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BGE (168)BGer (620)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 150 V 12012.03.2024
Art. 26a Abs. 1 BVG ; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet…
BGE 147 V 13316.11.2020
Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IVG ; Art. 8 Abs. 2 BV ; Berechnungsgrundlage des Betrags der Invalidenrente bei Revision des Rentenanspruchs einer Person, die an einem Geburtsgebrechen leidet. Die Änderung des Invaliditätsgrades und die daraus resultierende…
BGE 146 V 33130.09.2020
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 16 Abs. 2 FZV ; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11…

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AVIGArbeitslosenversicherung51
ELGErgänzungsleistungen49
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FZGFreizügigkeit2
aBV
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ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen29
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung23
KVVKrankenversicherungsverordnung21
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung17
VGVerantwortlichkeitsgesetz17
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)12
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)9
SVGStrassenverkehrsgesetz8
BGFAAnwaltsgesetz7
AsylGAsylgesetz5
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung2
MSchGMarkenschutzgesetz2
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
VVGVersicherungsvertragsgesetz2
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
BüGBürgerrechtsgesetz1
MWSTVMehrwertsteuerverordnung1
VRVVerkehrsregelnverordnung1
VZVVerkehrszulassungsverordnung1
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)1
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0
SSVSignalisationsverordnung0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 147 V 9402.09.2020
Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 15 ff. IVG…
BGE 145 V 26617.07.2019
Art. 1b, 8a und 9 Abs. 1 bis IVG ; lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG); Art. 2 FZA und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004…
BGE 144 V 6307.03.2018
Art. 23 lit. a BVG ; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28a Abs. 3 IVG ; Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit. Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der…
BGE 144 V 212.01.2018
Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 IVG ; Art. 2 AHVG ; Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; versicherungsmässige Voraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Fall eines Kindes mit Wohnsitz in der Europäischen Union und einem in der Schweiz…
BGE 143 V 35420.09.2017
Art. 1 Bst. i Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; ausserordentliche Invalidenrente (Kind des Ehegatten mit Drittstaatsangehörigkeit). Der Status eines minderjährigen oder volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne von Art. 1 Bst. i Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr…
BGE 143 V 30507.09.2017
Art. 35 Abs. 1 und 4 IVG ; Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG ; Art. 49 bis , Art. 49 ter Abs. 1, Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ; Art. 82 Abs. 1 IVV ; Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht…
BGE 142 V 22602.06.2016
Art. 35 Abs. 1 IVG ; Art. 25 Abs. 5 AHVG ; Art. 49 bis Abs. 3 AHVV ; Anspruch auf eine Zusatzrente für Kinder; Kind in Ausbildung. Art. 49 bis Abs. 3 AHVV , wonach ein erwerbstätiges Kind mit einem Einkommen, welches die festgelegte Grenze übersteigt, nicht als in Ausbildung…
BGE 141 V 53011.09.2015
Art. 39 Abs. 1 IVG ; Art. 42 AHVG ; Art. 23 ff. ZGB ; Art. 13 ATSG ; Begriff des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Recht auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt kumulativ Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Unterscheidung des…
BGE 141 V 43911.08.2015
Art. 82 Abs. 2 BVG ; Art. 1 Abs. 1 BVV 3 ; Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades in der Säule 3a. Die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen der IV-Organe ( BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) sind in…
BGE 141 V 13911.02.2015
Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG ; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG ; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für…
BGE 140 V 47021.10.2014
Art. 26 Abs. 1 BVG ; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und aArt. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007); Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge. Der Anspruch auf…
BGE 140 V 38526.08.2014
Art. 6 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 sowie Art. 42 bis Abs. 2 IVG , je in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG ; Art. 1a (bis 31. Dezember 2002: Art. 1) Abs. 2 lit. a AHVG; Art. 1b lit. c (bis 31. Dezember 1998: Art. 1 lit. e bzw. lit. c) AHVV sowie Art. 1b IVG ; Art. 2 Abs. 1 und Art…
BGE 140 V 29916.07.2014
Art. 35 Abs. 1 IVG ; Kinderrente für volljährige Kinder. Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht bei einem über 18 Jahre alten Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum…
BGE 140 V 20712.05.2014
Art. 24 Abs. 1 BVG ; lit. f Abs. 1-3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision); anwendbares Recht. Bei einer Invalidenrente, die vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (1. Januar 2005) zu laufen begonnen hat, bleibt grundsätzlich das alte Recht…
BGE 140 V 9803.04.2014
Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (gültig gewesen bis 31. März 2012); Art. 11 Abs. 3 Bst. e und Art. 5 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die in der Schweiz wohnhafte, nichterwerbstätige Ehefrau, deren Ehemann in Frankreich arbeitet und wohnt, ist der…
BGE 139 I 15515.04.2013
Art. 8 und 14 EMRK ; Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG ; Erfordernis eines Wohnsitzes in der Schweiz als Voraussetzung für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die Aufhebung einer ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung infolge fehlenden…
BGE 139 V 12207.03.2013
Art. 35 Abs. 1 IVG ; Kinderrente für volljährige Kinder. Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung kann auch für ein über 18 Jahre altes Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum…
BGE 138 V 40217.09.2012
Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 20 Abs. 2 AHVG ; Art. 20 ATSG . Die Wahrung des Existenzminimums ist als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden dann nicht zu beachten, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete…
BGE 137 V 16203.05.2011
Art. 43 bis Abs. 4 AHVG ; kein Wiederaufleben der Hilflosenentschädigung bei erneuter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen. Besitzstandsgarantien im Sozialversicherungsrecht setzen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Art. 43 bis Abs. 4 AHVG betrifft nicht…
BGE 137 V 17529.04.2011
Art. 20 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung); Verrechnung einer Rückforderung gegenüber einem Ehegatten mit dem anderen Ehegatten geschuldeten Nachzahlungen. Die Rückforderung einer Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten…
BGE 137 V 7625.03.2011
Art. 78 ATSG ; Art. 3 Abs. 1 VG ; Verantwortlichkeit der IV-Stelle. Die IV-Stelle, welche mit der Umsetzung einer geplanten Rentenaufhebung zuwartet (hier während nahezu zehn Jahren), wird gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die gleichzeitig eine Invalidenrente aus beruflicher…
BGE 136 V 28606.08.2010
Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG ; Art. 20 und 22 ATSG . Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht…
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BGE 150 V 120

13. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen CPV/CAP Pensionskasse Coop (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_6/2023 vom 12. März 2024

Regeste

Art. 26a BVGArt. 8 BVArt. 26a Abs. 1 BVG

Art. 26a Abs. 1 BVG ; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 120

Sachverhalt

— BGE 150 V 120, S. 120 —

A.

A.a Die 1983 geborene A. arbeitete seit 10. Juni 2013 in einem vollen Pensum als Informatikerin für die Genossenschaft B. und war bei der CPV/CAP Pensionskasse Coop (nachfolgend: CPV/CAP) berufsvorsorgeversichert. Mit Wirkung ab 2. Juni 2014 wurde ihr — BGE 150 V 120, S. 121 — wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (Erstdiagnose im April 2003) bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert.

A.b Im Juni 2014 meldete sich A. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Ende Juli 2014 kündigte die Genossenschaft B. das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf 31. Oktober 2014. Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte A. während längerer Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen, zuletzt ab Mitte August 2016 ein Coaching, welches bis Mitte Februar 2017 verlängert wurde.

A.c Aufgrund des Coachings erlangte A. eine auf die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2018 befristete Anstellung im Rahmen eines 50 %-Pensums als Datenbankverantwortliche Fundraising bei der C. In dieser Eigenschaft war sie bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Ab März 2018 war A. vollständig arbeitsunfähig. Die arbeitgeberseits veranlasste vertrauensärztliche Abklärung ergab, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Datenbankverantwortliche nicht optimal sei.

