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1874–2026
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18742026
BGE 151 III 57912.06.2025
Art. 495 ff. ZGB ; Art. 285 ff., 288 SchKG ; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).
BGE 151 III 36116.12.2024
Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische…
BGE 145 III 20510.05.2019
Art. 49 SchKG ; Art. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB; Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein "administrator" bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach…

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BGE151 III 579
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BGE 138 III 48929.05.2012
Art. 19 und 95 IPRG ; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht…
BGE 138 III 49716.05.2012
Art. 578 ZGB ; Art. 285 ff. SchKG ; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des…
BGE 136 III 30503.03.2010
Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden ( Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB ). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende…
BGE 133 III 40606.06.2007
Art. 494 ZGB ; Regeln für die Auslegung von Erbverträgen. Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und ihm widersprechenden späteren unentgeltlichen Zuwendungen. Die Frage, ob eine vertragsmässige und damit bindende oder eine einseitige und damit widerrufliche Anordnung vorliegt…
BGE 131 III 60101.09.2005
Ungültigerklärung eines eigenhändigen Testaments ( Art. 505 und 520 ZGB ). Auslegung eines eigenhändigen Testamentes, welches teils vom Bankier der Erblasserin mit Maschine, teils von der Erblasserin in Gegenwart eines Zeugen eigenhändig verfasst worden ist (E. 3).
BGE 131 III 4919.11.2004
Art. 579 ZGB ; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der…
BGE 131 III 10627.10.2004
Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über…
BGE 129 III 30524.04.2003
Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese…
BGE 129 V 7008.10.2002
Art. 27 Abs. 1 ELV ; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB . Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der…
BGE 125 III 3503.09.1998
Art. 90 Abs. 2 IPRG ; auf einen Nachlass anwendbares Recht, Form der professio iuris durch letztwillige Verfügung. Der Testator kann den Nachlass selbst stillschweigend einem seiner Heimatrechte unterstellen, wenn der Wortlaut der Testamentsurkunde genügend Indizien dafür…
BGE 119 II 11904.05.1993
Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft ( Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR ; Art. 550 Abs. 1 OR ; Art…
BGE 118 II 27309.09.1992
Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen…
BGE 116 II 25905.07.1990
Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB . 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen…
BGE 116 III 423.03.1990
Art. 49 SchKG ; Betreibung einer Erbschaft. Eine Erbschaft kann auf Grund der Spezialvorschrift von Art. 49 SchKG als solche für die Vermögenswerte der Erbschaft betrieben werden, aber unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Erben für deren Schulden (E. 2a). Art. 17 ff…
BGE 116 II 11722.03.1990
Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments ( Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB )? Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens der Lehre…
BGE 115 II 32309.11.1989
Testamentsauslegung. Vermächtnis oder Teilungsregel ( Art. 608 Abs. 3 und Art. 522 Abs. 2 ZGB ). Teilungsvertrag ( Art. 634 ZGB ). 1. Auslegung einer Testamentsbestimmung, welche Liegenschaften den Erben zuweist. Aus dem übrigen Testamentsinhalt ergibt sich, dass es sich um…
BGE 115 II 21120.04.1989
Herabsetzungsklage ( Art. 522 ZGB ). Da die Herabsetzungsklage vermögensrechtlicher Natur ist, wird der Beklagte erst durch die Klageeinreichung und nicht ipso jure schon am Tage des Todes des Erblassers in Verzug gesetzt, den Pflichtteil des Klägers wiederherzustellen.
BGE 113 II 49326.11.1987
Bäuerliches Erbrecht; Integralzuweisung ( Art. 620 ZGB ). Die Integralzuweisung eines bäuerlichen Heimwesens ist ausgeschlossen, wenn sich dieses in verschiedenen Erbmassen befindet (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Erben identisch…
BGE 113 II 13005.02.1987
Art. 619 ff. ZGB ; Gewinnanteilsrecht der Miterben. Der Gewinnanspruch im bäuerlichen Erbrecht steht dem einzelnen Erben und nicht etwa den Miterben zur gesamten Hand zu.
BGE 112 II 30025.09.1986
Anteil der Miterben am Gewinn ( Art. 619 ZGB ). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch…
BGE 108 II 40502.12.1982
Das Versprechen, einen Erbvertrag abzuschliessen, ist nichtig, gleichgültig ob es in einer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung oder in einem Schiedsgerichtsurteil enthalten ist. 1. Schiedsgerichtsurteile können weder unmittelbar noch im Anschluss an einen kantonalen…
BGE 108 II 9510.03.1982
Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der…
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BGE 151 III 579BGEx
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BGE 151 III 579

59. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Stadt Chur gegen A. und B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_456/2024 vom 12. Juni 2025

Regeste

Art. 288 SchKGArt. 495 ff. ZGBArt. 285 SchKG

Art. 495 ff. ZGB ; Art. 285 ff., 288 SchKG ; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 579

Sachverhalt

— BGE 151 III 579, S. 579 —

A.

