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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (5)BGer (16)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 131 III 64619.08.2005
Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation ( Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG , Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB ). Der Bestimmung über…
BGE 129 III 30524.04.2003
Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese…
5D_21/202428.05.2025
1. Par arrêts du 6 novembre 2024 (cause 5D_5/2024) et du 21 février 2025 (causes 5D_10/2024 et 5D_13/2024), la IIe Cour de droit civil du Tribunal fédéral a rejeté, dans la mesure de leur recevabilité, les recours constitutionnels subsidiaires formés par A.________ contre des…

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Militärversicherung
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Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht13
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9
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VVGVersicherungsvertragsgesetz6
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StHGSteuerharmonisierungsgesetz4
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EntGEnteignungsgesetz2
RPVRaumplanungsverordnung2
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
BüGBürgerrechtsgesetz1
GSchGGewässerschutzgesetz1
OHGOpferhilfegesetz1
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken1
LSVLärmschutz-Verordnung0
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
USGUmweltschutzgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
8C_288/202307.02.2024
A. A.A.________ bezog als Inhaber seines gleichnamigen Einzelunternehmens im Zeitraum von März bis Juni 2020 sowie von Januar bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 171'032.80. Die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle vom Staatssekretariat für…
9C_611/202214.03.2023
A. C.A.________ (nachfolgend: der Erblasser) war mit B.A.________ (nachfolgend: die Witwe) verheiratet. Soweit hier interessierend, hielt er mehrere im Kanton Zürich gelegene Liegenschaften. Am 13. Juli 2016 verstarb er. Er hinterliess seine Ehefrau, die nunmehrige Witwe, sowie…
5A_425/202015.12.2022
A. A.a. B.A.________, C.A.________, A.A.________, D.A.________ und E.A.________ sind die Nachkommen von F.A.________ (1910-1997) und G.A.________ (1917-1982). Im Nachlass befindet sich unter anderem die H.________ AG. Deren Aktienkapital von Fr. 500'000.-- ist in 1'200…
5A_472/202025.02.2021
A. A.a. F.________ a épousé G.________ en 1961. Deux enfants sont nés de cette union, soit A.________ et B.________. Les époux ont mis fin à leur vie commune en 1979 et leur divorce a été prononcé le 31 mars 1987.
5A_994/201411.01.2016
A. A.a. Die Ehegatten D.________, gestorben 1994, und E.________, gestorben 2008, waren die Eltern von B.________, A.________ und C.________.
5A_416/201326.07.2013
A. A.a. Am 21. Februar 2000 starb X.________, Jahrgang 1919 (Erblasser). Als gesetzliche Erben blieben zurück seine Ehefrau Y.________ und seine Kinder A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 14. September 1999…
5A_436/201112.04.2012
A. A.a X.________, citoyen britannique né le 26 mai 1920, est décédé le 13 février 2003 à Genève, où il était domicilié en dernier lieu. Il laisse pour héritières ses deux filles A.X.________ et B.X.________. C.________, que le de cujus connaissait de longue date, a été sa…
5A_809/201115.03.2012
A. Die Brüder S.________ und T.________ betrieben auf den Grundstücken Nr. 233 in A.________ und Nr. 297 in B.________ eine Molkerei und eine Schweinemast. Sie waren im Grundbuch als "Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft" eingetragen. Der Molkerei- und Schweinemastbetrieb…
5A_572/201022.02.2011
A. Die Ehegatten E.________ und F.________ führten zu Lebzeiten den Gasthof G.________ in T.________ und betrieben daselbst Landwirtschaft auf dem Heimwesen H.________. Sie hatten vier Kinder, nämlich die Söhne A.________ und D.________, geboren 1916 und 1932, sowie die Töchter…
5A_338/201004.10.2010
A. A.a X.________ était propriétaire d'un domaine agricole sis sur les communes de F.________ et G.________.
5C.54/200612.04.2007
A. Im Juli 1990 verstarb R.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau S.________ und seine Nichte Q.________ (Klägerin). Am 31. Januar 1958 hatte er ein eigenhändiges Testament folgenden Inhalts verfasst:
2P.77/200613.09.2006
A. Le 15 juillet 2005, le Juge de paix du district de Z.________ (ci-après: le Juge de paix) a, sur réquisition de l'Administration cantonale des impôts du canton de Vaud (ci-après: l'Administration des impôts), ordonné à la banque W.________ SA de bloquer tous les avoirs…
5C.205/200021.06.2001
A.-Josef Peter Fontana und Margrit Fontana-Schmid heirateten am 18. April 1942. Mit Ehevertrag vom 21. Mai 1988 vereinbarten die bis zu diesem Zeitpunkt unter dem Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten, mit Wirkung für die gesamte Ehedauer gelte der Güterstand der…
5C.40/200123.05.2001
A.- Am 31. Oktober 1955 verstarb in Z.________ X.________. Als gesetzliche Erben blieben zurück seine Ehefrau E.________ und seine vier Kinder A.________, B.________, C.________ und D.________. Zum Nachlass gehörte ein landwirtschaftliches Heimwesen (vorab Parzelle Nr. 602…
P 54/9930.08.2000
A.- Nachdem das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau erfahren hatte, dass S.________ mit Wirkung ab Mai 1997 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet worden war, verpflichtete es die Versicherte mit Verfügung vom 17. Februar 1999 zur Rückerstattung in…
BGE 71 II 14707.06.1945
Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers, Art. 522 ff. ZGB. 1. An sich nicht herabsetzbare Zuwendungen können freiwillig der Herabsetzung preisgegeben werden (Erw. 3). 2. Verfügungen von Todeswegen sind gemäss Art. 532 ZGB vor den durch Begünstigungsklausel (Art. 76 VVG)…
BGE 50 II 21610.07.1924
Erbrecht: Einzelne Erben sind nicht legitimiert, zum unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des Erblassers gehören, sofern nicht die Erben — oder Dritte — ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind) ZGB…
BGE 49 II 915.02.1923
ZGB Art. 505: Eigenhändiges Testament. Auf Briefbogen vorgedruckte Ortsangabe genügt nicht. VVG Art. 76 ff.: Versicherung zu Gunsten Dritter, Auslegung.
BGE131 III 646
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BGE 131 III 646

