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18742026
BGE 133 V 30919.06.2007
Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB : Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem…
BGE 132 V 7424.01.2006
Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art. 49 Abs. 4 ATSG . Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und…
BGE 131 V 32917.08.2005
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG : Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen. Damit ein Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden kann, setzt die Rechtsprechung die Tatbestandselemente…

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BGE133 V 309
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BGE 131 II 65603.08.2005
Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG , Art. 3c ELG , Art. 14a ELV ; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden. Massgeblich für…
BGE 126 V 25220.07.2000
Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG : Hypothekarzinsen als anerkannte Ausgaben. Nach der gesetzlichen Regelung werden Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt; dieser stimmt nicht zwangsläufig mit dem steuerrechtlichen Mietwert überein. Art. 3b Abs. 1…
BGE 123 V 18430.06.1997
Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG : Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen". Die von einer Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als "andere wiederkehrende Leistungen"…
BGE 121 V 1706.03.1995
Art. 3 Abs. 6 ELG , Art. 22 Abs. 4 ELV . - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV . - Auslegung des Begriffs "Zeitspanne" gemäss dem deutschen bzw…
BGE 110 V 1718.01.1984
Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG . - Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG gelten einzig die Aktiven, welche der Versicherte tatsächlich erhalten hat und über welche er unbeschränkt verfügen kann (Erw. 3). - Der zum massgeblichen Einkommen gehörende…
BGE 108 V 2228.04.1982
Art. 132 OG . Im Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition (Erw. 1). Art. 1 Abs. 3 ELG und Art. 26 ZGB . Begründung des Wohnsitzes am Ort des Anstaltsaufenthaltes? (Erw. 2 und 3.)
BGE 105 V 27428.11.1979
Art. 5 VwVG . Mit der Festsetzung des Leistungsbeginns in einer Verfügung wird der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen (Erw. 2). Art. 22 Abs. 1 ELV . Unter "Verfügung" ist im Falle ihres Weiterzugs der Beschwerdeentscheid zu verstehen…
BGE 102 V 24530.08.1976
Art. 104 und 105 OG . Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass von Rückforderungen (Präzisierung der Praxis).
BGE 84 I 16728.05.1958
1. Art. 86 Abs. 2 OG . Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Stellt die im waadtländischen Recht vorgesehene Einsprache gegen eine kantonale Planung ein kantonales Rechtsmittel dar? (Erw. 2). 2. Eigentumsgarantie. a) Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung…
P 68/0607.08.2008
A. A.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen K.________, geboren 1955, eine ganze Invalidenrente seit 11. November 1996 zu. Am 4. März 2002 ersuchte er um Ergänzungsleistungen. Dabei gab er an, auch eine Invalidenrente der Pensionskasse…
P 52/0629.01.2008
A. Die 1919 geborene T.________ übergab nach dem Tod ihres Ehegatten am 8. Mai 1987 das bisher vom oder mit dem Mann geführte, ein Bauernhaus mit umfassendes Transportunternehmen ihrem Sohn W.________. Im Gegenzug erhielt sie mit Erbteilungsvertrag vom 8. Februar 1988 ein…
P 59/0605.12.2007
A. D.________, née en 1938, a bénéficié de prestations complémentaires à l'AVS/AI.
P 54/0630.10.2007
A. G.________, né en 1933, est au bénéfice d'une rente de vieillesse de l'assurance-vieillesse et survivants et d'une prestation complémentaire à l'AVS/AI.
P 64/0630.10.2007
A. Depuis le 1er novembre 2002, L.________, née en 1944, est au bénéfice d'une rente d'invalidité ainsi que de prestations complémentaires à l'AI. Par lettre du 16 mars 2006, elle a informé la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS (ci-après : la caisse) que l'institution…
P 55/0622.10.2007
A. Am 30. Mai 2005 meldete sich die 1902 geborene P.________, vertreten durch ihre Tochter G.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der AHV an. Gemäss einer Vereinbarung vom 24. April 1992 hatten sich die Eheleute…
P 38/0611.10.2007
A. Der 1928 geborene F.________ und seine Ehefrau L.________, geboren 1936, bezogen als Ehepaar ab 1. Juni 1995 Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen (EL), Beihilfen und Gemeindezuschüssen, wobei ihnen einnahmenseitig die seit Juni 1993 (F.________) bzw…
P 35/0609.10.2007
A. M.________, geboren 1960, nahm mit seiner Familie (Ehefrau und zwei 1991 und 1993 geborene Kinder) am 1. November 2003 im Kanton St. Gallen Wohnsitz. Am 10. Dezember 2003 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons…
P 53/0624.09.2007
A. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern der 1985 geborenen R._______ für die Monate Januar und Februar 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Weiter entschied sie, dass der Fall per 1. Mai 2005 dem Kanton Solothurn übertragen…
P 57/0621.08.2007
A. Der 1955 geborene Z.________ bezog seit 1. Februar 1997 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern aufgrund eines Erbschaftsanfalles die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2001 neu fest und…
P 46/0613.08.2007
A. Maria und B.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der AHV. Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C.________ AG. Im August 1999 meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) zur Altersrente an. Mit Entscheid vom 3…
P 50/0613.08.2007
A. M.________ und B.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der AHV. Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C._________ AG. Im August 1999 meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) zur Altersrente an. Mit Entscheid…
P 29/0620.07.2007
dass C.________ gegen einen die Zusprechung von Ergänzungsleistungen betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Februar 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und darin einerseits die Anrechnung eines Vermögensverzichts…
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BGE 133 V 309BGEx
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BGE 133 V 309

41. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stadt X. gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, betreffend S., sowie Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
P 19/06 vom 19. Juni 2007

Regeste

Art. 1 Abs. 1 ELGArt. 13 Abs. 1 ATSGArt. 132 OG

Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB : Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1).

Sachverhalt ab Seite 309

Sachverhalt

— BGE 133 V 309, S. 309 —

A. Der 1955 geborene, an Multipler Sklerose leidende S. meldete sich im September 2004 bei der Gemeindezweigstelle Y. der — BGE 133 V 309, S. 310 — Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Verfügungsweise hielt die Sozialversicherungsanstalt am 15. Oktober 2004 fest, "die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung (müsse) im Kanton Zürich vorgenommen werden". Mit seinem Heimeintritt in der Stadt X. habe der Versicherte in dieser (zürcherischen) Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz genommen und den bisherigen, in Y. gelegenen aufgegeben. Folglich sei nicht der Kanton Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig. Die von der Stadt X. hiegegen erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 4. Mai 2005 ab.

B.

B.a Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die von der Stadt X. gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mangels Aktivlegitimation dieser Gemeinde nicht ein (Entscheid vom 16. August 2005).

B.b Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stadt X. (soweit es darauf eintrat) mit Urteil vom 24. Januar 2006 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 4. Mai 2005 materiell entscheide.

B.c Mit Entscheid vom 2. März 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab und beantwortete damit die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit dahin gehend, dass der Kanton Zürich bzw. (nach dessen EL-Durchführungsregelung) die Stadt X. die Ergänzungsleistungen festzusetzen und auszuzahlen habe.

C. Die Stadt X. führt erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass S. nach wie vor in Y. Wohnsitz habe und demzufolge die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sei.

Während S. auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichten die Sozialversicherungsanstalt und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. — BGE 133 V 309, S. 311 —

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Im letztinstanzlichen Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition gemäss Art. 132 OG (in der hier anwendbaren, bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; BGE 108 V 22 E. 1 S. 24).

2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 ELG leistet der Bund Beiträge an die Kantone, die aufgrund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen (EL) gewähren. Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen; sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen (Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz ELG). Während der Kanton Aargau - wie die meisten Kantone - die kantonale Ausgleichskasse (Sozialversicherungsanstalt) mit der EL-Durchführung betraut hat (§ 16 des aargauischen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [Ergänzungsleistungsgesetz; SAR 831.200]), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe den politischen Gemeinden übertragen (§ 2 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV [Zusatzleistungsgesetz; LS 831.3]). Diese haben grösstenteils für die Finanzierung der auszurichtenden Ergänzungsleistungen aufzukommen und die mit der jeweiligen Fallführung verbundenen Verwaltungskosten gänzlich zu übernehmen (§§ 33 ff. des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 letzter Satz und Art. 9 ELG ).

3. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist nach Art. 1a Abs. 3 ELG der Kanton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich das Bundesgericht über die Wohnsitzfrage zu entscheiden ( BGE 132 V 74 E. 4.1.2 S. 79; BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 108 V 22 E. 2a S. 24).