A.a C. ist der Sohn von D. A. (geboren 2006) und B. (geboren 2009) sind die Kinder von C.

A.b Mit eigenhändigem Testament vom 30. August 2017 hielt D. fest, ihr Sohn C. habe auf jeglichen Erbanspruch verzichtet. Als alleinige Erben setzte sie ihre Enkel A. und B. zu gleichen Teilen ein. Für den Fall, dass gegenüber ihrem Sohn finanzielle Ansprüche mit Bezug auf seinen Erbanspruch, auf den er gemäss Erbvertrag verzichtet habe, geltend gemacht würden, setzte D. diesen auf den um die Hälfte reduzierten Pflichtteil gemäss Art. 480 ZGB .

A.c Am 12. September 2017 schloss C. mit D. einen Erbverzichtsvertrag ab. Darin verzichtete er zugunsten seiner beiden Kinder A. und B. auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche im Nachlass seiner Mutter.

A.d Mit Testamentsergänzung vom 19. September 2017 räumte D. ihrem Sohn C. im Sinne eines Vermächtnisses an der Liegenschaft Grundstück-Nr. x mit Wohnhaus an der E.strasse y in Chur für sich und seine Ehefrau sowie seine Nachkommen ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein. — BGE 151 III 579, S. 580 —

A.e Am 5. Oktober 2018 verstarb D. A. und B. erbten von ihrer Grossmutter unter anderem das Grundstück Nr. x mit Wohnhaus an der E.strasse y in Chur und wurden als neue Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen.

A.f Die Stadt Chur verfügt gegen C. über Pfändungsverlustscheine im Umfang von Fr. 43'091.50.

B. Nach gescheitertem Schlichtungsversuch gelangte die Stadt Chur mit paulianischer Anfechtungsklage an das Regionalgericht Plessur. Mit Entscheid vom 8. September 2023 ermächtigte das Regionalgericht die Stadt Chur, unter Duldungspflicht von A. und B. das Grundstück Nr. x, Plan-Nr. z, Grundbuch Chur, zur Deckung der Forderung im Umfang von Fr. 43'091.50 mit Beschlag zu belegen und amtlich verwerten zu lassen. Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wurde angewiesen, die zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahme im entsprechenden Umfang zu vollziehen und das Grundstück Nr. x, Plan-Nr. z, Grundbuch Chur, zu verwerten.

Die von A. und B. gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 3. Juni 2024 (eröffnet am 13. Juni 2024) gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts auf und wies die Anfechtungsklage ab.

C.

C.a Die Stadt Chur (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juli 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Urteil des Regionalgerichts (vgl. Bst. B) sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

(...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Erbverzicht eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinn von Art. 288 Abs. 1 SchKG ist.

4.1 Das Kantonsgericht erwog, der Schuldner, welcher erbvertraglich auf eine zukünftige Erbschaft verzichte, disponiere weder in — BGE 151 III 579, S. 581 — rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über sein Vermögen. Er veräussere keine Aktiven, sondern verzichte lediglich auf eine unpfändbare Anwartschaft. Der Erbverzichtsvertrag führe nicht zu einer Veränderung des pfändbaren schuldnerischen Vermögens. Damit liege kein gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG verpönter Entzug von Vermögenswerten vor. Der unentgeltliche Erbverzicht sei daher keine im Sinn von Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung. Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Gläubiger im konkreten Fall besser gestellt wären, wenn der Vater der Beschwerdegegner den Erbverzichtsvertrag nicht unterzeichnet und die Erbschaft erhalten hätte. Die Anfechtungsklage richte sich jedoch lediglich gegen Handlungen und Unterlassungen des Schuldners, mit denen er sich des ihm bereits zustehenden Haftungssubstrats entäussere. Da durch den Erbverzichtsvertrag lediglich auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet werde, liege keine Gläubigerschädigung vor.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich beim Erbverzicht von C. um keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinn von Art. 288 Abs. 1 SchKG handle. Die Absichtsanfechtung als Auffangtatbestand umfasse sämtliche Rechtshandlungen, die direkt oder indirekt zu einer Schädigung der Gläubiger führen könnten. Der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags stelle zweifellos eine Rechtshandlung dar. Durch den Erbverzicht sei das Haftungssubstrat von C. vermindert bzw. auf null reduziert worden, was letztendlich zu einem Schaden der Beschwerdeführerin geführt habe. Der Erbverzicht sei geeignet, mittelbar zu einer Gläubigerschädigung zu führen. Es sei irrelevant, ob bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichtsvertrags beim Schuldner eine Vermögensverminderung eingetreten sei. Massgeblich sei einzig, dass mit dem Abschluss des Erbverzichtsvertrags eine Rechtshandlung vorgenommen worden sei mit der erkennbaren Absicht, die Gläubiger zu schädigen. Auch gebe es keinen Grund, die Ausschlagung einer Erbschaft und den Erbverzicht zu Lebzeiten unterschiedlich zu behandeln.

