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1874–2026
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18742026
BGE 142 V 31108.06.2016
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 17 Abs. 1 ELV ; Art. 149 Abs. 1 SchKG ; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein…
BGE 133 V 30919.06.2007
Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB : Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem…
BGE 132 V 7424.01.2006
Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art. 49 Abs. 4 ATSG . Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und…

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BGE142 V 311
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BGE 131 V 32917.08.2005
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG : Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen. Damit ein Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden kann, setzt die Rechtsprechung die Tatbestandselemente…
BGE 131 II 65603.08.2005
Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG , Art. 3c ELG , Art. 14a ELV ; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden. Massgeblich für…
BGE 126 V 25220.07.2000
Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG : Hypothekarzinsen als anerkannte Ausgaben. Nach der gesetzlichen Regelung werden Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt; dieser stimmt nicht zwangsläufig mit dem steuerrechtlichen Mietwert überein. Art. 3b Abs. 1…
BGE 123 V 18430.06.1997
Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG : Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen". Die von einer Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als "andere wiederkehrende Leistungen"…
BGE 121 V 1706.03.1995
Art. 3 Abs. 6 ELG , Art. 22 Abs. 4 ELV . - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV . - Auslegung des Begriffs "Zeitspanne" gemäss dem deutschen bzw…
BGE 113 V 28014.12.1987
Art. 79bis AHVV , Art. 7 Abs. 1 ELG , Art. 5 Abs. 2 und 41 Abs. 1 lit. a und b VwVG. Die Feststellung einer Ausgleichskasse über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist, selbst wenn sie in einer beschwerdefähigen Verfügung enthalten ist, kein…
BGE 110 V 1718.01.1984
Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG . - Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG gelten einzig die Aktiven, welche der Versicherte tatsächlich erhalten hat und über welche er unbeschränkt verfügen kann (Erw. 3). - Der zum massgeblichen Einkommen gehörende…
BGE 108 V 2228.04.1982
Art. 132 OG . Im Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition (Erw. 1). Art. 1 Abs. 3 ELG und Art. 26 ZGB . Begründung des Wohnsitzes am Ort des Anstaltsaufenthaltes? (Erw. 2 und 3.)
BGE 105 V 27428.11.1979
Art. 5 VwVG . Mit der Festsetzung des Leistungsbeginns in einer Verfügung wird der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen (Erw. 2). Art. 22 Abs. 1 ELV . Unter "Verfügung" ist im Falle ihres Weiterzugs der Beschwerdeentscheid zu verstehen…
BGE 102 V 24530.08.1976
Art. 104 und 105 OG . Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass von Rückforderungen (Präzisierung der Praxis).
BGE 84 I 16728.05.1958
1. Art. 86 Abs. 2 OG . Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Stellt die im waadtländischen Recht vorgesehene Einsprache gegen eine kantonale Planung ein kantonales Rechtsmittel dar? (Erw. 2). 2. Eigentumsgarantie. a) Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung…
8C_293/202512.11.2025
A. In data 14 aprile 2025, A.________ si è rivolta al Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino chiedendo il disconoscimento, ai sensi dell'art. 83 cpv. 2 LEF, dei suoi debiti nei confronti della Cassa cantonale di compensazione del Cantone Ticino (di seguito: la "Cassa")…
8C_463/202427.05.2025
A. A.a. A.________, née en 1967, perçoit une rente de l'assurance-invalidité depuis le 1er juin 2014. Elle est curatrice de portée générale de son frère, B.________, né en 1969, lequel vit avec elle depuis son arrivée en Suisse en octobre 2015. B.________, atteint de trisomie et…
9C_699/201726.11.2018
A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch des 1947 geborenen A.________ auf Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. Januar 2013…
9C_31/201823.05.2018
A. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 sprach die Stadt Opfikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, A.________ für den Monat Dezember 2015 Beihilfe nach kantonalem Recht von Fr. 199.- sowie für 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung (EL) von Fr…
9C_680/201614.06.2017
A. A.a. Der 1962 geborene B.A.________ bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urteil 9C_219/2013 vom 13. September 2013). Mit Gesuch vom 30. November 2006 meldete er sich bei der Gemeinde Oberengstringen, Durchführungsstelle…
9C_166/201608.06.2016
A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau den Anspruch des A.________ auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV ab 1. Januar 2014. Dagegen erhoben sowohl der Betroffene als auch die Gemeinde X.________ Einsprache. Mit…
9C_857/201315.09.2015
A. B.________ a requis des prestations complémentaires à sa rente de vieillesse le 11 novembre 2011.
9C_41/201116.08.2011
A. A.a A.________ est au bénéfice d'une rente entière et d'une allocation pour impotence faible de l'assurance-invalidité depuis le 1er juillet 1993, ainsi que de prestations complémentaires cantonales depuis le 1er septembre 1998 et fédérales depuis le 1er février 1999. Par…
9C_323/201110.06.2011
dass L.________ seit Dezember 2004 Rentenleistungen der Invalidenversicherung bezieht, der entsprechende Anspruch indessen erst mit der Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2002 und einer ganzen Rente ab 1. April 2004 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern…
9C_329/201023.06.2010
A. Das Bezirksgericht schied mit Urteil vom ... 1986 die Ehe von H.________ und W.________ und genehmigte eine Vereinbarung über scheidungsrechtliche Nebenfolgen, in welcher sich H.________ (geb. 1943) unter anderem verpflichtete, W.________ (geb. 1943) nach ihrem Eintritt in…
P 68/0607.08.2008
A. A.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen K.________, geboren 1955, eine ganze Invalidenrente seit 11. November 1996 zu. Am 4. März 2002 ersuchte er um Ergänzungsleistungen. Dabei gab er an, auch eine Invalidenrente der Pensionskasse…
12…11›
1 / 11
BGE 142 V 311BGEx
BGEx

