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Grundrecht1623Bürgerrecht und Ausländerrecht129Staatshaftung67Öffentliches Dienstverhältnis37Politische Rechte78Rechtshilfe und Auslieferung102Unterrichtswesen und Berufsausbildung15Kunst und Kultur9Ökologisches Gleichgewicht42Sicherheits- und Friedenspolitik12Öffentliche Finanzen und Abgaberecht631Raumplanung und öffentliches Baurecht212Enteignung40
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2592▶
Energie34Strassenbau und Strassenverkehr2450Verkehr (ohne Strassenverkehr)50Post- und Fernmeldeverkehr15Medien43
Sozialversicherungsrecht2811▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung209Invalidenversicherung228Ergänzungsleistungen32Berufliche Vorsorge1966Krankenversicherung132Unfallversicherung118
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit23Wirtschaft340
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Zivilprozess2033Strafprozess1132Verwaltungsverfahren438Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters413Zwangsvollstreckung1232Schiedsgerichtsbarkeit827
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht5862
Privatrecht2228▶
Zivilrecht1007▶
Privatrecht (allgemein)121Personenrecht79Familienrecht481Erbrecht115
Strafrecht605▶
Strafrecht (allgemein)250Straftaten206Verwaltungsstrafrecht144Straf- und Massnahmenvollzug5
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (12)BGer (25)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 124 II 5309.07.1997
Art. 69 Abs. 2 AO SBB, Art. 8 AngO , Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ; Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall. Wenn das öffentliche Dienstrecht des Bundes keine Sperrfrist zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Krankheit und Unfall vorsieht, liegt hierin keine durch den…
BGE 95 I 39823.05.1969
Grundzulage zur Besoldung (Art. 55 BO III). Einer der Beamtenordnung III unterstehenden ledigen Beamtin ist während der Zeit, da sie mit eigenen Kindern im Ausland im gemeinsamen Haushalt lebt und solange für diese ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, eine Grundzulage…
8C_488/201918.12.2019
A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 lösten die Basler Verkehrs-Betriebe (im Folgenden: die BVB) - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 1963 geborenen A.________ wegen langanhaltender, krankheitsbedingter Verhinderung an der…