4.3 Die Beschwerdegegner halten demgegenüber im Wesentlichen fest, dass ein präsumtiver Erbe beim Erbverzicht - im Unterschied zur Ausschlagung - weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über einen Vermögenswert disponiert. Der Verzicht erfasse lediglich eine Anwartschaft, deren Wert nicht bestimmt ist; die — BGE 151 III 579, S. 582 — Situation ändere sich nicht zum Nachteil der Gläubiger. Liege kein Verzicht auf einen Vermögensanfall vor, so könne auch keine Gläubigerschädigung eintreten.

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Absichtsanfechtung (Marginale zu Art. 288 SchKG ) setzt in objektiver Hinsicht eine Gläubigerschädigung durch eine innerhalb der Verdachtsfrist vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners und in subjektiver Hinsicht die Schädigungsabsicht des Schuldners sowie deren Erkennbarkeit für den Dritten voraus (vgl. BGE 137 III 268 E. 4; BGE 134 III 452 E. 2; BGE 101 III 92 E. 4a; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 5 Rz. 25; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 7 Rz. 31).

4.4.2 Mit der paulianischen Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags hat sich das Bundesgericht bereits in BGE 138 III 497 befasst. Es hielt fest, der Erbverzicht sei weder eine Schenkung noch eine unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana; BGE 138 III 497 E. 6.2 f.). Der Entscheid enthält auch Ausführungen zur Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG ( BGE 138 III 497 E. 7). Da die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners nicht bewiesen war, konnte das Bundesgericht allerdings offenlassen, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 288 SchKG erfüllt wären. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob ein Erbverzichtsvertrag vom objektiven Tatbestandsmerkmal der Absichtsanfechtung erfasst ist.

4.4.3 Das objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 288 Abs. 1 SchKG , die Schädigung der Gläubiger durch die Rechtshandlung des Schuldners, erwähnt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich. Es ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der paulianischen Anfechtung. Denn mit ihr sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung gemäss Art. 286-288 SchKG entzogen worden sind ( Art. 285 Abs. 1 SchKG ). Die Anfechtungsklage dient der Wiedergutmachung eines den Gläubigern oder einem Teil davon zugefügten Nachteils ( BGE 134 III 452 E. 2). — BGE 151 III 579, S. 583 — Sie richtet sich darauf, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäusserte Vermögen in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen und damit die Exekutionsrechte der Gläubiger wiederherzustellen ( BGE 142 III 395 E. 4.2; BGE 141 III 527 E. 2.2; BGE 136 III 247 E. 2; 35 II 106 E. 4; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 2; STOFFEL/ CHABLOZ, a.a.O., § 7 Rz. 1). Objektive Voraussetzung der paulianischen Anfechtungsklage bildet daher in jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen durch Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert ( BGE 137 III 268 E. 4.1; BGE 136 III 247 E. 3; BGE 135 III 513 E. 3.1; BGE 99 III 27 E. 3).