A.d Die für die Rentenprüfung zuständige Abteilung der IV-Stelle prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse. Zu diesem Zweck holte sie unter anderem bei Dr. med. D., Neurologie FMH, und Dr. med. E., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten ein (erstattet am 15. Juni 2018). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A. eine IV-Rente zu, und zwar ab 1. Mai 2015 eine Viertels-, ab 1. August 2015 eine Dreiviertels-, ab 1. September 2016 eine ganze, ab 1. Januar 2017 erneut eine Viertels- und schliesslich ab 1. Juni 2018 wiederum eine ganze Rente.

A.e In einem Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte die CPV/CAP A. mit, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 75 % ab 1. August 2015 (Fr. 2'443.40), von 100 % ab 1. September 2016 (Fr. 3'257.80), von 25 % ab 1. Januar 2017 (Fr. 814.50) und zusätzlich auf eine solche von 75 % ab 1. Juni 2018 (Fr. 1'254.20); mithin werde ihr ab 1. Juni 2018 eine monatliche Rente von Fr. 2'068.70 ausbezahlt. Ihre Berechnung erläuterte die CPV/CAP dahingehend, dass sich der Anspruch ab 1. Juni 2018 nach dem BVG richte, weil vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 keine Versicherung bei ihr bestanden habe. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 opponierte A. und machte geltend, dass ihr ab 1. Juni 2018 eine ganze — BGE 150 V 120, S. 122 — reglementarische Invalidenrente zustehe, weil sie bei der CPV/CAP provisorisch weiterversichert gewesen sei. In der folgenden Korrespondenz hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest.

B. Klageweise liess A. das Rechtsbegehren stellen, die CPV/CAP sei zu verpflichten, ihr ab 1. August 2015 eine Dreiviertels-, ab 1. September 2016 eine ganze, ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertels- (recte wohl: eine Viertels- [vgl. dazu auch das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegehren; nachfolgend Bst. C sowie E. 2]) und ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Weiter habe ihr die CPV/CAP auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. Die Basellandschaftliche Pensionskasse wurde zum Verfahren beigeladen. Sie enthielt sich eines Antrages unter Hinweis darauf, dass ihre eigene Leistungspflicht nicht zur Diskussion stehe. Mit Urteil vom 18. Oktober 2022 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab.

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die CPV/CAP zu verpflichten, ihr ab 1. August 2015 eine Dreiviertels-, ab 1. September 2016 eine ganze, ab 1. Januar 2017 eine Viertels- und ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente gemäss den reglementarischen Bestimmungen zuzusprechen und auszurichten. Weiter habe ihr die CPV/CAP auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

In ihrer Vernehmlassung schliesst die CPV/CAP auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin erkannte, die Bestimmungen des BVG-Obligatoriums bildeten die Grundlage für die der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 zustehende Invalidenrente. Wie in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wird, handelt es sich dabei um die einzig streitige Frage. Keine Bedeutung kommt somit dem Umstand zu, dass gemäss dem Beschwerdebegehren darüber hinaus die Zusprache einer Rente in der Zeit vom 1. August — BGE 150 V 120, S. 123 — 2015 bis 31. Mai 2018 beantragt wird. Über den diese Periode betreffenden Anspruch besteht seit jeher Einigkeit unter den Parteien.

3.

3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG - welche Bestimmung auch für die weitergehende Vorsorge gilt ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG ) - vorbehalten bleibt. Für Fälle, in denen die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sieht Art. 26a Abs. 1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird (Abs. 3).

3.2 Mit den Invalidenleistungen befasst sich Art. 38 des Versicherungs-Reglements 2017 der CPV/CAP (nachfolgend: Vorsorgereglement). Danach gilt eine versicherte Person, die von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei der CPV/CAP als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der CPV/CAP versichert war. Vorbehalten bleiben offensichtlich unhaltbare Verfügungen der IV (Art. 38.1 Vorsorgereglement). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der CPV/CAP beginnt mit dem Rentenanspruch der IV. Er erlischt mit dem Ende des Rentenanspruchs der IV bzw. mit dem Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches (spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, zu welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine gleich hohe Altersrente besteht; Art. 38.3 Vorsorgereglement). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der CPV/CAP gilt der Rentengrad gemäss IV. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei einem Rentengrad von — BGE 150 V 120, S. 124 — mindestens 40 %. Der aktive Versicherungsgrad ergibt sich aus der Differenz des Rentengrades zu 100 % (Art. 38.5 Vorsorgereglement).