Merkliste

Gemerkt0
Militärversicherung
6
Erwerbsersatzordnung1
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung4
Arbeitslosenversicherung111
Sachenrecht
181
Register30
Obligationenrecht und Handelsrecht1185▶
Obligationenrecht (allgemein)422Vertragsrecht423Gesellschaftsrecht213Wertpapierrecht10Haftpflichtrecht114
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht34
AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung1
KVGKrankenversicherung1
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU6
OHGOpferhilfegesetz5
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2
VGVerantwortlichkeitsgesetz2
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung1
AsylGAsylgesetz1
BankGBankengesetz1
MSchGMarkenschutzgesetz1
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
8D_3/201322.07.2014
A. A.________, né en 1960, a été nommé en qualité de préposé à l'Office des poursuites et faillites du district de B.________ par le Conseil d'Etat du canton du Valais.
8C_76/201125.10.2011
A. O.________ a été engagée par l'Office du personnel de l'Etat de Genève en qualité de commise administrative 3 - assistante d'huissier au sein de l'office des poursuites et des faillites X.________ (ci-après: l'OPF) dès le 1er octobre 1999, puis comme huissière-assistante OPF…
8C_104/201020.09.2010
A. B.________, né en 1942, a travaillé en qualité d'enseignant à l'Ecole X.________, placée sous mandat de gestion du Centre Y.________ depuis le 1er janvier 2001, du mois de septembre 1968 au mois de septembre 2007, date à laquelle il a pris sa retraite. Il a également enseigné…
1C_38/200808.10.2008
A. X.________ war seit 1968 als Gemeindearbeiter in der Gemeinde Höri tätig. Per Ende Juli 2000 ging er in Pension.
2A.619/200502.03.2006
A. Rechtsanwalt X.________ (geb. 1956) ist im zürcherischen Anwaltsregister eingetragen. Er führt heute eine Anwaltskanzlei an der A.________strasse in B.________. Überdies war er Gesellschafter und Geschäftsführer der T.________ GmbH.
2P.151/200509.02.2006
A. Par décision du Conseil d'Etat du canton du Valais (ci-après: le Conseil d'Etat) du 1er mai 1991, X.________, né le 16 juin 1964, a été engagé en qualité de dessinateur auprès du Service, actuellement Section, des routes nationales du canton du Valais (ci-après: la Section)…
2P.177/200502.02.2006
A. Née le 11 juin 1945, X.________ a obtenu, en 1970, une licence en sciences commerciales de l'Université de Genève. Depuis le mois de janvier 1983, elle a enseigné les branches commerciales à l'Ecole A.________ (ci-après: A.________). Engagée comme auxiliaire, elle a été…
2P.38/200416.02.2005
A. Gestützt auf das Gesetz vom 18. Januar 1995 betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 11. Juli 1995 die "Überführung der Funktionen ins revidierte…
2P.235/200227.02.2003
A. X.________ a été promu à la fonction de préposé de l'Office des poursuites et des faillites de O.________, à Genève, dès le 1er mai 1993.
2P.181/200204.02.2003
A. Constituée le 17 mai 1974, l'Association V.________ (ci-après citée: V.________), de siège à O.________, était une association au sens des articles 60 et suivants du Code civil qui avait pour but d'améliorer la qualité de vie des personnes handicapées et des malades…
2P.229/200229.01.2003
A. X.________ war vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2002 als wissenschaftlicher Projektmitarbeiter bei der Finanzverwaltung des Kantons Bern tätig. Er arbeitete im Rahmen eines befristeten öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrages für das Verwaltungsreformprojekt "Neue…
2P.283/200125.02.2002
A. K.________ war als Obergerichtssekretärin und Kanzleivorsteherin an der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich tätig. Anfangs der 90er Jahre wurden gegen ihren damaligen Lebenspartner, Raphael Huber, Chef der Abteilung Wirtschaftswesen in der Direktion der…
2P.263/200027.03.2001
A.- Am 25. November 1994 stellte das Kantonsspital X.________ - in Fortsetzung eines seit 1968 dauernden Arbeitsverhältnisses - A.________ als kaufmännische Angestellte zu einem Beschäftigungsgrad von 70% an. Wegen ungenügender Arbeitsleistungen und wiederholter Missachtung der…
1P.328/200029.09.2000
Vu les pièces du dossier d'où ressortent les faits suivants:
1P.82/200019.07.2000
Vu les pièces du dossier d'où ressortent les faits suivants:
1P.47/200025.04.2000
A.- L.________ trat 1964 in den Dienst der Kantonspolizei Luzern. Im Jahre 1989 wurde er Chef des Polizeipostens Bahnhof in der Stadt Luzern. Im Herbst 1996 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es hatte einerseits wahrheitswidrige Angaben über den Grund einer…
1P.794/199925.04.2000
A.- Am 30. Januar 1988 schlossen das Regionalspital Interlaken und W.________ per 1. Januar 1988 einen Anstellungsvertrag, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet:
4A.10/199918.04.2000
Vu les pièces du dossier d'où ressortent les faits suivants:
4A.9/199918.04.2000
Vu les pièces du dossier d'où ressortent les faits suivants:
2P.369/199821.03.2000
Das Dienstverhältnis der Assistenz- und Oberärzte an den staatlichen Spitälern des Kantons Basel-Stadt wird geregelt durch die regierungsrätliche Verordnung vom 26. Juni 1984 betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenz- und Oberärzte an staatlichen Spitälern (AAOV)…
1P.321/199921.02.2000
E.________ arbeitet seit 1971 bei der Kantonspolizei Zug. Er gilt als ausgesprochen pflichtbewusster, loyaler und einsatzwilliger Polizeibeamter. Als E.________ im Sommer
1P.529/199907.02.2000
A.- Die Beamten der Stadtpolizei Zürich werden grundsätzlich nach der städtischen Besoldungsverordnung vom 15. Juli 1993 (mit seitherigen Änderungen) besoldet. Seit 1972 wurde ihnen zusätzlich zur Besoldung eine sogenannte Differenzzulage ausgerichtet, um die…
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BGE124 II 53
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BGE 124 II 53

