§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.0II. öffentlich-rechtliche Abt.2
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20237
I. zivilrechtliche Abt.2
II. zivilrechtliche Abt.0
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20222
II. sozialrechtliche Abt.2007–202215
Kassationshofbis 20061
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20070
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 20064
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/3721614▶
Grundrecht1058Bürgerrecht und Ausländerrecht4550Staatshaftung100Öffentliches Dienstverhältnis82Politische Rechte36Rechtshilfe und Auslieferung277Unterrichtswesen und Berufsausbildung30Kunst und Kultur3Ökologisches Gleichgewicht27Sicherheits- und Friedenspolitik11Öffentliche Finanzen und Abgaberecht261Raumplanung und öffentliches Baurecht191Enteignung21
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2562▶
Energie17Strassenbau und Strassenverkehr2430Verkehr (ohne Strassenverkehr)41Post- und Fernmeldeverkehr8Medien66
Sozialversicherungsrecht1/101176▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung87Invalidenversicherung566Ergänzungsleistungen33Berufliche Vorsorge48Krankenversicherung82Unfallversicherung280Militärversicherung7
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit65Wirtschaft79
Verfahren10940▶
Zivilprozess1681Strafprozess6852Verwaltungsverfahren1396Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters98Zwangsvollstreckung109Schiedsgerichtsbarkeit795
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht154
Privatrecht1502▶
Zivilrecht884▶
Privatrecht (allgemein)93Personenrecht89Familienrecht610Erbrecht60Sachenrecht27
Strafrecht2213▶
Strafrecht (allgemein)988Straftaten950Verwaltungsstrafrecht151Straf- und Massnahmenvollzug124
Ergänzungsleistungen
Behandelter Erlass5▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/4▶
ZGBZivilgesetzbuch164ORObligationenrecht47BGBBBäuerliches Bodenrecht2IPRGInternationales Privatrecht0
Strafrecht14▶
StGBStrafgesetzbuch12StPOStrafprozessordnung2
Verfahren und Vollstreckung576▶
BGGBundesgerichtsgesetz496VwVGVerwaltungsverfahren61SchKGSchuldbetreibung und Konkurs16ZPOZivilprozessordnung3
Staats- und Verwaltungsrecht1/4▶
BVBundesverfassung191EMRKMenschenrechtskonvention32AIGAusländer- und Integrationsgesetz3AuGAusländergesetz1
Sozialversicherung1165▶
ELGErgänzungsleistungen785ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil297AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung43IVGInvalidenversicherung19KVGKrankenversicherung14
Wirtschaft und Steuern3▶
DBGDirekte Bundessteuer2UWGUnlauterer Wettbewerb1
Weitere Erlasse3/20▶
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen482OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)255AHVVAHV-Verordnung14aBVBundesverfassung von 187412KVVKrankenversicherungsverordnung7
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
SVGVStrRSSVIPRGEMRK
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter6Filter
33 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:ErgänzungsleistungenSVGVStrRSSVIPRGEMRKzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (3)BGer (30)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 147 V 31228.05.2021
Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im…
BGE 143 V 8129.03.2017
Art. 4, Art. 5 und Art. 32 ELG ; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681); Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des…
BGE 138 V 7419.12.2011
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo"; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, längere strafrechtliche Verjährungsfrist. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die…