3.3 Betreffend Änderungen des Rentengrades gilt gemäss Art. 39 Vorsorgereglement: Entsteht infolge Änderung des Rentengrades bei der IV ein anderer Rentenanspruch oder ändert der von der CPV/CAP festgelegte Invaliditätsgrad, so werden die Leistungen der CPV/CAP entsprechend angepasst. Ausgenommen bleibt die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der IV gemäss Art. 26a BVG (Art. 39.1 Vorsorgereglement). Besteht für eine teilinvalide Person keine aktive Versicherung bei der CPV/CAP und ist gleichwohl die CPV/CAP für die Änderung des Invaliditätsgrades zuständig, entscheidet sie aufgrund des Sachverhaltes (Art. 39.2 Vorsorgereglement). Die Berechnung der Anpassung der Rentenansprüche von Versicherten ohne aktive Versicherung bei der CPV/CAP basiert auf den Mindestbestimmungen zur Invalidität nach BVG (Art. 39.3 Vorsorgereglement).

4.

4.1 Streitentscheidend ist nach den in E. 3 dargelegten Grundlagen mithin die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf die provisorische Weiterversicherung gemäss Art. 26a Abs. 1 BVG beruft, denn diesfalls wäre sie bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung des IV-Rentenanspruchs während dreier Jahre zu den bisherigen reglementarischen Bedingungen bei der Beschwerdegegnerin versichert, dies bei einem intakten reglementarischen Leistungsanspruch. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verneinen die Frage und stellen sich auf den Standpunkt, dass sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 neu nach den Bestimmungen des BVG richtet (Art. 39.3 Vorsorgereglement). Die Existenz einer provisorischen Weiterversicherung ist kontrovers, weil sich die Verfahrensbeteiligten uneinig sind, ob die Norm des Art. 26a Abs. 1 BVG einen effektiven Rentenbezug vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (bzw. der dieser gleichgestellten Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades) voraussetzt. Anders als die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die provisorische Weiterversicherung auch gelten müsse, wenn - wie bei ihr der Fall - rückwirkend auf einen Zeitpunkt, zu welchem Eingliederungsmassnahmen stattfanden, eine Rente zugesprochen werde, was sie insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss — BGE 150 V 120, S. 125 — Art. 8 Abs. 1 BV ableitet, mithin aus einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 26a Abs. 1 BVG .

4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen ( BGE 149 V 21 E. 4.3; BGE 148 V 373 E. 5.1; BGE 147 V 297 E. 6.1). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung ( BGE 148 V 385 E. 5.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1).

