§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.0II. öffentlich-rechtliche Abt.1
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.0
II. zivilrechtliche Abt.0
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20221
II. sozialrechtliche Abt.2007–20224
Kassationshofbis 20061
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20070
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 20060
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/377256▶
Grundrecht108Bürgerrecht und Ausländerrecht12Staatshaftung6Öffentliches Dienstverhältnis2Politische Rechte4Rechtshilfe und Auslieferung54Unterrichtswesen und Berufsausbildung0Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht3Sicherheits- und Friedenspolitik0Öffentliche Finanzen und Abgaberecht2426Raumplanung und öffentliches Baurecht4Enteignung1
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien292▶
Energie3Strassenbau und Strassenverkehr274Verkehr (ohne Strassenverkehr)10Post- und Fernmeldeverkehr3Medien2
Sozialversicherungsrecht1/102158▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung39Invalidenversicherung92Ergänzungsleistungen7Berufliche Vorsorge1959Krankenversicherung23Unfallversicherung18Militärversicherung1
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit8Wirtschaft20
Verfahren2072▶
Zivilprozess670Strafprozess219Verwaltungsverfahren278Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters59Zwangsvollstreckung57Schiedsgerichtsbarkeit783
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht92
Privatrecht773▶
Zivilrecht394▶
Privatrecht (allgemein)64Personenrecht37Familienrecht222Erbrecht54Sachenrecht15
Strafrecht220▶
Strafrecht (allgemein)49Straftaten30Verwaltungsstrafrecht141Straf- und Massnahmenvollzug0
Ergänzungsleistungen
Behandelter Erlass5▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/4▶
ZGBZivilgesetzbuch164ORObligationenrecht47BGBBBäuerliches Bodenrecht2IPRGInternationales Privatrecht0
Strafrecht14▶
StGBStrafgesetzbuch12StPOStrafprozessordnung2
Verfahren und Vollstreckung576▶
BGGBundesgerichtsgesetz496VwVGVerwaltungsverfahren61SchKGSchuldbetreibung und Konkurs16ZPOZivilprozessordnung3
Staats- und Verwaltungsrecht227▶
BVBundesverfassung191EMRKMenschenrechtskonvention32AIGAusländer- und Integrationsgesetz3AuGAusländergesetz1
Sozialversicherung1/8▶
ELGErgänzungsleistungen785ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil297AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung43IVGInvalidenversicherung19KVGKrankenversicherung14
Wirtschaft und Steuern3▶
DBGDirekte Bundessteuer2UWGUnlauterer Wettbewerb1
Weitere Erlasse3/19▶
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen482OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)255AHVVAHV-Verordnung14aBVBundesverfassung von 187412KVVKrankenversicherungsverordnung7
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
BVGIPRGVStrRSSVStHG
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter6Filter
7 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:ErgänzungsleistungenBVGIPRGVStrRSSVStHGzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (1)BGer (6)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 142 V 31108.06.2016
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 17 Abs. 1 ELV ; Art. 149 Abs. 1 SchKG ; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein…
2C_879/202108.07.2022
A. A.a. Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ reichten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 21. Februar 2019 - dem Datum der Verlegung ihres Wohnsitzes von U.________/ZH nach V.________ in den Niederlanden - eine Steuererklärung ein. Sie deklarierten für die Staats…
9C_680/201614.06.2017
A. A.a. Der 1962 geborene B.A.________ bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urteil 9C_219/2013 vom 13. September 2013). Mit Gesuch vom 30. November 2006 meldete er sich bei der Gemeinde Oberengstringen, Durchführungsstelle…

Merkliste

Gemerkt0
BGE142 V 311
Aktive Suchbegriffe:
BGE 142 V 311›Regeste›
Reg.·SV.·E.
Erwerbsersatzordnung0
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung0
Arbeitslosenversicherung19
Register2
Obligationenrecht und Handelsrecht361▶
Obligationenrecht (allgemein)134Vertragsrecht155Gesellschaftsrecht38Wertpapierrecht1Haftpflichtrecht32
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht15
BVGBerufliche Vorsorge4
FZGFreizügigkeit2
AVIGArbeitslosenversicherung1
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU6
BZPBundeszivilprozess5
BGFAAnwaltsgesetz4
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung3
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung2
OHGOpferhilfegesetz2
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)1
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)1
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
MSchGMarkenschutzgesetz1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
VVGVersicherungsvertragsgesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
9C_41/201116.08.2011
A. A.a A.________ est au bénéfice d'une rente entière et d'une allocation pour impotence faible de l'assurance-invalidité depuis le 1er juillet 1993, ainsi que de prestations complémentaires cantonales depuis le 1er septembre 1998 et fédérales depuis le 1er février 1999. Par…
9C_323/201110.06.2011
dass L.________ seit Dezember 2004 Rentenleistungen der Invalidenversicherung bezieht, der entsprechende Anspruch indessen erst mit der Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2002 und einer ganzen Rente ab 1. April 2004 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern…
P 30/0605.02.2007
A. I.________ erhielt am 2. August 2002 von seiner Pensionskasse eine Kapitalabfindung im Betrag von Fr. 208'294.- ausbezahlt. Am 1. Januar 2004 verstarb er. Die Witwe K.________, Jahrgang 1944, bezog ab 1. Februar 2004 eine Witwenrente der AHV. Nach einem ersten, später…
6S.238/200424.09.2004
A. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 10. April 2002 wegen Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und § 25 des Gesetzes…
BGE 142 V 311BGEx
BGEx

BGE 142 V 311

34. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Ausgleichskasse des Kantons Thurgau gegen A. und Gemeinde X. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_166/2016 vom 8. Juni 2016

Regeste

Art. 10 Abs. 3 lit. b ELGArt. 11 Abs. 1 lit. c ELGArt. 149 Abs. 1 SchKG

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 17 Abs. 1 ELV ; Art. 149 Abs. 1 SchKG ; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde - vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3).

Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG ; Gebäudeunterhaltskosten. Der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten setzt einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 311

Sachverhalt

— BGE 142 V 311, S. 311 —

A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau den Anspruch des A. auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV ab 1. Januar 2014. Dagegen erhoben sowohl der Betroffene als auch die Gemeinde X. Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 11. und 16. September 2014 bestätigte die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung. — BGE 142 V 311, S. 312 —

B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden von A. und der Gemeinde X. hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. Januar 2016 die Einspracheentscheide vom 11. und 16. September 2014 auf und stellte fest, dass ab 1. Januar 2014 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'416.- bestehe.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Entscheid vom 20. Januar 2016 sei dahingehend zu korrigieren, dass A. ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'169.- auszurichten seien.

A. und die Gemeinde X. ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die EL-Berechnung der Vorinstanz in zwei Punkten: Zum einen dürfe die durch den Verlustschein des Betreibungsamtes Y. vom 6. Januar 2012 verurkundete Schuld über Fr. 110'583.66 (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG ) bei der Ermittlung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (SR 831.30) nicht berücksichtigt werden (E. 3); zum andern könnten die Unterhaltskosten für die Liegenschaft in B. von Fr. 3'903.- nicht als Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG anerkannt werden (E. 4).

Die Beschwerdegegner wenden sich in ihren jeweiligen Vernehmlassungen gegen die Anrechnung von Liegenschaftsvermögen bzw. den vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Fr. 150'000.-bezifferten Verkehrswert der Liegenschaft auf B. ( Art. 17 Abs. 4 ELV [SR 831.301]). Damit sind sie nicht zu hören, nachdem sie selbernicht Beschwerde erhoben haben und die Frage unabhängig von der Anrechenbarkeit der Verlustscheinforderung für die Höhe der Ergänzungsleistung bedeutsam ist. Im Übrigen könnten die vom Beschwerdegegner neu eingereichten definitiven Steuerveranlagungen 2012 vom 18. November 2015 ohnehin nicht berücksichtigt werden, da diese Dokumente schon im kantonalen Verfahren hätten zu den Akten gegeben werden können und in Anbetracht ihrer Relevanz für die Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft — BGE 142 V 311, S. 313 — (Fr. 150'000.- gemäss der Berechnung zum Einspracheentscheid vom 11. September 2015) sogar müssen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Berechnungspositionen (u.a. Vermögensverzicht [ Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ] und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen [im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf B.; Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ]) sind nicht mehr angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

3.

3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden ( BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205 mit Hinweis auf die Lehre). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27).

3.2 Gemäss Vorinstanz erscheint die durch den Verlustschein ausgewiesene Schuld von Fr. 110'583.66 belegt, welcher Betrag daher vom rohen Einkommen abzuziehen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse sei nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner die im Verlustschein verbriefte Forderung bezahlen werde. Die betreffende Schuld könne daher ebenso wenig wie im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 bei der Ermittlung des Reineinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass dieser Entscheid vorliegend von präjudizieller Bedeutung ist.

Im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 7.2 bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der damaligen Vorinstanz, "dass der eingereichte Verlustschein - beruhend auf einem Konkursverlustschein vom ... - in Höhe von Fr. 24'714.90 nicht anrechenbar ist, weil bei der 2006 erfolgten Pfändung kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und ungeachtet des Liegenschaftsbesitzes nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin die im Pfändungsverlustschein aufgeführte Forderung bezahlen wird". Diese Aussage ist nachfolgend zu verallgemeinern und gleichzeitig — BGE 142 V 311, S. 314 — die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Schulden des EL-Ansprechers (und der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen; Art. 9 Abs. 2 ELG ) vom rohen Vermögen abzuziehen sind (vgl. E. 3.1 hiervor), zu präzisieren.

