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Staatsrecht1/37130890▶
Grundrecht1369Bürgerrecht und Ausländerrecht7295Staatshaftung387Öffentliches Dienstverhältnis703Politische Rechte374Rechtshilfe und Auslieferung819Unterrichtswesen und Berufsausbildung231Kunst und Kultur8Ökologisches Gleichgewicht347Sicherheits- und Friedenspolitik12Öffentliche Finanzen und Abgaberecht3602Raumplanung und öffentliches Baurecht3544Enteignung129
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien3083▶
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Sozialversicherungsrecht1/1018810▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung953Invalidenversicherung9197Ergänzungsleistungen503Berufliche Vorsorge1145Krankenversicherung1043Unfallversicherung4476
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit369Wirtschaft282
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Zivilprozess24689Strafprozess28383Verwaltungsverfahren26299Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters231Zwangsvollstreckung1422Schiedsgerichtsbarkeit915
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Privatrecht10478▶
Zivilrecht5160▶
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Strafrecht (allgemein)2482Straftaten2269Verwaltungsstrafrecht172Straf- und Massnahmenvollzug331
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ORObligationenrecht6ZGBZivilgesetzbuch4IPRGInternationales Privatrecht0
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BGGBundesgerichtsgesetz41SchKGSchuldbetreibung und Konkurs0
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BVBundesverfassung15EMRKMenschenrechtskonvention3
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Weitere Erlasse4/7▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)7AHVVAHV-Verordnung6aBVBundesverfassung von 18741ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0SSVSignalisationsverordnung0
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (4)BGer (37)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 148 V 42711.08.2022
Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV ; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn…
BGE 148 V 37302.08.2022
Art. 4 Abs. 2 EOV ; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die…
BGE 148 V 26510.05.2022
Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter ("Stand am 6. Juli 2020"), Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 59 ATSG und Art. 89 Abs. 1 BGG ; Corona-Erwerbsersatz, Anmelde- und Beschwerdelegitimation der Arbeitgeberin. Die Anmelde- und Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberin lässt…