4.3 Nach dem (insoweit in allen drei Amtssprachen übereinstimmenden) Wortlaut des Art. 26a Abs. 1 BVG wird für eine Weiterversicherung vorausgesetzt, dass die versicherte Person "vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Rentenbezug bereits vor den genannten Ereignissen (Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung des Beschäftigungsgrades) stattgefunden haben muss. In dieselbe Richtung weist die Überschrift des (in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnten) Art. 8a IVG "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" (wiederum in allen drei sprachlichen Fassungen). Im Einklang damit lässt sich den Materialien (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur — BGE 150 V 120, S. 126 — Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff.) entnehmen, dass mit der 6. IV-Revision das Instrument der "eingliederungsorientierten Rentenrevision" eingeführt wurde, um eine vermehrte Wiedereingliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial und gleichzeitig eine Reduktion des Rentenbestandes zu erreichen. Nach den Ausführungen in der Botschaft wurde dabei ein Paradigmenwechsel eingeleitet, weg von "einmal Rente, immer Rente" hin zu "Rente als Brücke zur Eingliederung". Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens solle neu die Wiedereingliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial an oberster Stelle stehen; diese würden aktiv und mit entsprechender Unterstützung (Beratung, Begleitung, Massnahmen) auf eine Wiedereingliederung vorbereitet (BBl 2010 1839 f. Ziff. 1.3.1). Es sei das Ziel, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügerinnen und -bezügern soweit zu verbessern, dass eine Wiedereingliederung möglich werde und die Rente im Gegenzug für die Zukunft entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben werden könne (BBl 2010 1842 Ziff. 1.3.1). Im Fokus standen dabei rentenbeziehende Personen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren hatten (BBl 2010 1842 und 1887 Ziff. 2; vgl. auch BGE 145 V 2 E. 4.3.1 zur Verpflichtung zur Teilnahme an zumutbaren Massnahmen auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Zur Unterstützung des Weges "Eingliederung aus Rente" bzw. zum Abbau der bisher vorhandenen Negativanreize wurden flankierende Massnahmen vorgesehen, so insbesondere die Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Abschluss der Massnahmen und das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente bei einer erneuten Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bis zu drei Jahre nach erfolgreicher Eingliederung (BBl 2010 1849) sowie die - im vorliegenden Fall interessierende - provisorische Weiterversicherung bei der Vorsorgeeinrichtung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches gegenüber derselben nach Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente (BBl 2010 1916 Ziff. 2). Sinn und Zweck der provisorischen Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG ist mithin die Förderung der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 26a BVG ) bzw. der Schutz der rentenbeziehenden Personen, die an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen (BBl 2010 1917; HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, — BGE 150 V 120, S. 127 — Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 26a BVG ; BASILE CARDINAUX, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, SZS 2016 S. 685 ff., 707 f.).

4.4 Die in E. 4.3 dargelegten Auslegungselemente führen mithin übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Bestimmung des Art. 26a BVG auf die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation bezieht. Gleichzeitig steht damit fest, dass die Norm keine (direkte) Anwendung findet auf den davon zu unterscheidenden - bei der Beschwerdeführerin vorliegenden - Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (vgl. auch Urteil 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.3, wonach nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei welcher berufliche Massnahmen im Spiel waren, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst).

4.5 Die Beschwerdeführerin versucht nun, aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 Abs. 1 BV ) abzuleiten, dass die dreijährige Schutzfrist auch in der bei ihr vorliegenden Konstellation gelten müsse. Der ihr vorschwebenden verfassungskonformen Auslegung stehen allerdings der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG entgegen (vgl. E. 4.2 in fine und 4.3). Darüber hinaus spricht gegen die in der Beschwerde befürwortete Interpretation, dass sich eine rentenbeziehende Person, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzieht mit dem Risiko, dadurch ihres Rentenanspruches ganz oder teilweise verlustig zu gehen (Eingliederung aus Rente), in einer wesentlich anderen Situation befindet als eine versicherte Person, bei welcher vorab mit Eingliederungsmassnahmen versucht wird, eine rentenbegründende Invalidität zu verhindern (Eingliederung vor Rente). Dass sich die "Eingliederung aus Rente" erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die "Eingliederung vor Rente", entspricht denn auch der Erfahrung der IV-Stellen (RITLER/LÜTHI, Eingliederung und Wiedereingliederung aus der Sicht der Invalidenversicherung [BSV], SZS 2016 S. 722 ff., 739). Dieses Unterschieds war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst: Mit Massnahmen wie insbesondere der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG beabsichtigte er, die sich bei der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen ergebenden speziellen Hindernisse, soweit möglich, aus dem Weg zu räumen (vgl. dazu E. 4.3). Entgegen der Beschwerdeführerin sind deshalb — BGE 150 V 120, S. 128 — keine objektiven Gründe ersichtlich, den Geltungsbereich dieses vom Gesetzgeber allein für rentenbeziehende Personen vorgesehenen Instituts auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden auszuweiten, zumal in diesen die Hürden für eine Eingliederung geringer sind und kein zur Situation "Eingliederung aus Rente" analoges Schutzbedürfnis besteht. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die rückwirkende Zusprache einer abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente (wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend vorbringt) grundsätzlich nach denselben Regeln richtet wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ( BGE 148 V 321 E. 7.3.1; BGE 145 V 209 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss angeführte Tatsache, dass dem Zeitpunkt, zu welchem die IV-Stelle über den Rentenanspruch verfügt, etwas Zufälliges anhaftet, vermag nichts daran zu ändern, dass die versicherte Person sich betreffend (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen vor dem IV-Entscheid (als Rentenanwärterin) in einer grundlegend anderen Position befindet als danach (als Rentenbezügerin), womit sachliche Gründe für die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung bestehen. Für eine verfassungskonforme Auslegung im in der Beschwerde befürworteten Sinne besteht damit kein Raum.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt keinen Anwendungsfall der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG darstellt. Der Beschwerdeführerin steht deshalb mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente gemäss den BVG-Mindestbestimmungen zu (vgl. Art. 39.1 und 39.3 Vorsorgereglement). Das angefochtene Urteil erweist sich damit als bundesrechtskonform.

