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1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 147 III 50519.07.2021
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne…
BGE 144 III 38822.08.2018
Art. 718a und Art. 718b OR ; Gültigkeit von Rechtsgeschäften bei Interessenkonflikten. Kein Erfordernis einer Ermächtigung durch ein übergeordnetes Organ, wenn der sich in einem Interessenkonflikt befindende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist (E. 5…
BGE 142 III 2310.12.2015

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Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR . Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden…
BGE 141 III 4319.01.2015
Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
BGE 140 III 61019.11.2014
Art. 697a Abs. 1 OR ; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR , dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt…
BGE 128 III 34607.05.2002
Art. 154 f., Art. 16 IPRG ; Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis. Der Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis untersteht dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht (Art. 154 f. IPRG; E. 3.1). Wenn das an sich anwendbare Recht nicht feststellbar ist, ist…
BGE 125 III 1820.11.1998
Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft. Obschon im Gesetz eine solche Umwandlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die durch blosse Statutenänderung vorgenommene Umwandlung einer Gesellschaft mit…
4A_336/202516.07.2026
A. A.a. A.________ SA (ci-après: l'actionnaire, la requérante ou la recourante), détient la moitié des actions de la société genevoise B.________ SA, en liquidation (ci-après: la société, la citée ou l'intimée) (complètement d'office selon l'art. 105 al. 2 LTF).
4A_144/202629.06.2026
A. Die in Zug domizilierte B.________ AG (Beschwerdegegnerin) bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art im In- und Ausland. Mitglieder des Verwaltungsrats sind C.________…
4D_23/202601.06.2026
1. A.________ Sàrl, désormais en liquidation (la société), a notamment pour but social " l'import-export de marchandises ". Le Registre du commerce du canton de Genève indique que son siège se situe à U.________ [GE] et a pour unique associé (gérant) B.________, de France…
4A_654/202511.05.2026
A. A.a. Die C.________ AG war eine Holding-Gesellschaft mit Sitz in U.________. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) war seit 2003 deren Alleinaktionär sowie Delegierter, Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Im Juni 2019 wurde über die…
5A_53/202604.05.2026
A. A.a. Am 10. Januar 2025 stellte die B.________ GmbH ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost als Nachlassgericht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 bewilligte das Nachlassgericht die stille (nicht öffentlich bekannt gemachte)…
5A_988/202503.03.2026
A. Die D.________ SA, Untersuchungsbeauftragte der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA für die A.________ AG, deponierte am 22. Mai 2025 beim Bezirksgericht Schwyz deren Bilanz und beantragte deren Konkurseröffnung. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eröffnete das…
5A_1018/202522.01.2026
A. Die A.________ AG bezweckt den Erwerb sowie die Gründung von Unternehmungen und deren Finanzierung. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2024 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die B.________ AG als Untersuchungsbeauftragte ein. Den bisherigen…
4A_250/202515.10.2025
A. A.a. Zwischen der B.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) und der A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) bestand seit 1997 eine Zusammenarbeit zur Herstellung und zum Vertrieb von Gastronomie-Küchengeräten. Dabei vertrieb die A.________ AG die von der…
4A_296/202511.08.2025
A. Le 10 septembre 2024, l'office du registre du commerce du canton de Genève a sommé la société A.________ SA de lui communiquer son adresse, étant donné que celle inscrite au registre du commerce n'était plus valable. L'envoi, expédié sous pli recommandé à l'adresse figurant…
4A_179/202530.07.2025
A. A.a. Die B.________ Holding AG (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie bezweckt die Beteiligung an anderen Gesellschaften, deren Verwaltung und Finanzierung sowie die Durchführung von Finanzgeschäften. Die Geschwister…
4A_133/202402.05.2025
A. A.a. A.________ et E.________ sont les enfants et les seuls héritiers de F.________ et G.________. De leur vivant, les parents détenaient l'intégralité du capital-actions soit 50 actions des deux immobilières B.________ SA et D.________ SA, cette dernière étant propriétaire…
5A_440/202431.03.2025
A. A.a. Die F.________ AG Bauunternehmung und die A.________ AG standen (weitgehend) im Eigentum von B.________, C.________, D.________ und E.________. B.________, C.________, D.________ und E.________ waren zusammen mit einer weiteren Person Verwaltungsräte der A.________ AG…
4A_506/202418.03.2025
A. A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war Aktionär und Präsident des Verwaltungsrats der C.________ AG mit Sitz in U.________. Diese bezweckte namentlich die Erbringung von Dienstleistungen im baulichen Brandschutz. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 eröffnete der…
4A_451/202420.02.2025
A. Costatata una lacuna organizzativa della società A.________ SA, ormai priva d'un consiglio di amministrazione dopo le dimissioni dell'amministratrice unica, il 7 novembre 2023 l'Ufficio del registro di commercio del Cantone Ticino (URC) l'ha diffidata a ripristinare la…
4A_62/202417.12.2024
A. A.a. Die C.________ AG bzw. eine ihrer Rechtsvorgängerinnen produzierte von 1947 bis zur Aufgabe ihrer Betriebstätigkeit im Jahr 2006 Papier. Bis mindestens 1963 leitete sie den dabei entstandenen Papierschlamm in den X._____-See, was zu Papierschlammablagerungen auf dem…
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A. La société C.________ SA est une société dont le siège se trouve à Neuchâtel et qui a pour but l'achat et la gestion de sociétés commerciales, en particulier dans le domaine de l'hôtellerie.
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1. 1.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 deponierte die Beschwerdeführerin ihre Bilanz beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden und beantragte die Eröffnung des Konkurses (Überschuldungsanzeige nach Art. 820 i.V.m. Art. 725b OR).
5A_146/202403.07.2024
A. A.a. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck besteht insbesondere in der Beratung und anderen Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung von Privat- und Gesellschaftsvermögen. Als Präsident des Verwaltungsrates ist im Handelsregister…
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BGE 147 III 505

52. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_209/2021 vom 19. Juli 2021

Regeste

Art. 783 ORArt. 821 ORArt. 822 OR

Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 506

Sachverhalt

— BGE 147 III 505, S. 506 —

A. Die B. GmbH (Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in U. Ihr Stammkapital von Fr. 20'000.- ist aufgeteilt in 20 Stammanteile mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.-. A. (Beschwerdeführer) hält neun Stammanteile (somit 45 % des Stammkapitals). Weitere Gesellschafter sind C. (ein Stammanteil) und der Geschäftsführer D. (zehn Stammanteile).

B. Am 20. Januar 2020 reichte A. beim Bezirksgericht Arbon eine Austrittsklage ein. Im Einzelnen beantragte er, es sei ihm der Austritt aus der Gesellschaft zum wirklichen Wert seiner Beteiligung zu bewilligen. Dieser Wert sei durch das Gericht, mindestens aber auf Fr. 4'500.-, festzusetzen. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau sei nach Eintritt der Rechtskraft richterlich anzuweisen, sein Ausscheiden im Handelsregister einzutragen.

Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht die Klage ab.

A. focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau an. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2021 ab. (...)

Das Bundesgericht weist die von A. erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (...)

Streitig und entscheiderheblich ist vorliegend, wie sich das Austrittsrecht ( Art. 822 OR ) eines Gesellschafters mit einer Beteiligung von über 35 % am Stammkapital zu den Regeln über den Erwerb eigener Stammanteile der Gesellschaft verhält, insbesondere zur Erwerbsobergrenze von 35 % ( Art. 783 Abs. 2 OR ). Dieser - vom Bundesgericht bisher nicht geklärten - Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Mit Schlussabstimmung vom 16. Dezember 2005 haben die eidgenössischen Räte eine Revision des GmbH-Rechts beschlossen, — BGE 147 III 505, S. 507 — die auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt wurde. Im Rahmen dieser Revision wurden auch die Regeln zu Austritt sowie Ausschluss aus der GmbH geändert und namentlich Bestimmungen zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters im Gesetz verankert (was bis dahin nur lückenhaft der Fall war). De lege lata gilt was folgt:

Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen ( Art. 822 Abs. 1 OR ). Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht ( Art. 825 Abs. 1 OR ). Die Abfindung wird gemäss Art. 825a Abs. 1 OR mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft über verwendbares Eigenkapital verfügt (Ziff. 1), die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann (Ziff. 2) oder ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf (Ziff. 3). Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschiedene Gesellschafter - so hält Art. 825a Abs. 3 OR schliesslich fest - eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.