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Juli 1997 i.S. X. gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und Eidgenössische Personalrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 336c Abs. 1 lit. b ORArt. 69 Abs. 2 AO SBBArt. 8 AngO

Art. 69 Abs. 2 AO SBB, Art. 8 AngO , Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ; Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall. Wenn das öffentliche Dienstrecht des Bundes keine Sperrfrist zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Krankheit und Unfall vorsieht, liegt hierin keine durch den Richter in Anlehnung an das Obligationenrecht zu füllende Lücke (E. 2). Die Kündigung wegen gesundheitlicher Nichteignung ist nicht missbräuchlich, auch wenn der Betroffene dadurch seinen Anspruch auf eine pensionskassenrechtliche Invalidenrente verlieren sollte (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 54

Sachverhalt

— BGE 124 II 53, S. 54 —

Am 28. Februar 1996 löste die Hauptabteilung Betrieb II der Schweizerischen Bundesbahnen das Dienstverhältnis mit dem im Rangierdienst tätigen X. während einer krankheitsbedingten Abwesenheit auf den 31. Mai 1996 auf. Nach dem Bericht des Bahnärztlichen Dienstes vom 15. Februar 1996 könne X. wegen seiner Rückenbeschwerden und einer Hautallergie künftig weder im Rangier- noch im Wagenreinigungsdienst eingesetzt werden. Zwar sei er für weniger rückenbelastende Tätigkeiten weiterhin voll erwerbsfähig, doch bestehe keine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit. Die Generaldirektion SBB und die Eidgenössische Personalrekurskommission bestätigten diese Verfügung am 14. Mai bzw. 17. Dezember 1996.

X. hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, welche das Bundesgericht abweist

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 der Angestelltenordnung SBB vom 2. Juli 1993 (Reglement 102.1; AO SBB) kann die Wahlbehörde das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen jederzeit aus triftigen Gründen auflösen oder umgestalten. Als solche Gründe gelten namentlich die gesundheitliche Nichteignung oder Untauglichkeit (lit. a), die Nichteignung hinsichtlich Leistung oder Verhalten (lit. b) sowie der Mangel an Arbeit (lit. c). Das Dienstverhältnis — BGE 124 II 53, S. 55 — kann nicht gekündigt werden, solange der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet ( Art. 69 Abs. 2 lit. a AO SBB) bzw. während einer Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ( Art. 69 Abs. 2 lit. b AO SBB). Die während dieser Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig; erfolgte sie vorher, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 69 Abs. 2 al. 2 AO SBB).

b) Für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis sieht Art. 336c Abs. 1 lit. b OR vor, dass der Arbeitgeber nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen. Weder die Angestelltenordnung SBB noch die allgemeine Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO; SR 172.221.104) kennen eine entsprechende Vorschrift. Das Beamtengesetz (BtG; SR 172.221.10) und die Beamtenordnungen (BO 1/2/3; SR 172.221.101/2/3) enthalten ihrerseits keine Bestimmungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Unzeit, da das Beamtenverhältnis an sich auf Amtsdauer begründet und deshalb normalerweise nicht durch Kündigung beendet wird (vgl. aber VPB 59/1995 Nr. 2 S. 22 ff.).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Dienstrecht sei lückenhaft, soweit es für Angestellte keinen Kündigungsschutz bei Krankheit vorsehe. Die Gesetzeslücke sei analog der privatrechtlichen Regelung zu füllen. Die Vorinstanz ging davon aus, es handle sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen, weshalb für eine richterliche Lückenfüllung kein Platz bleibe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen:

