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1874–2026
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18742026
BGE 150 V 47403.10.2024
Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (…
BGE 151 V 12930.08.2024
Art. 16g Abs. 1 lit. f und Art. 16n-16s EOG ; Koordination der Betreuungsentschädigung mit der Mutterschaftsentschädigung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG , wonach der Vorrang des Anspruchs auf…
BGE 150 V 40031.07.2024
Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung); Vaterschaftsentschädigung bei Anerkennung des Kindes nach dessen Geburt. Die in Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG ab dem Zeitpunkt der Geburt laufende sechsmonatige Frist, innert…

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BGE150 V 474
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BGE 150 V 474›Regeste›
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BGE 148 V 42711.08.2022
Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV ; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn…
BGE 148 V 25308.03.2022
Art. 16d Abs. 3 EOG ; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf…
BGE 147 V 42315.09.2021
Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3)…
BGE 147 V 27830.06.2021
Art. 2 Abs. 3 bis und Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung; Art. 11 Abs. 1 EOG ; Art. 7 Abs. 1 EOV ; Anspruchsgrundlagen Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende (Härtefallregelung). Es verstösst…
BGE 142 V 50216.08.2016
Art. 16b Abs. 3 EOG ; Art. 29 lit. b EOV ; Art. 9 Abs. 3 und Art. 9a Abs. 2 AVIG ; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung…
BGE 142 V 4307.01.2016
Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG ; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV ; Art. 19 Abs. 2 EOG ; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet…
BGE 140 I 30515.09.2014
Art. 16b EOG ; Art. 8 BV ; Art. 8 und 14 EMRK ; Vaterschaftsentschädigung. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann aus Art. 16b EOG kein Anspruch von Vätern auf eine Erwerbsersatzentschädigung abgeleitet werden (E. 6 und 7). Art. 16b EOG…
BGE 140 V 36804.08.2014
Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EOG; Art. 10 ATSG ; Mutterschaftsentschädigung; Begriff der Arbeitnehmerin. Eine Frau, die Anspruch auf eine kantonale berufliche Integrationsmassnahme für ausgesteuerte Arbeitslose hat, wird als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. c…
BGE 139 V 25030.04.2013
Art. 16d EOG ; Art. 25 EOV ; Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Arbeit; Teilerwerbstätigkeit. Auch die vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d zweiter Satz EOG, welche den Anspruch auf…
BGE 138 V 32418.06.2012
Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG ; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die…
BGE 137 V 41012.10.2011
Art. 10 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ; Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuiert lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass…
BGE 136 V 23908.07.2010
Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 lit. b EOV ; Art. 9 Abs. 3, Art. 9b Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 AVIG ; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt…
BGE 136 V 23110.06.2010
Art. 10 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ; Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hat mindestens ein Jahr zu betragen oder sie muss unbefristet sein (E. 6).
BGE 133 V 43126.07.2007
Art. 16e Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ; Art. 32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV : Mutterschaftsentschädigung einer Selbständigerwerbenden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung (vorläufig) auf der Grundlage des…
BGE 133 V 7329.11.2006
Art. 16b Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. b EOG; Art. 30 EOV : Anspruch einer arbeitsunfähigen Mutter auf Mutterschaftsentschädigung. Bei gesetzmässiger Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV hat eine Selbstständigerwerbende, welche im Zeitpunkt der Niederkunft vorübergehend…
BGE 117 V 27528.08.1991
Art. 22, 23 und 24 IVG , Art. 18 und 21 IVV : Eingliederungstaggeld, Betriebszulage. - Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent auf die vom Versicherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte…
BGE 115 V 31824.08.1989
Art. 8 Abs. 2 EOG , Art. 12a Abs. 1 EOV , Art. 3 Abs. 2 FLV . - Art. 12a Abs. 1 EOV , der den Anspruch auf Betriebszulagen im Vergleich zur formellgesetzlichen Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 EOG einschränkt, indem vorausgesetzt wird, dass das mitarbeitende Familienglied…
BGE 114 V 33222.11.1988
Art. 7 EOG , Art. 10 Abs. 1 lit. b EOV : Unterstützungszulage. Der Dienstpflichtige hat auf eine Unterstützungszulage für unterhaltene oder unterstützte Personen nur Anspruch, wenn diese tatsächlich unterstützungsbedürftig sind, was - unter Vorbehalt von Vermögen - allein…
BGE 104 V 4219.01.1978
Art. 19 Abs. 2 lit. c EOG . Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dessen Militärdienst den Lohn bezahlt, steht ihm die Erwerbsausfallentschädigung zu, ohne Rücksicht auf Art und Dauer des Dienstes und ohne Rücksicht darauf, ob der Dienst ganz oder teilweise in die…
BGE 99 V 17323.11.1973
Haushaltungsentschädigung ( Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG ). - Anspruch der Alleinstehenden ohne Kinder: Voraussetzungen. Übersicht über die Rechtsprechung (Erw. 1). - Anspruch des Inhabers eines Treuhandbüros, welches in Verbindung mit einem eigenen Haushalt geführt wird, verneint…
BGE 99 V 5210.01.1973
Über den Anspruch auf Erwerbsersatz bei bloss partieller Beschäftigung des auch während der Militärdienstzeit entsprechend Entlöhnten ( Art. 19 EOG ).
9C_81/202507.05.2026
A. A.________ führt als Selbständigerwerbender einen Restaurationsbetrieb und ist der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: GastroSocial) angeschlossen. Infolge durch den Bundesrat angeordneter Betriebsschliessung meldete er sich erstmals am 27. März 2020 (Posteingang) zum…
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BGE 150 V 474BGEx
BGEx

