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Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2455▶
Energie18Strassenbau und Strassenverkehr2397Verkehr (ohne Strassenverkehr)34Post- und Fernmeldeverkehr3Medien3
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Gesundheitswesen & soziale Sicherheit49Wirtschaft35
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Zivilrecht184▶
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Strafrecht523▶
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (1)BGer (19)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 130 V 18506.05.2004
Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG ; Art. 8 ELKV : Vergütung von Kosten für den Zahnarzt. Unter den Begriff der Kosten für den Zahnarzt gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG fallen grundsätzlich die Aufwendungen für alle zahnärztlichen Behandlungen. Diese sind zu vergüten, sofern die…
9C_220/202211.08.2022
A. En décembre 2018, A.________, ressortissant portugais, marié et père d'un enfant (né en 1994), a déposé une demande de prestations complémentaires à sa rente de l'assurance-vieillesse et survivants (AVS). Par décision du 13 septembre 2019, confirmée sur opposition le 17…
9C_237/202006.11.2020
A. A.a. A.________ lebte seit Mai 2016 (definitiv) bei einer Pflegefamilie im Kanton B.________. Seine im Kanton St. Gallen wohnhafte Mutter bezog eine Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2016 sprach die…

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Gemerkt0
3
Erwerbsersatzordnung73
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung2
Arbeitslosenversicherung22
Register3
Obligationenrecht und Handelsrecht273▶
Obligationenrecht (allgemein)73Vertragsrecht101Gesellschaftsrecht22Wertpapierrecht0Haftpflichtrecht77
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht10
BVGBerufliche Vorsorge4
FZGFreizügigkeit2
AVIGArbeitslosenversicherung1
EOErwerbsersatz0
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU6
BZPBundeszivilprozess5
BGFAAnwaltsgesetz4
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung3
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung2
OHGOpferhilfegesetz2
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)1
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)1
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
MSchGMarkenschutzgesetz1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
VVGVersicherungsvertragsgesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
9C_311/201910.12.2019
A. Die 1969 geborene A.________, seit einem Verkehrsunfall im Jahre 2001 querschnittgelähmt, bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Daneben wird ihr eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und ein Assistenzbeitrag ausgerichtet. Mit mehreren…
9C_29/201829.01.2018
Nach Einsicht in die "Einsprache/Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" vom 10. Januar 2018 der A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2017,
9C_396/201315.10.2013
A. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2011 sprach die Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, J.________ monatliche Leistungen von Fr. 2'437.- (1. Oktober bis 31. Dezember 2010), Fr. 3'337.- (1. Januar bis 30. April 2011) und Fr. 3'363.- (ab…
9C_406/201331.08.2013
A. Der 1975 geborene S.________ bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügungen vom 23. Februar, 2. April, 10. Mai, 1. Juni, 5. und 26. Juli, 4. September und 18. Oktober 2012 übernahm die Ausgleichskasse des Kantons Zug…
9C_648/200926.03.2010
A. S.________ (geboren 1979) leidet seit Geburt an verschiedenen Augenkrankheiten. Sie bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Die Helsana Versicherungen AG, bei welcher S.________ obligatorisch für Krankenpflege versichert ist, gewährte ihr…
9C_689/200928.12.2009
A. Die 1955 geborene, invaliditätsbedingt in einem Heim wohnhafte H.________ ist seit 1. März 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente berechtigt. Deren Höhe wurde nach revisionsweiser Anpassung ab 2003 unter Berücksichtigung eines deklarierten…
P 8/0616.10.2006
A. Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 2005 vergütete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft als EL-Durchführungsstelle dem 1941 geborenen W.________, seit 1. November 2004 Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Altersrente, Kostenbeteiligungen nach Krankenversicherungsgesetz…
P 8/0514.02.2006
A. Die 1955 geborene F.________ ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Sie reichte am 22. März 2004 der AHV-Zweigstelle X.________ eine Rechnung der Y.________, Private Hauspflege und Betreuung, Krankenpflege, vom 4. Februar 2004 im Betrag von Fr. 720.- ein, entsprechend 24…
P 3/0213.07.2005
A. Der 1921 geborene M.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente, stand im Zeitraum November 1999 bis Januar 2000 in zahnärztlicher Behandlung. Gemäss Rechnung vom 21. Januar 2000 beliefen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 7775.15. Daran leistete die SWICA…
P 59/0416.02.2005
A. Der 1934 geborene E.________ beantragte mit Schreiben vom 10. September 2003 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Er machte geltend, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Behandlung seiner Krankheit überstiegen sein bescheidenes Einkommen. Die…
P 16/0330.11.2004
A. Die 1950 geborene S.________ bezieht zu ihrer Rente der Invalidenversicherung seit 1. Februar 1999 Ergänzungsleistungen, und zwar ab Januar 2002 Fr. 1256.- im Monat. Seit Oktober 2001 ist sie Mieterin einer 1 ½ Zimmerwohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr…
6S.238/200424.09.2004
A. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 10. April 2002 wegen Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und § 25 des Gesetzes…
P 73/0306.05.2004
A. M.________ stellte im Dezember 1999 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein Gesuch um Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Amalgamsanierung im Rahmen der Ergänzungsleistungen. Er machte geltend, dieses Vorgehen sei zur Behandlung gesundheitlicher Probleme notwendig…
P 46/0227.08.2003
A. B.________ est au bénéfice d'une rente de vieillesse de l'assurance-vieillesse et survivants et de prestations complémentaires à l'AVS/AI.
P 9/0202.07.2002
A.- B.________, geboren 1931, erhält seit Januar 1998 Ergänzungsleistungen zur einfachen Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau das Gesuch des B.________ ab, die Kosten für "Kukident" (Haftcrème für Zahnprothesen) in…
P 72/0123.01.2002
A.- Mit Verfügung vom 30. April 2001 betreffend die Rückvergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2000 lehnte die EL-Stelle des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau das Gesuch von K.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung, um…
P 47/9923.02.2000
A.- Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AK) wies ein Gesuch der 1931 geborenen E.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen der AHV mit Wirkung ab 1. November 1998 ab (Verfügung vom 15. Dezember 1998).
BGE130 V 185
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BGE 130 V 185

29. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
P 73/03 vom 6. Mai 2004

Regeste

Art. 112 Abs. 2 lit. b BVArt. 3d Abs. 1 lit. a ELGArt. 8 ELKV

Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG ; Art. 8 ELKV : Vergütung von Kosten für den Zahnarzt. Unter den Begriff der Kosten für den Zahnarzt gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG fallen grundsätzlich die Aufwendungen für alle zahnärztlichen Behandlungen. Diese sind zu vergüten, sofern die Voraussetzungen von Art. 8 ELKV (Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit; gegebenenfalls Kostenvoranschlag) erfüllt sind. Für einen generellen Ausschluss zahnärztlicher Massnahmen, welche der Behandlung einer Allgemeinerkrankung dienen (vorliegend: Amalgamsanierung), besteht keine Grundlage (Erw. 4.3).

Erwägungen

— BGE 130 V 185, S. 186 —

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Vorinstanz hat es abgelehnt, die umstrittenen Aufwendungen als Zahnarztkosten gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG anzuerkennen. Sie führte diesbezüglich aus, darunter fielen die nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallenden, eigentlichen zahnärztlichen Behandlungen mit Einschluss der Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material und Medikamente) sowie der Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen). Diese Vorkehren dienten der Erhaltung des Gebisses und damit der Kaufähigkeit sowie der Behandlung von Zahn- und Mundhöhlenkrankheiten. Die beantragte Sanierung der Amalgamfüllungen stelle jedoch nicht eine Zahnbehandlung zum Zwecke der Erhaltung des Gebisses oder der Kaufunktion dar. Vielmehr werde eine Reduktion der Quecksilberbelastung sowie der behaupteten, damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden des Versicherten angestrebt. Letzterer verlange somit die Übernahme von Kosten für die Behandlung einer Allgemeinerkrankung durch Amalgamsanierung. Dies widerspreche jedoch der mit der 3. ELG-Revision eingeführten neuen Konzeption der Krankheitskosten. Vor der Einführung des Obligatoriums durch das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, sei ein Teil der Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen nicht krankenversichert gewesen, weshalb die entsprechenden Krankheitskosten im Rahmen einer verfügbaren Quote ersetzt worden seien. Mit der Einführung des Krankenversicherungsobligatoriums habe die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen auf die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG sowie weitere, davon nicht gedeckte Kosten gemäss der abschliessenden Liste nach Art. 3d Abs. 1 ELG beschränkt werden können. Damit sei eine Einschränkung der durch Ergänzungsleistungen zu ersetzenden Krankheitskosten einhergegangen. Aus dieser Entwicklung erhelle, dass die Behandlung einer Allgemeinerkrankung, welche nicht in die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung falle, auch nicht über den Ersatz von Zahnarztkosten durch die Ergänzungsleistungen zu übernehmen sei, zumal es vorliegend nicht um die Erhaltung der Zahnfunktion gehe. Anders zu — BGE 130 V 185, S. 187 — entscheiden würde eine Erweiterung des abschliessend zu verstehenden Kataloges gemäss Art. 17-19a der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) darstellen, was nicht zulässig sei. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Amalgamfüllungen - zumindest teilweise - verursacht worden seien und sich eine Sanierung derselben als zweckmässig erweisen würde.