Erwirbt eine Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Austritt eigene Stammanteile, so darf der gesamte Nennwert dieser Stammanteile 35 % des Stammkapitals nicht übersteigen (Art. 783 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 OR).

3. Beide Vorinstanzen bejahten das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 822 Abs. 1 OR . Sie gelangten indes zum Ergebnis, der Austritt des Beschwerdeführers aus der Beschwerdegegnerin sei "nicht rechtskonform" durchführbar, und wiesen die Austrittsklage aus diesem Grund ab.

Im Einzelnen erwog das Obergericht, dass die Stammanteile eines austretenden Gesellschafters nicht "herrenlos" würden. Das Gesetz sehe zwingend vor, dass die betreffenden Gesellschaftsanteile entweder an einen anderen Gesellschafter, an einen Dritten oder an die Gesellschaft übertragen oder aber durch Kapitalherabsetzung vernichtet würden.

Im vorliegenden Fall mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ein Mitgesellschafter oder ein Dritter seine Stammanteile übernehme. Auch enthielten die Statuten keine Pflicht der verbleibenden Gesellschafter, die Stammanteile eines austretenden Gesellschafters zu übernehmen. Folglich bleibe nur die Möglichkeit der Übernahme — BGE 147 III 505, S. 508 — der Stammanteile durch die Gesellschaft selbst. Da der Beschwerdeführer einen Nennwertanteil von 45 % am Stammkapital der Beschwerdegegnerin halte, scheitere diese Übernahme aber an der Grenze von 35 % gemäss Art. 783 Abs. 2 OR (Erwerb eigener Stammanteile).

4. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Austrittsrecht des Gesellschafters bei wichtigen Gründen sei ein zwingendes und unentziehbares Recht eines jeden Gesellschafters. Das Gesetz knüpfe dieses Recht in Art. 822 OR nicht an eine bestimmte Beteiligungsquote. Die Suche nach einem Rechtsnachfolger oder die Kapitalherabsetzung sei vielmehr eine Frage der Abfindung nach Art. 825a OR und damit Gegenstand des dem Austritt nachgelagerten (Abfindungs-)Verfahrens.

Ferner sei es entgegen der obergerichtlichen Annahme nicht Aufgabe des austrittswilligen Gesellschafters, jemanden zu finden, der seine Stammanteile übernehme. Die Auslegung der Vorinstanz zeitige zudem die unbillige Konsequenz, dass auch der Austritt eines Gesellschafters mit einer kleinen Beteiligungsquote durch Mitgesellschafter vereitelt werden könne, indem diese den Anschlussaustritt ( Art. 822a OR ) erklärten, mit der Folge, dass der zusammengezählte Nennwert dieser Stammanteile 35 % des Stammkapitals übersteige und damit "der gesamte Austritt rückwirkend nicht mehr möglich" wäre. Das Austrittsrecht werde so "per se obsolet" gemacht.

Trete ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass sein Gesellschaftsanteil von einem Dritten übernommen werde, führe das Ausscheiden "wirtschaftlich zu einer Teilauflösung der GmbH in diesem Umfang". Dies habe die Vorinstanz verkannt und "das nachgelagerte Problem der Gesellschaft im Umgang mit frei werdenden Stammanteilen zum Problem des austretenden Gesellschafters gemacht". Die Einhaltung der Erwerbsobergrenze von 35 % gemäss Art. 783 OR sei Aufgabe der Gesellschaft und nicht des austretenden Gesellschafters.

5.

5.1 Die aufgeworfene Problematik ist in der Doktrin - soweit ersichtlich - nicht einer Lösung zugeführt worden. RETO SANWALD (Austritt und Ausschluss aus AG und GmbH, 2009, S. 119 f.; vgl. auch S. 61) hat diese Konstellation als "toten Punkt" bezeichnet, für den das Gesetz "keine Lösung" vorsehe. De lege ferenda solle dem Gericht die Kompetenz eingeräumt werden, eine Frist zur — BGE 147 III 505, S. 509 — Übernahme der Stammanteile des austrittswilligen Gesellschafters anzusetzen und - wenn diese ungenutzt ablaufe - die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften des SchKG zu verfügen. De lege lata bleibe - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - einzig die Auflösung der Gesellschaft. Ähnliches wurde bereits unter altem Recht für den Fall vertreten, dass die Abfindung nicht ausbezahlt werden konnte (so MARKUS DUBS, Der Austritt aus der GmbH, Zeitschrift zur Handelsregisterpraxis [REPRAX] 1/2002 S. 34;HERBERT WOHLMANN, GmbH-Recht, 1997, S. 59). Auch CHAPPUIS/JACCARD weisen darauf hin, dass die Grenze von 35 % keine "praktikable Lösungen" ermögliche bei Gesellschaftern, die Stammanteile mit einem Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielten (in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 783 OR ).