84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. und Y. gegen Z.-Versicherungs-Gesellschaft (Berufung)
5C.131/2005 vom 19. August 2005

Regeste

Art. 12 Abs. 1 VVGArt. 476 ZGBArt. 64 Abs. 2 OG

Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation ( Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG , Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB ). Der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme untersteht die Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer, nicht jedoch die frei widerrufliche Begünstigung durch den Versicherungsnehmer (E. 2, 2.1 und 2.2). Eine Verletzung des Pflichtteils der Erben durch die Begünstigung ist mit Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich in diesem Fall gegen den Begünstigten, nicht gegen den Versicherer (E. 2.3).

Sachverhalt ab Seite 647

Sachverhalt

— BGE 131 III 646, S. 647 —

A. Am 12. Februar 1997 stellte V. bei der Z.-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Z.) einen Antrag auf Abschluss einer fondsanteilgebundenen Lebensversicherung. Dabei führte er für allfällige Leistungen im Todesfall als Begünstigte seine Lebenspartnerin L. zu 50 %, seine Tochter X. zu 25 % sowie seinen Sohn Y. zu 25 % an. Die Z. stellte am 25. Februar 1997 die Versicherungspolice Nr. x aus, in der sie unter dem Titel Anspruchsberechtigung festhielt:

"Der Versicherungsnehmer ist für alle Leistungen anspruchsberechtigt, die zu seinen Lebzeiten fällig werden.

Beim Tod von V. wird die fällige Versicherungsleistung zu 50 % an L., geb. 1953, zu 25 % an Y., geb. 1986, und zu 25 % an X., geb. 1989, bei deren Fehlen an die Erben ausbezahlt."