Merkliste

Gemerkt0
Erwerbsersatzordnung3
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung1
Arbeitslosenversicherung69
Register5
Obligationenrecht und Handelsrecht577▶
Obligationenrecht (allgemein)140Vertragsrecht248Gesellschaftsrecht50Wertpapierrecht2Haftpflichtrecht136
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht38
BVGBerufliche Vorsorge4
FZGFreizügigkeit2
AVIGArbeitslosenversicherung1
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU6
BZPBundeszivilprozess5
BGFAAnwaltsgesetz4
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung3
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung2
OHGOpferhilfegesetz2
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)1
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)1
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
MSchGMarkenschutzgesetz1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
VVGVersicherungsvertragsgesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
8C_553/202527.08.2026
A. Der 2002 geborene A.________ leidet an frühkindlichem Autismus und bezieht seit 1. April 2020 Ergänzungsleistungen (EL). Aufgrund seines Heimeintritts in die Stiftung B.________ forderte ihn die Ausgleichskasse Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 23. Januar 2024 auf…
8C_432/202516.01.2026
A. A.________, né en 1985, est titulaire d'une rente de l'assurance-invalidité depuis le 1 er décembre 2021 (décision du 4 juillet 2023). Par décision du 23 octobre 2024, il a été mis au bénéfice de prestations complémentaires avec effet au 1 er avril 2024, après en avoir fait…
8C_240/202517.12.2025
A. Die 1951 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 4. März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Ausgleichskasse Schwyz forderte A.________ in der Folge auf, einen Fragebogen auszufüllen und…
8C_138/202408.07.2025
A. A.a. A.________ (geb. 1990) lebt mit seiner langjährigen Partnerin B.________ (geb. 1994) und zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2018 und 2019) zusammen. Die Partnerin bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, IV-Kinderrenten sowie Ergänzungsleistungen. Mit Beschluss vom 17…
8C_579/202407.07.2025
A. A.a. A.________, né en 1956, a été mis au bénéfice de prestations complémentaires à sa rente d'invalidité après en avoir fait la demande le 11 novembre 2008.
8C_730/202327.01.2025
A. A.a. Der 1993 geborene A.________ leidet seit Geburt am Angelmann-Syndrom und bezieht seit seiner Volljährigkeit eine ganze ausserordentliche Invalidenrente, Ergänzungsleistungen und eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit. Er lebt je zur Hälfte in der Institution…
2C_324/202422.01.2025
A. A.a. A.A.________ (geboren 1972) reiste im Jahr 2005 als ägyptischer Staatsangehöriger in die Schweiz, heiratete die schweizerische Staatsangehörige B.________ (geboren 1942) und liess sich am 22. Oktober 2011 in der Schweiz einbürgern. Die Ehe mit B.________ wurde am 19…
8C_223/202404.11.2024
A. A.________, geboren 1976, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Am 22. Mai 2023 teilte er dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (fortan ASB) mittels Fragebogen betreffend "Periodische…
9C_172/202207.07.2022
A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 entschied das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Amt für ZL) über den Leistungsanspruch von A.________ von Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 erneut, nachdem das Bundesgericht die Angelegenheit mit Urteil 9C_628/2019…
9C_385/202121.12.2021
A. A.________ bezieht seit 2004 eine ganze Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 berechnete die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 neu auf monatlich Fr. 1823.- (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung)…
9C_321/202002.07.2021
A. A.a. C.A.________ bezog von März 2003 bis zu seinem Tod im April 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (einschliesslich Krankheitskostenvergütungen), kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen. Nach seinem Tod erlangte die Sozialversicherungsanstalt des…
9C_215/202028.05.2021
A. A.a. Der 1982 geborenen A.________, die an einer bipolaren affektiven Störung leidet, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu. Am 22. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der EL-Durchführungsstelle…
9C_618/202017.12.2020
A. A.a. Der 1992 geborene A.A.________ bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung. Daneben wird ihm eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit und ein Assistenzbeitrag ausgerichtet. Mit Verfügung vom 4. April 2017 lehnte die…
9C_218/201727.10.2017
A. A.________, née en 1929, a été mise au bénéfice d'une allocation pour impotent de degré faible de l'assurance-invalidité depuis le 1 er août 1983 en raison de cécité. Cette prestation a été reconduite dans le régime de l'assurance-vieillesse et survivants à partir du 1 er…
9C_277/201717.10.2017
A. Das Bezirksgericht X.________ schied mit "Urteil und Verfügung vom........" die Ehe der 1945 geborenen A.________ und des B.________. Dabei genehmigte es eine Vereinbarung der Scheidungsfolgen, worin sich B.________ unter anderem verpflichtete, an seine geschiedene Frau eine…
9C_307/201629.03.2017
A. A.a. A.A.________, cittadina della Repubblica Dominicana, casalinga, è sposata dal 23 gennaio 2007 con A.B.________ - cittadino svizzero e italiano - e madre di A.C.________. A.A.________ è residente in Svizzera dal 5 giugno 2007 (con permesso B di dimora familiare) ed è…
9C_623/201621.03.2017
A. Mit Verfügung vom 2. März 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016, lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch der 1994 geborenen A.________, die an einer angeborenen Cerebralparese leidet, für deren Folgen sie u.a. eine Invalidenrente und…
9C_282/201612.09.2016
A. Die 1930 geborene A.________ ersuchte im März 2015 um Ergänzungsleistungen in Form der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die sie in Höhe von insgesamt Fr. 104'520.57 geltend machte. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse…
4A_39/201427.05.2014
A. Z.________ et trois autres personnes se sont réunis en société simple par contrat du 21 février 2008; ils avaient pour but de devenir propriétaires en main commune de plusieurs parts de copropriété par étages d'un bâtiment d'habitation sis dans le centre de Genève. Ayant…
9C_881/201127.06.2012
A. Der 1977 geborene B.________ bezieht nebst einer ganzen Rente der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Die Ausgleichskasse Schwyz richtet Ergänzungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 30. November und 2. Dezember 2010 kürzte die…
9C_240/201003.09.2010
A. A.a S.________, né en 1934, est au bénéfice d'une rente de l'assurance-vieillesse et survivants et de prestations complémentaires. Il s'est marié le 20 février 2007 avec T.________, ressortissante russe née en 1956 et arrivée en Suisse le 6 février 2007. Informé du nouvel…
8C_140/200825.02.2009
A. Der 1964 geborene F.________ arbeitete bis Januar 1999 zu 100 % als Fugenabdichter. Am 16. Januar und 8. September 1999 sowie am 9. Mai 2000 erlitt er je eine Auffahrkollision. Er bezog vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab…
12›
1 / 2
BGE147 V 312
Aktive Suchbegriffe:
BGE 147 V 312›Regeste›
Reg.·SV.·E.
BGE 147 V 312BGEx
BGEx

