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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (84)BGer (3'869)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 136 V 28606.08.2010
Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG ; Art. 20 und 22 ATSG . Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht…
BGE 136 V 715.12.2009
Art. 28 IVG ; Art. 573 Abs. 2 ZGB ; Art. 196, 260 und 269 SchKG ; Art. 48 VwVG ; Art. 59 ATSG ; Art. 89 Abs. 1 BGG ; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt…
BGE 135 V 47323.10.2009
Art. 61 lit. g ATSG ; Art. 68 Abs. 1 BGG ; Parteientschädigung und Rechtsschutzversicherung. Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das…

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Militärversicherung
51
Erwerbsersatzordnung7
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung15
Arbeitslosenversicherung1010
496
Register58
Obligationenrecht und Handelsrecht3836▶
Obligationenrecht (allgemein)983Vertragsrecht2087Gesellschaftsrecht470Wertpapierrecht20Haftpflichtrecht274
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AVIGArbeitslosenversicherung51
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EOErwerbsersatz31
FZGFreizügigkeit2
Bundesverfassung von 1874
116
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU106
UVVUnfallversicherungsverordnung37
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen29
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung23
KVVKrankenversicherungsverordnung21
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung17
VGVerantwortlichkeitsgesetz17
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)12
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)9
SVGStrassenverkehrsgesetz8
BGFAAnwaltsgesetz7
AsylGAsylgesetz5
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StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
VVGVersicherungsvertragsgesetz2
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
BüGBürgerrechtsgesetz1
MWSTVMehrwertsteuerverordnung1
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WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)1
LSVLärmschutz-Verordnung0
SSVSignalisationsverordnung0
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BGE 133 V 40224.07.2007
Art. 69 Abs. 1bis IVG : Kostenvorschuss; Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses und die verfahrensrechtlichen Folgen einer allfälligen Nichtbezahlung müssen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (E. 3.4). Art. 69 Abs. 1bis…
BGE 133 V 45023.07.2007
Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 BV ; Art. 9 ATSG ; Art. 42 IVG ; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung. Die "lebenspraktische Begleitung"…
BGE 133 V 30310.05.2007
Art. 6 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 IVG ; Art. 14 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit. Ein in der Schweiz wohnhaftes mazedonisches Kind, das "in der Schweiz invalid geboren wurde", hat Anspruch auf Sonderschulung, auch wenn es im…
BGE 133 V 1418.10.2006
Art. 78 ATSG : Verantwortlichkeit des Versicherers. Versäumnis einer IV-Stelle, dem Ersuchen eines Arbeitgebers um Abgabe des besonderen Formulars zur Geltendmachung einer Drittauszahlung von Leistungsnachzahlungen stattzugeben. Schaden auf Grund der Tatsache, dass die…
BGE 132 V 39328.09.2006
Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG : Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung. Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der neuen…
BGE 132 V 32104.07.2006
Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG : Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten. Als Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG gelten Personen, welche dort mehr als fünfzehn Nächte in einem…
BGE 132 V 21510.04.2006
Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG ; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI ; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit…
BGE 132 V 6508.02.2006
Art. 4 und 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Diagnose "Fibromyalgie"; Ermittlung der Invalidität. Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft…
BGE 131 V 24906.07.2005
Art. 20 Abs. 2 AHVG ; Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 93 Abs. 1 SchKG : Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden…
BGE 131 V 16403.05.2005
Art. 5 VwVG ; Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG ; Art. 28 Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ; Art. 88a Abs. 2 IVV : Durch mehrere Verfügungen geregeltes Rechtsverhältnis: Anfechtungs- und Streitgegenstand. Es ist in…
BGE 131 III 36001.03.2005
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Erwerbsausfalls und des Haushaltsschadens infolge Invalidität. Beweisanforderungen bei der Bestimmung des künftigen Erwerbsausfalls zufolge Arbeitsunfähigkeit (E. 5). Mechanismen zur Verhinderung einer Überentschädigung eines…
BGE 130 V 51419.11.2004
Art. 103 lit. c OG ; Art. 57 ATSG ; Art. 201 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Beschwerdeberechtigung einer IV-Stelle. Eine IV-Stelle, welche nicht selbst die Verfügung erlassen hat, die im Beschwerdeverfahren (an welchem sie nicht teilgenommen hat)…
BGE 130 V 56011.10.2004
Art. 52 Abs. 1, Art. 59 ATSG ; Art. 103 lit. a OG : Einsprachelegitimation. Die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache ist in gleicher Weise zu beurteilen wie im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG und damit entsprechend der Praxis zu Art. 103 lit. a OG…
BGE 130 V 57023.09.2004
Art. 52 Abs. 3 ATSG : Parteientschädigung im Einspracheverfahren. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1 und 2.2). Frage offen gelassen, ob ein…
BGE 130 V 35212.03.2004
Art. 4 und 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Somatoforme Schmerzstörungen und Invaliditätsbegriff. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende…
BGE 130 V 16309.01.2004
Art. 21 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 IVG ; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 IVV ; Art. 2 Abs. 4 HVI , Ziff. 5.07 HVI Anhang: Bedeutung des vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Leistungserbringern per 1. April 1999 abgeschlossenen Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe. Eine den…
BGE 130 V 6416.10.2003
Art. 87 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und 4 IVV: Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung. Zur entsprechenden Beweisführungslast der versicherten Person…
BGE 129 V 35425.06.2003
Art. 7 Abs. 1 IVG : Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit…
BGE 129 V 41125.06.2003
Art. 29 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1, Art. 41 EMRK : Sanktion bei Rechtsverzögerung. Die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung stellt für den Betroffenen eine Art Genugtuung dar. Im Hinblick auf die konkrete und tatsächliche Tragweite der durch die Europäische…
BGE 129 V 36222.05.2003
Art. 35 Abs. 4 IVG ; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV ; Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB : Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person. Allein der Umstand, dass sich der Unterhaltsbeitrag auf Grund des auf den 1. Januar 2000 in Kraft…
BGE 129 V 22628.01.2003
Art. 74 und 75 IVG ; Art. 108 ff. IVV ; Art. 129 Abs. 1 lit. c OG : Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung. Das Bundesrecht räumt den Dachorganisationen und den Ausbildungsstätten für…
BGE 127 V 22803.09.2001
Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG ; Art. 69 ff. IVV : Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die…
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BGE136 V 286
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BGE 136 V 286

34. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. T. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich und Ausgleichskasse Promea (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_55/2010 vom 6. August 2010

Regeste

Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVGArt. 20 ATSGArt. 22 ATSG

Art. 50 Abs. 2 IVG ; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG ; Art. 20 und 22 ATSG . Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (E. 4 und 5). Hat die Sozialbehörde der versicherten Person für die Zeit, für welche Renten nachbezahlt werden, Vorschussleistungen erbracht, stellt das betreibungsrechtliche Existenzminimum keine zu berücksichtigende Verrechnungsschranke dar (E. 7 und 8).

Sachverhalt ab Seite 286

Sachverhalt

— BGE 136 V 286, S. 286 —

A. T. (geb. 1948) meldete sich im Februar 2006 wegen seit Jahren bestehenden Rücken-, Hüft- und Schulterleiden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren ab, hob die Verfügung am 12. April 2006 jedoch wieder auf und nahm ergänzende Abklärungen zum medizinischen und beruflichen Sachverhalt vor. Gestützt darauf sprach sie T. mit Verfügung vom 26. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe — BGE 136 V 286, S. 287 — Invalidenrente zu. Daraus resultierte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis Ende November 2008 eine Nachzahlung von Fr. 38'315.-. Einen Betrag von Fr. 34'982.15 verrechnete sie mit Schadenersatzforderungen (einschliesslich Betreibungskosten) der Ausgleichskasse Promea.

