§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.6II. öffentlich-rechtliche Abt.40
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20237
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.669
II. zivilrechtliche Abt.75
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20231
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20231
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.202310
I. sozialrechtliche Abt.2007–20221
II. sozialrechtliche Abt.2007–202222
Kassationshofbis 200624
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 200747
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 200653
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht19249▶
Grundrecht284Bürgerrecht und Ausländerrecht460Staatshaftung207Öffentliches Dienstverhältnis154Politische Rechte7Rechtshilfe und Auslieferung77Unterrichtswesen und Berufsausbildung6Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht15Sicherheits- und Friedenspolitik1Öffentliche Finanzen und Abgaberecht624Raumplanung und öffentliches Baurecht55Enteignung24
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2501▶
Energie31Strassenbau und Strassenverkehr2406Verkehr (ohne Strassenverkehr)47Post- und Fernmeldeverkehr8Medien9
Sozialversicherungsrecht1815▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung412Invalidenversicherung112Ergänzungsleistungen60Berufliche Vorsorge487Krankenversicherung179Unfallversicherung148
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit29Wirtschaft192
Verfahren6897▶
Zivilprozess2683Strafprozess2258Verwaltungsverfahren450Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters94Zwangsvollstreckung1232Schiedsgerichtsbarkeit180
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht5901
Privatrecht1/1211300▶
Zivilrecht1418▶
Privatrecht (allgemein)98Personenrecht105Familienrecht410Erbrecht237
Strafrecht847▶
Strafrecht (allgemein)313Straftaten390Verwaltungsstrafrecht141Straf- und Massnahmenvollzug3
Gesellschaftsrecht
Behandelter Erlass7▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/6▶
ORObligationenrecht948ZGBZivilgesetzbuch293HRegVHandelsregisterverordnung48FusGFusionsgesetz28IPRGInternationales Privatrecht25BGBBBäuerliches Bodenrecht2
Strafrecht76▶
StGBStrafgesetzbuch66StPOStrafprozessordnung10
Verfahren und Vollstreckung1/5▶
BGGBundesgerichtsgesetz452SchKGSchuldbetreibung und Konkurs176ZPOZivilprozessordnung119VwVGVerwaltungsverfahren18VGGVerwaltungsgerichtsgesetz7
Staats- und Verwaltungsrecht287▶
BVBundesverfassung262EMRKMenschenrechtskonvention24DSGDatenschutz1
Sozialversicherung1/7▶
AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung97ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil7AVIGArbeitslosenversicherung4BVGBerufliche Vorsorge2EOErwerbsersatz2
Wirtschaft und Steuern36▶
FINMAGFinanzmarktaufsicht16DBGDirekte Bundessteuer12MWSTGMehrwertsteuer4GwGGeldwäscherei2UWGUnlauterer Wettbewerb2
Weitere Erlasse4/26▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)334AHVVAHV-Verordnung46BankGBankengesetz30aBVBundesverfassung von 187419BZPBundeszivilprozess
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
ORSVGSSVVStrRANAVSchKGEO
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter8Filter
967 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:GesellschaftsrechtORSVGSSVVStrRANAVSchKGEOzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (289)BGer (678)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 151 III 49031.03.2025
Inwieweit kommen die Art. 4 ff. der Übergangsbestimmungen OR zur Änderung vom 21. Juni 2019 (ÜBest OR) betreffend die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien von Gesetzes wegen bei der Wiedereintragung einer Gesellschaft zur Anwendung? Inhaberaktien, für die im Zeitpunkt der…
BGE 151 III 33618.12.2024
aArt. 697e Abs. 2, Art. 697g Abs. 2 OR ; Art. 93 BGG ; Sonderuntersuchung; Bereinigungsverfahren; Zwischenentscheid; Kognition des Bundesgerichts. Der Entscheid, mit dem die Vorinstanz ein Begehren der Gesellschaft um Nichtoffenlegung gewisser Stellen im…
BGE 150 III 17403.01.2024