Merkliste

Gemerkt0
Militärversicherung59
Erwerbsersatzordnung41
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung65
Arbeitslosenversicherung1321
Sachenrecht
678
Register46
Obligationenrecht und Handelsrecht5063▶
Obligationenrecht (allgemein)900Vertragsrecht3163Gesellschaftsrecht551Wertpapierrecht10Haftpflichtrecht438
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht251
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 148 V 25308.03.2022
Art. 16d Abs. 3 EOG ; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf…
4A_185/202617.08.2026
A. A.a. A.________ (ci-après: l'assurée) a été engagée en qualité d'ingénieure informaticienne à plein temps par une entreprise active dans le domaine informatique (ci-après : l'employeuse) à compter du 16 janvier 2023. À ce titre, elle était au bénéfice d'une assurance…
9C_81/202507.05.2026
A. A.________ führt als Selbständigerwerbender einen Restaurationsbetrieb und ist der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: GastroSocial) angeschlossen. Infolge durch den Bundesrat angeordneter Betriebsschliessung meldete er sich erstmals am 27. März 2020 (Posteingang) zum…
9C_680/202415.09.2025
A. A.A.________ meldete sich am 29. November 2023 (Posteingang) bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für die Betreuung ihres im Dezember 2020 geborenen Sohnes B.A.________ an, der am 29…
9C_528/202309.10.2024
A. A.________, née en décembre 1955, exploite à titre indépendant l'entreprise individuelle "Hôtel B.________". Elle est affiliée à HOTELA Caisse de compensation AVS (ci-après: la caisse de compensation). Depuis le 1 er janvier 2020, elle bénéficie d'une rente ordinaire de…
9C_596/202330.08.2024
A. A.________ meldete sich am 2. Dezember 2021 bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (nachfolgend: AZA) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für seinen am 11. November 2021 geborenen Sohn B.________ an. Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und - nach erfolgter…
9C_719/202331.07.2024
A. A.________, né en 1987, est employé auprès du Centre C.________ SA et de B.________ SA. À ce titre, il est affilié auprès de la Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAM 106.1; ci-après: la caisse de compensation).
9C_98/202225.03.2024
A. En sa qualité d'exploitante d'un établissement public (hôtel, restaurant et bar) à U.________, A.________ a été affiliée auprès de Hotela Caisse de compensation (ci-après: Hotela ou la caisse de compensation) en qualité d'indépendante depuis le 1er décembre 2018. Par décision…
9C_156/202320.03.2024
A. Der 1959 geborene A.________ ist seit dem Jahre 2011 der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau als selbstständig erwerbende Person angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 ausgehend von einem…
9C_497/202219.01.2023
A. Die 1982 geborene A.________ war vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2015 als Juristin bei der B.________ AG angestellt. Vom 21. September bis 2. Oktober 2015 sowie vom 2. bis 21. November 2015 absolvierte sie Englischkurse im Vereinigten Königreich, bevor sie am 15. Februar…
9C_643/202117.01.2023
A. A.________ exploite depuis 2011 un cabinet de shiatsu à B.________. Le 27 septembre 2021, elle a déposé une demande d'allocation pour perte de gain en lien avec le coronavirus (Covid-19) pour le mois de septembre 2021. Par décision du 1er octobre 2021, la Caisse cantonale…
9C_113/202230.09.2022
A. Der 1964 geborene A.________ i st als Selbstständigerwerbende r der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Im Juli 2021 ersuchteer im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um eine Erwerbsausfallentschädigung…
9C_586/202102.08.2022
A. A.a. Der 1983 geborene A.________ schloss ein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität X.________ per 31. Juli 2016 ab. Neben dem Studium arbeitete er von Oktober 2015 bis Mai 2016 als Aushilfe im Verkauf, wobei der diesem Arbeitsverhältnis zugrunde…
9C_91/202222.06.2022
A. Die A.________ AG bezweckt insbesondere Eventorganisation. B.________ (nachfolgend: Direktor) ist seit Oktober 2016 als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Direktor im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau C.________ ist als Mitarbeiterin bei der A.________…
9C_202/202201.06.2022
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. April 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2022, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. April 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von…
9C_390/202108.02.2022
A. Die 1958 geborene A.________ ist als selbstständigerwerbende Physiotherapeutin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Am 9. August 2020 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer…
9C_461/202119.10.2021
A. A.________, MLaw, absolvierte vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein Anwaltspraktikum. Vom 12. August bis zum 22. November 2019 durchlief er die Offiziersschule, weshalb ihm die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) für diesen Zeitraum eine auf…
9C_132/202115.09.2021
A. A.________ betreibt in U.________ als Selbstständigerwerbende eine Arztpraxis für Tropen-, Reise- und Hausarztmedizin. Am 16. April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse medisuisse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur…
9C_53/202130.06.2021
A. Die 1977 geborene A.________ ist als selbständige medizinische Masseurin (mit Eidgenössischem Fachausweis) der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (fortan: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 6. April 2020 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des…
9C_560/202027.01.2021
A. Der 1986 geborene A.________ war seit 2014 in Teilzeit erwerbstätig und im Übrigen Fachhochschulstudent. Er leistete in den Jahren 2015 bis 2018 verschiedentlich Militärdienst. Hierfür erhielt er jeweils Entschädigungen für Dienstleistende, wobei ihn die Ausgleichskasse als…
9C_737/201922.06.2020
A. A.________ ist als selbständige Rechtsanwältin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) angeschlossen. Im Februar 2018 wurde sie Mutter einer Tochter und meldete sich im Juni 2018 zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung sowie einer Betriebszulage…
9C_428/201803.12.2018
A. A.________ attiva dal 1° settembre 2016 quale docente al Conservatorio della Svizzera italiana ha inoltrato alla Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG (di seguito Cassa) una domanda d'indennità in caso di maternità a seguito della nascita il 22 maggio 2017 della figlia…
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BGE148 V 427
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BGE 148 V 427

39. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_37/2022 vom 11. August 2022

Regeste

Art. 1 Abs. 2 lit. b EOVArt. 27 Abs. 1 ATSGArt. 27 Abs. 2 ATSG

Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV ; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstellung mit Erwerbstätigen; diesbezügliche Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung; Rückkommen auf Leistungsabrechnungen. Massgebliche und unmassgebliche Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist (E. 3.3). Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen und nachträgliche Korrigierbarkeit infolge verletzter Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung (E. 4.3), im Einzelnen aufgrund nicht sachdienlicher Beratung im Einzelfall (E. 4.4) und allgemeiner Informationsdefizite (E. 4.5).