BGE 150 V 474

45. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_290/2024 vom 3. Oktober 2024

Regeste

Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOGArt. 25 EOVArt. 29 Abs. 2 BV

Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ( Art. 25 EOV ). Das Bundesgericht definierte in BGE 139 V 250 E. 4.6, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV (gegenwärtig: Fr. 2'300.-) resultiert. Damit statuierte es keinen generellen "Freibetrag" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit in dem Sinne, dass jede anspruchsberechtigte Mutter in der fraglichen Zeit einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, ohne deswegen den Anspruch zu verlieren, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht (E. 4.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 475

Sachverhalt

— BGE 150 V 474, S. 475 —

A.

A.a A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A. & B. als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis zum 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis zum 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A. hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 resp. mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 ( BGE 148 V 253 ) bestätigte.

A.b Im Mai 2021 meldete sich A. - die nach wie vor als Nationalrätin und zudem bei C. tätig war - unter Hinweis auf die Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 2021 erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an. Die Ausgleichskasse richtete die entsprechende Entschädigung vom Geburtsdatum bis zum 4. Juli 2021 aus. Am 18. Juli 2022 teilten die Parlamentsdienste der Bundesversammlung der Ausgleichskasse mit, dass die — BGE 150 V 474, S. 476 — Versicherte am 28. April und am 9. Juni 2021 an Parlamentssitzungen teilgenommen habe. Die Ausgleichskasse schloss daraus auf eine wiederum vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung, weshalb sie A. mit Verfügung vom 30. August 2022 verpflichtete, die für die Zeit vom 28. April bis zum 4. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder zurückzuerstatten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. April 2024 ab.

C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 15. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 seien ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (grundsätzlich) am 98. Tag nach seinem Beginn ( Art. 16d Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG). Diese Vorgaben entsprechen wörtlich (auch in der französischen und italienischen Version) Art. 16d EOG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Art. 16d Abs. 1 und 3 EOG in der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung.

Im Nachgang zu BGE 148 V 253 wurde die Ergänzung von Art. 16d Abs. 3 EOG durch einen zweiten Teilsatz beschlossen. Danach endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Diese Ausnahmeregelung steht erst seit dem 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung und nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen — BGE 150 V 474, S. 477 — (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; BGE 149 II 320 E. 3; BGE 144 V 210 E. 4.3.1) nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar.

