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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (19)BGer (200)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 124 II 5309.07.1997
Art. 69 Abs. 2 AO SBB, Art. 8 AngO , Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ; Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall. Wenn das öffentliche Dienstrecht des Bundes keine Sperrfrist zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Krankheit und Unfall vorsieht, liegt hierin keine durch den…
BGE 108 Ib 20908.10.1982
Angestelltenordnung: Kündigung des Probeverhältnisses. Wann ist die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss Art. 8 Abs. 2 AngO begründet? Sinngemässe Anwendung dieser Grundsätze auf die Kündigung des Probeverhältnisses.
BGE 95 I 39823.05.1969
Grundzulage zur Besoldung (Art. 55 BO III). Einer der Beamtenordnung III unterstehenden ledigen Beamtin ist während der Zeit, da sie mit eigenen Kindern im Ausland im gemeinsamen Haushalt lebt und solange für diese ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, eine Grundzulage…

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Gemerkt0
Militärversicherung
52
Erwerbsersatzordnung8
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung16
Arbeitslosenversicherung1007
Sachenrecht
424
Register47
Obligationenrecht und Handelsrecht3462▶
Obligationenrecht (allgemein)859Vertragsrecht1949Gesellschaftsrecht370Wertpapierrecht16Haftpflichtrecht264
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht240
AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung1
KVGKrankenversicherung1
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU6
OHGOpferhilfegesetz5
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2
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aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung1
AsylGAsylgesetz1
BankGBankengesetz1
MSchGMarkenschutzgesetz1
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 83 I 29829.11.1957
Disziplinarrecht: Disziplinarische Entlassung eines eidgenössischen Militärbeamten wegen finanzieller Beteiligung an einer privaten Unternehmung, von der die Eidgenossenschaft Heeresmaterial bezieht.
BGE 80 I 8212.03.1954
Beamtenrecht: Entlassungen, die nicht wegen Verletzung von Dienstpflichten ausgesprochen worden sind, unterliegen der Disziplinarbeschwerde an das Bundesgericht nicht.
1C_221/202518.03.2026
A. A.a. A.________ (ci-après: la recourante), née en 1963, travaille à l'Office fédéral de la communication (OFCOM) à Bienne depuis 1999; elle a occupé diverses fonctions. Par courriel du 3 février 2023, l'OFCOM a informé la prénommée qu'elle avait dû réorganiser les ressources…
8C_33/202028.05.2020
A. A.a. Der 1971 geborene A.________ arbeitete seit 1. November 2014 beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS-UVEK) als IKT-Service-, Change- und Release-Manager und seit 1. März 2017 zusätzlich als BCM…
1C_390/201930.07.2019
che con richiesta del 2 aprile 2019 A.________ ha richiesto all'Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR) l'accesso alle "direttive-linee guida della SSR/RSI per la gestione dei reclami televisivi" ai sensi dell'art. 6 della legge federale del 17…
12T_2/201808.05.2018
1. Am 12. Dezember 2017 ordnete das Bundesgericht im Verfahren 12T_2/2017 in teilweiser Gutheissung einer Aufsichtsanzeige der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) an, dass das Bundesverwaltungsgericht bis zum Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes…
8C_596/201701.03.2018
A. Auf Ausschreibung hin bewarb sich A.________ (PD Dr.) um eine Professorenstelle an der der Universität Bern. Dabei zählte sie gemäss Mitteilung der seitens der Fakultät bestellten Wahlkommission vom 6. Oktober 2014 zu einem Kreis von sechs Kandidatinnen und Kandidaten, die…
8C_915/201506.04.2016
A. A.________ war zu 50 % als Organistin für die Evangelische Kirchgemeinde B.________ tätig. Am 29. Oktober 2013 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen A.________ und den Vertretern der Evangelischen Kirchgemeinde statt. Unter Androhung einer möglichen Kündigung wurde A.________…
2C_929/201013.04.2011