Mit letztwilliger Verfügung vom 31. März 1999 setzte V. seine beiden Kinder auf den Pflichtteil, wies die verfügbare Quote L. zu und ordnete zudem an:

"Aus versicherungsrechtlichen Ansprüchen egal ob diese in den Nachlass fallen oder nicht, begünstige ich alleine L."

Am 2. Mai 2000 beantragte V. bei der Z. für die von ihm abgeschlossene fondsanteilgebundene Lebensversicherung einen Wechsel vom bisherigen Anlagefonds "E." zum Anlagefonds "F.", welchem Wunsch die Z. am 24. Mai 2000 durch die Ausstellung einer entsprechenden neuen Police unter der bisherigen Nr. x nachkam. Abgesehen von der Änderung des Anlagefonds wurden alle Bestimmungen der ersten Police übernommen. V. verlangte keine Berichtigung der neuen Police. Am 10. Juni 2001 starb V. — BGE 131 III 646, S. 648 — Dessen Willensvollstrecker stellte der Z. die letztwillige Verfügung vom 31. März 1999 zu, worauf die Z. die Todesfallsumme von Fr. 123'831.- L. auszahlte.

B. X. und Y. reichten beim Bezirksgericht Wil gegen die Z. Klage ein, mit dem Begehren, diese zur Zahlung von je Fr. 30'957.75 zuzüglich Zinsen zu verpflichten. Das Bezirksgericht hiess die Klage im beantragten Umfang gut. Demgegenüber wies sie das Kantonsgericht St. Gallen auf Berufung der Z. ab.

X. und Y. beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, die Z. zur Zahlung von je Fr. 30'957.75 zuzüglich Zinsen zu verurteilen, eventualiter die Leistung an beide auf insgesamt Fr. 7'638.80 zuzüglich Zinsen festzusetzen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Anlass zur vorliegenden Berufung bildet die vom Versicherungsnehmer für das Todesfallkapital seiner Lebensversicherung gewählte Begünstigung. Die Berufungskläger halten dafür, dass ihr Vater mit der Anpassung seiner Lebensversicherungspolice im Jahre 2000 nicht bloss die Anlagestrategie, sondern auch die in seinem Testament vom 31. März 1999 angeordnete Begünstigung zu ihren Gunsten im Sinne der ursprünglichen Police geändert habe. Sie berufen sich dabei auf die Genehmigungsfiktion von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) und machen den Schutz ihres Pflichtteils nach Art. 476 ZGB geltend.

2.1 Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Versicherungsnehmer sich von der Berufungsbeklagten eine neue Police ausstellen liess, mit welcher keine erneute Änderung der Begünstigung, sondern lediglich ein Wechsel des Anlagefonds erfolgen sollte. In Unkenntnis des Testamentes vom 31. März 1999 habe diese bei der Ausstellung der neuen Police die Begünstigungsordnung der ursprünglichen Police übernommen.

Dagegen bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Beweislast auferlegt für die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer eine Änderung der Begünstigungsklausel gewollt habe. Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Welche der beiden Seiten im kantonalen Verfahren zu beweisen hatte, dass der Versicherungsnehmer die — BGE 131 III 646, S. 649 — Begünstigungsordnung tatsächlich ändern wollte, mag vorliegend dahin gestellt bleiben (zur Beweislastverteilung im Versicherungsvertragsrecht vgl. BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Frage der Beweislastverteilung stellt sich nämlich nur, sofern eine entscheidwesentliche Tatsachenbehauptung überhaupt offen geblieben ist. In einem solchen Fall regelt Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit, sofern nicht andere Regeln zum Tragen kommen ( BGE 129 III 18 E. 2.6). Die Beweislastverteilung wird indes gegenstandslos, wenn die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Behauptung sei bewiesen oder widerlegt. ( BGE 119 II 114 E. 4c S. 117; BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Versicherungsnehmer keine Änderung der Begünstigung wollte. Damit ist hinsichtlich dieser strittigen Frage kein beweisloser Zustand gegeben und es gibt infolgedessen auch keine Beweislast zu verteilen. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 8 ZGB vor.