BGE 147 V 312

35. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_215/2020 vom 28. Mai 2021

Regeste

Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (VKB)Art. 13 BVArt. 14 Abs. 1 lit. b ELG

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Dies führt weder zu einer Ungleichbehandlung mit Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind (E. 6.3), noch verstösst eine solche Bestimmung grundsätzlich gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 6.4).

Sachverhalt ab Seite 313

Sachverhalt

— BGE 147 V 312, S. 313 —

A.

A.a Der 1982 geborenen A., die an einer bipolaren affektiven Störung leidet, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu. Am 22. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Zudem hatte die Beiständin des am 30. Juni 2012 geborenen Sohnes der Versicherten die SVA mit Brief vom 4. Mai 2015 ersucht, die behinderungsbedingten Kosten für die Fremdbetreuung des Kindes, namentlich die Kosten für die Kinderkrippe sowie die Aufenthalte in der Pflegefamilie bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen. Mit — BGE 147 V 312, S. 314 — Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach die SVA A. rückwirkend ab 1. August 2010 - mit Unterbrüchen wegen Einnahmenüberschüssen - (jährliche) Ergänzungsleistungen zu.

A.b Am 6. Juni 2016 informierte die Versicherte die SVA, dass sie wegen den Betreuungskosten für ihr Kind einen finanziellen Engpass auf sich zukommen sehe und fragte, wer für diese Kosten aufkäme. Zudem stellte sie mit Schreiben vom 11. November 2016 ein "Anpassungsgesuch" zur Überprüfung, ob diese Aufwendungen als Behinderungskosten einzustufen seien. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 bzw. Einspracheentscheid vom 20. März 2017 lehnte die SVA eine Kostenübernahme für die Betreuung des Sohnes der Versicherten unter Art. 10 ELG (SR 831.30) (jährliche Ergänzungsleistung) ab. Über die Krankheitskosten werde separat verfügt. Die SVA entschied alsdann betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten, dass sie die Auslagen für die Kinderkrippe des Vereins X., abzüglich der Verpflegungskosten, von Januar bis Mai 2017 übernehme.

A.c Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 28. August 2018 auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2017 nicht ein. Es wies aber in seinen Erwägungen darauf hin, das Gesuch der Versicherten um Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und Pflegefamilie rückwirkend ab Juni 2012 sei weiterhin unbehandelt.