B. Gegen die Verfügung vom 26. November 2008 erhob T. Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006; weiter ersuchte sie um Feststellung, dass die Verrechnung mit Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse Promea unzulässig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 17. November 2009 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als der Anspruch auf mehr als eine halbe Invalidenrente verneint wurde. In diesem Punkt wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. In Bezug auf die Verrechnung hiess es die Beschwerde ebenfalls teilweise gut und hob die Verfügung vom 26. November 2008 mit der Feststellung auf, dass der mit der Ausgleichskasse Promea zu verrechnende Betrag Fr. 31'667.15 betrage. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T. beantragen, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. November 2009, soweit die Verrechnung betreffend, ganz oder teilweise aufzuheben. Am 11. Februar 2010 reicht sie überdies die Nachzahlungsverfügung der Gemeine D. vom 25. März 2009 ein und korrigiert die Angaben über die von der Sozialbehörde bis Ende Oktober 2008 getätigten Vorschussleistungen.

Die IV-Stelle und die zum Verfahren beigeladene Ausgleichskasse Promea schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 29. März 2010 lässt sich T. zu den Ausführungen der Ausgleichskasse vernehmen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und des — BGE 136 V 286, S. 288 — IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) auf dem Gebiet der Invalidenversicherung anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG hat die Rechtsprechung beispielsweise die Verrechnung der von der Ehefrau beanspruchten halben Ehepaarrente mit einer Schadenersatzforderung ( Art. 52 AHVG ) gegen den Ehemann durch die Ausgleichskasse zugelassen, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen im Sinne von Art. 93 SchKG nicht berührt wird ( BGE 107 V 72 , bestätigt mit BGE 130 V 505 E. 2.4 S. 511). Die Verrechnung von Schadenersatzforderungen kann sich sowohl auf laufende Renten der ersatzpflichtigen Person beziehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 1295 Rz. 269) wie auch auf Rentennachzahlungen. Im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht die Zulässigkeit einer Verrechnung des Anspruchs auf Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen derselben Person bestätigt (vgl. in diesem Sinne auch BGE 104 V 5 und Urteil I 503/88 vom 19. April 1989 bezüglich persönlicher und paritätischer Sozialversicherungsbeiträge). Die Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2008; http://www.bsv.admin.ch/vollzug ), zählt in Rz. 10917 Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen im Sinne von Art. 52 AHVG ebenfalls zu den verrechenbaren Forderungen.

4.2 Auf die der obigen Rechtsprechung zugrunde gelegenen Sachverhalte fanden das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (SR 830.1), die dazugehörige Verordnung (ATSV; SR 830.11) und die damit verbundenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Alters- und Hinterlassenenversicherungs- sowie im Invalidenversicherungsbereich noch keine Anwendung. Gemäss Art. 2 ATSG sind dessen Bestimmungen auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Art. 1 Abs. 1 IVG erklärt die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 20 ATSG regelt die — BGE 136 V 286, S. 289 — Gewährleistung zweckmässiger Verwendung, welche sich gemäss Abs. 1 lit. a jedoch auf Geldleistungen mit dem Zweck der Unterhaltsdeckung beschränkt. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert ein Verrechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden Dritten oder Behörden und der versicherten Person, um sicherzustellen, dass mit den ausbezahlten Geldleistungen der Unterhalt der versicherten Person und nicht deren Schulden abgedeckt werden. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG . Der unter der Überschrift "Sicherung der Leistung" stehende Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), vor. Die abzutretende Leistung muss kongruent zu den Vorschussleistungen bzw. den Vorleistungen sein (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 22 ff. zu Art. 22 ATSG ).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das kantonale Gericht habe mit der Zulassung der Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Art. 22 Abs. 2 ATSG verletzt, welcher Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG derogiere. Da es sich bei der zur Verrechnung gestellten Schadenersatzforderung nicht um Vorschussleistungen an die Beschwerdeführerin handle, schliesse das Gebot der sachlichen Kongruenz die Verrechnung aus.

5.2 Der Regelungsgegenstand von Art. 22 ATSG betrifft die Abtretung bzw. Drittauszahlung und Verpfändung von Leistungsansprüchen (SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 2 ATSG geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits darum ging, die Drittauszahlungsregelung auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits darum, eine vollständige gesetzliche Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 85 bis IVV (SR 831.201) zu schaffen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.3). Art. 22 ATSG übernimmt damit die bisherige — BGE 136 V 286, S. 290 — Rechtsgrundlage von Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 47 zu Art. 22 ATSG ; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Dritte, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, 2001, S. 118; FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 187 ff.). Gemäss dem unter der Überschrift "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" stehenden Art. 85 bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV die Verrechnung nach Art. 20 AHVG .