— BGE 133 V 309, S. 312 —

3.1 Der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB . Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB ) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat ( BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 III 100 E. 3 S. 102). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen ( BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 V 76 E. 2a S. 77). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB ). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz.

Obwohl der Wortlaut nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird ( BGE 127 V 237 E. 2b und c S. 239 ff.; BGE 108 V 22 E. 2b und 3b S. 25 f.; Pra 2001 Nr. 131 S. 787 ff., E. 4a und b; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], — BGE 133 V 309, S. 313 — Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, Rz. 44 ff.; Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 1018, 1020 f.).

3.2 S. trat am 1. September 2002 ins Heim Z. in X. ein. Hiebei handelt es sich um ein Wohnheim für körperlich Schwerstbehinderte, die an den Folgen einer Multiplen Sklerose, einer Hirnverletzung oder einer anderen chronischen neurologischen Krankheit leiden und dauernd auf Assistenz, Pflege, Betreuung oder Begleitung angewiesen sind. Gemäss den Angaben seines Beistandes in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2005 wurde die Institution seinerzeit vom Versicherten und seiner Ehefrau ausgewählt, weil zu Hause die erforderliche Pflege und Betreuung nicht mehr habe erbracht werden können und der Kanton Aargau über kein ähnliches (hoch spezialisiertes) Invalidenwohnheim verfüge. S. fühle sich im Heim Z. sehr wohl und sei dort auch gut aufgehoben. Gemäss Scheidungsurteil vom 23. August 2004 ist er berechtigt, seine beiden 1989 und 1991 geborenen Söhne jeweils am 1. und 3. Sonntag des Monats bei sich im Pflegeheim zu Besuch zu empfangen.

3.3 Im hier zu beurteilenden Fall mag offenbleiben, ob das Heim Z. eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB ist oder nicht (vgl. dazu BGE 127 V 237 E. 2b am Anfang und am Ende sowie E. 2c am Ende S. 239 ff.). Wenn die Frage zu bejahen wäre, müsste jedenfalls die gesetzliche Vermutung, wonach der Lebensmittelpunkt von S. nicht an den Ort des Invalidenwohnheims übergegangen sei, als widerlegt gelten: Die angeführte Aktenlage lässt nämlich einzig den Schluss zu, dass sich der Versicherte freiwillig und eigenverantwortlich für einen unbefristeten Aufenthalt im Heim Z. entschieden hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führenden Stadt X. ändert daran der äussere Umstand nichts, dass "es mindestens in der Deutschschweiz keine andere vergleichbare Einrichtung gibt" (E. 3.1 hievor am Ende). Des Weitern muss aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten gefolgert werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von S. spätestens mit der im September 2004 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung in das Heim Z. verlegt worden ist und damit in X. ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Dass der Versicherte in dieser Stadt bloss "als Wochenaufenthalter gemeldet" ist, führt - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - zu keiner anderen Betrachtungsweise, weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat ( BGE 127 V 237 E. 2c S. 241). — BGE 133 V 309, S. 314 — Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die geltende gesetzliche Regelung benachteilige die Standortgemeinden von Institutionen zur Betreuung und Pflege Invalider, ist auf BGE 127 V 237 E. 2d am Ende S. 242 zu verweisen, wo das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht in vergleichbarem Zusammenhang festhielt, es bleibe Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen und gegebenenfalls ergänzungsleistungsrechtlich eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Lösung vorzusehen.

3.4 Nach dem Gesagten sind die Behörden der Stadt X. und nicht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der im September 2004 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Art. 21 Abs. 1 ELV ).