A.d Mit Verfügung vom 14. November 2018 lehnte die Verwaltung die Übernahme der Kosten des Vereins X. von Juni 2012 bis Oktober 2018 ab, weil es sich bei den Betreuungskosten für ein Kind nicht um Krankheits- und Behinderungskosten handle. Daran hielt die SVA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab.

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei festzustellen, die Kosten für die Kinderkrippe von Juni 2012 bis Oktober 2018 müssten von der SVA im Rahmen der Ergänzungsleistungen übernommen werden. Der Begründung der Beschwerde ist zudem zu entnehmen, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Einsicht in die Akten der Verwaltung und Vorinstanz sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht. — BGE 147 V 312, S. 315 —

Die SVA verweist in ihrer Vernehmlassung auf den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 sowie ihre vorinstanzliche Beschwerdeantwort und lässt damit sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen lässt sich dahingehend vernehmen, dass es an den Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid festhält. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet hingegen auf eine Stellungnahme.

A. fordert mit Eingabe vom 15. Februar 2021 die Gutheissung der mit Beschwerde gestellten Anträge.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Der streitige Leistungsanspruch betrifft den Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2018. Die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere die neu eingeführten Bestimmungen in Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG und Art. 16e ELV (SR 831.301) finden keine Anwendung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform] und Schlussbestimmung der Änderung des ELV vom 29. Januar 2020; Urteil 8C_579/2020 vom 6. November 2020 E. 3).

4.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 3 Abs. 1 ELG ).

4.3

4.3.1 Art. 14 bis 16 ELG regeln die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütungen auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken ( Art. 14 Abs. 2 ELG ). Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG).

4.3.2 Nach Art. 4 bis des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (ELG/SG; sGS 351.5) beschränkt sich der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und — BGE 147 V 312, S. 316 — Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht Versicherer oder Dritte decken (Abs. 1). Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherung angerechnet wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, werden in der Regel nicht vergütet (Abs. 2). Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs der obligatorischen Sozialversicherung erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind (Abs. 3). Als Höchstbetrag gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen festgelegten Ansätze (Abs. 4). Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung (Abs. 5).

4.3.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB; sGS 351.53) werden Kosten für Hilfe und Betreuung in anerkannten Tagesstrukturen an Personen in einer Einrichtung mit Behinderung vergütet (Bst. a) und an Personen in einer zugelassenen Tages- und Nachtstruktur nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 (Bst. b).

Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des st. gallischen Gesetzes vom 13. Februar 2011 über die Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) sind Leistungserbringer Tages- und Nachtstrukturen, soweit sie nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 zugelassen sind. Art. 1 der st. gallischen Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen (sGS 331.22) bestimmt zudem, dass Tages- und Nachtstrukturen als Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b PFG zugelassen werden, wenn sie die in Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 geltenden Voraussetzungen erfüllen. Mit anderen Worten ausgedrückt, müssen solche Einrichtungen dem Spitalbegriff im Sinne des KVG genügen.

5.

5.1 Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf ihren (früheren) Entscheid vom 28. August 2018 fest, Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und die — BGE 147 V 312, S. 317 — kantonale Ausführungsgesetzgebung sähen keine Vergütung von Kinderkrippenkosten vor. Der Gesetzgeber habe mit der aktuell gültigen Regelung in Kauf genommen, dass in Einzelfällen eine existenzgefährdende Leistungslücke im EL-Recht bestehe. Das müsse als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers interpretiert werden, sodass keine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliege.

5.2 Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz zu, dass weder in der kantonalen Verordnung noch im Bundesgesetz allfällige Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung erwähnt seien. Dabei handle es sich aber um eine Lücke, die Raum für eine richterliche Ergänzung lasse. Die geltend gemachten Kosten seien mit Blick darauf unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu subsumieren. Ansonsten bestehe eine krasse Ungleichbehandlung zwischen Kindern, die dauerhaft fremdplatziert seien und bei denen die Kosten für das Kinderheim oder die Pflegefamilie in die Berechnung aufgenommen würden, und Kindern, die nur teilweise fremdbetreut würden. Der Beschwerdeführerin drohe eine weitergehende Sozialhilfeabhängigkeit. Zudem verletze der vorinstanzliche Entscheid auch Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), untergrabe er doch das Recht des Kindes, nicht gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt zu leben.

6.