BGE 142 V 311

34. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Ausgleichskasse des Kantons Thurgau gegen A. und Gemeinde X. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_166/2016 vom 8. Juni 2016

Regeste

Art. 10 Abs. 3 lit. b ELGArt. 11 Abs. 1 lit. c ELGArt. 149 Abs. 1 SchKG

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 17 Abs. 1 ELV ; Art. 149 Abs. 1 SchKG ; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde - vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3).

Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG ; Gebäudeunterhaltskosten. Der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten setzt einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 311

Sachverhalt

— BGE 142 V 311, S. 311 —

A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau den Anspruch des A. auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV ab 1. Januar 2014. Dagegen erhoben sowohl der Betroffene als auch die Gemeinde X. Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 11. und 16. September 2014 bestätigte die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung. — BGE 142 V 311, S. 312 —

B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden von A. und der Gemeinde X. hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. Januar 2016 die Einspracheentscheide vom 11. und 16. September 2014 auf und stellte fest, dass ab 1. Januar 2014 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'416.- bestehe.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Entscheid vom 20. Januar 2016 sei dahingehend zu korrigieren, dass A. ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'169.- auszurichten seien.

A. und die Gemeinde X. ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die EL-Berechnung der Vorinstanz in zwei Punkten: Zum einen dürfe die durch den Verlustschein des Betreibungsamtes Y. vom 6. Januar 2012 verurkundete Schuld über Fr. 110'583.66 (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG ) bei der Ermittlung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (SR 831.30) nicht berücksichtigt werden (E. 3); zum andern könnten die Unterhaltskosten für die Liegenschaft in B. von Fr. 3'903.- nicht als Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG anerkannt werden (E. 4).

Die Beschwerdegegner wenden sich in ihren jeweiligen Vernehmlassungen gegen die Anrechnung von Liegenschaftsvermögen bzw. den vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Fr. 150'000.-bezifferten Verkehrswert der Liegenschaft auf B. ( Art. 17 Abs. 4 ELV [SR 831.301]). Damit sind sie nicht zu hören, nachdem sie selbernicht Beschwerde erhoben haben und die Frage unabhängig von der Anrechenbarkeit der Verlustscheinforderung für die Höhe der Ergänzungsleistung bedeutsam ist. Im Übrigen könnten die vom Beschwerdegegner neu eingereichten definitiven Steuerveranlagungen 2012 vom 18. November 2015 ohnehin nicht berücksichtigt werden, da diese Dokumente schon im kantonalen Verfahren hätten zu den Akten gegeben werden können und in Anbetracht ihrer Relevanz für die Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft — BGE 142 V 311, S. 313 — (Fr. 150'000.- gemäss der Berechnung zum Einspracheentscheid vom 11. September 2015) sogar müssen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Berechnungspositionen (u.a. Vermögensverzicht [ Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ] und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen [im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf B.; Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ]) sind nicht mehr angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

3.

3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden ( BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205 mit Hinweis auf die Lehre). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27).

3.2 Gemäss Vorinstanz erscheint die durch den Verlustschein ausgewiesene Schuld von Fr. 110'583.66 belegt, welcher Betrag daher vom rohen Einkommen abzuziehen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse sei nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner die im Verlustschein verbriefte Forderung bezahlen werde. Die betreffende Schuld könne daher ebenso wenig wie im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 bei der Ermittlung des Reineinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass dieser Entscheid vorliegend von präjudizieller Bedeutung ist.

Im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 7.2 bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der damaligen Vorinstanz, "dass der eingereichte Verlustschein - beruhend auf einem Konkursverlustschein vom ... - in Höhe von Fr. 24'714.90 nicht anrechenbar ist, weil bei der 2006 erfolgten Pfändung kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und ungeachtet des Liegenschaftsbesitzes nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin die im Pfändungsverlustschein aufgeführte Forderung bezahlen wird". Diese Aussage ist nachfolgend zu verallgemeinern und gleichzeitig — BGE 142 V 311, S. 314 — die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Schulden des EL-Ansprechers (und der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen; Art. 9 Abs. 2 ELG ) vom rohen Vermögen abzuziehen sind (vgl. E. 3.1 hiervor), zu präzisieren.