4.4.4 Im Rahmen des objektiven Tatbestandsmerkmals ist demnach auch eine Beeinträchtigung von Exekutionsrechten der Gläubiger erforderlich. Solche Rechte bestehen am verwertbaren Vermögen des Schuldners. Damit die Rechtshandlung des Schuldners die Gläubiger benachteiligt, muss sie deshalb dem Schuldner bereits zustehendes, verwertbares Vermögen - das Exekutionssubstrat - betreffen (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 2; ERNST BRAND, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1902, S. 116; ERNST BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 888; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2003, N. 25 zu Art. 288 SchKG ; ISAAK MEIER, Privatrechtliche Anfechtungsklagen, in: Festschrift zum 60. Geburtstag von [...] Hans Giger, 1989, S. 492; HENRY PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 15 zu Art. 285 SchKG ; STAEHELIN/BOPP, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 285 SchKG , mit Hinweis auf CARL JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 1911, N. 3B zu Art. 288 SchKG ). Das Vollstreckungsergebnis kann dabei durch eine Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven beeinträchtigt werden (GRÉGORY BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 54; BRAND, a.a.O., S. 118; HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 4 zu Art. 288 SchKG ). Durch den Verzicht des Schuldners auf den Erwerb neuen Vermögens werden die Gläubiger dagegen nicht in ihren Exekutionsrechten beeinträchtigt. Aus dem Anfechtungsrecht lässt sich keine allgemeine Pflicht — BGE 151 III 579, S. 584 — des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ableiten, sein Vermögen künftig zu vermehren und das Exekutionssubstrat zu vergrössern (bereits RODOLFO BONZANIGO, L'azione pauliana nel diritto federale svizzero, Rep 1893 S. 160 ff., 164). Am Vermögen, das der Schuldner zu erwerben unterlassen hat, haben die Gläubiger nie Exekutionsrechte gehabt. Sie gehen folglich keiner Exekutionsrechte verlustig, die durch eine Anfechtungsklage wieder hergestellt werden könnten. Rechtshandlungen, mit denen der Schuldner auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet, sind daher nicht nach den Art. 285 ff. SchKG anfechtbar (BRAND, a.a.O., S. 138; GILLIÉRON, a.a.O.; WALTER HANGARTNER, Die Gläubigeranfechtung im schweizerischen Recht, 1929, S. 41; KATHRIN KRIESI, Actio Pauliana, 2020, S. 43; MEIER, a.a.O.; STAEHELIN/BOPP, a.a.O.).

4.4.5 Mit dem Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 495 ff. ZGB verzichtet der Erbe nicht auf ihm bereits zustehendes Vermögen, sondern lediglich auf eine Anwartschaft (vgl. BGE 138 III 497 E. 5). Der Erblasser kann bis zum Todeszeitpunkt frei über sein Vermögen verfügen, so dass sich die Hoffnung der Gläubiger auf zukünftiges Vollstreckungssubstrat selbst bei einem Pflichtteilserben zerschlagen kann ( BGE 138 III 497 E. 3.4). Anwartschaften oder Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Umfang, wozu insbesondere auch die Erbanwartschaft gehört, sind unpfändbar ( BGE 138 III 497 E. 3.4; 73 III 149 S. 151). Sie gehören damit nicht zum verwertbaren Vermögen. Der Verzicht auf eine Erbanwartschaft ist demnach keine gemäss Art. 288 SchKG anfechtbare Handlung (KRIESI, a.a.O., S. 43; HANGARTNER, a.a.O.; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 652 Fn. 22; anders STEFAN GRUNDMANN, in: Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 495 ZGB , vgl. jedoch auch N. 5 zu Art. 497 ZGB ; WOLF/STOPPELHAAR, Paulianische Anfechtung und Schutz der Erbengläubiger gemäss Art. 578 ZGB - ein Vergleich, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 705; STÉPHANE ABBET, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016, N. 14 zu Art. 495 ZGB ).