Sachverhalt ab Seite 428

Sachverhalt

— BGE 148 V 427, S. 428 —

A. A. (geb. 1996) erwarb im Juni 2017 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis "Kaufmann Erweiterte Grundbildung mit Berufsmatura" der Handelsmittelschule. Vom 15. Januar 2018 bis zum 10. November 2019 leistete er 668 Tage Durchdienerdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule, Offiziersschule). Während der Grundausbildung als Rekrut (15. Januar bis 18. Mai 2018) bezog er Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 62.- pro Tag, während der Gradänderungsdienste (19. Mai 2018 bis 10. November 2019) ein Taggeld von Fr. 91.-, entsprechend dem Minimalansatz für Durchdienerkader.

Am 16. Juni 2020 beantragte A. bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, die Entschädigung sei anhand eines orts- und branchenüblichen Jahreseinkommens von Fr. 60'091.- (Salär nach Funktion und Altersgruppe gemäss Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie [SwissMEM]) zu bemessen und nachträglich auszubezahlen. Nach Ableistung des Durchdienerdienstes habe er bei der B. AG eine Stelle zu 80 Prozent angetreten und erziele dort ein Erwerbseinkommen von (hochgerechnet auf 100 Prozent) Fr. 58'968.75.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen verneinte die Voraussetzungen für die beantragte Bemessungsgrundlage (Verfügung vom 17. Juni 2020). Daran hielt sie auf Einsprache hin im Ergebnis fest (Entscheid vom 5. Januar 2021).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab (Entscheid vom 2. Dezember 2021). — BGE 148 V 427, S. 429 —

C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids sei ihm für die Zeit vom 19. Mai 2018 bis zum 10. November 2019 eine Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 60'091.- zuzusprechen.

Ausgleichskasse und Aufsichtsbehörde verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Strittig ist, ob die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers für die Zeit der Gradänderungsdienste vom 19. Mai 2018 bis zum 10. November 2019 nach den Ansätzen für Nichterwerbstätige oder denjenigen für Erwerbstätige zu bemessen ist.

1.2 Als sogenannter Durchdiener erfüllte der Beschwerdeführer seine Ausbildungsdienstpflicht (Grundausbildung und Gradänderungsdienste) ohne Unterbrechung vom 15. Januar 2018 bis 10. November 2019 (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]; Art. 47 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht [VMDP; SR 512.21]).

1.3 Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung ( Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während der Grundausbildung von Durchdienenden beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung ( Art. 9 Abs. 1 und Art. 16a EOG ). Während Gradänderungsdiensten beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens ( Art. 10 Abs. 1 EOG ; zur Untergrenze für Durchdiener, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, vgl. Art. 16 Abs. 2 EOG ). War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG ). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung — BGE 148 V 427, S. 430 — der Entschädigung erlassen ( Art. 11 Abs. 2 EOG ). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten ( Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.

2.

2.1 Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage sind im Wesentlichen folgende von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen erheblich: Am 23. Juni 2017 schloss der Beschwerdeführer die Handelsmittelschule ab. Bis zum 9. August 2017 führte er ein (am 1. August 2016 begonnenes) Praktikum am Kantonsspital C. zu Ende. Nach eigenen Angaben überbrückte er das halbe Jahr bis zum Beginn des Durchdienerdienstes mit einem unbezahlten Praktikum im Ausland (Eingabe an die Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020). Am 15. Januar 2018 rückte er in den Militärdienst ein, der bis zum 10. November 2019 dauerte. Seit 12. November 2019 arbeitet er - neben einem Teilzeitstudium - zu 80 Prozent im erlernten Beruf als Kaufmann ( Trainee Human Resources ) bei der B. AG.