3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG ) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und § 41 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; RB 640.1) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt ( BGE 138 II 311 E. 3.3.1 S. 318). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre).

Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt (Urteil 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 1.3), als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt ( Art. 149 Abs. 2 SchKG ), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den — BGE 142 V 311, S. 315 — Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung ( Art. 149a Abs. 1 SchKG ; BGE 137 II 17 E. 2.5 S. 21). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht denrechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanzdes Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3).

Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können ( Art. 9 Abs. 1 ELG ; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).

3.4 Die Vorinstanz hat keine Feststellungen getroffen, welche es erlaubten, im Lichte der - zulässigen ( BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 266) - neuen rechtlichen Begründung der Beschwerdeführerin bzw. der präzisierten Rechtsprechung die Frage zu entscheiden, ob die durch den Verlustschein verurkundete Schuld von Fr. 110'583.66 bei der Ermittlung des Reineinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist oder nicht. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung aufgrund der vorinstanzlichen Akten und neuer Entscheidung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

4. Die Vorinstanz hat den anrechenbaren Einnahmen die im Berechnungsblatt zum Einspracheentscheid vom 11. September 2015 anerkannten Ausgaben von insgesamt Fr. 51'198.- gegenübergestellt ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). In dieser Summe sind u.a. Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'903.- im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf B. enthalten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auf einen solchen Abzug, nachdem die Vorinstanz keine Erträge als Einnahmen angerechnet habe. Zur Begründung verweist sie auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG , wonach (bei allen Personen zudem) Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden. Der Beschwerdegegner hält dagegen, die betreffenden Kosten von Fr. 3'903.- fielen tatsächlich an und könnten nicht vermieden werden, weshalb sie zu berücksichtigen seien. — BGE 142 V 311, S. 316 —

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten - in Form eines Pauschalabzugs ( Art. 16 ELV ) - einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Es bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht ( BGE 142 V 20 E. 3 S. 22). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl. Urteil 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 f. Rz. 102). Die tatsächlichen Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt, soweit sie das Vermögen vermindern, wirken sich in Form eines geringeren Vermögensverzehrs aus ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ).

Im Rahmen ihres neu zu fällenden Entscheids (E. 3.4 hiervor) wird die Vorinstanz bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2014 Ausgaben von Fr. 47'295.- (Fr. 51'198.- - Fr. 3'903.-) zu berücksichtigen haben. (...)

Themen
Anrechenbares VermögenErgänzungsleistungenGebäudeunterhaltskostenKanton ThurgauLiegenschaftsertragNoven im bundesgerichtlichen VerfahrenPfändungsverlustscheinReinvermögenReinvermögen / anrechenbares VermögenRückweisungSchuldenabzugVerallgemeinerung und Präzisierung der RechtsprechungVerlustschein / Pfändungsverlustschein
§Normen
§ 41 Abs. 1 Steuergesetz (Kanton Thurgau)Art. 9 Abs. 1 aELG (2006)Art. 9 Abs. 2 ELGArt. 9 Abs. 5 lit. b ELGArt. 10 Abs. 3 lit. b ELGArt. 11 Abs. 1 lit. c aELG (2008)Art. 13 Abs. 1 StHGArt. 16 ELVArt. 17 Abs. 1 ELVArt. 82 SchKGArt. 99 Abs. 1 BGGArt. 149 Abs. 1 SchKGArt. 149 Abs. 2 SchKG
Zitierte Entscheide
BGE 142 V 2007.01.2016
Berufliche Vorsorge, Rückforderungsanspruch, Verjährung
BGE 140 V 20109.04.2014
Abzug von Steuerschulden, Ergänzungsleistungen, Fiktiver Bezug
9C_862/201319.02.2014
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Gebäudeunterhaltskosten, Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide
BGE 139 V 57022.11.2013
Jährliche Neuberechnung der Ergänzungsleistung, Periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Verwirkung des Rückforderungsanspruchs
BGE 138 II 31101.05.2012
Abziehbare Verbindlichkeit, Effektive Schuld, Einkommenssteuer
9C_806/201031.05.2011
Berechnung des massgebenden Reinvermögens, Abschreibung des Vermögens, Sichere und unsichere Forderungen
2C_555/201011.03.2011
Vermögenssteuer, Abziehbarkeit von Schulden, Verlustschein nach Pfändung
BGE 137 II 1722.11.2010
Mehrwertsteuer, Verjährung, Verlustschein
BGE 136 V 36208.10.2010
Anhörungsrecht, Neue Tatsachen, Rentenkürzung
8C_187/200722.11.2007
Bosnien, Liegenschaft in Bosnien, Genugtuungsleistungen
7B.180/200601.12.2006
Arrestprosekutionsbetreibung, Verlustschein, Verlustbescheinigung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 311

Zitiervorschlag: BGE 142 V 311, bgex.ch/bge/142-v-311

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 311
Art. 149a Abs. 1 SchKG