Auch das vom Beschwerdeführer für seine Rechtsauffassung verschiedentlich angeführte Werk von HANDSCHIN/TRUNIGER (Die GmbH, 3. Aufl. 2019) löst die vorliegende Konstellation nicht, denn die Autoren sagen nichts darüber, wie zu verfahren ist, wenn das Stammkapital dem gesetzlichen Minimum von Fr. 20'000.- entspricht, eine Herabsetzung also nicht möglich ist (vgl. etwa § 15 Rz. 32 und § 25 Rz. 3 f.).

5.2 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) vertrat in einer Praxismitteilung zu Art. 82 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411; "Übertragung von Stammanteilen") die Auffassung, dass Stammanteile eines austretenden Gesellschafters jedenfalls nicht "herrenlos" werden könnten. Das Gesetz sehe zwingend vor, dass entweder sein Stammanteil an einen Rechtsnachfolger übergehe oder die Gesellschaft ihr Stammkapital entsprechend herabsetze. Ein Urteil, das sich einzig zum Austritt äussere und das Handelsregisteramt zur Löschung des ausgetretenen Gesellschafters anweise, sei für dieses nicht umsetzbar (Praxismitteilung EHRA 1/10 vom 27. Oktober 2010 S. 2; gleich dann SIFFERT/ZIHLER, Handelsregisterrecht, 2011, S. 58 f.; so bereits DUBS, a.a.O., S. 38 f.: eine allein auf Austritt gerichtete Austrittsklage ohne Bezeichnung des Rechtsträgers, auf den die Stammanteile zu übertragen seien, müsse abgewiesen werden, da "materiellrechtlich nicht operabel"). Diese Haltung ist bei CHRISTOPHE BUCHWALDER (in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 822 OR ) auf Kritik gestossen, der meint, dem handelsregisteramtlichen Standpunkt fehle es an einer gesetzlichen — BGE 147 III 505, S. 510 — Grundlage. Mit dem Austritt sei die Gesellschafterstellung ungeachtet der Rechtsnachfolge beendet, was im Handelsregister ohne Weiteres abzubilden sei.

5.3 In BGE 89 II 133 hat sich das Bundesgericht - noch unter altem GmbH-Recht - zum Verhältnis des Ausschlusses eines Gesellschafters (heute: Art. 823 OR ) zu dessen Abfindungsanspruch (heute: Art. 825 f. OR) geäussert. Austritt und Ausschluss sind betreffend Abfindung gleich zu behandeln (siehe auch BGE 89 II 133 E. 4b S. 138, aArt. 822 Abs. 4 OR und [heute] Art. 825 OR ).

Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur Leistung einer Abfindung nicht die Gegenleistung für das Ausscheiden aus der Gesellschaft sei, sondern deren Rechtsfolge ( BGE 89 II 133 E. 4b S. 136). Soweit für das Ausscheiden Stammkapital herabgesetzt werden müsse (siehe aArt. 822 Abs. 4 OR; vgl. heute Art. 825a Abs. 1 Ziff. 3 OR ), sei die Einhaltung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals nicht eine Voraussetzung für den Ausschluss. Richtig sei vielmehr, dass das Ausscheiden der Herabsetzung des Stammkapitals und der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften vorausgehe. Dies sei auch vernünftig. Zuerst müsse die Gesellschaft wissen, ob das Gericht das Vorliegen wichtiger Gründe bejahe und der betroffene Gesellschafter ausscheide. Erst nachher habe die Herabsetzung des Stammkapitals einen Sinn. Man liefe sonst - so das Bundesgericht - Gefahr, dass das umständliche Verfahren, in dem die Herabsetzung erfolge und das mit der Eintragung in das Handelsregister ende, umsonst durchgeführt werde ( BGE 89 II 133 E. 4b S. 137 f.).