Merkliste

Gemerkt0
BGE151 III 490
Aktive Suchbegriffe:
BGE 151 III 490›Regeste›
Reg.·SV.·E.
Militärversicherung6
Erwerbsersatzordnung73
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung5
Arbeitslosenversicherung333
Sachenrecht435
Register133
Obligationenrecht und Handelsrecht1/59728▶
Obligationenrecht (allgemein)2765Vertragsrecht5242Gesellschaftsrecht967Wertpapierrecht56Haftpflichtrecht698
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht154
IVGInvalidenversicherung2
UVGUnfallversicherung1
19
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)13
StHGSteuerharmonisierungsgesetz11
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz7
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung5
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)4
BGFAAnwaltsgesetz4
VGVerantwortlichkeitsgesetz4
MWSTVMehrwertsteuerverordnung3
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken3
LugÜLugano-Übereinkommen2
MSchGMarkenschutzgesetz2
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)2
BüGBürgerrechtsgesetz1
EntGEnteignungsgesetz1
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen1
IRSGRechtshilfegesetz1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
VVGVersicherungsvertragsgesetz1
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
Art. 962 OR ; Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist. Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu verlangen, ist spätestens sechs…
BGE 149 III 130.01.2023
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der…
BGE 148 III 36216.08.2022
Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG ; erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse. Das erleichterte Fusionsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG ist nur bei direkten Beteiligungsverhältnissen anwendbar (E. 2-6).
BGE 148 III 19428.01.2022
Art. 17 SchKG ; Art. 731b OR ; Rolle des Konkursamts bei Vorliegen eines Aktivenüberschusses nach Auflösung und Liquidation einer Aktiengesellschaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs. Der Aktivenüberschuss, welcher nach Auflösung und Liquidation einer Aktiengesellschaft…
BGE 148 III 6903.12.2021
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung…
BGE 148 III 1101.11.2021
Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels…
BGE 147 III 46909.08.2021
Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft…
BGE 147 III 50519.07.2021
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne…
BGE 147 III 12621.01.2021
Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet…
BGE 145 III 44616.10.2019
Art. 697e Abs. 3 OR ; Sonderprüfung; Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht. Der Richter hat nach Art. 697e Abs. 3 OR den gesuchstellenden Aktionären und der geprüften Gesellschaft ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme zum…
BGE 146 III 3709.10.2019
Art. 32 ff., 718 und 721 OR ; Vertretung der Aktiengesellschaft, faktisches Organ. Vertretung der AG durch ihre Organe (E. 5.1), Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte (E. 5.2) sowie durch ihre rechtsgeschäftlichen Stellvertreter (E. 5.3 und 7). Keine Vertretung der AG…
BGE 145 III 35131.07.2019
Art. 685a und Art. 685b OR ; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der…
BGE 144 III 38822.08.2018
Art. 718a und Art. 718b OR ; Gültigkeit von Rechtsgeschäften bei Interessenkonflikten. Kein Erfordernis einer Ermächtigung durch ein übergeordnetes Organ, wenn der sich in einem Interessenkonflikt befindende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist (E. 5…
BGE 143 II 35007.03.2017
Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-6 und Art. 13 StG ; Art. 96 lit. a BGG ; Art. 959 OR ; Art. 2, 11 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung; Umsatzabgabe, Eigentumsübertragung; Anerkennung eines ausländischen…
BGE 143 III 12028.02.2017
Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ; Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid. Mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ist nicht vereinbar, dem Verwaltungsratspräsidenten für die Wahl der Revisionsstelle den Stichentscheid einzuräumen (E. 3). Art. 706 Abs. 2 OR ; Anfechtung…
BGE 142 III 2310.12.2015
Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR . Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden…
BGE 142 III 1627.11.2015
Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR . Entgegen dem Wortlaut von Art. 699 Abs. 3 OR steht das Traktandierungsrecht nicht nur Aktionären zu, die über Aktien im Nennwert von 1 Mio. Fr. verfügen, sondern auch solchen, die…
BGE 141 III 4319.01.2015
Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
BGE 140 III 60227.11.2014
Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen ( Art. 678 Abs. 2 OR ). Offensichtliches Missverhältnis zwischen…
BGE 140 III 61019.11.2014
Art. 697a Abs. 1 OR ; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR , dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt…
BGE 140 III 53316.10.2014
Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage ( Art. 678 OR ) zur Verantwortlichkeitsklage ( Art. 754 ff. OR ; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des…
BGE 140 III 34927.05.2014
Art. 1, 18, 698 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 710 und 731b Abs. 1 OR ; Mangel in der Organisation der Gesellschaft; Statutenbestimmung, die vorsieht, dass die Verwaltungsräte bis zu einer neuen Wahl im Amt bleiben. Die Unmöglichkeit der Generalversammlung, mangels erforderlicher…
BGE 140 III 20628.04.2014
Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft ( Art. 828 ff. OR ) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
12…39›
1 / 39
BGE 151 III 490BGEx
BGEx

