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Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG ; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Todesfallkapital; Begünstigung des überlebenden Lebenspartners. Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der…
BGE 129 III 30524.04.2003
Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese…
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BGE 142 V 233BGEx
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BGE 142 V 233

25. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Pensionskasse B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_284/2015 vom 22. April 2016

Regeste

Art. 20a Abs. 1 lit. a BVGArt. 20a BVGArt. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG

Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG ; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Todesfallkapital; Begünstigung des überlebenden Lebenspartners. Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (E. 2.3).

Sachverhalt ab Seite 234

Sachverhalt

— BGE 142 V 233, S. 234 —

A. C. war ab 1. September 2013 bei der Pensionskasse B. (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Als er im April 2014 verstarb, hinterliess er seine Lebenspartnerin A. sowie seine Eltern. Testamentarisch hatte er A. als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt. Sie erkundigte sich am 30. Mai 2014 bei der Pensionskasse nach Hinterlassenenleistungen, wobei sie geltend machte, der Verstorbene und sie hätten seit Juni 2007 eine Lebensgemeinschaft geführt. In der Folge verneinte die Vorsorgeeinrichtung einen Leistungsanspruch von A. Eine reglementarische Lebenspartnerrente entfalle, weil der Verstorbene zu Lebzeiten das bestehende Konkubinatsverhältnis der Pensionskasse nicht gemeldet habe. Das Todesfallkapital gelange mangels einer eindeutigen schriftlichen Begünstigungserklärung seitens des Versicherten ebenfalls nicht zur Ausrichtung.

B. A. erhob am 3. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von Fr. 61'318.- auszuzahlen, — BGE 142 V 233, S. 235 — zuzüglich Zins zu 5 % seit April 2014. Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 16. März 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert A. ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Während die Pensionskasse (sinngemäss) auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen dazu nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB ). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben ( BGE 137 V 383 E. 3.2 S. 388; BGE 136 V 49 E. 3.2 S. 51, BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; BGE 134 V 369 E. 6.3.1.2 S. 378; je mit Hinweisen auf die Lehre). — BGE 142 V 233, S. 236 —

1.2 Unter dem Titel "Todesfallkapital" finden sich im seit 1. Januar 2014 geltenden Vorsorgereglement der Pensionskasse folgende Bestimmungen:

"Art. 42 Grundsatz

Stirbt eine aktive versicherte Person, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente (Art. 36) oder auf eine Lebenspartnerrente (Art. 37) entsteht, so wird ein Todesfallkapital fällig.

Art. 43 Anspruchsberechtigte

1 Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen des Verstorbenen - unabhängig vom Erbrecht -, sofern sie vom Verstorbenen schriftlich bezeichnet worden sind:

a. der überlebende Ehegatte;

b. bei dessen Fehlen: die waisenrentenberechtigten Kinder des Verstorbenen;

c. bei deren Fehlen: der überlebende Lebenspartner, sofern er, unabhängig des Geschlechts, beim Tod der versicherten Person, mit ihr eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führte und bereits während mindestens zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat;

d. bei dessen Fehlen: die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen;

e. bei deren Fehlen: die nicht waisenrentenberechtigten Kinder des Verstorbenen.

2 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Kasse geltend machen, indem sie der Kasse ihre schriftliche Bezeichnung durch den Verstorbenen einreichen.

3 Fehlen Anspruchsberechtigte im Sinne von Abs. 1, so verfällt das Todesfallkapital der Kasse.

Art. 44 Betrag des Todesfallkapitals

Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht einer einmaligen Abfindung in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns."

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das reglementarische Todesfallkapital. Während Pensionskasse und Vorinstanz eine Berechtigung auf diese weitergehende Hinterlassenenleistung mangels einer schriftlichen Begünstigungserklärung verneinen, erblickt die Beschwerdeführerin im Testament ihres Lebenspartners eine hinreichende derartige Erklärung.

2.1 Die - im vorliegenden Fall klageweise nicht geltend gemachte - Lebenspartnerrente gemäss Art. 37 Vorsorgereglement setzt u.a. eine von der versicherten Person zu Lebzeiten der Pensionskasse — BGE 142 V 233, S. 237 — eingereichte Begünstigungserklärung voraus, d.h. die schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der andern daran beteiligten Person als Anspruchsberechtigte/r (Abs. 1 und 3 der genannten Reglementsbestimmung). Beim hier interessierenden Todesfallkapital kann demgegenüber die Begünstigungserklärung des Verstorbenen zugunsten der überlebenden Lebenspartnerin (das Reglement spricht ebenfalls von deren "schriftliche[r] Bezeichnung" [als Anspruchsberechtigte]) der Pensionskasse auch noch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 Ingress und lit. c, Abs. 2 Vorsorgereglement). Das Bundesgericht hat beide Varianten reglementarisch verlangter Begünstigungserklärungen für zulässig erklärt; sie bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung ( BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54; BGE 137 V 105 E. 8 S. 111; BGE 136 V 127 ; SVR 2015 BVG Nr. 16 S. 63, 9C_345/ 2014 E. 3.3.2 ; 2014 BVG Nr. 33 S. 123, 9C_339/2013 E. 2.2 ; 2009 BVG Nr. 18 S. 65, 9C_710/2007 E. 5.3 ; 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 92/04 E. 5.2; Urteil 9C_161/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.3).

