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1874–2026
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18742026
BGE 136 V 28606.08.2010
Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG ; Art. 20 und 22 ATSG . Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht…
BGE 136 V 715.12.2009
Art. 28 IVG ; Art. 573 Abs. 2 ZGB ; Art. 196, 260 und 269 SchKG ; Art. 48 VwVG ; Art. 59 ATSG ; Art. 89 Abs. 1 BGG ; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt…
BGE 131 V 24906.07.2005
Art. 20 Abs. 2 AHVG ; Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 93 Abs. 1 SchKG : Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden…

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BGE136 V 286
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BGE 136 V 286›Regeste›
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BGE 131 III 36001.03.2005
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Erwerbsausfalls und des Haushaltsschadens infolge Invalidität. Beweisanforderungen bei der Bestimmung des künftigen Erwerbsausfalls zufolge Arbeitsunfähigkeit (E. 5). Mechanismen zur Verhinderung einer Überentschädigung eines…
BGE 129 V 35425.06.2003
Art. 7 Abs. 1 IVG : Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit…
BGE 120 V 42123.12.1994
Art. 6 IVG . Bei Doppelbürgern von Staaten, die beide mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, bestimmt sich der anwendbare Staatsvertrag nach Massgabe der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit.
BGE 114 II 12307.03.1988
Auszahlung einer Kinder-Zusatzrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG an die Mutter; Tilgung des Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Vaters ( Art. 285 Abs. 2 ZGB )? Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Beiträge an den Unterhalt des Kindes dadurch…
9C_599/201726.06.2018
A. Seit der Gründung der C.________ AG am 24. Juni 2011 war A.________ als einziges Mitglied deren Verwaltungsrates und B.________ als Geschäftsführer (jeweils mit Einzelunterschrift) im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft war der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als…
9C_621/201621.06.2017
A. Mit Verfügung vom 11. April 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1980 geborenen A.________ vom 1. Mai bis 30. September 2010 eine ganze, ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde…
8C_541/201609.11.2016
A. A.________ (Jg. 1968) bezog seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche im Jahr 2015 rückwirkend auf den 1. Juni 2007 hin revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Bis dahin (in den letzten fünf Jahren) zu viel ausbezahlte…
8C_307/201617.08.2016
A. Der 1969 geborene A.________ war über seinen Arbeitgeber bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) kollektiv taggeldversichert. Ab dem 8. Oktober 2008 richtete ihm die SWICA zufolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Das…
9C_258/201403.09.2014
A. A.a. Der 1961 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG als Baufacharbeiter. Am 21. April 1997 wurde er am Hinterkopf von einer schwenkenden Baggerschaufel getroffen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Leistungen, stellte diese indessen…
8C_115/201330.09.2013
A. A.a. Die 1979 geborene B.________ war seit 1. September 1998 bei der U.________ AG als Assistentin im Bereich der Anlagenberatung angestellt. Am 18. April 2003 stürzte sie beim Inline-Skaten. Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen und…
9C_750/201207.02.2013
A. Die X.________ AG war der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Entsprechend den Eintragungen im Handelsregister war M.________ seit 12. Mai 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Über die Gesellschaft wurde im Oktober…
9C_593/201230.10.2012
A. Il 7 dicembre 2008 W.________, nato nel 1955 e già attivo quale magazziniere, ha causato un incidente della circolazione in territorio di X.________ a seguito del quale ha riportato in particolare una paraplegia sensomotoria completa a livello D10. Il caso è stato assunto…
9C_1015/201012.04.2011
A. Wegen der Folgen eines im Jahre 1998 erlittenen Treppensturzes und eines im Jahre 2004 erlittenen Motorradunfalles meldete sich der 1960 geborene B.________ im Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm ab 1. August 2005…
9C_55/201008.10.2010
A. Die 1951 geborene B.________ erlitt am 1. August 2003 einen Verkehrsunfall. Am 25. Juni 2004 meldete sie sich wegen der Unfallfolgen ("Rückenprobleme, Brustkorb und Halswirbel") bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Rentenbezug an. Gestützt auf…
8C_55/201006.08.2010
A. T.________ (geb. 1948) meldete sich im Februar 2006 wegen seit Jahren bestehenden Rücken-, Hüft- und Schulterleiden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab, hob die…
9C_372/200813.02.2009
A. F.________, né en 1957, a travaillé jusqu'au 5 décembre 1996 en qualité de chauffeur de bus pour le compte de X.________. Souffrant de douleurs lombaires, il a déposé le 12 novembre 1997 une demande de prestations de l'assurance-invalidité, tendant à l'octroi d'un…
9C_234/200804.08.2008
A. H.________ (geboren 1967), verheiratet und Mutter von vier zwischen 1992 und 1999 geborenen Kindern, zog sich bei einem Verkehrsunfall am 23. Dezember 2000 Verletzungen im Nackenbereich zu. Wegen einer anhaltenden cervicovertebralen Schmerzsymptomatik meldete sie sich am 6…
I 141/0520.09.2006
A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1954 geborenen B.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente) mit Beginn ab 1. Mai 1999 zu und ordnete gleichzeitig die Verrechnung des…
I 757/0406.07.2005
A. A.________ bezog für die Zeit ab 1. März 1998 Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Im Mai 2003 stellte die AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen fest, dass die Ehefrau des Versicherten seit 1999 erwerbstätig war und A.________ von Dezember 1999 bis…
I 286/0424.05.2005
A. N.________, née en 1959, travaille comme femme de ménage depuis 1990. Elle assume également des tâches de conciergerie avec l'aide de son époux. Celui-ci a toutefois subi un accident en 1994, dont les séquelles limitent sa capacité à la soutenir dans cette activité. Il est…
I 305/0315.02.2005
A. Depuis le mois d'août 1998, M.________ vit séparé de sa femme, P.________, à laquelle la garde de leurs filles, E.________ et J.________ a été attribuée (cf. ordonnance du Tribunal civil de l'arrondissement de la Sarine du 9 décembre 1998). Il a perçu des indemnités…
7B.41/200417.05.2004
A. Das Betreibungsamt Obwalden erliess in der gegen Y.________ laufenden Betreibung Nr. xxx am 4. September 2003 die Pfändungsurkunde. Gleichentags zeigte das Betreibungsamt der Ausgleichskasse Z.________ an, dass von dem seit 7. Juli 2003 an den Schuldner ausgerichteten…
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BGE 136 V 286BGEx
BGEx