A. Ab Dezember 2009 ermittelte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) wegen allfälliger Verletzungen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen gegen die A.________ AG und die X.________ Aktiengesellschaft. Am 29. März 2010 stellte sie fest, dass die beiden Gesellschaften in…
2C_219/201123.03.2011
1. 1.1 Il 25 gennaio 2011 l'Istanza arbitrale della Conferenza universitaria svizzera ha respinto il ricorso sottopostole il 24 novembre 2008 dalla A.________SA, istituzione universitaria privata, e confermato la decisione con cui il 22 ottobre 2008 la Conferenza universitaria…
8C_104/201020.09.2010
A. B.________, né en 1942, a travaillé en qualité d'enseignant à l'Ecole X.________, placée sous mandat de gestion du Centre Y.________ depuis le 1er janvier 2001, du mois de septembre 1968 au mois de septembre 2007, date à laquelle il a pris sa retraite. Il a également enseigné…
8C_251/201029.06.2010
A. A.a A.________ wurde am 16. August 2001 zusammen mit B.________ als Job Sharing Partnerin vom Stadtrat der Stadt Bern zunächst provisorisch und am 22. August 2002 definitiv als Ratssekretär gewählt. Die von der Stadtratspräsidentin erlassene und von A.________ sowie…
8C_123/200918.01.2010
A. Der 1959 geborene F.________ ist seit dem Jahre 1990 an verschiedenen Volksschulen im Kanton Aargau als Lehrperson Instrumentalunterricht angestellt. Mit Verfügung vom 23. November 2004 reihte die Schulpflege der Stadt X.________ F.________ per 1. Januar 2005 in die Lohnstufe…
1C_296/200805.03.2009
A. Im Jahre 1981 nahm X.________ seine Lehrtätigkeit an der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW, damals noch Technikum Winterthur Ingenieurschule, seit Anfang 2008 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften [ZHAW]) auf.
1C_245/200802.03.2009
A. X.________ war seit dem 15. April 1985 bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA) als technischer Fachspezialist (Ing. HTL) in der Gruppe Brandlabor tätig. Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 kündigte die EMPA den…
1C_508/200822.12.2008
A. Il 10 giugno 2008 è apparso sul Foglio ufficiale del Cantone Ticino il bando di concorso per l'assunzione segnatamente di un docente di sostegno pedagogico presso le scuole comunali di Chiasso, che sarebbe stato nominato a metà tempo. L'avviso elencava i requisiti che i…
1C_59/200828.11.2008
A. Dr. A.________ war seit 1998 beim Kantonsspital Chur als Leitende Ärztin tätig, wo sie die Abteilung Angiologie aufbaute. Auf den 1. Oktober 2001 wurde sie zur Chefärztin Innere Medizin am Kreuzspital gewählt. Im Juni 2002 wurde zwischen ihr und dem Kreuzspital ein neuer…
2A.95/200720.11.2007
A. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bejahte am 22. Januar 2001 eine besoldungsmässige Diskriminierung der beim Kanton Zürich angestellten Krankenpflegenden sowie Physio- und Ergotherapierenden gegenüber den kantonalen Polizeisoldaten. Die "Aktion Gsundi…
2P.25/200706.09.2007
A. X.________ unterrichtete als Lehrerin im Teilpensum an der Orientierungsschule A.________ das Fach Französisch. Am 8. August 2002 wurde ihre Anstellung für das Schuljahr 2002/2003 um ein Jahr verlängert mit der Auflage, dass sie im Verlauf des Schuljahres das stufenmässig…
2A.730/200603.09.2007
A. X.________, née en 1953, est titulaire depuis 1970 d'un certificat d'études secondaires ainsi que, depuis 1980, d'un diplôme de secrétaire de l'Ecole Lémania et d'un certificat fédéral de capacité d'employée de commerce. Jusqu'en 1982, elle a travaillé en qualité de…
2P.27/200722.08.2007
A. X.________ (geb. 1978) absolvierte vom 3. Januar bis zum 13. Dezember 2002 die Polizeischule in Chur. Unter Ziffer 7.2 des Spezialbefehls vom 26. November 2001 (Schulbefehl Polizeischule 2002), welcher sich auf das inzwischen aufgehobene Rekrutierungs- und…
2A.81/200715.06.2007
A. X.________ und Y.________ sind als Kindergärtnerinnen in der aargauischen Gemeinde Z.________ tätig. Mit separaten Verfügungen des Gemeinderats Z.________ vom 16. Dezember 2004 wurde ihnen der Lohn per 1. Januar 2005 eröffnet. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 gelangten…
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BGE124 II 53
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BGE 124 II 53

