVGArt. 105 BGGArt. 387 ZPO
Zitierte Entscheide
8C_488/201918.12.2019
Willkürverbot, Rechtliches Gehör, Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
9C_493/201814.10.2019
Ausserkantonale Wahlbehandlung, Spitalplanung, Mengenbeschränkung
BGE 145 IV 19724.04.2019
Nichtigkeit von Strafbefehlen, Notwendige Verteidigung, Novenecht im bundesgerichtlichen Verfahren
BGE 145 V 10604.03.2019
Gemeinschaftseinrichtungen, Missbräuchliche Inanspruchnahme, Sicherstellung von Leistungen
BGE 145 III 10918.12.2018
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Berufliche Vorsorge, Internationale Zuständigkeit
BGE 144 III 2926.10.2017
Historische Auslegung, Revision des ZGB vom 11. Dezember 2009, Grundforderung
BGE 143 V 20029.05.2017
Gemeinschaftseinrichtung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Reglementarische Präzisierung von Art. 53b BVG
5A_701/201606.04.2017
Willensvollstrecker, Stillschweigende Annahme, Vertretungsmacht
9C_108/201629.03.2017
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in der beruflichen Vorsorge, Ungerechtfertigte Bereicherung, Berufliche Vorsorge
BGE 141 V 60505.10.2015
Freies Ermessen des Stiftungsrates, Gestaltung und Umsetzung bei der Verteilung freier Mittel, Kollektive Übertragung freier Mittel
BGE 141 V 59722.09.2015
Fälligkeit der Austrittsleistung, Freizügigkeitsfall, Rechtsmissbrauch
BGE 140 V 2223.12.2013
Beschwerdebefugnis, Genehmigung des Teilliquidationsreglements, Gleichbehandlungsgrundsatz
9C_375/201213.11.2012
Rechtswegabgrenzung zwischen Berufsvorsorgegericht und Aufsichtsbehörde, Auslegung eines Übernahmevertrags, Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung
BGE 136 V 715.12.2009
Ausschlagung der Erbschaft, Beschwerdelegitimation, Schutzwürdiges Interesse
BGE 135 V 11316.03.2009
Abzug von Fehlbeträgen (Unterdeckung), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtsgleichheit
BGE 128 III 12910.12.2001
Gestaltungsrecht, Abberufung als Organ, Heilung des Mangels
B 63/9926.10.2001
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, Berufliche Vorsorge, Invalidenleistungen
BGE 127 V 37703.10.2001
Anschlussvertrag, Berufliche Vorsorge, Deckungskapital
B 84/0003.10.2001
Beiladung, Anschlussvertrag, Aktivlegitimation
BGE 120 V 29927.10.1994
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Dauervertrag, Feststellungsinteresse
Wird zitiert von
BGE 148 V 26510.05.2022
Arbeitgeberähnliche Stellung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Corona-Erwerbsersatz
BGE 147 V 8623.11.2020
(Teil-)Liquidation, Altersguthaben, Rechtsmissbrauch
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 146 V 169

Zitiervorschlag: BGE 146 V 169, bgex.ch/bge/146-v-169