4.4.6 Der Begriff der "Rechtshandlungen" des Schuldners im Sinn von Art. 288 SchKG ist zwar - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - im weitesten Sinn des Wortes zu verstehen ( BGE 143 III 395 E. 4.1; BGE 95 III 83 E. 4a). Das ändert jedoch nichts daran, dass durch die Rechtshandlung Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigt werden müssen, was bei einem — BGE 151 III 579, S. 585 — Erbverzichtsvertrag nicht der Fall ist. Zutreffen mag auch, dass das den Gläubigern zukommende Vollstreckungsergebnis als Folge des Erbverzichtsvertrags geringer ist, als es ohne diesen Vertrag wäre, und die Gläubiger insofern geschädigt werden. Allein dadurch, dass eine Rechtshandlung zu einer Gläubigerschädigung führt, sind jedoch noch nicht alle objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG erfüllt. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Schädigung durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger erfolgt. Exekutionsrechte haben die Gläubiger aber nur an dem Schuldner bereits zustehendem Vermögen. Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin auch ihr Vorbringen, es dürfe keine Rolle spielen, ob der Schuldner beispielsweise Fr. 100'000.- verschenke oder auf eine Forderung oder eine Anwartschaft von Fr. 100'000.- verzichte, damit seine Gläubiger leer ausgingen. Die Schenkung wie auch der Verzicht auf eine Forderung haben dem Schuldner bereits zustehendes, verwertbares Vermögen zum Gegenstand. An einer (Erb-)Anwartschaft haben die Gläubiger dagegen keine Exekutionsrechte und deren Hoffnungen auf zukünftiges Vollstreckungssubstrat können sich zerschlagen (vgl. vorne E. 4.4.5). Aus dem gleichen Grund geht der Einwand fehl, es gebe keinen Grund, die Ausschlagung einer Erbschaft und den Erbverzicht zu Lebzeiten unterschiedlich zu behandeln. Die Beschwerdeführerin bringt sodann sinngemäss vor, massgeblich müsse sein, über welches Haftungssubstrat der Schuldner "bei normalem Geschäftsgebaren" verfügt hätte. BGE 136 III 247 E. 2, auf den sie in diesem Zusammenhang verweist, äussert sich jedoch zum Fall, in dem Vollstreckungssubstrat beiseitegeschafft worden ist, das sich bei normalem Geschäftsgebaren in der Masse noch vorgefunden hätte, und nicht etwa zum Verzicht auf den Erwerb neuen Vermögens. Nichts ableiten für die hier aus anfechtungsrechtlicher Sicht interessierende Frage kann die Beschwerdeführerin schliesslich, soweit sie vorbringt, bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werde ein Erbverzicht als Vermögensverzicht angerechnet. Im Übrigen hatte der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 139 V 505 eine Ausschlagung und keinen Erbverzichtsvertrag zum Gegenstand.

4.5 Im Ergebnis fehlt es bei einem Erbverzicht gemäss Art. 495 ff. ZGB somit an der im Rahmen des objektiven Tatbestands von Art. 288 Abs. 1 SchKG erforderlichen Beeinträchtigung von Exekutionsrechten der Gläubiger. Das Kantonsgericht hat daher bundesrechtskonform entschieden, dass der unentgeltliche Erbverzicht des — BGE 151 III 579, S. 586 — Schuldners keine im Sinn dieser Bestimmung anfechtbare Rechtshandlung ist. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gläubigerschädigung und zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden.

Themen
AbsichtsanfechtungAnwartschaftErbverzichtExekutionssubstratGläubigerschädigungPaulianische Anfechtung
§Normen
Art. 285 SchKGArt. 288 SchKGArt. 495 ff. ZGB
Zitierte Entscheide
BGE 143 III 39512.06.2017
Rechtshängigkeit, Zuständigkeit, Klage gegen den Bund
BGE 142 III 39519.04.2016
Rolle des gerichtlichen Gutachtens, Unterscheidung Tat- und Rechtsfrage, Urheberpersönlichkeitsrecht
BGE 141 III 52712.11.2015
Betreibungsrechtliche Streitigkeit, Widerrechtlichkeit, Absichtsanfechtung
BGE 139 V 50530.10.2013
Ausschlagung der Erbschaft, Vermögensverzicht, Ergänzungsleistungen
BGE 138 III 49716.05.2012
Absichtspauliana, Ausschlagung der Erbschaft, Erbanwartschaft
BGE 137 III 26809.03.2011
Gläubigerschädigung, Anfechtung von Beratungsdienstleistungen, Beschwerde in Zivilsachen
BGE 136 III 24724.02.2010
Darlehenszinsen, Anfechtungsklage, Gläubigerschädigung
BGE 135 III 51326.05.2009
Absichtsanfechtung, Bösgläubigkeit, Bösgläubigkeit des Dritterwerbers
BGE 134 III 45229.05.2008
Absichtsanfechtung, Erkennbarkeit, Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht
BGE 101 III 9205.03.1975
Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht, Gleichwertigkeit der Leistungen, Schädigung der Gläubiger
BGE 99 III 2710.05.1973
Änderung der Rechtsprechung, Streitwert, Schädigung der Gläubiger
BGE 95 III 8305.12.1969
Passivlegitimation, Paulianische Anfechtung, Verrechnung
BGE 73 III 14906.11.1947
Erbanwartschaft, Zwangsverwertung, Pfändung und Pfandverwertung
BGE 35 II 10627.03.1909
Einrede der Simulation, paulianische Anfechtung nach SchKG, Begriff der Schädigung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 III 579

Zitiervorschlag: BGE 151 III 579, bgex.ch/bge/151-iii-579

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 III 579