BGE 151 III 490

48. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Graubünden, zivilrechtliche und strafrechtliche Abteilung (bisher: Obergericht von Graubünden), II. Zivilkammer (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_497/2024 vom 31. März 2025

Regeste

Art. 4 ff. ÜBest ORArt. 7 ÜBest ORArt. 8 ÜBest OR

Inwieweit kommen die Art. 4 ff. der Übergangsbestimmungen OR zur Änderung vom 21. Juni 2019 (ÜBest OR) betreffend die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien von Gesetzes wegen bei der Wiedereintragung einer Gesellschaft zur Anwendung? Inhaberaktien, für die im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft noch keine Einschränkungen galten und die keiner Meldepflicht unterstanden, werden bei einer Wiedereintragung nach dem 1. Mai 2021 grundsätzlich nicht nach Art. 4 ÜBest OR rückwirkend auf dieses Datum in Namenaktien umgewandelt. Die in Art. 7 f. ÜBest OR für säumige Aktionäre vorgesehenen Nachteile finden keine Anwendung, selbst wenn dennoch eine rückwirkende Umwandlung von Gesetzes wegen stattgefunden hat. Die in Art. 622 Abs. 1 bis OR vorgesehene Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit von Inhaberaktien gilt mit der Wiedereintragung zwar grundsätzlich auch für die wiedereingetragene Gesellschaft. Je nach Grund der Wiedereintragung besteht aber gar kein Interesse an der Bereinigung der Inhaberaktien (namentlich bei überschuldeten Gesellschaften, wenn es allein um die Abwicklung des Konkursverfahrens geht). Nötigenfalls können die Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 bis und Art. 935 Abs. 3 OR ergriffen werden (E. 3.3.3-3.4).

Sachverhalt ab Seite 491

Sachverhalt

— BGE 151 III 490, S. 491 — — BGE 151 III 490, S. 492 —

Die B. AG (Gesellschaft) wurde am 5. April 1982 gegründet, am 4. Juli 2003 mit Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und per 12. Januar 2005 im Handelsregister gelöscht. Sie hatte ein Aktienkapital von Fr. 50'000.-, bestehend aus fünfzig Inhaberaktien. Mit Entscheid vom 18. August 2022 verfügte der Einzelrichter des Regionalgerichts Surselva auf Gesuch des A. (Gesuchsteller; Beschwerdeführer) die Wiedereintragung unter der Firma B. AG in Liquidation. Der Handelsregistereintrag hielt fest, d ie Inhaberaktien seien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden. Die Statuten der Gesellschaft seien noch nicht an die Umwandlung angepasst. Am 1. Februar 2024 fand eine Generalversammlung statt. Anlässlich dieser wurden die Statuten revidiert undan die gesetzliche Umwandlung der Inhaberaktien auf Namenaktien per 1. Mai 2021 angepasst.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 stellte der Gesuchsteller gestützt auf Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 OR (nachfolgend: ÜBest OR) ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch der Gesellschaft. Der Einzelrichter des Regionalgerichts Surselva wies das Gesuch kostenfällig ab, weil die Aktionärsstellung nicht hinreichend nachgewiesen sei. Die dagegen eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen des Gesuchstellers ab, da ein gerichtlicher
Eintrag (unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Art. 4 ff. ÜBest OR) nicht in Betracht kommt, wenn die Aktionärsstellung nicht nachgewiesen ist.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. (...)

