§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.1II. öffentlich-rechtliche Abt.55
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.1
II. zivilrechtliche Abt.7
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20221
II. sozialrechtliche Abt.2007–2022138
Kassationshofbis 20060
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20071
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 2006545
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/3734463▶
Grundrecht1448Bürgerrecht und Ausländerrecht2154Staatshaftung279Öffentliches Dienstverhältnis208Politische Rechte195Rechtshilfe und Auslieferung836Unterrichtswesen und Berufsausbildung72Kunst und Kultur4Ökologisches Gleichgewicht218Sicherheits- und Friedenspolitik11Öffentliche Finanzen und Abgaberecht1074Raumplanung und öffentliches Baurecht1158Enteignung113
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2840▶
Energie75Strassenbau und Strassenverkehr2541Verkehr (ohne Strassenverkehr)125Post- und Fernmeldeverkehr32Medien67
Sozialversicherungsrecht1/1010445▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung1400Invalidenversicherung3962Ergänzungsleistungen254Berufliche Vorsorge750Krankenversicherung885Unfallversicherung2122
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit117Wirtschaft440
Verfahren11938▶
Zivilprozess3430Strafprozess2842Verwaltungsverfahren3837Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters252Zwangsvollstreckung352Schiedsgerichtsbarkeit836
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht1309
Privatrecht5929▶
Zivilrecht2324▶
Privatrecht (allgemein)205Personenrecht229Familienrecht1204Erbrecht244Sachenrecht
Strafrecht1369▶
Strafrecht (allgemein)711Straftaten470Verwaltungsstrafrecht148Straf- und Massnahmenvollzug40
Berufliche Vorsorge
Behandelter Erlass7▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/5▶
ORObligationenrecht460ZGBZivilgesetzbuch326IPRGInternationales Privatrecht7FusGFusionsgesetz6HRegVHandelsregisterverordnung1
Strafrecht10▶
StGBStrafgesetzbuch8StPOStrafprozessordnung2
Verfahren und Vollstreckung1/5▶
BGGBundesgerichtsgesetz1118VwVGVerwaltungsverfahren94SchKGSchuldbetreibung und Konkurs45ZPOZivilprozessordnung22VGGVerwaltungsgerichtsgesetz13
Staats- und Verwaltungsrecht446▶
BVBundesverfassung402EMRKMenschenrechtskonvention43DSGDatenschutz1
Sozialversicherung2866▶
BVGBerufliche Vorsorge1953FZGFreizügigkeit341IVGInvalidenversicherung268ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil195AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung61
Wirtschaft und Steuern38▶
DBGDirekte Bundessteuer32UWGUnlauterer Wettbewerb3VAGVersicherungsaufsicht3
Weitere Erlasse5/24▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)732VVGVersicherungsvertragsgesetz82aBVBundesverfassung von 187443BZPBundeszivilprozess30StHGSteuerharmonisierungsgesetz30
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
OGSSVSVGVGGIPRGVStrRLSV
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter8Filter
750 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:Berufliche VorsorgeOGSSVSVGVGGIPRGVStrRLSVzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (44)BGer (706)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 141 V 65013.11.2015
Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar…
BGE 140 V 2223.12.2013
Art. 53d Abs. 6 BVG ; Verfahren bei Teilliquidation. Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E…
BGE 139 V 7228.02.2013
Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG ; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG ; Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären. Die…