Diese Rechtsprechung spricht auf den ersten Blick für den Standpunkt des Beschwerdeführers, der verlangt, beim Vorliegen eines wichtigen Grundes unbesehen der sich allenfalls stellenden Folgefragen auf Austritt zu erkennen.

6.

6.1 Das revidierte Obligationenrecht besagt nicht ausdrücklich, wie mit den Stammanteilen des austretenden Gesellschafters zu verfahren ist. Der neu ins Gesetz eingefügte Art. 825a Abs. 1 OR enthält aber Regeln zur Fälligkeit der Abfindung, aus denen zu schliessen ist, dass diese Stammanteile (i) von der Gesellschaft übernommen werden können (Ziff. 1); (ii) von der Gesellschaft veräussert werden können (Ziff. 2), wobei die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen ohne Angabe von Gründen ( Art. 786 OR ) — BGE 147 III 505, S. 511 — ausgeschlossen ist (Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht; nachfolgend: Botschaft GmbH], BBl 2002 3224 zu Art. 825a OR ); oder (iii) durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden können (Ziff. 3). Im Expertenbericht zum Vorentwurf werden die Gerichte aufgefordert, im (Gestaltungs-)Urteil über den Austritt klarzustellen, ob die Beteiligungsquote des Ausscheidenden von der Gesellschaft übernommen oder ob das Kapital herabgesetzt wird und wie es sich mit dem Abfindungsanspruch verhält, sodass "die Konfiguration der Kapitalgesellschaft nach Vollzug des Austritts in allen wesentlichen Punkten" feststehe (Expertenbericht der Professoren BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP zum Vorentwurf für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [nachfolgend: Expertenbericht], April 1999, S. 27 Ziff. 226.7).

Vorliegend können diese drei Möglichkeiten allesamt nicht greifen: Das Stammkapital der Beschwerdegegnerin beträgt Fr. 20'000.- (Sachverhalt Bst. A). Eine Herabsetzung ist ausgeschlossen ( Art. 773 und 782 Abs. 2 OR ; vgl. etwa BUCHWALDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 825a OR ; anders DANIELE FAVALLI, Die Übertragung eines Stammanteils sowie der Austritt und der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, SZW 1999 S. 93, der in einem solchen Fall die Unterschreitung des Mindestkapitals zulassen will).

Sodann können die Stammanteile gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (zumindest zurzeit) nicht veräusert werden. Für eine zwangsweise Übertragung auf die Mitgesellschafter fehlt es an einer Grundlage (siehe auch HANDSCHIN/TRUNIGER, a.a.O., § 15 Rz. 32). Die Anteile des Beschwerdeführers würden im Falle seines Austritts an die Beschwerdegegnerin fallen. Dann aber stellt sich die Frage, ob dies angesichts der Obergrenze von 35 % nach Art. 783 OR statthaft ist.

6.2

6.2.1 Art. 783 OR regelt (und beschränkt) den Erwerb eigener Stammanteile. Die Bestimmung steht im Dienst des Gläubigerschutzes und soll namentlich die Verminderung von Haftungssubstrat der Gesellschaft verhindern (vgl. Botschaft GmbH, BBl 2002 3183 zu Art. 783 OR ). Absatz 1 dieser Bestimmung begrenzt den Gesamtnennwert eigener Stammanteile auf 10 % des Stammkapitals. Absatz 2 erhöht diese Grenze für gewisse Fälle auf 35 %, namentlich — BGE 147 III 505, S. 512 — wenn im Zusammenhang mit einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben werden.

Im alten GmbH-Recht war eine solche Höchstgrenze gesetzlich nicht festgeschrieben (siehe aArt. 807 OR; dazu aus der Lehre etwa WOHLMANN, a.a.O., S. 69, der vorschlug, den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft bis zu einer Grenze von 50 % der Stimmrechte zuzulassen; weitergehend PASCAL MONTAVON, SARL, 1998, S. 51 und WERNER VON STEIGER, Zürcher Kommentar, 1965, N. 7a zu [a] Art. 807 OR , die meinten, dass wenigstens ein Anteil in der Hand eines Gesellschafters bleiben müsse; und schliesslich KÜNG/HAUSER, GmbH, 2005, § 5 Rz. 32, nach welchen eine GmbH "alle ihre Stammanteile" erwerben konnte; vgl. ferner CORINNE KAUFMANN, Austritt und Ausschluss aus der GmbH, in: Wirtschaftsrecht in Bewegung, 2008, S. 276).