3.3.3 Die automatische Umwandlung sollte nach der Botschaft der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit dienen (Botschaft vom 21. November 2018 zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz, BBl 2019 323 Ziff. 4.1 zu Art. 5 Abs. 1 E/BR-ÜBest OR), indem alle Aktien an demselben Tag umgewandelt wurden (CARTIER, Actions au porteur: entrée en vigueur de la loi fédérale sur la mise en oeuvre des recommandations du Forum mondial, Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht [REPRAX] — BGE 151 III 490, S. 493 — 1/20 S. 98 ff., 101). Gemäss Art. 4 Abs. 2 ÜBest OR nahm das Handelsregisteramt die sich aus Abs. 1 ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trug auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthielten. Das Gesetz sah zwar keine Frist vor, innerhalb derer das Handelsregisteramt die Einträge anpassen musste. Die Anpassungen waren aber zügig vorzunehmen (Anleitung zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und In formationsaustausch für Steuerzwecke, Fassung vom 1. November2019, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF [Hrsg.], S. 7 Ziff. 4.2.2; VISCHER/GALLI, Erste Annäherung an das Global Forum-Gesetz, AJP 2019 S. 1289 ff., 1295).

3.3.4 Dass im Handelsregister gelöschte Gesellschaften nicht als "bestehende" im Sinne der Übergangsbestimmungen anzusehen sind, ergibt sich nicht nur daraus, dass der Einschub "bestehende" keinen Sinn ergäbe, wenn sämtliche Gesellschaften (auch die gelöschten) davon erfasst würden, sondern auch daraus, dass die in den Bestimmungen vorgesehenen Pflichten ohne Wiedereintragung nicht erfüllt werden könnten. Aber auch die Eintragung der Änderungen durch das Handelsregisteramt nach Umwandlung der Aktien nach Art. 4 Abs. 2 ÜBest OR setzen die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaften voraus. Mit der Wiedereintragung werden die gelöschten Gesellschaften aber wieder zu bestehenden. Die in Art. 622 Abs. 1 bis OR enthaltene Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit von Inhaberaktien gilt nach der Lehre daher auch für sie (Vischer/ GALLI, a.a.O., S. 1290 Fn. 8). Es fragt sich aber, ob dies auch für die Art. 4 ff. ÜBest OR gilt:

3.3.4.1 Die Art. 4 ff. ÜBest OR regeln einen genau umrissenen Fall und knüpfen im Grundsatz an Versäumnisse der Gesellschaften oder der Aktionäre an. Versäumt es eine Gesellschaft, ihre Inhaberaktien mit Blick auf deren eingeschränkte Zulässigkeit rechtzeitig mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. DETTWILER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 4 ÜBest Transparenz OR), erfolgt für sämtliche Gesellschaften in dieser Situation zur gleichen Zeit von Gesetzes wegen die Umwandlung in Namenaktien (Art. 4 ÜBest OR). Sind Inhaberaktionäre von Gesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt worden sind, ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachgekommen (vgl. DETTWILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR), ist ein Eintrag im Aktienbuch nur noch durch gerichtlichen Entscheid — BGE 151 III 490, S. 494 — möglich (Art. 7 ÜBest OR). Fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1 bis OR droht dann die Nichtigkeit der Aktien. Dass die Bestimmungen an Versäumnisse anknüpfen, unterstreicht auch die in Art. 8 Abs. 2 ÜBest OR vorgesehene Milderung für Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind.

3.3.4.2 Die Gesellschaft wurde im hier zu beurteilenden Fall bereits per 12. Januar 2005 im Handelsregister gelöscht. Im Zeitpunkt ihrer Löschung bestanden aber die Beschränkungen für Inhaberaktien nach Art. 622 Abs. 1 bis OR noch nicht. Auch am 1. Mai 2021 verstiess die Gesellschaft (noch) nicht gegen das Verbot, Inhaberaktien zu haben - sie war in diesem Zeitpunkt gelöscht und hatte gar keine Möglichkeit, ihre Aktien vor diesem Zeitpunkt in Namenaktien umzuwandeln. Erst mit der Wiedereintragung waren die Aktien der Gesellschaft nicht mehr gesetzeskonform. Die automatische Umwandlung soll der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit dienen, indem alle Aktien an demselben Tag umgewandelt und die Anpassungen vom Handelsregister zügig vorgenommen werden. Diese vorhersehbare Gleichbehandlung aller Gesellschaften wird nicht erreicht, wenn die gesetzliche Umwandlung auch bei Gesellschaften, die im Zeitpunkt der Umwandlung gelöscht waren, mit der Wiedereintragung rückwirkend vorgenommen wird. Denn nicht nur war im Umwandlungszeitpunkt der Zeitpunkt der Wiedereintragung offen, sondern diese selbst ungewiss. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Umwandlung denn auch erst nach über einem Jahr eingetragen, obwohl sie bereits per 1. Mai 2021 erfolgt sein soll. Eine Möglichkeit, die Umwandlung selbst vorzunehmen, hatte die gelöschte Gesellschaft nicht. Die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber per 1. Mai 2021 automatisch ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall eine Umwandlung eintreten lassen wollte, sind hier nicht gegeben.