BGE 136 V 286

34. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. T. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich und Ausgleichskasse Promea (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_55/2010 vom 6. August 2010

Regeste

Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVGArt. 20 ATSGArt. 22 ATSG

Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG ; Art. 20 und 22 ATSG . Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (E. 4 und 5). Hat die Sozialbehörde der versicherten Person für die Zeit, für welche Renten nachbezahlt werden, Vorschussleistungen erbracht, stellt das betreibungsrechtliche Existenzminimum keine zu berücksichtigende Verrechnungsschranke dar (E. 7 und 8).

Sachverhalt ab Seite 286

Sachverhalt

— BGE 136 V 286, S. 286 —

A. T. (geb. 1948) meldete sich im Februar 2006 wegen seit Jahren bestehenden Rücken-, Hüft- und Schulterleiden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren ab, hob die Verfügung am 12. April 2006 jedoch wieder auf und nahm ergänzende Abklärungen zum medizinischen und beruflichen Sachverhalt vor. Gestützt darauf sprach sie T. mit Verfügung vom 26. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe — BGE 136 V 286, S. 287 — Invalidenrente zu. Daraus resultierte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis Ende November 2008 eine Nachzahlung von Fr. 38'315.-. Einen Betrag von Fr. 34'982.15 verrechnete sie mit Schadenersatzforderungen (einschliesslich Betreibungskosten) der Ausgleichskasse Promea.