2.2 Mit der Begünstigung verfügt der Versicherungsnehmer über den Versicherungsanspruch, indem er ihn auf einen Dritten überträgt. Dieser kann den Anspruch in eigenem Namen gegenüber dem Versicherer einfordern, sobald der Versicherungsfall eingetreten ist ( Art. 78 VVG ). Bei der Todesfallversicherung ist dies der Tod des Versicherungsnehmers. In diesem Zeitpunkt muss die Begünstigung noch bestehen und der Begünstigte noch am Leben sein. Solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer die Begünstigung als einseitige Willenserklärung jederzeit und formfrei widerrufen, es sei denn, er habe in der Police einen schriftlichen Widerrufsverzicht abgegeben und diese dem Begünstigten übergeben ( Art. 77 VVG ; BGE 112 II 157 E. 1a; MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 448, 452). Er kann die Begünstigung nicht nur aufheben, sondern auch durch eine neue Regelung ersetzen. Wenn auch die jeweilige Begünstigung für ihre Gültigkeit weder die Zustimmung noch die Kenntnis des Versicherers erfordert, so ist dieser nur dann gehalten, die Leistung an den neuen Begünstigten zu erbringen, wenn er von der Änderung Kenntnis erlangt hat. Ob die Begünstigung inzwischen ohne sein Wissen abgeändert worden ist, braucht der Versicherer nicht abzuklären ( BGE 110 II 199 E. 2; BGE 112 II 157 E. 1a; MAURER, a.a.O., S. 453; KÜNG, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 76 VVG ). — BGE 131 III 646, S. 650 —

Dass der Versicherungsnehmer seine Anordnung der Begünstigung rechtsgültig ändern konnte, ist zwischen den Parteien mit Recht nicht strittig. Hingegen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die von der Berufungsbeklagten auf Verlangen des Versicherungsnehmers erstellte neue Police vom 24. Mai 2000 zugleich eine Änderung der Begünstigungsanordnung enthält, wie sie im Testament vom 31. März 1999 vorgenommen worden ist. Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Urteil verneint. Sie weist in ihrer (einlässlichen) Begründung darauf hin, dass die Begünstigung nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer ist. Für die Begünstigung brauche es nur eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers und keine Zustimmung der Versicherung. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit und ohne Mitteilung an den Versicherer gültig abändern. Damit unterliege die Begünstigungsanordnung der in Art. 12 Abs. 1 VVG geregelten Genehmigungsfiktion nicht. Die in der Police vom 24. Mai 2000 enthaltene Begünstigungsklausel würde nur zum Tragen kommen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Versicherungsnehmer die am 31. März 1999 testamentarisch angeordnete Begünstigung entsprechend abändern wollte. Das Beweisverfahren habe nun aber ergeben, dass der Versicherungsnehmer mit der neuen Police vom 24. Mai 2000 nur den Anlagefonds und nicht zugleich die Begünstigung ändern wollte. Damit sei nach wie vor die im Testament genannte Lebenspartnerin allein zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigt. Den Kindern des Versicherungsnehmers stünden aus der in Frage stehenden Police keine Ansprüche zu.