3.3.4.3 Dasselbe Bild zeigt sich mit Blick auf die Aktionäre. Im Zeitpunkt der Löschung per 12. Januar 2005 bestand die Meldepflicht nach aArt. 697i OR noch nicht. Entsprechend konnten Inhaberaktionäre sie in diesem Zeitpunkt auch nicht verletzen. Aber auch nach Inkrafttreten der Bestimmungen hätten sie eine allfällige Pflicht (die allerdings, solange die Gesellschaften gelöscht waren, nicht bestand) bis zur Wiedereintragung nicht erfüllen können. Der Zweck, den Aktionären einen Anreiz zu gewähren, ihren Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen (BBl 2019 325 Ziff. 4.1 zu Art. 8 Abs. 1 E/BR-ÜBest OR; CARTIER, a.a.O., S. 102; VISCHER/GALLI, a.a.O., S. 1298; — BGE 151 III 490, S. 495 — SPOERLÉ, Marginalisierung der Inhaberaktie und neue Sanktionen bei AG und GmbH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2019 S. 339 ff., 354), würde in derartigen Fällen nicht erreicht. Erst mit der Wiedereintragung könnte den Aktionär überhaupt eine Meldepflicht treffen, zumal Art. 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 OR im Gegensatz zu aArt. 697i OR (AS 2015 1390) nicht aufgehoben wurde. Die Frage braucht nicht vertieft zu werden, zumal der Beschwerdeführer seine behauptete Aktionärsstellung schon für das Gesuch der Wiedereintragung und damit im frühestmöglichen Zeitpunkt offengelegt hat.

3.3.4.4 Eine Anwendung der Art. 7 f. ÜBest OR auf Aktionäre, die keine Meldepflichten verletzt haben und deren Gesellschaften die ihnen gebotene Gelegenheit, ihre Aktien selbst in Einklang mit den gesetzlichen Regeln zu bringen, nicht versäumt haben, sondern denen nie eine entsprechende Möglichkeit gegeben war, ist in den Bestimmungen nicht vorgesehen. Die in Art. 6-8 ÜBest OR vorgesehenen Rechtsfolgen gelten nach der Lehre nur für Aktionäre, die ihre in aArt. 697i OR vorgesehene Meldepflicht nicht erfüllt haben (VISCHER/GALLI, a.a.O., S. 1297 f.). Durch die Art. 4 ff. ÜBest OR soll das Problem von Inhaberaktien, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, denn auch nicht abschliessend geregelt werden: Vielmehr kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn eine Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind ( Art. 731b Abs. 1 Ziff. 4 OR ). Es ist mithin nicht generell in allen Konstellationen eine (rückwirkende) Umwandlung von Gesetzes wegen vorgesehen.

3.3.5 Eine Anwendung der Art. 4 ff. ÜBest OR im hier zu beurteilenden Fall führt zu Ergebnissen, die mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren wären.

3.3.5.1 Eine Anwendung der Art. 4 ff. ÜBest OR auf die Wiedereintragung von Gesellschaften, die vor Einführung der Meldepflicht gelöscht und erst nach dem Datum der gesetzlichen Umwandlung wieder eingetragen wurden, hätte zur Folge, dass der Anpassungsmodus nicht "human und machbar" (vgl. Votum Maurer AB 2019 N 1015), sondern für die Gesellschaft unmöglich wäre. Erfolgt die Wiedereintragung mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1 bis OR wäre die "kalte Enteignung" (vgl. Votum Maurer AB — BGE 151 III 490, S. 496 — 2019 N 1015) perfekt. Gerade dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen einem Aktionär, der sich während Jahren nicht um seine Anteile an einer bestehenden Gesellschaft gekümmert hat, obwohl mit Blick auf die Meldepflicht Anlass dazu bestanden hätte, und dem Aktionär einer gelöschten Gesellschaft. Während bei Ersterem auf ein Desinteresse an der Aktionärsstellung unter Offenlegung der Identität geschlossen werden kann, bestand für Letzteren vor der Entdeckung eines Grundes zur Wiedereintragung weder Anlass noch eine Möglichkeit zur Wahrung allfälliger Rechte.