Merkliste

Gemerkt0
BGE141 V 650
Aktive Suchbegriffe:
BGE 141 V 650›Regeste›
Reg.·SV.·E.
Militärversicherung
51
Erwerbsersatzordnung7
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung15
Arbeitslosenversicherung975
400
Register42
Obligationenrecht und Handelsrecht3376▶
Obligationenrecht (allgemein)818Vertragsrecht1919Gesellschaftsrecht360Wertpapierrecht14Haftpflichtrecht263
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht225
AVIGArbeitslosenversicherung26
UVGUnfallversicherung11
ELGErgänzungsleistungen9
KVGKrankenversicherung2
AHVVAHV-Verordnung25
VGVerantwortlichkeitsgesetz6
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung5
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)4
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen3
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU3
UVVUnfallversicherungsverordnung3
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)2
BankGBankengesetz1
BGFAAnwaltsgesetz1
EntGEnteignungsgesetz1
KVVKrankenversicherungsverordnung1
LugÜLugano-Übereinkommen1
OHGOpferhilfegesetz1
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
LSVLärmschutz-Verordnung0
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 133 V 27916.05.2007
Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG ; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung. Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen…
BGE 133 V 20522.01.2007
Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG ; Art. 122 und 142 ZGB ; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt…
BGE 132 V 33716.08.2006
Art. 141 und 142 ZGB ; Art. 22 und 25a FZG ; Art. 73 BVG ; Art. 50 ATSG ; Art. 135 OG : Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die…
BGE 132 V 34716.08.2006
Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG ; Art. 5 und 25a FZG ; Art. 122 und 142 ZGB : Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)
BGE 132 II 14404.01.2006
Art. 71 Abs. 1 BVG , Art. 50 Abs. 3 BVV 2 ; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage…
BGE 130 V 51819.11.2004
Art. 66 BVG : Schicksal der vom Arbeitgeber geäufneten Beitragsreserven bei einer Unternehmensschliessung. Im Falle einer Unternehmensschliessung mit dadurch bedingter Auflösung des Anschlussvertrages mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge können Beitragsreserven nicht…
BGE 130 V 52608.11.2004
Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG : Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages. Der bestätigte Nachlassvertrag kann privilegierten Forderungen, die nicht eingegeben wurden, entgegengehalten werden. Er kann der Auffangeinrichtung entgegengehalten werden…
BGE 130 V 50113.07.2004
Art. 110 Abs. 1 OG ; Art. 73 Abs. 3 und 4 BVG : Ausdehnung des Schriftenwechsels auf andere Beteiligte. Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des (letztinstanzlich gefällten) Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie…
BGE 130 V 8031.12.2003
Art. 73 und 74 BVG : Zuständigkeit bei Streitigkeiten um Ermessensleistungen. Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch…
BGE 129 V 23728.03.2003
Art. 41 BVG ; Art. 142 OR : Verjährung. Eine allfällige Verjährung ist vom Richter nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung. Im Verhältnis zu Art. 11 BVG…
BGE 129 V 24517.03.2003
Art. 122 und 142 ZGB ; Art. 3, 4 und 22 FZG ; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV . Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung…
BGE 128 V 24328.06.2002
Art. 26 und 34 BVG ; Art. 24 und 27 BVV 2 ; Art. 71 Abs. 1 VVG : Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des…
BGE 128 V 12414.05.2002
Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG : Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG ; Art. 49 ff. BVV 2 : Voraussetzungen der Haftung nach…
BGE 126 V 16326.06.2000
Art. 2 und 17 FZG ; Art. 331a und 331b OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung): Berechnung einer Austrittsleistung. Im konkreten Fall ist der Mindestbetrag der Austrittsleistung geringer als die nach Massgabe des Reglements geschuldete Leistung, weshalb die…
BGE 124 V 28513.07.1998
Art. 73 Abs. 2 BVG : Mutwillige Prozessführung. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im…
BGE 124 II 11404.03.1998
Art. 51 BVG und Art. 62 BVG . Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.
BGE 122 V 15118.04.1996
Art. 24 Abs. 1 BVV 2 : Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.
BGE 120 V 44505.12.1994
Art. 11 BVG , Art. 49 Abs. 2 BVG : Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem…
BGE 120 V 31904.07.1994
Art. 50 Abs. 3 BVG . - Gesetz im Sinne dieser Bestimmung meint ausschliesslich das im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge erlassene Recht (Erw. 7a). Frage offengelassen, ob Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auch dann angerufen werden kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer…
BGE 119 V 44015.11.1993
Art. 73 Abs. 1 BVG . - Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Lebensversicherer des kantonalen öffentlichen Rechts über den Vollzug eines von diesem Arbeitgeber abgeschlossenen und finanzierten Kollektivversicherungsvertrages betreffend Leistungen bei Invalidität…
BGE 119 II 39801.10.1993
Zulässigkeit der Berufung - Zivilrechtsstreitigkeit ( Art. 46 OG ). Bei einer Streitsache betreffend die Überweisung von Beiträgen der zweiten Säule an eine Vorsorgeeinrichtung handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG , selbst wenn der…
BGE 119 Ib 4619.03.1993
Liquidation/Teilliquidation einer Personalfürsorgestiftung. 1. Zuständigkeit für die Genehmigung von Verteilungsplänen; Rechtsweg (E. 1). 2. Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben nicht zwingend die Totalliquidation der Personalfürsorgestiftung und deren…
12…30›
1 / 30
BGE 141 V 650BGEx
BGEx

BGE 141 V 650

71. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. und Pensionskasse C. in Liq. gegen Sicherheitsfonds BVG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_119/2015 / 9C_138/2015 vom 13. November 2015

Regeste

Art. 24 ff. SFVArt. 48 VwVGArt. 56 Abs. 1 lit. b BVG

Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 650

Sachverhalt

— BGE 141 V 650, S. 650 —

A.

A.a Die Pensionskasse C. bezweckte die Durchführung der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der Mitgliedfirmen des Verbandes D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 suspendierte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) als zuständige Aufsichtsbehörde die bisherigen Stiftungsräte und setzte einen neuen (interimistischen) Stiftungsrat ein. Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BVS die Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres "desolaten Zustandes" und fehlender Sanierungsfähigkeit auf und ordnete deren Totalliquidation an. — BGE 141 V 650, S. 651 —

A.b Ende Dezember 2010 ersuchte die Pensionskasse C. in Liquidation (nachfolgend: PK-C) den Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) um Sicherstellung der Altersguthaben, resp. um Ausrichtung eines Vorschusses auf die Sicherstellung, im Umfang von Fr. 2'319'092.90. Der Sicherheitsfonds sprach ihr mit Verfügung vom 23. Februar 2011 einen Vorschuss von Fr. 1'500'000.- zu. In Bezug auf das Altersguthaben von 30 Personen, unter ihnen A., wies er das Gesuch um Sicherstellung nach Abklärungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 ab mit der Begründung, die Betroffenen seien nicht (aktive) Versicherte der PK-C gewesen.

B. Dagegen führte die PK-C Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht - nach Beiladung von 29 der 30 Betroffenen (eine ebenfalls betroffene Person konnte nicht ausfindig gemacht werden) - mit Entscheid vom 9. Januar 2015 abwies.

C. A. (9C_119/2015) lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 9. Januar 2015 sei aufzuheben und der Sicherheitsfonds sei zu verpflichten, seinen Anspruch gegenüber der PK-C über Fr. 399'574.40 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2009 sicherzustellen.

Die PK-C (9C_138/2015) gelangt ebenfalls an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Entscheids vom 9. Januar 2015 sei der Sicherheitsfonds zu verpflichten, die Sicherstellung der Guthaben der im vorinstanzlichen Verfahren beigeladenen Betroffenen anzuerkennen.

Die Beschwerdeführenden schliessen sich wechselseitig dem jeweiligen Antrag (des anderen Beschwerdeführenden) an. Die weiteren Betroffenen, soweit sie sich vernehmen lassen, beantragen (zumindest sinngemäss) die Gutheissung der Beschwerden. Der Sicherheitsfonds schliesst zur Hauptsache auf Abweisung der beiden Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren, tritt auf die Beschwerde des A. nicht ein und weist die Beschwerde der PK-C ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Sicherheitsfonds stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher ( Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ). — BGE 141 V 650, S. 652 — Zudem stellt er die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG (SR 831.42) anwendbar ist ( Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG ). Die Sicherstellung nach Abs. 1 lit. c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes ergeben ( Art. 56 Abs. 2 BVG ).

2.2 Gestützt auf Art. 56 Abs. 4 BVG regelte der Bundesrat weitere Leistungsvoraussetzungen in der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV; SR 831.432.1): Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs ( Art. 24 Abs. 1 SFV ). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. Nicht mehr möglich ist die Sanierung u.a., wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist ( Art. 25 Abs. 1 u. 2 SFV ). Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Er kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten ( Art. 26 Abs. 1 SFV ).

3.

3.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer u.a. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. b u. c BGG ). Die Rechtsprechung hat die Legitimation Dritter zur Anfechtung "pro Adressat" unter bestimmten Umständen dann zugelassen, wenn der Dritte als Folge des Entscheids unmittelbar in seinen vermögensrechtlichen Interessen berührt ist ( BGE 135 V 382 E. 3.3.1 S. 387 mit Hinweisen).

3.2 In Bezug auf die - gleich lautende - Bestimmung zur Beschwerdelegitimation von Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG (SR 172.021) und insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 1 SFV (E. 2.2) entschied das Bundesgericht, dass die Destinatäre einer Vorsorgeeinrichtung aus der die Sicherstellung ablehnenden Verfügung des Sicherheitsfonds keinen unmittelbaren Nachteil erleiden, weshalb es ihnen selbst dann an der Beschwerdelegitimation fehlt, wenn sie — BGE 141 V 650, S. 653 — formelle Verfügungsadressaten sind (SVR 2010 BVG Nr. 22 S. 86, 9C_918/2009 E. 4.3.1; bestätigt in: SVR 2012 BVG Nr. 41 S. 152, 9C_616/2011 E. 3.6 und 3.7).