Themen
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)Anstaltsaufenthaltchronische neurologische KrankheitDeutschschweizErgänzungsleistungenFreiwilliger EintrittFreiwilligkeit und Selbstbestimmtheit beim AnstaltseintrittHirnverletzungIV (Invalidenversicherung)Kanton AargauKanton ZürichKantonale VersicherungsgerichteKognitionLebensmittelpunktMultiple SkleroseÖrtliche ZuständigkeitVermutungVerwaltungsgerichtsbeschwerdeWiderlegbare VermutungWohnsitzWohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-BezügersZivilrechtlicher WohnsitzZuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen
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Art. 1 Abs. 1 ELGArt. 1a Abs. 3 ELGArt. 6 Abs. 1 ELGArt. 9 ELGArt. 13 Abs. 1 ATSGArt. 21 Abs. 1 aELV (bis 2007)Art. 23 Abs. 1 aZGB (1907)Art. 24 Abs. 1 ZGBArt. 26 aZGB (1907)Art. 132 Abs. 1 BGGArt. 132 aOG (bis 2006)
Zitierte Entscheide
BGE 132 V 39328.09.2006
Abgrenzung Tat- und Rechtsfrage, Arbeitsfähigkeit, Beruflich-erwerbliche Stufe
BGE 132 V 7424.01.2006
Beschwerdelegitimation, Ergänzungsleistungen, Nichteintretensverfügung
BGE 127 V 23730.08.2001
Altersheim als Wohnsitz, Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB, Bundesrechtskonformität kantonaler Normen
BGE 125 III 10018.02.1999
Betreibungsort, Gegenbeweis, Mittelpunkt der Lebensinteressen
BGE 125 V 7612.01.1999
Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Zivilrechtlicher Wohnsitz, Rückwirkender Versicherungsschutz
BGE 108 V 2228.04.1982
Örtliche Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen, Umfassende Kognition, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Wird zitiert von
2C_254/202227.12.2022
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Grundstückgewinnsteuer
9C_574/202121.06.2022
Obligatorische Krankenpflegeversicherung, Wohnsitz, Gewöhnlicher Aufenthalt
2C_55/202128.12.2021
Interkantonale Doppelbesteuerung, Tatsächliche Trennung von Ehegatten, Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten
2C_247/202127.12.2021
Steuerdomizilentscheid, Interkantonale Doppelbesteuerung, Steuerrechtlicher Wohnsitz
2C_398/202123.12.2021
Steuerdomizil, Steuerhoheit, Veranlagungszuständigkeit
BGE 148 II 28523.12.2021
Alternierender Wohnsitz, Beweislastverteilung, Lebensmittelpunkt
2C_41/202105.08.2021
Interkantonaler Kompetenzkonflikt, Doppelbesteuerungsverbot, Rechtliches Gehör
2C_211/2021
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 133 V 309

Zitiervorschlag: BGE 133 V 309, bgex.ch/bge/133-v-309

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 133 V 309
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08.06.2021
Steuerdomizilentscheid, Interkantonaler Kompetenzkonflikt, Interkantonale Doppelbesteuerung
2C_186/202028.12.2020
Steuerrechtlicher Aufenthalt, Aufenthalt zu Sonderzwecken, Steuerrechtlicher Wohnsitz
5A_917/201820.06.2019
Internationale örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz im Sinne des IPRG, Scheidung
9C_295/201918.06.2019
Wohnsitz, Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Russland
9C_741/201731.08.2018
Wohnsitz, Fahrende, Zusatzleistungen zur AHV-Rente
BGE 144 III 1927.11.2017
Auslegung des Reglements, Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip, Pflegeheim
5A_278/201719.06.2017
Internationale Zuständigkeit für Erbteilungsklagen, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, Beweislast für den Wohnsitz
8C_522/201521.04.2016
Willkürverbot, Zivilrechtlicher Wohnsitz, Steuerrechtlicher Wohnsitz
4A_36/201614.04.2016
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5A_1015/201529.02.2016
Örtliche Zuständigkeit bei internationalem Sachverhalt, Wohnsitzbegriff, Ehescheidung mit internationalem Bezug
BGE 142 V 6710.02.2016
Ergänzungsleistungen, Interkantonale Zuständigkeit, Heimaufenthalt
9C_181/201510.02.2016
Zwischenentscheid, Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz
8C_713/201404.05.2015
Wohnsitz, Rechtliches Gehör, Rentenexport ins Ausland
BGE 141 V 25508.04.2015
Andere Anstalt, Nicht wiedergutzumachender Nachteil, Nichteintreten
2C_173/201223.08.2012
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Willkür
2C_791/201104.04.2012
Schutzwürdiges Interesse, Eintretensvoraussetzungen, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
BGE 138 V 2327.01.2012
Ergänzungsleistungen, Abgeleiteter Wohnsitz, Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG