§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.0II. öffentlich-rechtliche Abt.0
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.0
II. zivilrechtliche Abt.0
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20220
II. sozialrechtliche Abt.2007–20221
Kassationshofbis 20060
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20070
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 20060
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/3718050▶
Grundrecht120Bürgerrecht und Ausländerrecht99Staatshaftung36Öffentliches Dienstverhältnis10Politische Rechte2Rechtshilfe und Auslieferung96Unterrichtswesen und Berufsausbildung1Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht8Sicherheits- und Friedenspolitik0Öffentliche Finanzen und Abgaberecht87Raumplanung und öffentliches Baurecht12Enteignung1
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2451▶
Energie2Strassenbau und Strassenverkehr2404Verkehr (ohne Strassenverkehr)31Post- und Fernmeldeverkehr6Medien8
Sozialversicherungsrecht1/10416▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung35Invalidenversicherung53Ergänzungsleistungen4Berufliche Vorsorge90Krankenversicherung98Unfallversicherung44
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit12Wirtschaft28
Verfahren14588▶
Zivilprozess771Strafprozess12768Verwaltungsverfahren134Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters71Zwangsvollstreckung55Schiedsgerichtsbarkeit783
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht89
Privatrecht1449▶
Zivilrecht382▶
Privatrecht (allgemein)75Personenrecht42Familienrecht189Erbrecht53Sachenrecht
Strafrecht2029▶
Strafrecht (allgemein)885Straftaten919Verwaltungsstrafrecht152Straf- und Massnahmenvollzug73
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung
Behandelter Erlass7▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/3▶
ZGBZivilgesetzbuch11ORObligationenrecht4IPRGInternationales Privatrecht0
Strafrecht1/1▶
StPOStrafprozessordnung0
Verfahren und Vollstreckung69▶
BGGBundesgerichtsgesetz65VwVGVerwaltungsverfahren4
Staats- und Verwaltungsrecht55▶
BVBundesverfassung53AuGAusländergesetz1EMRKMenschenrechtskonvention1
Sozialversicherung1/7▶
AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung33ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil28AVIGArbeitslosenversicherung4ELGErgänzungsleistungen3EOErwerbsersatz1
Wirtschaft und Steuern3▶
DBGDirekte Bundessteuer3
Weitere Erlasse4/11▶
AHVVAHV-Verordnung24OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)15FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU8aBVBundesverfassung von 18744AsylGAsylgesetz3
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
IPRGSSVVStrRSVGEOVVGStPO
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter8Filter
1 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:Familienzulagen und kantonale SozialversicherungIPRGSSVVStrRSVGEOVVGStPOzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE BGer (1)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGer ab 2000
18742026
9C_171/200828.05.2008
A. P.________ bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb. Am 21. Juli 2005 gebar sie ihr viertes Kind (A.________) und beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Folgenden: Ausgleichskasse) am 17. Februar 2006 die Auszahlung einer…
Mehr findest du so:
Ohne FilterAlles zurücksetzen

Merkliste

Gemerkt0
Militärversicherung
2
Erwerbsersatzordnung73
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung1
Arbeitslosenversicherung16
21
Register2
Obligationenrecht und Handelsrecht1036▶
Obligationenrecht (allgemein)186Vertragsrecht613Gesellschaftsrecht39Wertpapierrecht1Haftpflichtrecht196
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht28
FZGFreizügigkeit1
KVGKrankenversicherung1
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)3
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
VVGVersicherungsvertragsgesetz0
BGer9C_171/2008
Aktive Suchbegriffe:
9C_171/2008›Urteilskopf›
SV.·E.·Disp.
9C_171/2008BGEx
BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_171/2008

Urteil vom 28. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. P.________ bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb. Am 21. Juli 2005 gebar sie ihr viertes Kind (A.________) und beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Folgenden: Ausgleichskasse) am 17. Februar 2006 die Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung. Die Ausgleichskasse wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. März 2006 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 - ab, da P.________ nur bis 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

B. Hiegegen liess P.________ Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. Januar 2008 abwies.

C. P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Zusprechung einer Mutterschaftsentschädigung. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht verfügt am 11. April 2008 mangels Bedürftigkeit die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach Art. 16b EOG voraus, dass die Frau während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG versichert war (Abs. 1 lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3).

3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a (obligatorische Versicherung gemäss AHVG) und lit. b (fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft) erfüllt. Streitig und zu prüfen ist, ob sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes A.________ am 21. Juli 2005 in einem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis stand.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt und es ist auch nicht bestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Lohnmeldung an die Ausgleichskasse vom 9. Januar 2006 angegeben hatte, seine Frau vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 beschäftigt zu haben. In der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung vom 17. Februar 2006 erklärten die Eheleute ebenfalls, das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 gedauert. Erst als die Ausgleichskasse am 16. März 2006 die Ablehnung des Anspruches auf eine Mutterschaftsentschädigung verfügte, weil das Arbeitsverhältnis nur bis 31. Mai 2005 und nicht bis zur Geburt vom 21. Juli 2005 gedauert habe, teilte der Ehemann der Ausgleichskasse am 21. März 2006 mit, seiner Frau nachträglich einen Bruttolohn von Fr. 7'000.- für die Monate Juni und Juli 2005 bezahlt zu haben.

4.2 Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstellung der mitarbeitenden Ehefrauen ohne Barlohn gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter benachteiligt werden. Ein Minderheitsantrag, gemäss welchem ein Leistungsanspruch bereits bei glaubhaftem Nachweis der Mitarbeit im Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb unabhängig von einem Barlohn bestehen sollte (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 S. 1120 f.; Amtl. Bull. N 2002 S. 1936 f.), wurde verworfen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Geburt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffenden Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. auch Peter Schüpbach, Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft/Mutterschaft, in: TREX Der Treuhandexperte 2005, S. 140).

4.3 Die Beschwerdeführerin legt glaubhaft dar, "seit jeher" und auch über die Geburt des Sohnes A.________ hinaus im landwirtschaftlichen Familienbetrieb massgeblich mitgearbeitet zu haben. Dieses Vorbringen ändert indessen nichts daran, dass sie für die Monate Juni und Juli 2005 zunächst keinen Lohn erhielt. Wenn die Vorinstanz in Würdigung der erst im Anschluss an die ablehnende Verfügung ausbezahlten Löhne für die Monate Juni und Juli 2005 erwog, es habe zum Zeitpunkt der Geburt vom 21. Juli 2005 sowohl an einer Arbeitnehmerstellung als auch an einem Barlohnbezug der Beschwerdeführerin gefehlt und folglich den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung verneinte, verletzte sie damit kein Bundesrecht. Dass die nachträgliche Lohnzahlung zum Zweck erfolgte, eine Mutterschaftsentschädigung auszulösen, wird im Übrigen auch dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2004 bis Mai 2005 (bzw. Juli 2005) einen gemessen am steuerbaren Netto-Einkommen der Familie (2005: Fr. 47'658) deutlich überhöhten Lohn bezog, welcher sich in der Folge (auf Fr. 2'000.- im Jahre 2006 bzw. Fr. 1'500.- im Jahre 2007) reduzierte. Weder fiktive noch unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt werden.

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem mit Verfügung vom 11. April 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle

Themen
ArbeitnehmerstellungBarlohnMutterschaftsentschädigung
§Normen
Art. 10 ATSGArt. 12 ATSGArt. 16b Abs. 1 lit. c EOGArt. 66 Abs. 1 BGG
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_171/2008
Art. 95 lit. a BGGArt. 97 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 1 BGGArt. 107 Abs. 1 BGG
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·9C_171/2008

Zitiervorschlag: Urteil 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008, bgex.ch/bger/9c_171-2008