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Juli 1997 i.S. X. gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und Eidgenössische Personalrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 336c Abs. 1 lit. b ORArt. 69 Abs. 2 AO SBBArt. 8 AngO

Art. 69 Abs. 2 AO SBB, Art. 8 AngO , Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ; Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall. Wenn das öffentliche Dienstrecht des Bundes keine Sperrfrist zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Krankheit und Unfall vorsieht, liegt hierin keine durch den Richter in Anlehnung an das Obligationenrecht zu füllende Lücke (E. 2). Die Kündigung wegen gesundheitlicher Nichteignung ist nicht missbräuchlich, auch wenn der Betroffene dadurch seinen Anspruch auf eine pensionskassenrechtliche Invalidenrente verlieren sollte (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 54

Sachverhalt

— BGE 124 II 53, S. 54 —

Am 28. Februar 1996 löste die Hauptabteilung Betrieb II der Schweizerischen Bundesbahnen das Dienstverhältnis mit dem im Rangierdienst tätigen X. während einer krankheitsbedingten Abwesenheit auf den 31. Mai 1996 auf. Nach dem Bericht des Bahnärztlichen Dienstes vom 15. Februar 1996 könne X. wegen seiner Rückenbeschwerden und einer Hautallergie künftig weder im Rangier- noch im Wagenreinigungsdienst eingesetzt werden. Zwar sei er für weniger rückenbelastende Tätigkeiten weiterhin voll erwerbsfähig, doch bestehe keine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit. Die Generaldirektion SBB und die Eidgenössische Personalrekurskommission bestätigten diese Verfügung am 14. Mai bzw. 17. Dezember 1996.

X. hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, welche das Bundesgericht abweist

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 der Angestelltenordnung SBB vom 2. Juli 1993 (Reglement 102.1; AO SBB) kann die Wahlbehörde das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen jederzeit aus triftigen Gründen auflösen oder umgestalten. Als solche Gründe gelten namentlich die gesundheitliche Nichteignung oder Untauglichkeit (lit. a), die Nichteignung hinsichtlich Leistung oder Verhalten (lit. b) sowie der Mangel an Arbeit (lit. c). Das Dienstverhältnis — BGE 124 II 53, S. 55 — kann nicht gekündigt werden, solange der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet ( Art. 69 Abs. 2 lit. a AO SBB) bzw. während einer Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ( Art. 69 Abs. 2 lit. b AO SBB). Die während dieser Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig; erfolgte sie vorher, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 69 Abs. 2 al. 2 AO SBB).

b) Für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis sieht Art. 336c Abs. 1 lit. b OR vor, dass der Arbeitgeber nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen. Weder die Angestelltenordnung SBB noch die allgemeine Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO; SR 172.221.104) kennen eine entsprechende Vorschrift. Das Beamtengesetz (BtG; SR 172.221.10) und die Beamtenordnungen (BO 1/2/3; SR 172.221.101/2/3) enthalten ihrerseits keine Bestimmungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Unzeit, da das Beamtenverhältnis an sich auf Amtsdauer begründet und deshalb normalerweise nicht durch Kündigung beendet wird (vgl. aber VPB 59/1995 Nr. 2 S. 22 ff.).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Dienstrecht sei lückenhaft, soweit es für Angestellte keinen Kündigungsschutz bei Krankheit vorsehe. Die Gesetzeslücke sei analog der privatrechtlichen Regelung zu füllen. Die Vorinstanz ging davon aus, es handle sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen, weshalb für eine richterliche Lückenfüllung kein Platz bleibe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen:

