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1874–2026
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18742026
BGE 150 V 47403.10.2024
Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (…
BGE 147 V 42315.09.2021
Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3)…
BGE 140 I 30515.09.2014
Art. 16b EOG ; Art. 8 BV ; Art. 8 und 14 EMRK ; Vaterschaftsentschädigung. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann aus Art. 16b EOG kein Anspruch von Vätern auf eine Erwerbsersatzentschädigung abgeleitet werden (E. 6 und 7). Art. 16b EOG…

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BGE150 V 474
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BGE 137 V 41012.10.2011
Art. 10 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ; Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuiert lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass…
BGE 133 V 43126.07.2007
Art. 16e Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ; Art. 32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV : Mutterschaftsentschädigung einer Selbständigerwerbenden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung (vorläufig) auf der Grundlage des…
BGE 133 V 7329.11.2006
Art. 16b Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. b EOG; Art. 30 EOV : Anspruch einer arbeitsunfähigen Mutter auf Mutterschaftsentschädigung. Bei gesetzmässiger Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV hat eine Selbstständigerwerbende, welche im Zeitpunkt der Niederkunft vorübergehend…
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A. A.a. A.________ (ci-après: l'assurée) a été engagée en qualité d'ingénieure informaticienne à plein temps par une entreprise active dans le domaine informatique (ci-après : l'employeuse) à compter du 16 janvier 2023. À ce titre, elle était au bénéfice d'une assurance…
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A. A.________ führt als Selbständigerwerbender einen Restaurationsbetrieb und ist der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: GastroSocial) angeschlossen. Infolge durch den Bundesrat angeordneter Betriebsschliessung meldete er sich erstmals am 27. März 2020 (Posteingang) zum…
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A. A.a. A.________, nata nel 1974, è attiva come indipendente in qualità di violinista, insegnante e concertista. In seguito ai provvedimenti adottati per la pandemia Covid-19 e al susseguente divieto di manifestazioni, A.________ ha presentato il 18 agosto 2020 una domanda di…
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A. A.________ betreibt in U.________ als Selbstständigerwerbende eine Arztpraxis für Tropen-, Reise- und Hausarztmedizin. Am 16. April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse medisuisse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur…
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A. A.________ ist als selbständige Rechtsanwältin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) angeschlossen. Im Februar 2018 wurde sie Mutter einer Tochter und meldete sich im Juni 2018 zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung sowie einer Betriebszulage…
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A. Der verheiratete A.________ wurde 2012 zum zweiten Mal Vater und bezog in der Folge drei Wochen Urlaub, wovon ihm drei Tage gemäss den internen Richtlinien seiner Arbeitgeberfirma für die Vaterschaft zugesprochen worden waren. Den Rest bezog A.________ zu Lasten seines…
9C_774/201311.11.2013
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. September 2013, und die innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte Eingabe vom 29. Oktober 2013,
5A_309/201219.10.2012
A. A.a X.________ (geb. 1973) und Z.________ (geb. 1968) sind die seit 2003 verheirateten Eltern der Kinder S.________ (geb. 2003) und T.________ (geb. 2005). Seit dem 1. Januar 2010 leben die Parteien getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Oktober 2010 genehmigte der…
9C_44/201212.04.2012
A. Die 1978 geborene X.________ betrieb seit Dezember 2006 eine Cocktailbar und war dafür bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit dem Status einer Selbstständigerwerbenden im Haupterwerb erfasst. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte sie u.a. mit, sie habe ihr…
E 3/0616.01.2008
A. A.a Die 1979 geborene S.________ war ab Sommer 1998 als gelernte Kosmetikerin selbständig erwerbstätig und in diesem Status bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasst. Infolge Antritts einer 40%-Stelle als Büroangestellte in der (der Ausgleichskasse…
E 1/0626.07.2007
A. A.a O.________ svolge l'attività di fisioterapista indipendente dal 1° settembre 2000.
K 87/0317.11.2003
la décision sur opposition du 8 avril 2003, par laquelle la caisse-maladie Concordia a déclaré irrecevable l'opposition que S.________ avait formée contre la décision du 13 novembre 2002;
E 1/0013.06.2003
A. Con scritto del 20 gennaio 2000, N.________, avvocato indipendente, ha chiesto alla Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG del Cantone Ticino di ricalcolare le indennità di perdita di guadagno da lui percepite per i giorni di servizio militare prestati dal 3 al 22 giugno…
E 3/0106.02.2003
A. M.________, nato nel 1954, esercita attività lucrativa alle dipendenze dell'Istituto G.________ SA di L.________ per un salario mensile di fr. 3'200.-- e presso la Scuola P.________ di M.________, dove percepisce uno stipendio di fr. 2'660.-- mensili. Avendo l'interessato…
E 2/0031.01.2001
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 lehnte es die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie ab, dem 1950 geborenen B.________ eine Erwerbsausfallentschädigung für die im Jahre 1970 absolvierte Rekrutenschule zu bezahlen, da der Anspruch verjährt sei.
BGE 150 V 474BGEx
BGEx

BGE 150 V 474

45. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_290/2024 vom 3. Oktober 2024

Regeste

Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOGArt. 25 EOVArt. 29 Abs. 2 BV

Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ( Art. 25 EOV ). Das Bundesgericht definierte in BGE 139 V 250 E. 4.6, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV (gegenwärtig: Fr. 2'300.-) resultiert. Damit statuierte es keinen generellen "Freibetrag" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit in dem Sinne, dass jede anspruchsberechtigte Mutter in der fraglichen Zeit einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, ohne deswegen den Anspruch zu verlieren, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht (E. 4.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 475

Sachverhalt

— BGE 150 V 474, S. 475 —

A.