6.1 Das Bundesgericht hat zu aArt. 3d Abs. 1 ELG, der bis zum 31. Dezember 2007 gültig war, ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Krankheits- und Behinderungskosten detailliert aufgezählt, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet würden. Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG , welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (vgl. Urteil 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4 in fine; vgl. auch Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist zu respektieren ( Art. 190 BV ). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu "entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, — BGE 147 V 312, S. 318 — Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Entgegen der Beschwerde ist somit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke betreffend Art. 14 Abs. 1 ELG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin kann zudem nichts aus dem - hier nicht anwendbaren - ab 1. Januar 2021 gültigen Recht ableiten.

6.2 Der Kanton St. Gallen hat sich bei Erlass der VKB an der vormalig gültigen Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV; AS 1998 239) orientiert (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 215 und 220). Der kantonale Verordnungsgeber hielt sich etwa bei der Bezeichnung der zu vergütenden Kosten relativ eng an die bisherige Struktur der ELKV (vgl. Art. 4-15 VKB vs. Art. 8-16 ELKV ). Die Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen wird nun durch Art. 13 VKB geregelt, welcher sich an Art. 14 ELKV anlehnt, diesen jedoch nicht eins zu eins übernimmt. Nicht verändert hat sich insbesondere, dass Art. 13 Abs. 1 VKB gleich wie der früher geltende Art. 14 ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht. Diese kantonale Ausführungsbestimmung ist als gesetzeskonform einzustufen, da mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) letzteren keine umfangreicheren Leistungspflichten als im bisherigen Rahmen auferlegt werden sollten (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.3.2; Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 in fine mit Hinweisen).

6.3 Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, weil bei Kindern, die dauerhaft fremdplatziert seien, die Kosten für das Kinderheim oder die Pflegefamilie in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgenommen würden.

6.3.1 Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Aus den Grundrechten kann in der Regel kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV , wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das — BGE 147 V 312, S. 319 — Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist ( BGE 138 I 225 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 77 E. 5.3).

6.3.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ( Art. 8 Abs. 1 BV ) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert ( BGE 142 V 557 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.3.3

6.3.3.1 Bei Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind, findet - auch wenn sie keinen eigenen EL-Anspruch haben ( BGE 141 V 155 E. 3) - eine separate Berechnung statt ( Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ). Bei ihnen werden gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ELG für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone aber nicht, die Tagestaxen bei anderen Einrichtungen als Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die EL-Bezüger - in der Regel - keine Sozialhilfe beziehen müssen ( BGE 143 V 9 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 191 E. 5.5.4). Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, kann somit nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden Personen zu vermeiden ( BGE 138 I 225 E. 3.6.2). Entsprechend gelten Taxen für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für die anerkannten Ausgaben von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind ( Art. 13 Abs. 2 ELG ; BGE 143 V 9 E. 6.1; vgl. auch Urteile 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.3 und 9C_884/ 2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.3).

6.3.3.2 Bei der Beschwerdeführerin wurden keine Ausgaben für die zeitweise Fremdbetreuung ihres Kindes berücksichtigt. Bei ihr und — BGE 147 V 312, S. 320 — ihrem Sohn ist aber ebenfalls gewährleistet, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG ), für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (maximal bis zum Höchstbetrag; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ) sowie die weiteren Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ELG gedeckt sind. Zudem wird von Gesetzes wegen auch bei EL-Bezügern mit im Heim lebenden Kindern eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht generell ausgeschlossen (vgl. E. 6.3.3.1 hiervor) und diesfalls werden die mit der jährlichen Ergänzungsleistung nicht gedeckten externen Kinderbetreuungskosten ebenfalls nicht als Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG sowie den Ausführungsbestimmungen des Kantons St. Gallen vergütet (vgl. Urteil 9C_237/ 2020 vom 6. November 2020 E. 3.2, den Kanton St. Gallen betreffend, mit Hinweisen). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossenden Weise ungleich behandelt wird im Vergleich zu Ergänzungsleistungsbezügern mit in einem Heim lebendem Kind. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Leistungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot herleiten und es hat bei der vom Gesetzgeber angelegten Ordnung sein Bewenden, dass durch die Ergänzungsleistungen nicht in jedem Einzelfall alle zur Deckung des Existenzbedarfs unausweichlich nötigen Leistungen vergütet werden (vgl. JÖHL/ USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1930 Rz. 245).