Diese Darlegungen stehen entgegen der Auffassung der Berufungskläger durchaus im Einklang mit dem Bundesrecht. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit und einseitig nach seinem Gutdünken festlegen kann. Welche Anordnungen er im Einzelnen trifft, kümmert die Versicherung zudem solange nicht, als diese ihr gegenüber in einer unmissverständlichen Fassung kundgetan werden. Damit kann die Regelung der Begünstigung nicht gleichzeitig Bestandteil einer Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit der Versicherung sein, sondern sie behält mit der Aufnahme in die Police nach Art. 11 Abs. 1 VVG ihren Charakter als einseitige und widerrufliche Anordnung. Die Genehmigungsfiktion von Art. 12 Abs. 1 VVG lässt eine Beanstandung nach Fristablauf grundsätzlich nicht — BGE 131 III 646, S. 651 — mehr zu. Der Genehmigung durch den Versicherungsnehmer bzw. seinem Berichtigungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 VVG untersteht nur die Vereinbarung mit dem Versicherer. Dazu gehört jede Abrede, die Bestandteil des Vertragsinhaltes bildet, wie etwa die Festlegung der Prämienhöhe (ROELLI/KELLER/TÄNNLER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl. 1968, S. 212 Fn. 2). Die Begünstigung ist hingegen frei widerruflich, was ausschliesst, sie der genannten Bestimmung zu unterstellen.

2.3 Erstmals vor Bundesgericht berufen sich die Berufungskläger zudem auf ihren Pflichtteilsschutz als Nachkommen des Versicherungsnehmers nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB und machen die Verletzung von Art. 476 ZGB geltend.

Die entsprechenden Vorbringen erfolgen im Hinblick auf das herabgesetzte Eventualbegehren und sind im Berufungsverfahren zulässig, da das Bundesgericht hier das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Zwar lassen sich dem angefochtenen Urteil keine Angaben zur Frage des Rückkaufswertes der Versicherung entnehmen. Indes ergibt sich aus Ziff. 13.2 der in der Berufung angeführten Allgemeinen Bedingungen für die anteilgebundene Lebensversicherung, dass es sich vorliegend um eine rückkaufsfähige Versicherung handelt, die gemäss ebenfalls in der Berufung erwähntem öffentlichem Inventar einen Rückkaufswert von Fr. 10'185.10 aufweist. Insoweit kann der Sachverhalt vom Bundesgericht ergänzt werden ( Art. 64 Abs. 2 OG ).

Im Rahmen der Erbteilung ist der Rückkaufswert der Versicherung als Aktivum einzusetzen, da es sich hierbei um einen auf den Tod des Versicherungsnehmers gestellten Anspruch zu Gunsten eines Dritten handelt ( Art. 476 ZGB ; WEIMAR, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 476 ZGB ). Erweist sich, dass der Erblasser mit einer Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil seiner nächsten Erben verletzt hat, so sind sie zur Einreichung einer Herabsetzungsklage berechtigt. Diese Möglichkeit steht einem weiteren Kreis offen, wozu z.B. die Konkursverwaltung oder die Gläubiger gehören, nicht aber der Dritte, der einen Erbteil erwirbt. Das Begehren richtet sich gegen den durch die Verfügung von Todes wegen begünstigten Miterben oder den eingesetzten Erben, den Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden oder den Vermächtnisnehmer, der bereits im Besitz des Vermächtnisses ist (FORNI/PIATTI, Basler Kommentar, N. 1 und 5 Vorbem. zu Art. 522-533 ZGB ). Daraus ergibt sich — BGE 131 III 646, S. 652 — nicht nur, dass die Versicherung im Herabsetzungsprozess nicht Partei sein kann, sondern auch dass die Verletzung eines Pflichtteils ausschliesslich in einem derartigen Verfahren zu prüfen ist.