Themen
Berufliche EingliederungsmassnahmenCPV/CAPEingliederung aus RenteGleichbehandlungGleichbehandlungsgrundsatzHerabsetzung oder Aufhebung der InvalidenrenteProvisorische WeiterversicherungVerfassungskonforme Auslegung
§Normen
Art. 8 Abs. 1 BV
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 150 V 120
Art. 8 BV
Art. 26a Abs. 1 BVG
Art. 26a BVG
Zitierte Entscheide
9C_381/202219.07.2023
Bindungswirkung von IV-Entscheiden für die berufliche Vorsorge, Sachlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, Provisorische Weiterversicherung nach Art. 26a BVG
BGE 149 V 2102.03.2023
Akontobeiträge, Definitive Beitragsfestsetzung, Rückerstattung von Akontobeiträgen
BGE 148 V 38517.10.2022
Einkommensabhängigkeit, Vertrauensschutz, AHV-Beitragspflicht
BGE 148 V 37302.08.2022
Berücksichtigung des nachdienstlichen Verhaltens, Erwerbsersatzentschädigung für Zivildienst, Ortsüblicher Anfangslohn
BGE 148 V 32127.06.2022
Altersgrenze 55. Lebensjahr, Eingliederung vor Rente, Eingliederungsmassnahmen bei Rentenaufhebung
BGE 147 V 29702.07.2021
Historische Auslegung, Teleologische Auslegung, Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente
BGE 145 V 20906.06.2019
Beweislast, Eingliederungsmassnahmen, Revision der Invalidenrente
BGE 145 V 228.01.2019
Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Mitwirkungspflichtverletzung, Restarbeitsfähigkeit
BGE 141 V 22127.03.2015
Gesetzesdelegation an den Bundesrat, Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit, Öffentlich-rechtliche Anstalt
Wird zitiert von
9C_250/202523.07.2026
Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung, Zuständigkeit des BAG, Beschwerdebefugnis
9C_697/202402.06.2026
Umsatzabgabe, Kollektive Kapitalanlage, Einanlegerfonds
2C_630/202406.11.2025
Sexuelle Übergriffe, Meldepflichtverletzungen, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
BGE 152 V 2023.06.2025
Erwerbsausfallentschädigung bei Organspende, Intertemporales Recht, Rechtsnatur des Anspruchs
BGE 152 II 3314.02.2025
Grundstückgewinnsteuer, Dekreszenz/Akkreszenz, Einfache Gesellschaft
BGE 151 II 43505.12.2024
Ordentliche Nachbesteuerung, Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Anreiz zur Offenlegung
BGE 151 I 7320.09.2024
Bildungschancengleichheit, Anspruch auf Assistenz für Menschen mit Behinderungen in der Aus- und Weiterbildung, Auslegung des Behindertengleichstellungsgesetzes
BGE 151 III 14307.08.2024
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Gesamtarbeitsverträgen, Beitragspflicht des Personalverleihers für den flexiblen Altersrücktritt, Verjährung von Beitragsforderungen
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 150 V 120

Zitiervorschlag: BGE 150 V 120, bgex.ch/bge/150-v-120