5.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Tilgung einer Rückerstattungsforderung gegen die versicherte Person aus Vorleistung oder Bevorschussung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85 bis Abs. 1 IVV . Auch die Verrechnungseinschränkung von Art. 20 Abs. 2 ATSG kommt daher nicht zum Tragen. Es geht vielmehr um die Tilgung einer Schuld der mit einer fälligen Leistungspflicht belasteten Sozialversicherung (IV) mit Forderungen einer anderen Sozialversicherung (AHV). Bezüglich dieser in Art. 20 Abs. 2 AHVG normierten Konstellation wurde die Rechtslage mit der Einführung des ATSG nicht verändert. Der Gesetzgeber hat vielmehr - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - darauf verzichtet, diese zweigübergreifende Verrechnung im ATSG zu regeln (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 35 Vorbemerkungen und N. 19 zu Art. 20 ATSG ; SCHLAURI, a.a.O., S. 145 und 157). Da das ATSG somit keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält ( BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252), richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG ( BGE 125 V 317 E. 5b/bb S. 323) - nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 ATSV ; SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1; KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 259 Rz. 68 Fn. 156 und S. 263 Rz. 84). Nach dem Gesagten — BGE 136 V 286, S. 291 — gilt die gemäss bisheriger Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) zugelassene Verrechnung von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG mit Rentenzahlungen der Invalidenversicherung unter der Herrschaft des ATSG weiterhin.

5.4 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG grundsätzlich für zulässig betrachtet hat.

6.

6.1 Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49, B 63/05 E. 3.1; Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung: BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252; BGE 130 V 505 E. 2.4 S. 510; BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; BGE 113 V 280 E. 5b S. 285; BGE 111 V 99 E. 3b S. 103; BGE 108 V 49 E. 1 in fine; BGE 107 V 72 E. 2 S. 75; BGE 106 V 137 ).

6.2 Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Zur Begründung wird angeführt, auch diese hätten zum Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken ( Art. 34 quater Abs. 2 Satz 3 aBV ; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV ), und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E. 4 mit Hinweis auf die Urteile I 375/90 vom 10. Juni 1992 E. 5b/aa; I 503/88 vom 19. April 1989 und H 153/85 vom 29. April 1986 E. 2b; vgl. auch Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3.1). Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV aus, wobei für die Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in einem solchen Fall diejenige Zeitspanne massgebend ist, für welche die Nachzahlung bestimmt ist (Rz. 10921 RWL). Im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3 bezeichnete das Eidg. Versicherungsgericht die Auffassung des kantonalen Gerichts als prüfenswert, dass das Fehlen einer Rente in der Vergangenheit allenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt habe, sei grundsätzlich nicht von Belang, weil der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für verflossene Zeiten nicht zu einem besseren Leben führe. Die Frage wurde schliesslich offengelassen. — BGE 136 V 286, S. 292 —

7.

7.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurde die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2008 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Unter Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 4d S. 26 hat es erwogen, die grundsätzlich auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums komme nicht zum Zuge, wenn die versicherte Person in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten zugesprochen worden seien, Sozialhilfe genossen habe und ihr Existenzminimum so sichergestellt worden sei. In Anbetracht der während der Zeit der nachträglichen Rentenzusprache ausgerichteten Vorschussleistungen der Sozialbehörde sei das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen. Ob die Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreife, müsse daher nicht näher geprüft werden.

7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine offensichtlich unzutreffende Feststellung des Sachverhalts. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei in der fraglichen Zeit weder durch die IV-Stelle noch durch Sozialleistungen gedeckt gewesen.

7.3 Die beigeladene Ausgleichskasse stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, im Falle der Verrechnung mit einer Rentennachzahlung falle die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - anders als im Falle der Verrechnung mit einer laufenden Rente - generell ausser Betracht. Dies gelte umso mehr, wenn die versicherte Person während den Nachzahlungsperioden Sozialhilfe bezogen habe.

8.

8.1 In SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49, B 63/05 E. 3.2 hat das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 121 V 17 E. 4d S. 26; SVR 2005 ALV Nr. 5 S. 13, C 12/04 E. 2.3; Urteil I 255/91 vom 18. Mai 1992 E. 2b) erwogen, die Verrechnungsschranke des Existenzminimums komme nicht zum Tragen, wenn dieses in der fraglichen Zeit durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt gewesen sei. Voraussetzung sei allerdings, dass die Sozialhilfe die Leistungen erbringe für die Zeitspanne, während welcher die versicherte Person auf den Entscheid eines Sozialversicherungsträgers über die Anspruchsberechtigung gewartet und anschliessend rückwirkend Versicherungsleistungen zugesprochen erhalten habe. — BGE 136 V 286, S. 293 — Die in SVR 2007 BVG Nr. 15 S. 49 zitierten Urteile betrafen die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen an die bevorschussende Sozialbehörde. In einem solchen Fall verlangt die Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der Rentenleistungen für einen Zeitraum, für den sie die versicherte Person unterstützt hat. Könnte sich die versicherte Person in einem solchen Fall auf das Existenzminimum berufen und die Auszahlung in diesem Umfang an sich selbst verlangen, käme sie zweimal in den Genuss von Leistungen.

8.2 Ähnlich verhält es sich, wenn die versicherte Person in der Vergangenheit von der Fürsorgebehörde während einer Zeitspanne unterstützt wurde, für welche später Renten nachbezahlt werden, die Verrechnung jedoch nicht mit der Sozialbehörde, sondern - wie hier - mit einem anderen Zweig der Sozialversicherung zur Diskussion steht, dessen Anspruch jenem der Fürsorgebehörde vorgeht (vgl. auch Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 5.3.2). Hinzu kommt, dass sich der Schutz des Existenzminimums bei Verrechnungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung an Art. 125 Ziff. 2 OR anlehnt. Dieser sieht vor, dass Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden können (vgl. BGE 130 V 505 E. 2.4 S. 510). Art. 125 Ziff. 2 OR wie auch Art. 93 Abs. 1 SchKG wollen einzig vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen würde, was nicht der Fall ist, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine nachträgliche Beurteilung für einen Zeitraum geht, für welchen Sozialhilfe effektiv ausgerichtet worden ist (vgl. zum Ganzen: SCHLAURI, a.a.O., S. 148 ff.).

8.3 Damit ergibt sich, dass das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen konnte, dass die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt, weil die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin Leistungen ausgerichtet hat. Nicht geprüft werden muss daher die im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 offengelassene Frage, ob bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu prüfen ist. Beim vorliegenden Ergebnis spielen die Höhe des betreibungsrechtlichen — BGE 136 V 286, S. 294 — Existenzminimums und der Fürsorgeleistungen keine Rolle. Es kann daher offenbleiben, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt. Eine Verrechnung mit laufenden Renten wurde in der Verfügung vom 26. November 2008 nicht angeordnet, weshalb nicht zu prüfen ist, wie es sich diesbezüglich mit der Wahrung des Existenzminimums verhält.

Themen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)AusgleichskasseBetreibungsrechtliches ExistenzminimumBundesamt für Sozialversicherungen (BSV)DrittauszahlungInvalidenversicherung (IV)RentennachzahlungSchadenersatzforderungSozialbehörde / öffentliche FürsorgeSozialhilfe / FürsorgeleistungenVerrechnung
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 136 V 286
Verrechnung von Rentennachzahlungen
Vorschussleistungen der Sozialhilfe
§Normen
Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVGArt. 20 ATSGArt. 22 ATSGArt. 50 Abs. 2 IVGArt. 52 aAHVG (2000)Art. 93 aSchKG (1994)Art. 112 Abs. 2 lit. b BVArt. 125 Ziff. 2 OR
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 136 V 286

Zitiervorschlag: BGE 136 V 286, bgex.ch/bge/136-v-286