2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen ( Art. 1 Abs. 1 EOV ). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen ( Art. 1 Abs. 2 EOV ). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit — BGE 148 V 427, S. 431 — von längerer Dauer aufgenommen hätte ( Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre ( BGE 136 V 231 E. 5 und 6).

2.3

2.3.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache keine konkreten Arbeitsgelegenheiten glaubhaft, die er anstelle des Militärdienstes hätte ergreifen können. In den knapp sieben Monaten zwischen Abschluss der Ausbildung und Einrücken habe er keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl dies ohne Weiteres möglich und für eine Qualifizierung als Erwerbstätiger nach Art. 1 Abs. 1 EOV ausreichend gewesen wäre. Die theoretische Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit und das blosse Vorhandensein von passenden Stellen genügten für sich allein nicht, um eine hypothetische Erwerbsaufnahme glaubhaft zu machen. Die Ausgleichskasse gehe zu Recht davon aus, dass die Entschädigung anhand des Minimalansatzes für Durchdienerkader zu bemessen sei.

2.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, der Militärdienst habe seine berufliche Laufbahn unterbrochen. Nach Empfang des Fähigkeitszeugnisses im Juni 2017 habe er die Zeit bis zum Antritt des Durchdienerdienstes für ein Praktikum im Ausland genutzt. Ohne bevorstehenden Dienst hätte er stattdessen unverzüglich ein berufsbegleitendes Studium begonnen. Die Stelle bei der B. AG habe er sofort nach Abschluss des Militärdienstes im November 2019 angetreten. Es sei daher zumindest glaubhaft, dass er in der Zeit, in der er Militärdienst geleistet hat, bereits beim jetzigen Arbeitgeber oder in einer ähnlichen Position angestellt gewesen wäre.

3.

3.1 Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten ( BGE 136 V 231 E. 5.2; Urteil 9C_791/2019 vom 9. November 2020 E. 5.1). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen zeitlichen Abstandes zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem — BGE 148 V 427, S. 432 — Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1).

3.2 Die hypothetische Erwerbstätigkeit während des Militärdienstes muss nicht mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein, sondern bloss glaubhaft gemacht werden. Dieses privilegierte Beweismass trägt den Schwierigkeiten der Beweisführung bei einem hypothetischen Sachverhalt Rechnung. Gewisse Anhaltspunkte für die geltend gemachte rechtserhebliche Tatsache genügen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen werde ( BGE 144 V 427 E. 3.3; Urteil 8C_64/2022 vom 29. März 2022 E. 2.3).

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Sachverhalt als glaubhaft gemacht gelten kann, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Tatsächlicher Natur hingegen ist die Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Einzelfall glaubhaft ist. Entsprechende Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteile 8C_373/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2.2 und 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2; vgl. BGE 122 III 219 E. 3b).

3.3 Die Verwaltung hielt fest, in den fast sieben Monaten zwischen Abschluss der Berufsmatura und Dienstantritt sei der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig gewesen. Nichts habe ihn in dieser Zeit daran gehindert zu arbeiten. Somit erscheine auch nicht glaubhaft, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht in den Militärdienst eingerückt wäre (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021). Die Vorinstanz schliesst sich dieser Sichtweise an und macht die Glaubhaftigkeit des in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Sachverhalts von (tatsächlichen) Bemühungen um konkrete Arbeitsgelegenheiten abhängig (oben E. 2.3.1). Damit beurteilt sie die hypothetische Frage, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn kein Militärdienst bevorgestanden wäre, anhand seines tatsächlichen vordienstlichen Verhaltens.

Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis einer konkreten Arbeitsgelegenheit setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer — BGE 148 V 427, S. 433 — Grund zur Stellensuche hatte. In der Realität hatte er nach Abschluss seiner Ausbildung keine Möglichkeit, für die wenigen Monate bis zum Antritt des zweijährigen Militärdienstes ein längerfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Dass er das fragliche Zwischenhalbjahr mit einem Auslandpraktikum überbrückt hat - statt etwa eine temporäre Lohnarbeit zu verrichten -, ist kein Indiz dafür, dass er auch unter hypothetischen Bedingungen, d.h. ohne bevorstehenden Dienst, sieben Monate nach Beendigung der Ausbildung immer noch keine feste Stelle gesucht und angenommen hätte. Die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten (oben E. 2.1) bilden bereits "gewisse Anhaltspunkte" ( BGE 144 V 427 E. 3.3) für eine hypothetische Erwerbstätigkeit. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten legt dies zumindest nahe (vgl. Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in der Dienstzeit offensichtlich erfolgreich auf Arbeitssuche begeben und die gefundene Stelle unmittelbar nach Beendigung des Dienstes angetreten. Keine Anhaltspunkte sprechen für alternative Verläufe, so etwa, dass er ohne Militärdienst ein Vollzeitstudium angefangen oder eine längere Auszeit genommen hätte. Vielmehr muss als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete, jedenfalls aber eine auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Somit war er im hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz beruht auf einer unzutreffenden Handhabung des massgebenden Beweisgrades; er verletzt Bundesrecht (vgl. oben E. 3.2).

4. Der Beschwerdeführer hat auf den während der Gradänderungsdienste periodisch eingereichten Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (Meldekarten) keinen Sachverhalt nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der abgerechneten Entschädigungen nachträglich korrigierbar ist.

4.1 Leistungsabrechnungen sind behördliche Anordnungen, mit denen die Leistung verbindlich festgelegt wird. Sie haben materielle Verfügungseigenschaft, auch wenn ihnen die formellen Merkmale einer Verfügung fehlen (vgl. Art. 49 und 51 ATSG ; BGE 125 V 475 E. 1). Eine formlose (oder faktische) Verfügung wird rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich nach Ablauf — BGE 148 V 427, S. 434 — einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden ( BGE 129 V 110 E. 1.2). Ist der Adressat nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist konfrontiert, wird er im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfechtung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (hier: Erhalt der Abrechnung). Dies entspricht der Regelfrist für Revisionsgesuche (Urteile 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.3 und C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.2). Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. Art. 53 ATSG ; Urteil 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2).

4.2 Die Erwerbsausfallentschädigung von Dienstleistenden wird aufgrund der periodisch eingereichten Formulare "EO-Anmeldung bei Militärdienst" monatlich ausbezahlt (vgl. Art. 35k Abs. 2 EOV ). Der Beschwerdeführer erhielt in Abständen Sammelabrechnungen über die EO-Taggelder zugestellt, auf denen die später beanstandete Bemessungsgrundlage ersichtlich war. Die letzte Abrechnung (für Taggelder bis zum Dienstende am 10. November 2019) datiert vom 11. März 2020. Am 16. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Taggelder seien anhand des orts- und branchenüblichen Salärs neu zu berechnen und nachträglich auszubezahlen. Diese Eingabe erfolgte etwa drei Monate nach Erhalt der letzten Sammelabrechnung. Die Rechtsprechung betrachtet die 90-Tage-Frist (vgl. oben E. 4.1) als Regelmass; sie ist also nicht absolut zu verstehen, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu handhaben. Dass die Beanstandung erst nachträglich erfolgte, ist einem Informationsdefizit des Beschwerdeführers geschuldet, auf das noch näher einzugehen sein wird. Bei dieser Ausgangslage, soviel sei vorweggenommen, erscheint der zeitliche Abstand zwischen der erwähnten Abrechnung und deren Beanstandung jedenfalls nicht so gross, dass von einer akzeptierten, rechtsbeständigen Regelung ausgegangen werden müsste. — BGE 148 V 427, S. 435 —

4.3 Dies gilt zunächst hinsichtlich der in der letzten Sammelabrechnung vom 11. März 2020 eröffneten EO-Taggelder. Die Frage nach einer allfälligen Rechtsbeständigkeit der früheren Abrechnungen hängt insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer die seiner Situation entsprechende Bemessungsart und die Voraussetzungen ihrer Geltendmachung bei zumutbarer Aufmerksamkeit kennen musste.