a) Die Sperrfrist bei Krankheit ist mit der Revision des Arbeitsvertragsrechts von 1971 im Obligationenrecht verankert worden (Art. 336e Abs. 1 lit. b aOR). Bis zu diesem Zeitpunkt bestanden Kündigungsbeschränkungen bei Krankheit und Unfall bereits im Geltungsbereich des Fabrikgesetzes (OSER/SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar, Zürich 1936, N. 35 zu Art. 347 OR ). Die geltende Fassung des privatrechtlichen Kündigungsschutzes bei Krankheit und Unfall ( Art. 336c OR ) ist seit dem 1. Januar 1989 in Kraft (AS 1988 1474 ff.). Die hier massgebende Angestelltenordnung SBB stammt aus dem Jahre 1993. Sie ersetzte jene vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 74 Angestelltenordnung SBB). Die Botschaft des — BGE 124 II 53, S. 56 — Bundesrats vom 25. Oktober 1967 zum Arbeitsvertragsrecht, die den Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall vorsah, war schon damals bekannt (BBl 1967 II 281 und 377 ff.). Es hätte somit sowohl 1968 wie 1993 Gelegenheit bestanden, den Kündigungsschutz bei Krankheit auch in der Angestelltenordnung SBB zu verankern, wenn dies gewollt gewesen wäre. Das gleiche gilt für die allgemeine Angestelltenordnung. Deren Art. 8, der ausschliesslich Sperrfristen während gewisser Dienstleistungen und während der Schwangerschaft vorsieht, wurde in der geltenden Fassung am 27. Dezember 1967 in die Verordnung eingefügt (AS 1968 132), das heisst kurz nach Verabschiedung der Botschaft zum Arbeitsvertragsrecht. Es ist nicht anzunehmen, die Problematik der Sperrfrist bei Krankheit sei dabei übersehen worden. Im übrigen hätte der Bundesrat seither wiederholt Gelegenheit gehabt, die Angestelltenordnung gegebenenfalls anzupassen.

b) Auch sachlich lässt sich nicht sagen, die Regelung der Angestelltenordnung SBB sei unvollständig und weise eine vom Richter zu schliessende Lücke auf:

aa) Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann an sich frei gekündigt werden ( Art. 335 OR ). Dieser Grundsatz wird einzig insofern eingeschränkt, als die Kündigung nicht missbräuchlich sein ( Art. 336 OR ) und nicht zur Unzeit erfolgen darf ( Art. 336c OR ). Das öffentliche Dienstverhältnis kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds aufgelöst werden. Bereits insofern ist der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz besser als der privatrechtliche. Sodann garantiert Art. 336c OR lediglich, dass dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz vorerst erhalten bleibt, nicht jedoch auch, dass er den Lohn erhält. Dieser ist im ersten Dienstjahr für drei Wochen geschuldet, nachher nur "für eine angemessene längere Zeit [...], je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen" ( Art. 324a Abs. 2 OR ). Im öffentlichen Dienstrecht gilt dagegen eine weitreichende Lohnfortzahlungspflicht: Nach Art. 56 AO SBB hat der Angestellte bis zur Wiederaufnahme des Dienstes oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Besoldung. Erst wenn die Dienstaussetzung länger als ein Jahr gedauert hat, wird der Lohn des ständigen Angestellten um die Hälfte gekürzt. Selbst dann darf die Besoldung aber gewisse sozial- und pensionskassenrechtliche Leistungen nicht unterschreiten (vgl. auch Art. 62 AngO ). Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis kann schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres gekündigt werden, auch wenn der Grund hierfür die Krankheit selber ist (STAEHELIN/VISCHER, — BGE 124 II 53, S. 57 — Zürcher Kommentar, N. 11 zu Art. 336c OR ; THOMAS GEISER, Kündigungsschutz bei Krankheit, in: AJP 1996 S. 556). Im öffentlichen Dienstverhältnis bildet diese für sich allein indessen keinen Kündigungsgrund. Erforderlich ist vielmehr eine generelle gesundheitliche Nichteignung oder Untauglichkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit ( Art. 69 Abs. 1 lit. a AO SBB). Solange die begründete Aussicht besteht, dass der Betroffene die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder dauernd wird aufnehmen können, ist die Entlassung unzulässig und der Lohn weiter geschuldet.