A.a A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A. & B. als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis zum 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis zum 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A. hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 resp. mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 ( BGE 148 V 253 ) bestätigte.

A.b Im Mai 2021 meldete sich A. - die nach wie vor als Nationalrätin und zudem bei C. tätig war - unter Hinweis auf die Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 2021 erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an. Die Ausgleichskasse richtete die entsprechende Entschädigung vom Geburtsdatum bis zum 4. Juli 2021 aus. Am 18. Juli 2022 teilten die Parlamentsdienste der Bundesversammlung der Ausgleichskasse mit, dass die — BGE 150 V 474, S. 476 — Versicherte am 28. April und am 9. Juni 2021 an Parlamentssitzungen teilgenommen habe. Die Ausgleichskasse schloss daraus auf eine wiederum vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung, weshalb sie A. mit Verfügung vom 30. August 2022 verpflichtete, die für die Zeit vom 28. April bis zum 4. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder zurückzuerstatten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. April 2024 ab.

C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 15. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 seien ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (grundsätzlich) am 98. Tag nach seinem Beginn ( Art. 16d Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG). Diese Vorgaben entsprechen wörtlich (auch in der französischen und italienischen Version) Art. 16d EOG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Art. 16d Abs. 1 und 3 EOG in der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung.

Im Nachgang zu BGE 148 V 253 wurde die Ergänzung von Art. 16d Abs. 3 EOG durch einen zweiten Teilsatz beschlossen. Danach endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Diese Ausnahmeregelung steht erst seit dem 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung und nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen — BGE 150 V 474, S. 477 — (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; BGE 149 II 320 E. 3; BGE 144 V 210 E. 4.3.1) nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar.

2.2 Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad ( Art. 25 EOV [SR 834.11]).

Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt ( BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar ( BGE 139 V 250 E. 4.6).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 28. April sowie am 9. und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen. Sie habe aus der Nationalratstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt ein Einkommen von Fr. 65'160.- resp. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'430.- erzielt, was über dem Grenzwert von Art. 34d Abs. 1 AHVV (Fr. 2'300.- im Kalenderjahr) liege. Folglich hat das kantonale Gericht die Nationalratstätigkeit nicht als bloss geringfügige Nebenerwerbs-, sondern als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG betrachtet und den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneint. Schliesslich hat es hinsichtlich der seit diesem Tag unrechtmässig bezogenen Taggelder die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestätigt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, von einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit während der — BGE 150 V 474, S. 478 — 14-wöchigen Mutterschaftsphase sei erst zu sprechen, wenn die Mutter während dieser Zeit ein Einkommen von "absolut" mehr als Fr. 2'300.- erzielt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei dieser Betrag nicht auf die Dauer der Mutterschaftsphase, mithin auf Fr. 619.- "hinunterzurechnen". Das kantonale Gericht habe - ohne dies "hinreichend klar zu machen" - entschieden, dass das Erzielen eines Einkommens von Fr. 619.- ausreiche, um den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung enden zu lassen. Auch wenn sich der in Art. 34d Abs. 1 AHVV genannte Betrag von Fr. 2'300.- auf ein Kalenderjahr beziehe, werde dieser Betrag gemäss Rz. 2129 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) nicht proratisiert. Es sei daher "völlig widersinnig, im Anwendungsbereich der Mutterschaftsentschädigung eine Proratisierung vornehmen zu wollen". Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 250 , dessen Rechtsprechung sie nicht infrage stelle, nicht aufgezeigt, dass der Betrag von Fr. 2'300.- "ein weiteres Mal hinunterzurechnen, d.h. zu proratisieren" sei. Es sei dabei gerade nicht von einem Bruchteil des Grenzbetrages (damals Fr. 2'200.-) ausgegangen, sondern habe als massgeblich betrachtet, dass "während des Mutterschaftsurlaubs" (k)ein Einkommen von absolut Fr. 2'200.- erzielt worden war. Es sei unbestritten, dass sie durch die vereinzelte Ausübung des Nationalratsmandates während der Mutterschaftsphase ein Einkommen unter der Grenze von Fr. 2'300.- erzielt habe. Daher habe sie für die ganze (14-wöchige) Mutterschaftsphase Anspruch auf entsprechende Entschädigung.

4.

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten ist, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war ( BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. — BGE 150 V 474, S. 479 —

4.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Teilnahme an Parlamentssitzungen und das aus der Nationalratstätigkeit erzielte Einkommen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. nicht publ. E. 1).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG ) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.

4.3.2 Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV , wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; BGE 142 IV 333 E. 3.2; BGE 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. — BGE 150 V 474, S. 480 —

Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit , aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert ( BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt Bst. A und E. 4.6 in fine).

4.4 Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.

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14-wöchige MutterschaftsphaseAuslegung von Art. 16d Abs. 3 EOGBegründungspflichtFreibetragFreibetrag für ErwerbseinkommenGeringfügiger LohnMarginale NebentätigkeitMutterschaftsentschädigungNationalratParlamentssitzungRückerstattungspflichtWiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
§Normen
Art. 16c Abs. 2 EOGArt. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOGArt. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSGArt. 25 EOVArt. 29 Abs. 2 BVArt. 34d Abs. 1 aAHVV (bis 2024)
Zitierte Entscheide
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 150 V 474

Zitiervorschlag: BGE 150 V 474, bgex.ch/bge/150-v-474

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 150 V 474
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