6.4 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes.

6.4.1 Nach Art. 9 KRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens wird auch durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt.

6.4.2 Ein staatlicher Eingriff in das Familienleben ist wegen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht erfolgt und auch der angefochtene Entscheid bewirkt keinen Zwang, den Sohn — BGE 147 V 312, S. 321 — in institutionelle Pflege zu geben. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn besteht, wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die hier strittigen Kinderbetreuungskosten abgelehnt wird. Dies legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar. Es kann auf die Akten verwiesen werden, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vom Sozialamt - zumindest bevorschussend - finanzielle Hilfe zur Bezahlung der Kinderkrippe erhalten hat, sofern sie dazu nicht in der Lage war. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn allenfalls Sozialhilfe beziehen und auf dem sozialrechtlichen Existenzminimum leben müssen, ist keine Verletzung von Grundrechten zu erblicken. Diese geben nämlich keinen Anspruch, dass sämtliche behinderungsbedingten Kosten von der Sozialversicherung gedeckt werden ( BGE 138 I 225 E. 3.8.2).

6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Verneinung der Vergütung von Betreuungskosten des nicht in einem Heim lebenden Kindes durch Ergänzungsleistungen kein Bundesrecht verletzte.

Themen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenBetreuung eines gesunden Kindes in einer TagesstrukturErgänzungsleistungenErgänzungsleistungen zur AHV/IVGesetzeskonformität kantonaler AusführungsbestimmungenGesetzeslückegesundes KindKanton St. GallenKinderkrippeKindeswohlKosten für Tagesstruktur eines gesunden Kindes
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 147 V 312
Krankheits- und Behinderungskosten
Lücke
Lückenfüllung im Gesetz
NFA (Neugestaltung des Finanzausgleichs)
Recht auf Achtung des Familienlebens
Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV
Sozialamt
Sozialhilfe
Ungleichbehandlung
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
§Normen
Art. 8 Abs. 1 BVArt. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)Art. 8 EMRKArt. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK)Art. 9 KRKArt. 13 Abs. 1 BVArt. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (VKB)Art. 13 BVArt. 14 Abs. 1 lit. b ELGArt. 190 BV
Zitierte Entscheide
8C_579/202006.11.2020
Arbeitslosenentschädigung, Erfüllung der Beitragszeit, Rückwirkungsverbot
9C_237/202006.11.2020
Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rückweisungsentscheid
9C_125/201911.06.2019
Ergänzungsleistungen, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, Erwerbseinbusse
BGE 143 V 913.01.2017
Anwendbarkeit des IFEG, Beschwerdelegitimation, Ergänzungsleistung
BGE 142 V 55719.08.2016
Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden, Mutmasslicher Prozessausgang, Praxisänderung
BGE 141 V 15503.03.2015
Anspruchsvoraussetzungen für gesondert berechnete Ergänzungsleistungen, Ergänzungsleistungen, Gesondert berechnete Ergänzungsleistungen
BGE 140 I 7706.12.2013
Diskriminierung, EMRK, Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten
BGE 138 I 22527.06.2012
Diskriminierungsverbot, Ergänzungsleistungen, Gleichbehandlungsgebot
BGE 138 II 19119.04.2012
Ergänzungsleistungen, Gemeinnützigkeit, Gesundheitsplanung
9C_84/200910.08.2009
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Krankheits- und Behinderungskosten, Hilflosenentschädigung
BGE 129 V 37813.06.2003
Abschliessende Aufzählung, Badekuren, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Wird zitiert von
BGE 151 II 88426.03.2025
Änderung des Streitgegenstands, Effektenhändler, Funktionelle Unzuständigkeit
BGE 150 V 34008.05.2024
Willkürverbot, Beschraenkte Kognition bei kantonalem Recht, Ergaenzungsleistung (EL)
BGE 150 V 10506.03.2024
Eheliche Beistandspflicht, Intertemporales Recht, Schadenminderungspflicht
1C_200/202211.08.2022
Willkürverbot, Rechtliches Gehör, Eigentumsgarantie
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 147 V 312

Zitiervorschlag: BGE 147 V 312, bgex.ch/bge/147-v-312