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BGE BGer (2)
1874–2026
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BGer ab 2000
18742026
B 14/0027.11.2001
A.- Der 1942 geborene S.________ war seit 1994 als Aussendienstmitarbeiter für die Firma X.________ AG tätig und bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (im Folgenden: Patria-Stiftung) berufsvorsorgeversichert.
B 5/9803.04.2000
A.- a) C.________ (geboren 1935) war wegen seiner Arbeitnehmertätigkeit für die Unternehmungen X.________ (nachfolgend: X.________ AG), einerseits in deren BVG-Stiftung und anderseits in deren Fürsorgestiftung vorsorgeversichert. In Abänderung einer ersten Vereinbarung vom…
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BGerB 14/00
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B 14/00BGEx
BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

B 14/00

B 14/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin
Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Widmer
Urteil vom 27. November 2001 in Sachen
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, gegen
S.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug, und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
Sachverhalt

A.- Der 1942 geborene S.________ war seit 1994 als Aussendienstmitarbeiter für die Firma X.________ AG tätig und bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (im Folgenden: Patria-Stiftung) berufsvorsorgeversichert.

Am 12. Februar 1995 zog er sich als Autolenker bei einer Frontalkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule und eventuell eine Commotio cerebri zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf den 31. Oktober 1995 wurde S.________ von der Arbeitgeberfirma entlassen.

Mit Verfügung vom 8. November 1995 stellte die SUVA die Leistungen ab 1. November 1995 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1996 festhielt mit der Begründung, dass bei S.________ keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vorlägen, während die psychischen Störungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. S.________ liess diesen Einspracheentscheid beschwerdeweise beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anfechten. Dessen Entscheid steht noch aus. Mit Verfügung vom 24. Juli 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Februar 1996 die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 25. November 1998 teilte die Patria-Stiftung S.________ mit, dass sie vor dem definitiven Entscheid betr. die Leistungspflicht der SUVA keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erbringe, da sie nicht vorleistungspflichtig sei.

B.- Am 23. Juni 1999 liess S.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage einreichen mit dem Antrag, die Patria-Stiftung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Vorsorgevertrag zu erbringen und ab 1. Februar 1996 eine volle Invalidenrente auszurichten. In der Replik beschränkte er seine Forderung auf die obligatorischen Leistungen aus BVG. In Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die Patria-Stiftung, S.________ Leistungen im Rahmen des BVG-Obligatoriums auszurichten und behaftete den Versicherten bei seiner Bereitschaft, seine Ansprüche gegen die SUVA an die Patria-Stiftung abzutreten, sofern und soweit sich eine Überversicherung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BVG ergibt (Entscheid vom 28. Februar 2000).

C.- Die Patria-Stiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass sie keine Vorleistungspflicht treffe und die Leistungen aus BVG erst nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht der SUVA zu berechnen und auszurichten seien.

S.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während sich die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladene SUVA zur Sache äussert, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

b) In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (SZS 1999 S. 149 Erw. 3).

2.- Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Laut Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Unfallversicherungsgesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Art. 24 ff. BVV 2 erlassen.

Nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Februar 1996 gegenüber der Patria-Stiftung grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Patria-Stiftung die nach BVG geschuldeten Leistungen bereits ab 1. Februar 1996 zu erbringen hat, obwohl über die Verpflichtung der SUVA zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG (noch) nicht rechtskräftig entschieden ist.

4.- Die Vorinstanz bejahte diese Frage mit der Begründung, dass die Vorsorgeeinrichtung im Verhältnis zur Unfallversicherung eine Vorleistungspflicht treffe, die zwar nicht gesetzlich geregelt sei, aber auf dem Grundsatz beruhe, dass einem Versicherten bei einem Streit zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht kein Nachteil entstehen dürfe. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Auffassung an, während sich das BSV zur Begründung des Antrages auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar nicht direkt auf die Vorleistungspflicht beruft, aber Ausführungen de lege ferenda folgen lässt, die sich mit dieser Frage befassen.

Die Beschwerde führende Patria-Stiftung macht demgegenüber geltend, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Gesetzesbestimmung betr. Vorleistungspflicht fehle. Der Beschwerdegegner habe nur dann Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn er nach Anrechnung der Leistungen von Invaliden- und Unfallversicherung einen Einkommensausfall von mehr als 10 % erleide. Mangels Entscheides über die Leistungspflicht der Unfallversicherung könne die konkrete Überversicherungsberechnung ab Februar 1996 noch nicht vorgenommen werden. Die geschuldete Leistung sei daher zur Zeit nicht bestimmbar. Die Ausrichtung von Invalidenleistungen nach BVG vor dem Entscheid über die Leistungspflicht der Unfallversicherung würde der ratio legis von Art. 34 Abs. 2 BVG - der Vermeidung einer ungerechtfertigten Überentschädigung bei ausdrücklichem Vorrang der Unfallversicherung - zumindest in der Retrospektive diametral entgegenstehen.

5.- a) Soweit Vorinstanz und Verfahrensbeteiligte die eingangs gestellte Rechtsfrage unter dem Blickwinkel der Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers zu beantworten suchen, übersehen sie einen wesentlichen Unterschied in der Koordination verschiedener Sozialversicherungsleistungen.

Bei den Sachleistungen, beispielsweise in der Krankenversicherung, wo die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers im Verhältnis zur Unfallversicherung oder zur Militärversicherung geregelt ist (Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 Abs. 1 KVV), gilt die Prioritätenordnung in dem Sinne, dass eine Sozialversicherung leistungspflichtig ist, so für die Heilbehandlung in erster Linie die Militärversicherung, in zweiter Linie die Unfallversicherung und anschliessend die Krankenversicherung. Ist die Leistungspflicht zweifelhaft, ist der Krankenversicherer vorleistungspflichtig.

Bei den Geldleistungen hingegen, insbesondere den Renten, besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. , Bern 1997, S. 298 f.; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 532; Frésard, Questions de coordination en matière de prévoyance professionnelle, in:

Recueil de jurisprudence neuchâteloise [RJN] 2000, S. 27 ff.). Im Falle der Kumulation kann nicht von einer Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers gesprochen werden.

Aus dem Fehlen von entsprechenden Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge, wie sie für die Krankenversicherung vorhanden sind (Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 KVV), kann daher nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Das Prinzip der Kumulation bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung zu erbringen hat, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und gegebenenfalls in Anwendung welcher Bestimmungen der Leistungserbringer im Falle späterer Kürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 115 V 115 offen gelassen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Aber selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung keine Rückforderungsmöglichkeit hätte, wäre ein solches Risiko dem Kumulationsprinzip inhärent. Es würde ungleich weniger schwer wiegen als das Bedürfnis der versicherten Person, mit der Rente der Invalidenversicherung und derjenigen der beruflichen Vorsorge zusammen ihren fortlaufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zurückbehalten könnte, bis allfällige Rentenleistungen der Unfallversicherung feststehen, was regelmässig mehrere Jahre dauert (vgl. Frésard, a.a.O., S. 28, Fn 58).

b) Auf Grund der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 1998, mit welcher dem Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente zugesprochen wurde, sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ab dem nämlichen Zeitpunkt erfüllt.

Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides erfolgte Behaftung des Versicherten bei seiner Bereitschaft, seine Ansprüche gegen die SUVA an die Patria-Stiftung abzutreten, soweit sich eine Überversicherung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BVG ergibt, ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zur Überprüfung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Patria-Stiftung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt.

Luzern, 27. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Themen
Berufliche VorsorgeBSVPatria-StiftungSuvaÜberentschädigungVorleistungspflicht
§Normen
Art. 23 aBVG (1982)Art. 24 Abs. 1 BVV 2Art. 24 Abs. 2 BVV 2Art. 25 Abs. 1 BVV 2Art. 26 Abs. 1 BVGArt. 29 Abs. 1 lit. b aIVG (1986)Art. 34 Abs. 2 aBVG (1982)Art. 73 aBVG (1996)Art. 78 Abs. 1 lit. a aKVG (1994)Art. 112 Abs. 1 aKVV (1995)
Zitierte Entscheide
BGE 122 V 32322.10.1996
Änderung der Rechtsprechung, Freizügigkeitseinrichtung, Gerichtskosten
BGE 120 V 1812.01.1994
Analoge Anwendung, Doppelversicherung, Echte Doppelversicherung
BGE 115 V 11527.04.1989
Rückerstattung von unrechtmässig ausbezahlten Vorsorgeleistungen, Rückerstattung unrechtmässig ausbezahlter Vorsorgeleistungen, Ungerechtfertigte Bereicherung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·B 14/00

Zitiervorschlag: Urteil B 14/00 vom 27. November 2001, bgex.ch/bger/b-14-00

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · B 14/00