3.3 Da die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich nach Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG richtet ( Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32] ), nicht enger umschrieben sein kann als im Verfahren vor der oberen Instanz (Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3.2 S. 388), ist auf die Beschwerde des A. (9C_119/2015) nicht einzutreten.

Das Rechtsmittel der PK-C (9C_138/2015) als Adressatin der angefochtenen Verfügung hingegen ist zulässig; im Rahmen der entsprechenden Beurteilung bleibt die Vernehmlassung des A. vom 27. April 2015, die er in seiner Stellung als Beigeladener eingereicht hat, beachtlich.

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass irrtümlich resp. zu Unrecht an eine Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben nicht unter den Begriff der "gesetzlichen Leistungen" gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG fielen. Beim Transfer der Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung müsse eine Anstellung an einen angeschlossenen Arbeitgeber und ein versicherter Verdienst vorliegen. Mangels eines solchen Anschlusses und versicherten Verdienstes im Zeitpunkt der Überweisung hat es folglich die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds verneint.

4.2 Die Beschwerdeführerin und einzelne Betroffene bringen im Wesentlichen vor, eine fehlerhaft übermittelte Freizügigkeits- oder Austrittsleistung sei, da sie zurückzuerstatten sei, eine "gesetzliche Leistung" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG . Sie lasse sich auf Art. 27 BVG resp. das FZG oder auf eine andere Gesetzesbestimmung wie Art. 20 oder 62 OR stützen. Jedenfalls sei in Bezug auf die Sicherstellung der Anspruch auf Rückerstattung jenem bei Austritt eines Versicherten gleichgestellt.

5.

5.1 Es steht fest, dass die PK-C eine zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG (i.V.m. Art. 25 Abs. 1 u. 2 SFV ) ist. Unbestritten ist auch, dass - mit einer Ausnahme - für die hier Beteiligten eine Freizügigkeitsleistung, d.h. Vermögen, das im Rahmen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden — BGE 141 V 650, S. 654 — ist, in die PK-C eingebracht wurde. Weiter wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach - abgesehen von einem Fall - keine dieser Personen in einem Arbeitsverhältnis zu einem der PK-C angeschlossenen Arbeitgeber gestanden habe, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll (vgl. Art. 105 Abs. 1 u. 2 BGG ). Was die eine Person betrifft, die einen Lohn bei einem angeschlossenen Arbeitgeber nachweisen konnte, so ist unbestritten, dass deren Austrittsleistung bereits an die Auffangeinrichtung überwiesen wurde und keine Hinweise auf eine unrichtige Versicherung bestehen. Sodann macht weder die PK-C noch eine der betroffenen Personen geltend, dass reglementarische Leistungen sicherzustellen sind.

5.2

5.2.1 Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG und die Systematik des BVG sind unmissverständlich: Die Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds umfasst ausschliesslich Leistungsversprechen von Vorsorgeeinrichtungen (vgl. E. 2 vorne). Es sind denn auch nur (dem FZG unterstellte) Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds angeschlossen ( Art. 57 BVG ). Freizügigkeitseinrichtungen fallen, da sie keine Vorsorgeeinrichtungen sind (vgl. dazu statt vieler Urteil 9C_131/2014 vom 10. September 2014 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 V 320 ), nicht unter den Schutzbereich resp. in den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds.

5.2.2 Die Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung trifft den Arbeitgeber, soweit er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt ( Art. 11 Abs. 1 BVG ). Obligatorisch zu versichern hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ab einer bestimmten Lohnhöhe (vgl. Art. 8 BVG ). Die gesetzlichen Leistungsversprechen der Vorsorgeeinrichtungen beruhen somit auf einem Vorsorgeverhältnis . Dies ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG . Mit dieser Bestimmung wurde der Insolvenzschutz ab 1. Januar 1997 auf "reglementarische Leistungen" ausgedehnt. Diese werden in der genannten Bestimmung als "über die gesetzlichen Leistungen hinausgehend" definiert ("prestations réglementaires qui vont au-delà des prestations légales"; "prestazioni regolamentari più estese"). Gleichzeitig wird klargestellt, dass nur Leistungen, die "auf Vorsorgeverhältnissen beruhen" ("reposent sur des rapports de prévoyance"; "si fondino su relazioni previdenziali"), auf die das FZG anwendbar ist, sichergestellt werden. Daraus ist zweierlei zu schliessen. Einerseits, dass mit "gesetzlichen Leistungen" gemäss dem unmittelbar voranstehenden Art. 56 Abs. 1 — BGE 141 V 650, S. 655 — lit. b BVG ausschliesslich solche, die sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben, gemeint sind. Anderseits, dass im Sinne des Schlusses vom "Grösseren" (lit. c) auf das "Kleinere" (lit. b) auch diesem ein entsprechendes Vorsorgeverhältnis immanent sein muss. Beide Parameter lassen sich auch den Ausführungen im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. August 1995 zur "Parlamentarischen Initiative Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge (Initiative Rechsteiner)" und in der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 1995 zur Ausgangslage vor Einführung von Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG entnehmen (BBl 1995 570 Ziff. 31, 573 Ziff. 35 und 581 Ziff. 1).