Dies ist unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Informationsanspruchs nach Art. 27 ATSG zu beurteilen: Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Sozialversicherungsträger und Durchführungsorgane verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich interessierte Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (allgemeine Informationspflicht). Abs. 2 statuiert zudem eine individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Versicherungsträgers, gegenüber dem Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Der Sozialversicherungsträger handelt als ein der Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges ( BGE 139 V 99 E. 2.1). Damit einhergehend fördern die in Art. 27 ATSG verankerten Informationspflichten die Verwirklichung des materiellen Rechts resp. der Ziele der Sozialverfassung ( Art. 41 und 111 ff. BV ; vgl. GÄCHTER/BURCH, Stellung der Sozialen Sicherheit in der Rechtsordnung, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, Rz. 3.27 ff.) in einem Umfeld, das typischerweise von einer komplexen Normierung geprägt ist und in dem das Informationsgefälle zwischen Sozialversicherungsträger und betroffenem Individuum häufig gross ist. Die interessierte Person muss hier eine faire Chance erhalten, ihre Rechte auszuüben und ihre Pflichten wahrzunehmen (PHILIPP EGLI, "... dass der Versicherte wisse, woran er ist": Zur Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG , in: November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2021, 2022, S. 2 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Informationen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und deren Voraussetzungen sollen die darauf ansprechende Person befähigen, sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren ( BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 6.3.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 16 und 19 zu Art. 27 ATSG ; PÄRLI/MOHLER, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, N. 4 und 6 zu Art. 27 ATSG ).

4.4

4.4.1 Der Beschwerdeführer hat rund drei Monate vor Beendigung des Militärdienstes, am 3. August 2019, bei der kantonalen — BGE 148 V 427, S. 436 — Sozialversicherungsanstalt schriftlich nachgefragt, wie die Entschädigung in seinem Fall berechnet werde. Er erklärte, er suche derzeit eine Stelle und habe einige Angebote, bei denen der Lohn über dem Durchschnitt eines kaufmännischen Angestellten liege. Bei dieser Gelegenheit fragte er, ob die betreffenden Arbeitsverträge als Referenz für die EO-Berechnung herangezogen werden könnten. Darauf ging die Verwaltung inhaltlich nicht ein; sie antwortete nur, er habe Anspruch auf 80 Prozent des beim letzten vordienstlichen Arbeitgeber erzielten Einkommens oder - für den Fall, dass das vordienstliche Praktikum tiefer entlöhnt gewesen sein sollte - auf den Mindesttagessatz.

4.4.2 Die individuelle Beratung ( Art. 27 Abs. 2 ATSG ) erfolgt zum einen, wenn sie verlangt wird ( BGE 131 V 472 E. 4.1), namentlich, wenn sich die interessierte Person mit einer Frage zu ihren Rechten und Pflichten im konkreten Einzelfall an den Versicherungsträger wendet. Zum andern entsteht aber auch dann eine Beratungspflicht, wenn der Versicherungsträger selbst einen entsprechenden Bedarf feststellt ( BGE 143 V 341 E. 5.2.1), so beispielsweise, wenn er erkennt, dass ein Leistungsanspruch zu verwirken droht, falls die versicherte Person eine anspruchswahrende Handlung unterlässt (KIESER, a.a.O., N. 24, 28 und 31 zu Art. 27 ATSG ; GUY LONGCHAMP, in: Commentaire romand, LPGA, 2018, N. 24 und 44 zu Art. 27 ATSG ; zu den Grenzen der Beratungspflicht: BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteile 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_899/2009 vom 22. April 2010 E. 4.2; EGLI, a.a.O., S. 7 ff.).

4.4.3 Durch seine Anfrage vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer eine Sachlage nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV - sinngemäss zwar, aber deutlich genug - geschildert und damit die Beratungspflicht ausgelöst. Die erhaltene Antwort war indessen nicht einschlägig; sie bezog sich einzig auf die Konstellation der Erwerbstätigen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 EOV (mindestens vierwöchige Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken). Der Beschwerdeführer erhielt daher keine wirksame Beratung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ATSG .