bb) Unter diesen Umständen beruht die Ungleichbehandlung der Krankheit im privaten und öffentlichen Dienstrecht auf sachlichen Gründen. Wohl wäre auch in diesem eine Regelung denkbar, die Sperrfristen und darauf abgestimmte Lohnfortzahlungsgarantien vorsieht (vgl. etwa Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum; AS 1996 2772). Eine solche Lösung wurde aber gerade nicht gewählt; sie ist im übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten: Es ist sachlich nicht unhaltbar, einen Angestellten zu entlassen, der aus gesundheitlichen Gründen für seine Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und seine Beschäftigung auf Dauer nicht wieder wird aufnehmen oder fortsetzen können. Der Verordnungsgeber durfte bei der Ausgestaltung des Kündigungsschutzes darauf abstellen, ob die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehender Natur ist oder auf Dauer besteht. Im ersten Fall kann das Dienstverhältnis - wie dargelegt - an sich nicht aufgelöst werden und ist der Lohn weiter geschuldet, weshalb sich eine Sperrfrist erübrigt; im zweiten besteht eine medizinische Untauglichkeit, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nahelegt oder geradezu unumgänglich macht. Dass bei einer Krankheit, die ohne Einfluss auf die medizinische Eignung für die Tätigkeit des Betroffenen bleibt, unter Umständen während längerer Zeit der Lohn ausbezahlt werden müsste, ändert hieran nichts, wie das Bundesgericht in einem Tessiner Fall entschieden hat, dem eine ähnliche Regelung wie die vorliegende zugrunde lag (Urteil vom 19. August 1994 i.S. S., veröffentlicht in RDAT 1995 I Nr. 5 S. 9 ff.). Eine bestimmte Frist, vor deren Ablauf eine Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zulässig wäre, obwohl die Arbeit auf Dauer nicht wieder aufgenommen werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht geboten und darf vom Richter auch nicht lückenfüllend eingeführt werden.

3. Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, er hätte nicht kurz vor Vollendung des fünften Dienstjahres entlassen werden dürfen, — BGE 124 II 53, S. 58 — da er damit der Invalidenpension verlustig gehe, die ihm aufgrund von Art. 38 der Statuten vom 18. August 1994 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (SR 172.222.2) nach dieser Beschäftigungsdauer zugestanden hätte. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, welche pensionskassenrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich erst nach dem 1. Juli 1996 aufgelöst worden wäre. Eine Kündigung ist nicht missbräuchlich, wenn ein triftiger Grund dafür besteht und das Dienstverhältnis deswegen unter Einhaltung der Kündigungsfristen aufgelöst wird. Die (unbestrittene) gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers stand nach verschiedenen Abklärungen am 15. Februar 1996 und damit vor Ablauf der fünf Jahre fest. Die Hauptabteilung Betrieb Kreis II musste unter diesen Umständen mit der Kündigung nicht zuwarten, bis der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenpension gehabt und sich sein Zustand noch verschlechtert hätte.

Themen
Analoge AnwendungGesetzeslückeGesundheitliche NichteignungKündigungsschutz bei Krankheit und UnfallLückenfüllungMissbräuchliche KündigungÖffentliches DienstrechtPensions- und Hilfskasse der Schweizerischen BundesbahnenQualifiziertes SchweigenSBBSperrfristTriftiger Grund
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 124 II 53
Willkürverbot
§Normen
Art. 4 aBV (1981)Art. 8 AngOArt. 69 Abs. 2 AO SBBArt. 69 AO SBBArt. 336c Abs. 1 lit. b OR
Wird zitiert von
BGE 150 III 7807.11.2023
Krasse Fälle, Missbräuchliche Kündigung, Ordentliche Kündigung wegen andauernder Krankheit
8C_643/201412.12.2014
Kündigungsschutz bei Krankheit, Rechtliches Gehör, Willkür bei der Beweiswürdigung
8C_686/201302.05.2014
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, Willkürverbot, Kündigungsschutz bei Krankheit
8C_687/201302.05.2014
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz bei Krankheit, Lückenfüllung bei ungültigem kommunalen Reglement
BGE 139 I 5718.01.2013
Echte Gesetzeslücke, Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Neuenburgisches öffentliches Dienstrecht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 124 II 53

Zitiervorschlag: BGE 124 II 53, bgex.ch/bge/124-ii-53