B. Gegen die Verfügung vom 26. November 2008 erhob T. Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006; weiter ersuchte sie um Feststellung, dass die Verrechnung mit Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse Promea unzulässig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 17. November 2009 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als der Anspruch auf mehr als eine halbe Invalidenrente verneint wurde. In diesem Punkt wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. In Bezug auf die Verrechnung hiess es die Beschwerde ebenfalls teilweise gut und hob die Verfügung vom 26. November 2008 mit der Feststellung auf, dass der mit der Ausgleichskasse Promea zu verrechnende Betrag Fr. 31'667.15 betrage. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T. beantragen, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. November 2009, soweit die Verrechnung betreffend, ganz oder teilweise aufzuheben. Am 11. Februar 2010 reicht sie überdies die Nachzahlungsverfügung der Gemeine D. vom 25. März 2009 ein und korrigiert die Angaben über die von der Sozialbehörde bis Ende Oktober 2008 getätigten Vorschussleistungen.

Die IV-Stelle und die zum Verfahren beigeladene Ausgleichskasse Promea schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 29. März 2010 lässt sich T. zu den Ausführungen der Ausgleichskasse vernehmen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und des — BGE 136 V 286, S. 288 — IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) auf dem Gebiet der Invalidenversicherung anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG hat die Rechtsprechung beispielsweise die Verrechnung der von der Ehefrau beanspruchten halben Ehepaarrente mit einer Schadenersatzforderung ( Art. 52 AHVG ) gegen den Ehemann durch die Ausgleichskasse zugelassen, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen im Sinne von Art. 93 SchKG nicht berührt wird ( BGE 107 V 72 , bestätigt mit BGE 130 V 505 E. 2.4 S. 511). Die Verrechnung von Schadenersatzforderungen kann sich sowohl auf laufende Renten der ersatzpflichtigen Person beziehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 1295 Rz. 269) wie auch auf Rentennachzahlungen. Im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht die Zulässigkeit einer Verrechnung des Anspruchs auf Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen derselben Person bestätigt (vgl. in diesem Sinne auch BGE 104 V 5 und Urteil I 503/88 vom 19. April 1989 bezüglich persönlicher und paritätischer Sozialversicherungsbeiträge). Die Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2008; http://www.bsv.admin.ch/vollzug ), zählt in Rz. 10917 Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen im Sinne von Art. 52 AHVG ebenfalls zu den verrechenbaren Forderungen.

4.2 Auf die der obigen Rechtsprechung zugrunde gelegenen Sachverhalte fanden das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (SR 830.1), die dazugehörige Verordnung (ATSV; SR 830.11) und die damit verbundenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Alters- und Hinterlassenenversicherungs- sowie im Invalidenversicherungsbereich noch keine Anwendung. Gemäss Art. 2 ATSG sind dessen Bestimmungen auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Art. 1 Abs. 1 IVG erklärt die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 20 ATSG regelt die — BGE 136 V 286, S. 289 — Gewährleistung zweckmässiger Verwendung, welche sich gemäss Abs. 1 lit. a jedoch auf Geldleistungen mit dem Zweck der Unterhaltsdeckung beschränkt. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert ein Verrechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden Dritten oder Behörden und der versicherten Person, um sicherzustellen, dass mit den ausbezahlten Geldleistungen der Unterhalt der versicherten Person und nicht deren Schulden abgedeckt werden. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG . Der unter der Überschrift "Sicherung der Leistung" stehende Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), vor. Die abzutretende Leistung muss kongruent zu den Vorschussleistungen bzw. den Vorleistungen sein (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 22 ff. zu Art. 22 ATSG ).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das kantonale Gericht habe mit der Zulassung der Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Art. 22 Abs. 2 ATSG verletzt, welcher Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG derogiere. Da es sich bei der zur Verrechnung gestellten Schadenersatzforderung nicht um Vorschussleistungen an die Beschwerdeführerin handle, schliesse das Gebot der sachlichen Kongruenz die Verrechnung aus.

5.2 Der Regelungsgegenstand von Art. 22 ATSG betrifft die Abtretung bzw. Drittauszahlung und Verpfändung von Leistungsansprüchen (SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 2 ATSG geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits darum ging, die Drittauszahlungsregelung auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits darum, eine vollständige gesetzliche Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 85 bis IVV (SR 831.201) zu schaffen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.3). Art. 22 ATSG übernimmt damit die bisherige — BGE 136 V 286, S. 290 — Rechtsgrundlage von Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 47 zu Art. 22 ATSG ; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Dritte, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, 2001, S. 118; FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 187 ff.). Gemäss dem unter der Überschrift "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" stehenden Art. 85 bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV die Verrechnung nach Art. 20 AHVG .

5.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Tilgung einer Rückerstattungsforderung gegen die versicherte Person aus Vorleistung oder Bevorschussung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85 bis Abs. 1 IVV . Auch die Verrechnungseinschränkung von Art. 20 Abs. 2 ATSG kommt daher nicht zum Tragen. Es geht vielmehr um die Tilgung einer Schuld der mit einer fälligen Leistungspflicht belasteten Sozialversicherung (IV) mit Forderungen einer anderen Sozialversicherung (AHV). Bezüglich dieser in Art. 20 Abs. 2 AHVG normierten Konstellation wurde die Rechtslage mit der Einführung des ATSG nicht verändert. Der Gesetzgeber hat vielmehr - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - darauf verzichtet, diese zweigübergreifende Verrechnung im ATSG zu regeln (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 35 Vorbemerkungen und N. 19 zu Art. 20 ATSG ; SCHLAURI, a.a.O., S. 145 und 157). Da das ATSG somit keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält ( BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252), richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG ( BGE 125 V 317 E. 5b/bb S. 323) - nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 ATSV ; SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1; KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 259 Rz. 68 Fn. 156 und S. 263 Rz. 84). Nach dem Gesagten — BGE 136 V 286, S. 291 — gilt die gemäss bisheriger Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) zugelassene Verrechnung von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG mit Rentenzahlungen der Invalidenversicherung unter der Herrschaft des ATSG weiterhin.

5.4 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG grundsätzlich für zulässig betrachtet hat.

6.

6.1 Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49, B 63/05 E. 3.1; Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung: BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252; BGE 130 V 505 E. 2.4 S. 510; BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; BGE 113 V 280 E. 5b S. 285; BGE 111 V 99 E. 3b S. 103; BGE 108 V 49 E. 1 in fine; BGE 107 V 72 E. 2 S. 75; BGE 106 V 137 ).

6.2 Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Zur Begründung wird angeführt, auch diese hätten zum Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken ( Art. 34 quater Abs. 2 Satz 3 aBV ; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV ), und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E. 4 mit Hinweis auf die Urteile I 375/90 vom 10. Juni 1992 E. 5b/aa; I 503/88 vom 19. April 1989 und H 153/85 vom 29. April 1986 E. 2b; vgl. auch Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3.1). Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV aus, wobei für die Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in einem solchen Fall diejenige Zeitspanne massgebend ist, für welche die Nachzahlung bestimmt ist (Rz. 10921 RWL). Im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3 bezeichnete das Eidg. Versicherungsgericht die Auffassung des kantonalen Gerichts als prüfenswert, dass das Fehlen einer Rente in der Vergangenheit allenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt habe, sei grundsätzlich nicht von Belang, weil der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für verflossene Zeiten nicht zu einem besseren Leben führe. Die Frage wurde schliesslich offengelassen. — BGE 136 V 286, S. 292 —

7.

7.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurde die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2008 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Unter Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 4d S. 26 hat es erwogen, die grundsätzlich auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums komme nicht zum Zuge, wenn die versicherte Person in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten zugesprochen worden seien, Sozialhilfe genossen habe und ihr Existenzminimum so sichergestellt worden sei. In Anbetracht der während der Zeit der nachträglichen Rentenzusprache ausgerichteten Vorschussleistungen der Sozialbehörde sei das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen. Ob die Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreife, müsse daher nicht näher geprüft werden.

7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine offensichtlich unzutreffende Feststellung des Sachverhalts. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei in der fraglichen Zeit weder durch die IV-Stelle noch durch Sozialleistungen gedeckt gewesen.

7.3 Die beigeladene Ausgleichskasse stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, im Falle der Verrechnung mit einer Rentennachzahlung falle die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - anders als im Falle der Verrechnung mit einer laufenden Rente - generell ausser Betracht. Dies gelte umso mehr, wenn die versicherte Person während den Nachzahlungsperioden Sozialhilfe bezogen habe.

8.