Bereits der Vorentwurf zum revidierten GmbH-Recht sah für den Fall des Ausscheidens einen besonderen Plafond vor, setzte diesen allerdings noch auf 20 % des Stammkapitals fest (Art. 807 Abs. 2 VE-OR; zu den Gründen: Expertenbericht, a.a.O., S. 22 f. Ziff. 225.6). Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer erachteten diese Grenze als zu niedrig und schlugen höhere Werte vor (zwischen 25 % bis "mindestens" 50 %). Dies wurde im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf begründet, dass viele Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zumal Familienunternehmen wenige Gesellschafter - nur zwei, drei oder vier - hätten, deren Ausscheiden erleichtert werden solle. Bei der GmbH bestehe im Vergleich zur Aktiengesellschaft ein erhöhtes Bedürfnis, den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters über eine gewisse Zeit zu "parkieren", um "die passende Folgelösung" zu finden. Bei einer Erhöhung der Limite auf beispielsweise 35 % sei der Austritt aus einer Dreipersonen-GmbH (mit je einer Beteiligung von einem Drittel) möglich, ohne dass Kapital herabgesetzt werden müsse (vgl. Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2000, S. 225-230 und dazu publizierte "Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse", S. 5 f.).

Der Bundesrat trug dieser Kritik Rechnung und schlug im Entwurf vor, die Schranke für den Erwerb eigener Stammanteile (im Zusammenhang mit Austritt und Ausschluss) auf 35 % des Stammkapitals anzuheben. Er bemerkte, dass diese Limite unter dem Gesichtspunkt des Kapitalschutzes als hoch angesetzt erscheine (Botschaft GmbH, — BGE 147 III 505, S. 513 — BBl 2002 3183 zu Art. 783 OR ). Während der nationalrätlichen Beratungen wurde Antrag gestellt, die Grenze - wie ursprünglich vorgesehen - bei 20 % zu ziehen. Nach erneuten Hinweisen auf die Bedürfnisse von Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern ist dieser Antrag abgelehnt worden (Voten Gross und Blocher, AB 2005 N 100 f.).

Daraus erhellt, dass die Gesetz gewordene Fassung das Resultat einer Abwägung ist zwischen dem Bestreben, den Gesellschafterwechsel möglichst flexibel zu gestalten und damit auch den Austritt von Gesellschaftern mit hohen Beteiligungsquoten zu ermöglichen, sowie umgekehrt dem Anliegen, den Kapital- und Gläubigerschutz zu gewährleisten.

6.2.2 Der mit dem Austritt verbundene Anfall der Stammanteile bei der Gesellschaft fällt dabei ohne Weiteres unter den Tatbestand des "Erwerbs" eigener Stammanteile im Sinne von Art. 783 Abs. 2 OR , zumal mit dem Austritt ein obligatorischer Abfindungsanspruch des austretenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft entsteht ( Art. 825 Abs. 1 OR ; woran die erst später eintretende Fälligkeit gemäss Art. 825a OR nichts ändert) und damit der Schutzgedanke von Art. 783 Abs. 2 OR (Sicherung des Gesellschaftskapitals) zum Tragen kommt. Ob diese Stammanteile Eigentum der Gesellschaft werden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung; insbesondere braucht auf die - vor allem dogmatisch interessierende - Frage, ob Aktien und Stammanteile (beziehungsweise die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten) derelinquiert werden und "herrenlos" sein können, nicht eingegangen zu werden (siehe zum Aktienrecht: BGE 117 II 290 E. 4f S. 306; zum GmbH-Recht: Botschaft GmbH, BBl 2002 3188 zu Art. 788 OR ).

6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber im Wissen um die Schwierigkeit des Austritts von Gesellschaftern mit bedeutenden Beteiligungsquoten für einen Plafond von 35 % eigener Stammanteile am Stammkapital entschieden hat, im darüber hinausgehenden Betrag aber ein Halten eigener Stammanteile durch die Gesellschaft nicht zu tolerieren gewillt war. Vor diesem Hintergrund können Änderungen im Gesellschafterbestand nicht bewilligt werden, wenn sie dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hält.