Somit fehlt es an einer individuellen, der Anfrage vom 3. August 2019 gerecht werdenden Beratung einer vor Dienstantritt nicht erwerbstätigen Person über die Möglichkeiten, unter bestimmten Umständen mit Erwerbstätigen gleichgestellt zu werden. Aus der unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung darf der interessierten — BGE 148 V 427, S. 437 — Person kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der - sinngemäss zu handhabenden - Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes ( BGE 143 V 341 E. 5.2.1) im Einzelfall zu prüfen ( BGE 143 V 341 E. 5.3.1 und 5.3.2.3; BGE 131 V 472 E. 5; KIESER, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 27 ATSG ; LONGCHAMP, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 27 ATSG ; dazu auch EGLI, a.a.O., S. 11 f., mit dem Vorschlag einer neuen Formulierung der gemäss BGE 143 V 341 E. 5.2.1 a.E. modifizierten Voraussetzungen). Nichts spricht dagegen, den Beschwerdeführer (jedenfalls hinsichtlich der Abrechnungen, die ab August 2019 noch beanstandet werden konnten) so zu stellen, wie wenn er die formlosen Verfügungen innert üblicher Frist angefochten hätte. Angesichts dessen hat die Sozialversicherungsanstalt den am 16. Juni 2020 gestellten Antrag, die Entschädigung sei aufgrund eines orts- und branchenüblichen Jahressalärs neu zu berechnen, im Ergebnis zu Recht nicht durch Nichteintreten erledigt (Verfügung vom 17. Juni 2020 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021).

4.5 Dies gilt - mit Blick auf die allgemeine Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG - auch für die Abrechnungen, die längere Zeit vor der erfolglosen Anfrage des Beschwerdeführers im August 2019 ergangen sind.

4.5.1 Gerade im Massengeschäft des Erwerbsersatzes für Dienstleistende ist es zielführend, die Information über die vorausgesetzte Mitwirkung der versicherten Person (Glaubhaftmachen der hypothetischen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer) über die Antragsformulare oder mit adressatengerecht aufbereiteten Broschüren oder Merkblättern und Ähnlichem zu gewährleisten (PÄRLI/MOHLER, a.a.O., N. 12 und 14 ff. zu Art. 27 ATSG ; LONGCHAMP, A.A.O., N. 11 und 13 zu Art. 27 ATSG mit Hinweisen auf die Materialien der Gesetzgebung; vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1).

4.5.2 Die zum Leistungsbezug erforderlichen Angaben werden mit den periodisch einzureichenden Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (sog. Meldekarten) erhoben. In der Rubrik "Angaben über die vordienstliche Tätigkeit" deklarieren die Dienstpflichtigen ihren Status (Arbeitnehmer, Schüler/Student, Nichterwerbstätiger etc.). Erfragt wird sodann das Datum des Schul- oder — BGE 148 V 427, S. 438 — Universitätsabschlusses, dies im Hinblick auf Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet haben ( Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ). Diese Anspruchskonstellation wird in einer Fussnote erläutert: " Sofern Sie unmittelbar vor dem Einrücken oder während Ihrem Dienst die Ausbildung abgeschlossen haben, ist der Anmeldung ein Nachweis bei üblichen Anfangslohn bemessen werden ". Die verwaltungsinterne Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) verpflichtet die Ausgleichskasse, im Hinblick auf eine Bemessung der Entschädigung nach dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen, wenn sie anhand des Anmeldeformulars feststellt, dass die dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (Rz. 1050.1 WEO, Stand 1. Januar 2020). Viele Fälle der hier interessierenden Konstellation nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV unterscheiden sich von solchen nach lit. c nur durch einen grösseren - in der Regel mehr als vier Wochen betragenden (vgl. Rz. 5006.1 WEO) - zeitlichen Abstand zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstbeginn. Die Meldekarten weisen aber nicht darauf hin, dass die Entschädigung im Fall einer hypothetischen Erwerbsaufnahme nach dem entgangenen Lohn bemessen werden kann; ebensowenig werden einschlägige Angaben erfragt.