2.2 Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad ( Art. 25 EOV [SR 834.11]).

Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt ( BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar ( BGE 139 V 250 E. 4.6).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 28. April sowie am 9. und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen. Sie habe aus der Nationalratstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt ein Einkommen von Fr. 65'160.- resp. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'430.- erzielt, was über dem Grenzwert von Art. 34d Abs. 1 AHVV (Fr. 2'300.- im Kalenderjahr) liege. Folglich hat das kantonale Gericht die Nationalratstätigkeit nicht als bloss geringfügige Nebenerwerbs-, sondern als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG betrachtet und den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneint. Schliesslich hat es hinsichtlich der seit diesem Tag unrechtmässig bezogenen Taggelder die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestätigt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, von einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit während der — BGE 150 V 474, S. 478 — 14-wöchigen Mutterschaftsphase sei erst zu sprechen, wenn die Mutter während dieser Zeit ein Einkommen von "absolut" mehr als Fr. 2'300.- erzielt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei dieser Betrag nicht auf die Dauer der Mutterschaftsphase, mithin auf Fr. 619.- "hinunterzurechnen". Das kantonale Gericht habe - ohne dies "hinreichend klar zu machen" - entschieden, dass das Erzielen eines Einkommens von Fr. 619.- ausreiche, um den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung enden zu lassen. Auch wenn sich der in Art. 34d Abs. 1 AHVV genannte Betrag von Fr. 2'300.- auf ein Kalenderjahr beziehe, werde dieser Betrag gemäss Rz. 2129 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) nicht proratisiert. Es sei daher "völlig widersinnig, im Anwendungsbereich der Mutterschaftsentschädigung eine Proratisierung vornehmen zu wollen". Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 250 , dessen Rechtsprechung sie nicht infrage stelle, nicht aufgezeigt, dass der Betrag von Fr. 2'300.- "ein weiteres Mal hinunterzurechnen, d.h. zu proratisieren" sei. Es sei dabei gerade nicht von einem Bruchteil des Grenzbetrages (damals Fr. 2'200.-) ausgegangen, sondern habe als massgeblich betrachtet, dass "während des Mutterschaftsurlaubs" (k)ein Einkommen von absolut Fr. 2'200.- erzielt worden war. Es sei unbestritten, dass sie durch die vereinzelte Ausübung des Nationalratsmandates während der Mutterschaftsphase ein Einkommen unter der Grenze von Fr. 2'300.- erzielt habe. Daher habe sie für die ganze (14-wöchige) Mutterschaftsphase Anspruch auf entsprechende Entschädigung.

4.

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten ist, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war ( BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. — BGE 150 V 474, S. 479 —

4.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Teilnahme an Parlamentssitzungen und das aus der Nationalratstätigkeit erzielte Einkommen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. nicht publ. E. 1).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG ) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.

4.3.2 Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV , wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; BGE 142 IV 333 E. 3.2; BGE 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. — BGE 150 V 474, S. 480 —

Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit , aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert ( BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt Bst. A und E. 4.6 in fine).

4.4 Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.

Themen
14-wöchige MutterschaftsphaseAuslegung von Art. 16d Abs. 3 EOGBegründungspflichtFreibetragFreibetrag für ErwerbseinkommenGeringfügiger LohnMarginale NebentätigkeitMutterschaftsentschädigungNationalratParlamentssitzungRückerstattungspflichtWiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
§Normen
Art. 16c Abs. 2 EOGArt. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOGArt. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSGArt. 25 EOVArt. 29 Abs. 2 BVArt. 34d Abs. 1 aAHVV (bis 2024)
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 150 V 474

Zitiervorschlag: BGE 150 V 474, bgex.ch/bge/150-v-474

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 150 V 474
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