a) Die Sperrfrist bei Krankheit ist mit der Revision des Arbeitsvertragsrechts von 1971 im Obligationenrecht verankert worden (Art. 336e Abs. 1 lit. b aOR). Bis zu diesem Zeitpunkt bestanden Kündigungsbeschränkungen bei Krankheit und Unfall bereits im Geltungsbereich des Fabrikgesetzes (OSER/SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar, Zürich 1936, N. 35 zu Art. 347 OR ). Die geltende Fassung des privatrechtlichen Kündigungsschutzes bei Krankheit und Unfall ( Art. 336c OR ) ist seit dem 1. Januar 1989 in Kraft (AS 1988 1474 ff.). Die hier massgebende Angestelltenordnung SBB stammt aus dem Jahre 1993. Sie ersetzte jene vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 74 Angestelltenordnung SBB). Die Botschaft des — BGE 124 II 53, S. 56 — Bundesrats vom 25. Oktober 1967 zum Arbeitsvertragsrecht, die den Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall vorsah, war schon damals bekannt (BBl 1967 II 281 und 377 ff.). Es hätte somit sowohl 1968 wie 1993 Gelegenheit bestanden, den Kündigungsschutz bei Krankheit auch in der Angestelltenordnung SBB zu verankern, wenn dies gewollt gewesen wäre. Das gleiche gilt für die allgemeine Angestelltenordnung. Deren Art. 8, der ausschliesslich Sperrfristen während gewisser Dienstleistungen und während der Schwangerschaft vorsieht, wurde in der geltenden Fassung am 27. Dezember 1967 in die Verordnung eingefügt (AS 1968 132), das heisst kurz nach Verabschiedung der Botschaft zum Arbeitsvertragsrecht. Es ist nicht anzunehmen, die Problematik der Sperrfrist bei Krankheit sei dabei übersehen worden. Im übrigen hätte der Bundesrat seither wiederholt Gelegenheit gehabt, die Angestelltenordnung gegebenenfalls anzupassen.

b) Auch sachlich lässt sich nicht sagen, die Regelung der Angestelltenordnung SBB sei unvollständig und weise eine vom Richter zu schliessende Lücke auf:

aa) Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann an sich frei gekündigt werden ( Art. 335 OR ). Dieser Grundsatz wird einzig insofern eingeschränkt, als die Kündigung nicht missbräuchlich sein ( Art. 336 OR ) und nicht zur Unzeit erfolgen darf ( Art. 336c OR ). Das öffentliche Dienstverhältnis kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds aufgelöst werden. Bereits insofern ist der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz besser als der privatrechtliche. Sodann garantiert Art. 336c OR lediglich, dass dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz vorerst erhalten bleibt, nicht jedoch auch, dass er den Lohn erhält. Dieser ist im ersten Dienstjahr für drei Wochen geschuldet, nachher nur "für eine angemessene längere Zeit [...], je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen" ( Art. 324a Abs. 2 OR ). Im öffentlichen Dienstrecht gilt dagegen eine weitreichende Lohnfortzahlungspflicht: Nach Art. 56 AO SBB hat der Angestellte bis zur Wiederaufnahme des Dienstes oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Besoldung. Erst wenn die Dienstaussetzung länger als ein Jahr gedauert hat, wird der Lohn des ständigen Angestellten um die Hälfte gekürzt. Selbst dann darf die Besoldung aber gewisse sozial- und pensionskassenrechtliche Leistungen nicht unterschreiten (vgl. auch Art. 62 AngO ). Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis kann schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres gekündigt werden, auch wenn der Grund hierfür die Krankheit selber ist (STAEHELIN/VISCHER, — BGE 124 II 53, S. 57 — Zürcher Kommentar, N. 11 zu Art. 336c OR ; THOMAS GEISER, Kündigungsschutz bei Krankheit, in: AJP 1996 S. 556). Im öffentlichen Dienstverhältnis bildet diese für sich allein indessen keinen Kündigungsgrund. Erforderlich ist vielmehr eine generelle gesundheitliche Nichteignung oder Untauglichkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit ( Art. 69 Abs. 1 lit. a AO SBB). Solange die begründete Aussicht besteht, dass der Betroffene die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder dauernd wird aufnehmen können, ist die Entlassung unzulässig und der Lohn weiter geschuldet.