6.2.4 Dieser Lösung könnte das Argument entgegenstehen, dass auch der Ausschluss eines Gesellschafters ( Art. 823 OR ) mit erheblicher — BGE 147 III 505, S. 514 — Beteiligung (mehr als 35 %) nicht mehr möglich ist, wenn das Kapital nicht im entsprechenden Umfang herabgesetzt werden kann (und die Stammanteile des auszuschliessenden Gesellschafters nicht veräusserbar beziehungsweise die übrigen Gesellschafter nicht in der Lage sind, die Stammanteile zu übernehmen). In der Tat gilt das Gesagte (Grenze von 35 %) wegen des gesellschafts- und vermögensrechtlichen Gleichlaufs von Austritt und Ausschluss auch für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Das bleibt indes folgenlos, denn ein Gesellschafter mit einer Beteiligung in dieser Grössenordnung kann faktisch bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Ausschlussklage ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (sowie die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals) erfordert ( Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR ), wobei der auszuschliessende Gesellschafter stimmberechtigt ist ( Art. 806a OR e contrario). Der Ausschluss eines Gesellschafters mit erheblicher Beteiligung scheitert daher regelmässig schon an dessen Sperrminorität.

6.3 Man mag ferner einwenden, dass bereits Art. 825a OR eine Gläubigerschädigung verhindere, indem nämlich die Fälligkeit der Abfindung an Kapitalschutzvorschriften gekoppelt wird (vgl. bereits Botschaft vom 21. Februar 1928 zu einem Gesetzesentwurf über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des schweizerischen Obligationenrechts, BBl 1928 I 283). So lässt etwa Abs. 1 Ziff. 1 die Fälligkeit nur eintreten, soweit die Gesellschaft über verwendbares Eigenkapital ("fonds propres disponibles"; "capitale proprio disponibile") verfügt, was nach Abs. 2 überdies von einem zugelassenen Revisionsexperten zu bestätigen ist. Gesperrt sind damit namentlich Stammkapital, die Reserve für eigene Stammanteile und die Aufwertungsreserve (vgl. Botschaft GmbH, BBl 2002 3223 zu Art. 825a OR ).

Allein, Art. 783 Abs. 2 OR steht nicht auf diesem Boden. Diese Bestimmung bildet - wie das aktienrechtliche Korrelat in Art. 659 OR - eine zusätzliche , vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Schranke zur Verhinderung der Aushöhlung der Gesellschaft. Sie greift namentlich in Fällen, in denen an sich hinreichendes verwendbares Eigenkapital im Sinne von Art. 825a Abs. 1 Ziff. 1 OR vorhanden wäre.

6.4 Dem austrittswilligen Gesellschafter ist damit im Übrigen nicht jegliche Handhabe genommen. Insbesondere gewährt ihm Art. 821 Abs. 3 Satz 1 OR das Recht, beim Gericht gegen die Gesellschaft — BGE 147 III 505, S. 515 — ( BGE 138 III 213 E. 2.2) auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen, allenfalls unter Beteiligung der übrigen Gesellschafter (vgl. zu den Voraussetzungen der streitgenössischen Nebenintervention: BGE 142 III 629 E. 2.3.1-2.3.7).

Bei der Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" im Sinne dieser Bestimmung wird zu berücksichtigen sein, dass ein Austritt - dem gegenüber der Auflösung der Gesellschaft im Allgemeinen Priorität zukäme ("Subsidiarität der Auflösungsklage") - wegen der Erwerbsobergrenze von Art. 783 Abs. 2 OR ausgeschlossen ist. Das Gericht kann dabei statt auf Auflösung auch auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen ( Art. 821 Abs. 3 Satz 2 OR ), freilich stets unter Einhaltung der Grenzen in Art. 783 OR .