5.2.3 Das Bundesgericht hat seit jeher unter "gesetzlichen Leistungen von (...) Vorsorgeeinrichtungen" ("prestations légales dues par des institutions de prévoyance"; "prestazioni legali degli istituti di previdenza") sämtliche gesetzlichen obligatorischen Leistungsansprüche der versicherten Personen verstanden, die bei Fälligkeit erfüllt werden müssen, "also neben den Ansprüchen bei Erreichen des Schlussalters auch diejenigen im Invaliditäts-, Todes- und Freizügigkeitsfall". Gemeint sind damit die Versicherungsleistungen gemäss dem (heutigen) zweiten Teil, ersten Titel, Kapitel 3 und 4 des BVG (wozu seit 1. Januar 1995 auch die Wohneigentumsförderung gehört). Mit anderen Worten sichert der Sicherheitsfonds nach dem Grundgedanken des BVG die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und ist nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (SZS 1990 S. 311, 2A.158/1988 E. 6d, wobei sich die heute geltende und die ursprüngliche, bis 31. Dezember 1996 gültige Fassung von Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG im hier interessierenden Punkt entsprechen). In SZS 2001 S. 357, 2A.408/2000 lit. B bestätigte das Bundesgericht indirekt die in Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG auf das BVG-Obligatorium beschränkte Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds, indem es festhielt: "Mit einer am 21. Juni 1996 verabschiedeten und am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision von Art. 56 BVG wurden sodann die Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds auf Teile des ausserobligatorischen Bereichs ausgedehnt. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BVG waren nunmehr auch überobligatorische Leistungen auf der Basis eines massgebenden AHV-Lohnes bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG , d.h. bis Fr. 107'460.-, sichergestellt." — BGE 141 V 650, S. 656 —

5.3

5.3.1 In concreto fehlt es an Vorsorgeverhältnissen. Die fraglichen Beteiligten waren (bis auf eine Person) nie bei der PK-C für die berufliche Vorsorge versichert; ihr jeweiliger Arbeitgeber war nicht der PK-C angeschlossen (vgl. E. 5.1 vorne). Mangels eines Vorsorgeverhältnisses liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 13 FZG vor, wonach der überschüssige Teil einer Eintrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann. Es ist auch keine Situation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 FZG gegeben, in welcher die Austrittsleistungen infolge Ausbleibens einer Mitteilung (zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes) bei der "alten" Vorsorgeeinrichtung verharrten. Die PK-C fungierte somit hinsichtlich der streitigen Gelder als reine Freizügigkeitseinrichtung. Ob und inwieweit dies - zumindest temporär - zulässig war, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden (vgl. dazu jedoch [Bereinigte Fassung der] BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 vom 21. April 1995 Rz. 186 Ziff. 1 S. 2 sowie Nr. 34 vom 8. Dezember 1995 Rz. 198 S. 3 und Rz. 199 S. 4). Dieser Frage ist im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Rückerstattung oder - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auf Schadenersatz nachzugehen (vgl. E. 5.3.2 nachfolgend).

So oder anders: Freizügigkeitsgelder, die ohne bestehendes Vorsorgeverhältnis in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden, mutieren deswegen nicht zurück in ihre ursprüngliche "Leistungsform" resp. zu einem obligatorischen Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung gemäss Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 FZG . Sie können einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Andernfalls ständen Tür und Tor offen, den fehlenden resp. verminderten Insolvenzschutz bei Freizügigkeitseinrichtungen mittels (Fehl-)Überweisungen an Vorsorgeeinrichtungen zu umgehen. Dies hat - bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - absolut zu gelten, zumal der Gesetzgeber nicht gewillt ist, hinsichtlich Freizügigkeitseinrichtungen über den bestehenden Schutz hinauszugehen resp. den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds auf solche zu erweitern (Motion Amherd Viola [10.3446] betreffend die Sicherung von Geldern in Freizügigkeitsstiftungen, die der Nationalrat am 1. Oktober 2010 ablehnte).