4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Auslegung finde im Wortlaut der relevanten Bestimmungen keine Stütze und sei vor allem mit Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen nicht vereinbar. Danach solle namentlich das Absinken des Einkommens unter die Grenze eines angemessenen Existenzbedarfs wegen versicherungsmässig ungedeckter Krankheitskosten verhindert werden. Deshalb hätten Gesetz- und Verordnungsgeber die nicht unter die Pflichtleistungen der Krankenkassen fallenden Zahnarztkosten ausdrücklich miteinbezogen. In dieser Situation sei es unzulässig, auf eine allgemeine Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) abzustellen.

4.3 (Auslegung des Gesetzes; vgl. BGE 128 V 118 f. Erw. 3b mit Hinweisen)

4.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG ist den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für den Zahnarzt. Art. 8 Abs. 1 ELKV (erlassen gestützt auf Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV ) schränkt diesen Anspruch dahin gehend ein, dass die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden. Die durch einen Zahnarzt vorzunehmende Amalgamsanierung stellt nach dem üblichen Sprachgebrauch sowohl eine Behandlung durch den Zahnarzt als auch eine Zahnbehandlung dar. Der Wortlaut der erwähnten Normen legt somit eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach Massgabe von Art oder Zweck der zahnärztlichen Behandlung nicht nahe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch mit Bezug auf die ähnlich lautenden Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG und Art. 6 ELKV in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung die Möglichkeit einer Übernahme der Kosten der zur Behandlung eines gesundheitlichen Leidens medizinisch indizierten, durch einen Zahnarzt auszuführenden Amalgamsanierung grundsätzlich bejaht ( BGE 123 V 67 Erw. 5 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil S. vom 25. August — BGE 130 V 185, S. 188 — 1992, P 63/91). Das grammatikalische Auslegungselement spricht somit für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs; vorausgesetzt wird lediglich, dass es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Vorkehr handelt.

4.3.2 Die durch die Vorinstanz postulierte Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von Art. 3d ELG . Es trifft zwar zu, dass die Botschaft zur am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 3. ELG-Revision (BBl 1997 I 1197 ff.) die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in einen Zusammenhang mit der Einführung des Krankenversicherungsobligatoriums durch das seit 1. Januar 1996 geltende KVG stellt. Konkret wird ausgeführt, mit der Einführung des Obligatoriums entfielen die bisherigen Vergütungen der Ergänzungsleistung für Krankheitskosten von Personen, welche nicht krankenversichert seien. Die Ergänzungsleistung könne sich inskünftig auf die Übernahme der Krankenkassenselbstbehalte, von Zahnarztkosten, von durch die Krankenversicherung nicht gedeckten SPITEX-Kosten und von Hilfsmittelkosten beschränken (BBl 1997 I 1208). Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass die Pflicht zur Vergütung von krankenversicherungsrechtlich nicht gedeckten Kosten zahnärztlicher Behandlungen hätte eingeschränkt werden sollen. Auch die Erläuterungen zu Art. 3d ELG (BBl 1997 I 1214) enthalten keine derartige Aussage; vielmehr wird erklärt, die Arzt- und Arzneikosten müssten nicht mehr gesondert erwähnt werden, da sie nunmehr durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung getragen würden, sodass sich die Ergänzungsleistungen auf die Übernahme von Selbstbehalt und Franchise beschränken könnten. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde die fragliche Einschränkung ebenfalls nicht diskutiert.

4.3.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV ). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden ( BGE 127 V 369 Erw. 5a; vgl. auch BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen). Aus dieser der ergänzungsleistungsrechtlichen Regelung zu Grunde liegenden Ziel- und Zwecksetzung lässt sich ebenfalls nicht ableiten, der Begriff der "Kosten für Zahnarzt" gemäss Art. 3d Abs. 1 — BGE 130 V 185, S. 189 — lit. a ELG und Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV bzw. der Zahnbehandlungskosten gemäss Art. 8 Abs. 1 ELKV sei in der durch die Vorinstanz befürworteten, einschränkenden Weise auszulegen. Vielmehr können die zur Behandlung einer Allgemeinerkrankung notwendigen zahnärztlichen Massnahmen ohne weiteres dem gegenwärtigen Grundbedarf zugeordnet werden, wobei Art und Umfang der vergütungsfähigen Leistungen durch das Erfordernis der einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Vorkehr bestimmt und begrenzt werden.