bb) Unter diesen Umständen beruht die Ungleichbehandlung der Krankheit im privaten und öffentlichen Dienstrecht auf sachlichen Gründen. Wohl wäre auch in diesem eine Regelung denkbar, die Sperrfristen und darauf abgestimmte Lohnfortzahlungsgarantien vorsieht (vgl. etwa Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum; AS 1996 2772). Eine solche Lösung wurde aber gerade nicht gewählt; sie ist im übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten: Es ist sachlich nicht unhaltbar, einen Angestellten zu entlassen, der aus gesundheitlichen Gründen für seine Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und seine Beschäftigung auf Dauer nicht wieder wird aufnehmen oder fortsetzen können. Der Verordnungsgeber durfte bei der Ausgestaltung des Kündigungsschutzes darauf abstellen, ob die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehender Natur ist oder auf Dauer besteht. Im ersten Fall kann das Dienstverhältnis - wie dargelegt - an sich nicht aufgelöst werden und ist der Lohn weiter geschuldet, weshalb sich eine Sperrfrist erübrigt; im zweiten besteht eine medizinische Untauglichkeit, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nahelegt oder geradezu unumgänglich macht. Dass bei einer Krankheit, die ohne Einfluss auf die medizinische Eignung für die Tätigkeit des Betroffenen bleibt, unter Umständen während längerer Zeit der Lohn ausbezahlt werden müsste, ändert hieran nichts, wie das Bundesgericht in einem Tessiner Fall entschieden hat, dem eine ähnliche Regelung wie die vorliegende zugrunde lag (Urteil vom 19. August 1994 i.S. S., veröffentlicht in RDAT 1995 I Nr. 5 S. 9 ff.). Eine bestimmte Frist, vor deren Ablauf eine Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zulässig wäre, obwohl die Arbeit auf Dauer nicht wieder aufgenommen werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht geboten und darf vom Richter auch nicht lückenfüllend eingeführt werden.

3. Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, er hätte nicht kurz vor Vollendung des fünften Dienstjahres entlassen werden dürfen, — BGE 124 II 53, S. 58 — da er damit der Invalidenpension verlustig gehe, die ihm aufgrund von Art. 38 der Statuten vom 18. August 1994 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (SR 172.222.2) nach dieser Beschäftigungsdauer zugestanden hätte. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, welche pensionskassenrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich erst nach dem 1. Juli 1996 aufgelöst worden wäre. Eine Kündigung ist nicht missbräuchlich, wenn ein triftiger Grund dafür besteht und das Dienstverhältnis deswegen unter Einhaltung der Kündigungsfristen aufgelöst wird. Die (unbestrittene) gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers stand nach verschiedenen Abklärungen am 15. Februar 1996 und damit vor Ablauf der fünf Jahre fest. Die Hauptabteilung Betrieb Kreis II musste unter diesen Umständen mit der Kündigung nicht zuwarten, bis der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenpension gehabt und sich sein Zustand noch verschlechtert hätte.

Themen
Analoge AnwendungGesetzeslückeGesundheitliche NichteignungKündigungsschutz bei Krankheit und UnfallLückenfüllungMissbräuchliche KündigungÖffentliches DienstrechtPensions- und Hilfskasse der Schweizerischen BundesbahnenQualifiziertes SchweigenSBBSperrfristTriftiger Grund
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 124 II 53
Willkürverbot
§Normen
Art. 4 aBV (1981)Art. 8 AngOArt. 69 Abs. 2 AO SBBArt. 69 AO SBBArt. 336c Abs. 1 lit. b OR
Wird zitiert von
BGE 150 III 7807.11.2023
Krasse Fälle, Missbräuchliche Kündigung, Ordentliche Kündigung wegen andauernder Krankheit
8C_643/201412.12.2014
Kündigungsschutz bei Krankheit, Rechtliches Gehör, Willkür bei der Beweiswürdigung
8C_686/201302.05.2014
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, Willkürverbot, Kündigungsschutz bei Krankheit
8C_687/201302.05.2014
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz bei Krankheit, Lückenfüllung bei ungültigem kommunalen Reglement
BGE 139 I 5718.01.2013
Echte Gesetzeslücke, Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Neuenburgisches öffentliches Dienstrecht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 124 II 53

Zitiervorschlag: BGE 124 II 53, bgex.ch/bge/124-ii-53