6.5 An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die übrigen Gesellschafter den Austritt vereiteln könnten, indem sie den Anschlussaustritt ( Art. 822a OR ) erklärten und so den kumulierten Nennwert der Stammanteile aller austrittswilligen Gesellschafter auf über 35 % höben. Denn erstens wird der Anschlussaustritt nicht voraussetzungslos gewährt, sondern (vorbehältlich eines statutarischen Austrittsrechts) ebenfalls nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ( Art. 822a Abs. 2 Satz 1 OR ). Zweitens ist es aus Kapitalschutzgesichtspunkten nicht von Bedeutung, ob die Stammanteile, welche die Gesellschaft selbst erwirbt, von einem oder von verschiedenen austretenden Gesellschaftern stammen. Jedenfalls ab einer Quote von 35 % eigener Stammanteile am Stammkapital stufte der Gesetzgeber das damit verbundene Risiko als zu hoch ein. Drittens fragt sich, ob in einer solchen Konstellation, in der sich mehrere verfeindete Gesellschafter mit je erheblichen Stammanteilsquoten gegenüberstehen und je aus wichtigem Grund zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt wären (denen der Verbleib mithin unzumutbar ist), nicht ohnehin die Auflösung der Gesellschaft die adäquatere Massnahme darstellte.

6.6 Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird demnach wie folgt beantwortet:

Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen. — BGE 147 III 505, S. 516 —

Das vorinstanzliche Auslegungsergebnis ist folglich nicht zu beanstanden.

7. Anders als Art. 821 Abs. 3 Satz 2 OR sieht Art. 822 OR nicht vor, dass das Gericht statt auf Austritt auch auf eine andere (sachgemässe und den Beteiligten zumutbare) Lösung erkennen kann. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, für den Fall der Abweisung seiner Austrittsklage eventualiter die Auflösung der Gesellschaft oder eine andere sachgemässe Lösung zu beantragen. Der Dispositionsgrundsatz ( Art. 58 Abs. 1 ZPO ) verbietet es, im Austrittsverfahren von Amtes wegen (ohne entsprechende Begehren) alternative Rechtsfolgen anzuordnen (vgl. BUCHWALDER, a.a.O., N. 31 zu Art. 822 OR ; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu 822 OR; siehe auch SANWALD, a.a.O., S. 61 und 120; anders noch zum alten Recht VON STEIGER, a.a.O., N. 11 zu [a] Art. 822 OR ; WOHLMANN, a.a.O., S. 54).

Der Beschwerdeführer klagte vorliegend einzig auf Austritt (verbunden mit dem Antrag, den wirklichen Wert seiner Beteiligung gerichtlich festzusetzen). Seine Stammanteile sind zurzeit nicht veräusserbar, und das Stammkapital der Beschwerdegegnerin kann nicht herabgesetzt werden. Das Ausscheiden des Beschwerdeführers hätte mithin zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin eigene Stammanteile hielte, deren Nennwert 35 % des Stammkapitals übersteigen würde. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz den Austritt zu Recht nicht bewilligt. Die Klage war abzuweisen.

Themen
35%-GrenzeAbfindungAbfindung des austretenden GesellschaftersAnschlussaustrittAuflösungsklageAuflösungsklage aus wichtigem GrundAustretender GesellschafterAustritt aus der GmbHAustrittsklageAustrittsrechtAustrittsverfahrenBeteiligung von 45 % am Stammkapital
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 147 III 505
Dispositionsgrundsatz
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)
Erwerb eigener Stammanteile
Erwerbsobergrenze von 35 %
Gläubigerschutz
Gleichlauf von Austritt und Ausschluss
GmbH
Kapitalherabsetzung
Sperrminorität
Stammkapital
Stammkapital von Fr. 20'000.-
Wichtiger Grund
§Normen
Art. 58 Abs. 1 ZPOArt. 773 aOR (2005)Art. 782 Abs. 2 aOR (2005)Art. 783 ORArt. 806a OR (e contrario)Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 ORArt. 821 Abs. 3 ORArt. 821 ORArt. 822 ORArt. 822a ORArt. 823 ORArt. 825 ORArt. 825a OR
Zitierte Entscheide
BGE 142 III 62901.09.2016
Nebenintervention, Organisationsmängel, Organisationsmängelverfahren
BGE 138 III 21305.03.2012
Bezeichnung der Parteien, Rechtliches Gehör, Mängel in der Organisation
BGE 117 II 29025.06.1991
Abberufung der Verwaltung, Aktien mit bevorzugtem Stimmrecht, Aktien ohne Stimmrecht
BGE 89 II 13311.06.1963
Abfindung des Gesellschafters, Ausschliessung aus der GmbH, Berufung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 147 III 505

Zitiervorschlag: BGE 147 III 505, bgex.ch/bge/147-iii-505