Themen
Allgemeine Bedingungen für die anteilgebundene LebensversicherungAnlagefondsAnnahmeBegünstigungBegünstigung bei LebensversicherungBerufungBerufungsverfahrenBeweislastBeweislastverteilungEinseitige Willenserklärung / WiderruflichkeitGenehmigungsfiktion
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 131 III 646
Herabsetzungsklage
Lebensversicherung
Passivlegitimation
Pflichtteilsverletzung
Police vom 24. Mai 2000
Rückkaufswert
Rückkaufswert von Fr. 10'185.10
Testament vom 31. März 1999
Todesfallkapital
Vorbehaltlose Annahme
§Normen
Art. 8 ZGBArt. 11 Abs. 1 aVVG (1908)Art. 12 Abs. 1 aVVG (1908)Art. 64 Abs. 2 aOG (1943)Art. 77 VVGArt. 78 VVGArt. 471 Ziff. 1 aZGB (1984)Art. 476 aZGB (bis 2022)
Zitierte Entscheide
BGE 130 III 32129.01.2004
Berufung, Beweislast, Beweismass
BGE 129 III 1810.10.2002
Arglistige Täuschung, Berufung, Beweislast
BGE 128 III 27112.02.2002
Abgeltungsverbot, Analoge Anwendung, Beweislastverteilung
BGE 119 II 11417.02.1993
Beweislast, Eigentumsvermutung, Erbschaftsklage
BGE 112 II 15717.04.1986
Begünstigtenklausel, Liquidation der Erbschaft nach Konkursregeln, Gemischter Versicherungsvertrag
BGE 110 II 19901.03.1984
Begünstigungsklausel, Personenversicherung, Rechtsprechungsänderung
Wird zitiert von
5A_813/202527.11.2025
Nichteintreten mangels hinreichender Begründung
5A_136/202123.05.2022
Anfechtung der Vindikation, Anfechtbarkeit der Arglist, Anfechtungsklage
5A_822/201925.03.2022
Superficie, Beweislast, Willensinterpretation
5A_455/201710.08.2017
Vorsorgliche Massnahmen, Willkürverbot, Rechtliches Gehör
5A_439/201601.12.2016
Willkürverbot, Beweislastverteilung, Nichtigkeit von Beschlüssen
5A_975/201504.07.2016
Persönlichkeitsverletzung, Recht auf Vergessen, Willkür
5A_142/201505.01.2016
Willkürverbot, Unentgeltliche Rechtspflege, Vorsorgliche Massnahme
BGE 141 III 24129.05.2015
Arbeitslosigkeit, Beweislast, Erwerbsausfall
4A_25/201529.05.2015
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, Beschwerde in Zivilsachen, Rechtliches Gehör
5A_931/201401.05.2015
Vorsorgliche Massnahme, Persönlichkeitsverletzung, Observation durch Detektei
5A_708/201423.03.2015
Kostenverteilung im Zivilprozess, Antizipierte Beweiswürdigung, Rechtliches Gehör
5A_669/201413.01.2015
Paulianische Anfechtungsklage, Schädigungsabsicht, Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht
5A_467/201418.12.2014
Definitive Rechtsöffnung, Exequatur, Auslegung von Staatsverträgen
4A_302/201305.06.2014
Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsvereinbarung, Vertrauensprinzip
4A_439/201208.05.2013
Willkür bei Tatsachenfeststellung, Verletzung der Billigkeit, Beschwerde in Zivilsachen
5A_79/201317.04.2013
Sachverhaltsfeststellung, Beweislastverteilung, Verkehrswertschätzung
5A_822/201226.02.2013
Beschwerde in Zivilsachen, Willkürverbot, Abänderung der Bedürftigkeitsrente
4A_452/201203.12.2012
Arbeitsvertrag, Beweislast, Willkür bei der Beweiswürdigung
4A_202/201212.07.2012
Rechtliches Gehör, Beweislast, Willkür bei der Beweiswürdigung
5A_231/201221.05.2012
Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags
4A_556/201120.01.2012
Willkür bei der Beweiswürdigung, Vertragsauslegung, Beweiswürdigung
4A_183/201116.06.2011
Streitwertberechnung bei Haupt- und Widerklage, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Willkürverbot
4A_132/201101.06.2011
Anfechtung des Anfangsmietzinses, Rechtliches Gehör, Willkür
4A_54/201127.04.2011
Beschwerde in Zivilsachen, Beweiswürdigung, Willkür
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 131 III 646

Zitiervorschlag: BGE 131 III 646, bgex.ch/bge/131-iii-646