3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG ) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und § 41 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; RB 640.1) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt ( BGE 138 II 311 E. 3.3.1 S. 318). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre).

Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt (Urteil 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 1.3), als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt ( Art. 149 Abs. 2 SchKG ), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den — BGE 142 V 311, S. 315 — Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung ( Art. 149a Abs. 1 SchKG ; BGE 137 II 17 E. 2.5 S. 21). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht denrechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanzdes Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3).

Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können ( Art. 9 Abs. 1 ELG ; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).

3.4 Die Vorinstanz hat keine Feststellungen getroffen, welche es erlaubten, im Lichte der - zulässigen ( BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 266) - neuen rechtlichen Begründung der Beschwerdeführerin bzw. der präzisierten Rechtsprechung die Frage zu entscheiden, ob die durch den Verlustschein verurkundete Schuld von Fr. 110'583.66 bei der Ermittlung des Reineinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist oder nicht. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung aufgrund der vorinstanzlichen Akten und neuer Entscheidung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

4. Die Vorinstanz hat den anrechenbaren Einnahmen die im Berechnungsblatt zum Einspracheentscheid vom 11. September 2015 anerkannten Ausgaben von insgesamt Fr. 51'198.- gegenübergestellt ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). In dieser Summe sind u.a. Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'903.- im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf B. enthalten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auf einen solchen Abzug, nachdem die Vorinstanz keine Erträge als Einnahmen angerechnet habe. Zur Begründung verweist sie auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG , wonach (bei allen Personen zudem) Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden. Der Beschwerdegegner hält dagegen, die betreffenden Kosten von Fr. 3'903.- fielen tatsächlich an und könnten nicht vermieden werden, weshalb sie zu berücksichtigen seien. — BGE 142 V 311, S. 316 —

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten - in Form eines Pauschalabzugs ( Art. 16 ELV ) - einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Es bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht ( BGE 142 V 20 E. 3 S. 22). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl. Urteil 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 f. Rz. 102). Die tatsächlichen Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt, soweit sie das Vermögen vermindern, wirken sich in Form eines geringeren Vermögensverzehrs aus ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ).

Im Rahmen ihres neu zu fällenden Entscheids (E. 3.4 hiervor) wird die Vorinstanz bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2014 Ausgaben von Fr. 47'295.- (Fr. 51'198.- - Fr. 3'903.-) zu berücksichtigen haben. (...)

Themen
Anrechenbares VermögenErgänzungsleistungenGebäudeunterhaltskostenKanton ThurgauLiegenschaftsertragNoven im bundesgerichtlichen VerfahrenPfändungsverlustscheinReinvermögenReinvermögen / anrechenbares VermögenRückweisungSchuldenabzugVerallgemeinerung und Präzisierung der RechtsprechungVerlustschein / Pfändungsverlustschein
§Normen
§ 41 Abs. 1 Steuergesetz (Kanton Thurgau)Art. 9 Abs. 1 aELG (2006)Art. 9 Abs. 2 ELGArt. 9 Abs. 5 lit. b ELGArt. 10 Abs. 3 lit. b ELGArt. 11 Abs. 1 lit. c aELG (2008)Art. 13 Abs. 1 StHGArt. 16 ELVArt. 17 Abs. 1 ELVArt. 82 SchKGArt. 99 Abs. 1 BGGArt. 149 Abs. 1 SchKGArt. 149 Abs. 2 SchKGArt. 149a Abs. 1 SchKG
Zitierte Entscheide
BGE 142 V 2007.01.2016
Berufliche Vorsorge, Rückforderungsanspruch, Verjährung
BGE 140 V 20109.04.2014
Abzug von Steuerschulden, Ergänzungsleistungen, Fiktiver Bezug
9C_862/201319.02.2014
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Gebäudeunterhaltskosten, Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide
BGE 139 V 57022.11.2013
Jährliche Neuberechnung der Ergänzungsleistung, Periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Verwirkung des Rückforderungsanspruchs
BGE 138 II 31101.05.2012
Abziehbare Verbindlichkeit, Effektive Schuld, Einkommenssteuer
9C_806/201031.05.2011
Berechnung des massgebenden Reinvermögens, Abschreibung des Vermögens, Sichere und unsichere Forderungen
2C_555/201011.03.2011
Vermögenssteuer, Abziehbarkeit von Schulden, Verlustschein nach Pfändung
BGE 137 II 1722.11.2010
Mehrwertsteuer, Verjährung, Verlustschein
BGE 136 V 36208.10.2010
Anhörungsrecht, Neue Tatsachen, Rentenkürzung
8C_187/200722.11.2007
Bosnien, Liegenschaft in Bosnien, Genugtuungsleistungen
7B.180/200601.12.2006
Arrestprosekutionsbetreibung, Verlustschein, Verlustbescheinigung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 311

Zitiervorschlag: BGE 142 V 311, bgex.ch/bge/142-v-311

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 311