4.3.4 Was den systematischen Gesichtspunkt anbelangt, unterscheidet das Gesetz in Art. 3 ELG zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung einerseits und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten andererseits. Die Letzteren werden in Art. 3d Abs. 1 ELG aufgezählt. Der dortige abschliessende (AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4) Katalog sieht unter anderem vor, dass die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG zu vergüten sind ( Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG ). Darunter fallen auch die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise - gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a bis c KVG - von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden. Wenn nun Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG ausserdem die Kosten für den Zahnarzt nennt, so handelt es sich dabei offensichtlich um jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen werden grundsätzlich alle notwendigen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist weder darin noch im gestützt auf entsprechende Delegationsbestimmungen erlassenen Art. 8 ELKV vorgesehen. Wäre beabsichtigt gewesen, zahnärztliche Eingriffe, welche der Behandlung einer Allgemeinerkrankung dienen, aus dem Leistungskatalog auszuschliessen, hätte dies im Gesetz (oder allenfalls in der Verordnung) ausdrückliche Erwähnung finden müssen.

4.3.5 In AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 3d ELG als abschliessend bezeichnet. Aus diesem Grund verneinte es einen Anspruch auf Vergütung von Aufwendungen für nicht obligatorisch krankenversicherte psychotherapeutische Behandlungen. In Bezug auf die vorliegende Konstellation lässt sich daraus jedoch nichts ableiten, — BGE 130 V 185, S. 190 — haben doch die Kosten für den Zahnarzt im Gegensatz zu jenen der Psychotherapie in den Katalog von Art. 3d ELG Aufnahme gefunden.

4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG grundsätzlich alle Zahnarztkosten fallen, einschliesslich der Aufwendungen für Vorkehren zur Behandlung von Allgemeinerkrankungen. Diese sind zu vergüten, sofern und soweit die Voraussetzungen der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ELKV ), wobei ausserdem ein Kostenvoranschlag einzureichen und dessen Genehmigung einzuholen ist, wenn die Kosten der Massnahme, wie hier, voraussichtlich die Summe von Fr. 3000.- übersteigen werden ( Art. 8 Abs. 3 ELKV ). Dieses Auslegungsergebnis ist auch mit der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Randziffer 5037 ff., vereinbar, werden doch darin die Leistungen von Zahnärzten für die Behandlung einer Allgemeinerkrankung nicht ausgeschlossen. Das BSV hat sich denn auch in seiner Vernehmlassung nicht auf diesen Standpunkt gestellt, sondern die Zweckmässigkeit der Massnahme verneint.

Themen
AmalgamsanierungAuslegungBehandlung einer AllgemeinerkrankungBSVEinfachheit, Wirtschaftlichkeit und ZweckmässigkeitErgänzungsleistungErgänzungsleistungenExistenzminimumKostenvoranschlagMethoden der GesetzesauslegungQuecksilberbelastungVoraussetzungen der Vergütung (Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit)
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 130 V 185
Zahnarztkosten
§Normen
Art. 3 ELGArt. 3d Abs. 1 lit. a ELGArt. 3d Abs. 4 ELGArt. 8 ELKVArt. 19 Abs. 1 aELV (1997)Art. 31 Abs. 1 lit. a KVGArt. 31 Abs. 1 lit. b KVGArt. 31 Abs. 1 lit. c KVGArt. 64 aKVG (2000)Art. 112 Abs. 2 lit. b BV (1999)Art. 196 Ziff. 10 BV (2002)
Zitierte Entscheide
BGE 128 V 11821.05.2002
Auslegung von Gesetz und Statuten, Stiefkinder, Unterhaltspflicht
BGE 127 V 36919.12.2001
Anrechenbares Vermögen, Anpassungsmöglichkeit, Bedingter Verzicht
BGE 123 V 6720.02.1997
Amalgamunverträglichkeit, Aurikulomedizin, Listenprinzip
BGE 122 V 2431.01.1996
Anspruchsrelevante Tatsachenänderungen, Nachzahlungsausschluss, Neuberechnung der Ergänzungsleistung
P 63/91
Wird zitiert von
BGE 150 V 16101.02.2024
AHV-Vorbezug, Gleichbehandlungsgrundsatz, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
2C_309/201720.10.2017
Gemeindeautonomie, Steuerliches Legalitätsprinzip, Steuerliche Gleichbehandlung
BGE 143 V 913.01.2017
Anwendbarkeit des IFEG, Beschwerdelegitimation, Ergänzungsleistung
BGE 131 V 26313.07.2005
Beweislast, Ergänzungsleistungen, Gesetzeskonforme Auslegung einer Verordnung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 130 V 185

Zitiervorschlag: BGE 130 V 185, bgex.ch/bge/130-v-185