8.1 In SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49, B 63/05 E. 3.2 hat das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 121 V 17 E. 4d S. 26; SVR 2005 ALV Nr. 5 S. 13, C 12/04 E. 2.3; Urteil I 255/91 vom 18. Mai 1992 E. 2b) erwogen, die Verrechnungsschranke des Existenzminimums komme nicht zum Tragen, wenn dieses in der fraglichen Zeit durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt gewesen sei. Voraussetzung sei allerdings, dass die Sozialhilfe die Leistungen erbringe für die Zeitspanne, während welcher die versicherte Person auf den Entscheid eines Sozialversicherungsträgers über die Anspruchsberechtigung gewartet und anschliessend rückwirkend Versicherungsleistungen zugesprochen erhalten habe. — BGE 136 V 286, S. 293 — Die in SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49 zitierten Urteile betrafen die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen an die bevorschussende Sozialbehörde. In einem solchen Fall verlangt die Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der Rentenleistungen für einen Zeitraum, für den sie die versicherte Person unterstützt hat. Könnte sich die versicherte Person in einem solchen Fall auf das Existenzminimum berufen und die Auszahlung in diesem Umfang an sich selbst verlangen, käme sie zweimal in den Genuss von Leistungen.

8.2 Ähnlich verhält es sich, wenn die versicherte Person in der Vergangenheit von der Fürsorgebehörde während einer Zeitspanne unterstützt wurde, für welche später Renten nachbezahlt werden, die Verrechnung jedoch nicht mit der Sozialbehörde, sondern - wie hier - mit einem anderen Zweig der Sozialversicherung zur Diskussion steht, dessen Anspruch jenem der Fürsorgebehörde vorgeht (vgl. auch Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3.2). Hinzu kommt, dass sich der Schutz des Existenzminimums bei Verrechnungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung an Art. 125 Ziff. 2 OR anlehnt. Dieser sieht vor, dass Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden können (vgl. BGE 130 V 505 E. 2.4 S. 510). Art. 125 Ziff. 2 OR wie auch Art. 93 Abs. 1 SchKG wollen einzig vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen würde, was nicht der Fall ist, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine nachträgliche Beurteilung für einen Zeitraum geht, für welchen Sozialhilfe effektiv ausgerichtet worden ist (vgl. zum Ganzen: SCHLAURI, a.a.O., S. 148 ff.).

8.3 Damit ergibt sich, dass das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen konnte, dass die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt, weil die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin Leistungen ausgerichtet hat. Nicht geprüft werden muss daher die im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 offengelassene Frage, ob bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu prüfen ist. Beim vorliegenden Ergebnis spielen die Höhe des betreibungsrechtlichen — BGE 136 V 286, S. 294 — Existenzminimums und der Fürsorgeleistungen keine Rolle. Es kann daher offenbleiben, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt. Eine Verrechnung mit laufenden Renten wurde in der Verfügung vom 26. November 2008 nicht angeordnet, weshalb nicht zu prüfen ist, wie es sich diesbezüglich mit der Wahrung des Existenzminimums verhält.

Themen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)AusgleichskasseBetreibungsrechtliches ExistenzminimumBundesamt für Sozialversicherungen (BSV)DrittauszahlungInvalidenversicherung (IV)RentennachzahlungSchadenersatzforderungSozialbehörde / öffentliche FürsorgeSozialhilfe / FürsorgeleistungenVerrechnungVerrechnung von RentennachzahlungenVorschussleistungen der Sozialhilfe
§Normen
Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVGArt. 20 ATSGArt. 22 ATSGArt. 50 Abs. 2 IVGArt. 52 aAHVG (2000)Art. 93 aSchKG (1994)Art. 112 Abs. 2 lit. b BVArt. 125 Ziff. 2 OR
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Analogie, Änderung der Rechtsprechung, Konkretisierungsgebot
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 136 V 286

Zitiervorschlag: BGE 136 V 286, bgex.ch/bge/136-v-286

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 136 V 286
BGE 136 V 38122.11.2010
Drittauszahlung von Rentennachzahlungen, Bestimmbarkeit der Forderung, Einwilligung zur Drittauszahlung