3.3.5.2 Die Anwendung der Bestimmungen würde zudem zu nicht vertretbaren Ungleichbehandlungen führen, einerseits im Vergleich zu Aktionären, die ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, deren Aktiengesellschaften aber die Umwandlung in Namenaktien rechtzeitig vorgenommen haben, und die keine Enteignung zu gewärtigen haben (SPOERLÉ, a.a.O., S. 345 und 354; GLANZMANN, Abschaffung der Inhaberaktie sowie neue strafrechtliche Sanktionen für Verwaltungsrat und Aktionäre, SJZ 115/2019 S. 611 ff., 614), und andererseits im Vergleich zu Gesellschaften und Aktionären, die nach dem Umwandlungszeitpunkt unzulässigerweise Inhaberaktien besitzen. Mit Art. 731b Abs. 1 bis OR sowie den in Art. 935 Abs. 3 OR bei einer Wiedereintragung dem Gericht zugewiesenen Kompetenzen bestehen ausreichende Möglichkeiten, Mängeln, die erst anlässlich einer Wiedereintragung aktuell werden, zu begegnen.

3.3.6 Dies ermöglicht eine differenzierte Behandlung, was auch deswegen geboten erscheint, weil an einer Umwandlung der Aktien je nach Grund der Wiedereintragung (namentlich bei überschuldeten Gesellschaften, wenn es allein um die Abwicklung des Konkursverfahrens geht) gar kein Interesse besteht. Das ist hier anders, es ändert aber nichts daran, dass die Art. 4 ff. ÜBest OR und namentlich Art. 7 ÜBest OR mit Blick auf ihren Zweck nicht zur Anwendung kommen auf Fälle, in denen eine Gesellschaft vor Inkrafttreten von aArt. 697i OR im Handelsregister gelöscht und erst nach dem 1. Mai 2021 wieder eingetragen wurde, jedenfalls sofern die Löschung nicht bewusst zur Umgehung der Meldepflichten vor Beendigung der Liquidation mit Blick auf eine spätere Wiedereintragung erfolgt ist.

3.4 Der Beschwerdeführer hat indessen die Umwandlung von Gesetzes wegen auch in seiner Beschwerde nicht beanstandet und die — BGE 151 III 490, S. 497 — Gesellschaft hat ihre Statuten inzwischen angepasst. Von einer Nichtigkeit der Umwandlung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal die Aktienstruktur anzupassen war und das Handelsregisteramt, soweit eine gesetzliche Umwandlung zu erfolgen hatte, für deren Vornahme zuständig war. Das ändert aber nichts daran, dass die in Art. 7 ÜBest OR vorgesehenen Nachteile für Aktionäre, die ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind und deren Gesellschaften die Frist zur Anpassung der Aktien verstreichen liessen, mit Blick auf den Zweck der Bestimmungen hier nicht greifen. Der Beschwerdeführer ist für eine Eintragung nicht auf ein Verfahren nach Art. 7 ÜBest OR angewiesen und der abweisende Entscheid schadet ihm nichts. Vielmehr hat die Gesellschaft über seine Eintragung zu entscheiden.

Themen
1. Mai 202112. Januar 2005Gesetzliche UmwandlungGlobal Forum über Transparenz und Informationsaustausch für SteuerzweckeKalte EnteignungMeldepflicht der AktionäreNichtigkeit der AktienRechtssicherheitSäumige AktionäreStaatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)Umwandlung von Inhaberaktien in NamenaktienWiedereintragung einer Gesellschaft
§Normen
aArt. 697i ORArt. 4 ff. ÜBest ORArt. 7 ÜBest ORArt. 8 ÜBest ORArt. 622 Abs. 1bis ORArt. 731b Abs. 1bis ORArt. 935 Abs. 3 OR
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 III 490

Zitiervorschlag: BGE 151 III 490, bgex.ch/bge/151-iii-490

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 III 490