2.2 Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit ( BGE 137 V 105 E. 8.2 in fine S. 111). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrages oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt (wie das hier im Streite liegende Todesfallkapital) eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in — BGE 142 V 233, S. 238 — beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten ( BGE 137 V 105 E. 9.4 S. 113; BGE 136 V 127 E. 4.5 S. 130; BGE 133 V 314 E. 4.2.3 S. 318; SVR 2015 BVG Nr. 17 S. 66, 9C_161/2014 E. 3.3; vgl. auch ESTHER AMSTUTZ, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 236 Rz. 635).

2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich - soweit relevant - einzig auf die eigenhändige letztwillige Verfügung des Versicherten vom 31. Dezember 2013 (ohne Ortsangabe), mit welcher der Verstorbene seine Lebenspartnerin als Erbin des (gesamten) Nachlasses eingesetzt und zur Willensvollstreckerin ernannt hat. Ferner wurden seine Eltern "angehalten", auf ihre Pflichtteile zu verzichten.

Die gesetzlichen ( Art. 18-20 BVG ) und reglementarischen (vgl. Art. 20a BVG ) Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge stehen nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts: Weder fallen sie in den Nachlass noch unterliegen sie der erbrechtlichen Herabsetzung noch werden sie durch eine Ausschlagung der Erbschaft tangiert ( BGE 140 V 50 E. 3.1 S. 52; BGE 130 I 205 E. 8 S. 220; BGE 129 III 305 E. 2 S. 307; GUSTAVO SCARTAZZINI, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 20a BVG ; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2198 Rz. 103). Trotz gänzlichem Fehlen eines erbrechtlichen Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen kann eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen (vgl. Urteil 9C_3/ 2010 vom 31. März 2010 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 127 , aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167; vgl. SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 92/04 E. 5.2). Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge (SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 92/04 E. 5.2 und 5.3). Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 127 , aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167). (...)

Themen
Autonomie der VorsorgeeinrichtungBegünstigung des überlebenden LebenspartnersErbrechtHinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen VorsorgeKonstitutive AnspruchserfordernisseLebensgemeinschaftLetztwillige VerfügungLetztwillige Verfügung als BegünstigungserklärungSchriftliche BegünstigungserklärungTodesfallkapitalWeitergehende berufliche VorsorgeWillenserklärung
§Normen
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVGArt. 20a BVGArt. 49 Abs. 2 Ziff. 3 aBVG (bis 2016)Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 aZGB (bis 2016)
Zitierte Entscheide
9C_161/201414.07.2014
Überlebensrente für den Konkubinatspartner (BVG), Schweigepflicht (Art. 86 BVG), Schriftliche Mitteilung der Lebensgemeinschaft
9C_339/201329.01.2014
Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung, Lebenspartnerrente, Vertrauensschutz
BGE 140 V 5028.01.2014
Erhebliche Unterstützung, Todesfallkapital, Vertrauensprinzip
BGE 137 V 38314.09.2011
Gemeinsamer Haushalt, Ununterbrochen geführter gemeinsamer Haushalt, Überobligatorische berufliche Vorsorge
BGE 137 V 10528.02.2011
Anzeigepflicht, Einseitige Änderung des Reglements, Feststellungsklage
BGE 136 V 12731.03.2010
Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen, Begünstigung des Lebenspartners, Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge
9C_3/201031.03.2010
Auslegung von Vorsorgereglementen, Begünstigung von Lebenspartnern in der beruflichen Vorsorge, Todesfallkapital
BGE 136 V 4916.12.2009
Hinterlassenenleistungen, Begünstigung der Lebenspartnerin, Waisenrente
9C_710/200728.11.2008
Rente für Konkubinatspartner, Weitergehende berufliche Vorsorge, Formvorschrift für die Anmeldung
BGE 134 V 36920.08.2008
Lebensgemeinschaft, Auslegung von Reglementen, Begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen
BGE 133 V 31406.06.2007
Beweisvorschrift, Gesetzesauslegung, Konstitutive Wirkung
B 92/0427.10.2005
Weitergehende Vorsorge, Witwenrente nach BVG, Auslegung von Vorsorgereglementen
BGE 130 I 20530.06.2004
Begünstigungsklausel, Gebundene Vorsorge, Doppelbesteuerungsverbot
BGE 129 III 30524.04.2003
Motivirrtum, Ausschlagung, Freizügigkeitsleistungen
Wird zitiert von
9C_66/202427.03.2024
Berufliche Vorsorge, Lebenspartnerrente, Rechtsgleichheit
9C_437/202313.02.2024
Rechtliches Gehör, Lebenspartnerrente, Begriff der Lebensgemeinschaft
9C_485/202121.02.2022
Auslegung von Vorsorgereglementen, Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt, Willkürverbot
9C_784/201913.05.2020
Feststellungsklage, Schutzwürdiges Interesse, Lebenspartnerrente
BGE 144 V 32709.10.2018
Begünstigung des überlebenden Lebenspartners, Mindestdauer der Lebensgemeinschaft, Verkürzung der Mindestdauer der Lebensgemeinschaft durch Vorsorgereglement
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 233

Zitiervorschlag: BGE 142 V 233, bgex.ch/bge/142-v-233

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 233