4.5.3 Der Versicherungsträger stellt ein Merkblatt "Erwerbsausfallentschädigungen" zur Verfügung. Dieses kann auch von der Internetseite der Beschwerdegegnerin heruntergeladen werden. Das Merkblatt behandelt die Entschädigung für (effektiv) Erwerbstätige und Nichterwerbstätige und informiert über die Kategorien "Personen in Ausbildung" und "Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit". Bestimmte Aspekte der Entschädigung werden detailliert behandelt. Von den Konstellationen, die nach Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, behandelt das Merkblatt indessen einzig lit. a (Arbeitslose). Über die Anspruchslage bei einer hypothetischen Erwerbsaufnahme schweigt es.

4.5.4 Die für eine Bemessung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV geltenden Voraussetzungen sind zwar Gegenstand der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) des Bundesamts für Sozialversicherungen (Rz. 5004, 5041, 5065, 5066). Verwaltungsinterne Weisungen richten sich jedoch grundsätzlich — BGE 148 V 427, S. 439 — nur an die Durchführungsstellen (vgl. BGE 147 V 441 E. 4.2), nicht an das Publikum. Sie zählen daher nicht zu den Informationsmedien im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG (wohl anders noch BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Erläuterungen in der WEO sind den versicherten Personen nicht zur Kenntnis anzurechnen.

4.5.5 Insgesamt ergibt sich, dass allgemeine Informationen über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Berechnung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV kaum verfügbar sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Weg für eine nachträgliche Neubemessung im Sinn des in E. 3 Gesagten für die ganze Dauer der weiterführenden Dienste zu öffnen.

Themen
Aufklärung und BeratungBemessungsgrundlageBeratungspflicht des VersicherungsträgersBundesamt für SozialversicherungenDurchdienerErwerbsausfallentschädigungErwerbstätigkeitFormlose VerfügungGlaubhaftmachungGlaubhaftmachung einer hypothetischen ErwerbstätigkeitGleichstellung mit Erwerbstätigen
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 148 V 427
Gradänderungsdienste
Meldekarte (EO-Anmeldung bei Militärdienst)
Merkblatt 'Erwerbsausfallentschädigungen'
Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen
Rückkommen auf Leistungsabrechnungen
Vertrauensschutz
Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO)
§Normen
Art. 1 Abs. 1 EOVArt. 1 Abs. 2 lit. b EOVArt. 1 Abs. 2 lit. c EOVArt. 1a Abs. 1 EOGArt. 4 Abs. 2 EOVArt. 10 Abs. 1 EOGArt. 27 Abs. 1 ATSGArt. 27 Abs. 2 ATSGArt. 27 ATSGArt. 95 BGGArt. 105 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 2 BGG
Zitierte Entscheide
8C_64/202229.03.2022
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Rechnungslegung, Immobilienfonds, Besteuerung von kollektiven Kapitalanlagen
2C_246/202422.05.2025
Elektromobilität, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Konzessionsvertrag
9C_500/202408.04.2025
Rechtliches Gehör, Verletzung von Verfahrenspflichten, Mahnung
9C_607/202201.04.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, Kantonale Letztinstanzlichkeit
9C_503/202305.03.2025
Entgeltminderung, Beweislast im Steuerrecht, Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld
9C_666/202426.02.2025
Qualifikation von Einkünften als Erwerbseinkommen, Steuerfreier Kapitalgewinn bei Privatvermögen, Beweiswürdigung und Willkür
9C_353/202425.02.2025
Vertrauensschutz, Krankenversicherung, Rückerstattung von Leistungen
9C_625/202319.02.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rückweisungsentscheid, Wertschwankungsreserve
9C_715/202418.02.2025
Nichteintreten, Sachverhaltsfeststellung, Qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
9C_279/202414.02.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rückweisungsentscheid, Grundstückgewinnsteuer
9C_295/202404.02.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Willkürverbot, Beweiswürdigung
2C_904/202215.01.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Widerruf der Bewirtschaftungsauflage
2C_905/202215.01.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Wirtschaftsfreiheit
2C_981/202215.01.2025
Rechtliches Gehör, Bewirtschaftungspflicht, Widerruf einer Auflage
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 148 V 427

Zitiervorschlag: BGE 148 V 427, bgex.ch/bge/148-v-427