5.3.2 Der Hintergrund der (Fehl-)Überweisung spielt demnach keine Rolle. Er ist allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von allfälligem Schadenersatz; Letzterer je nach Sachlage gegenüber dem (damaligen) Arbeitgeber und/oder der vormaligen — BGE 141 V 650, S. 657 — (überweisenden) Vorsorgeeinrichtung. Ebenso wenig braucht hier danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-)Überweisung missbräuchlich ausgeführt wurde (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG ). Diese Bestimmung ermöglicht es dem Sicherheitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.) obligatorischen Leistungsversprechen auszusetzen. Zu denken ist an die Verweigerung einer Sicherstellung bezüglich (obligatorischer) Leistungsansprüche von Organen der Arbeitgeberfirma auf Grund von selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101 vom 27. September 2007 Rz. 600 S. 9). Um eine solche Konstellation geht es hier aber von vornherein nicht, da die Freizügigkeitsgelder, die losgelöst von einem Vorsorgeverhältnis bei einer Vorsorgeeinrichtung deponiert werden, nach dem Gesagten nicht zu den Leistungsversprechen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG gehören.

5.4 Zusammengefasst steht fest, dass der Sicherheitsfonds BVG eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen hat, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung.

Themen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenBeschwerdelegitimationFreizügigkeitsleistungLegitimation pro AdressatSicherheitsfonds BVGSicherstellung gesetzlicher LeistungenSicherstellung gesetzlicher Leistungen von VorsorgeeinrichtungenVorsorgeverhältnisZahlungsunfähigkeit
§Normen
Art. 2 Abs. 1 aFZG (1993)Art. 4 Abs. 2 FZGArt. 8 aBVG (2003)Art. 11 Abs. 1 BVGArt. 13 FZGArt. 24 Abs. 1 SFVArt. 24 ff. SFVArt. 25 Abs. 1 SFVArt. 25 Abs. 2 SFVArt. 26 Abs. 1 SFVArt. 27 BVGArt. 37 VGGArt. 48 Abs. 1 lit. b VwVG
Zitierte Entscheide
9C_119/201513.11.2015
Beschwerdelegitimation, Freizügigkeitsleistung, Gesetzliche Leistungen der beruflichen Vorsorge
9C_131/201410.09.2014
Freizügigkeitsleistung, Teilliquidation, Reine Sparlösung
9C_616/201105.04.2012
Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht, Schutzwürdiges Interesse, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
9C_918/200924.12.2009
Vor- und Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Beschwerdelegitimation
BGE 135 V 38203.07.2009
Abstrakte Normenkontrolle, Anfangsrentengarantie, Beschwerdelegitimation
2A.408/200004.05.2001
Konkursprivileg, Berufliche Vorsorge, Insolvenzdeckung
BGE 122 V 32022.10.1996
Änderung der Rechtsprechung, Freizügigkeitseinrichtung, Gerichtskosten
9C_138/2015
2A.158/1988
Wird zitiert von
2C_76/202210.06.2022
Nichtigkeit einer Verfügung, Rechtsweggarantie, Mietnebenkosten
BGE 147 V 8623.11.2020
(Teil-)Liquidation, Altersguthaben, Rechtsmissbrauch
9C_264/202023.11.2020
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Altersguthaben bei Teilliquidation, Rechtsmissbrauch
BGE 145 V 10604.03.2019
Gemeinschaftseinrichtungen, Missbräuchliche Inanspruchnahme, Sicherstellung von Leistungen
BGE 142 V 58329.11.2016
Drittbeschwerdebefugnis, Familienzulagen, Koordination zwischen AVIG und FamZG
BGE 142 V 51306.09.2016
Konkubinatsbeitrag, Recht auf Existenzsicherung, Rechtsgleichheitsgebot
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 141 V 650

Zitiervorschlag: BGE 141 V 650, bgex.ch/bge/141-v-650

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 141 V 650
Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG
Art. 48 VwVG
Art. 56 Abs. 1 lit. b aBVG (2006)
Art. 56 Abs. 1 lit. c aBVG (2006)
Art. 56 Abs. 2 BVG
Art. 56 Abs. 4 BVG
Art. 56 Abs. 5 BVG
Art. 57 BVG
Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG
Art. 89 BGG