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Strafrecht1365▶
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Sozialversicherung19076▶
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (81)BGer (3'880)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 142 V 55119.08.2016
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ; Art. 92, 93 und 100 BGG ; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016)…
BGE 137 V 7112.04.2011
Art. 16 ATSG ; Überprüfung des Ausmasses einer Herabsetzung des Invalideneinkommens. Kognition des Bundesgerichts (E. 5.1) und der kantonalen Versicherungsgerichte (E. 5.2) hinsichtlich der Überprüfung von Abzügen auf Invalideneinkommen, die auf statistisch ermittelten…
BGE 135 V 47323.10.2009
Art. 61 lit. g ATSG ; Art. 68 Abs. 1 BGG ; Parteientschädigung und Rechtsschutzversicherung. Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das…

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Erwerbsersatzordnung7
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung15
Arbeitslosenversicherung973
Register41
Obligationenrecht und Handelsrecht3192▶
Obligationenrecht (allgemein)764Vertragsrecht1820Gesellschaftsrecht342Wertpapierrecht14Haftpflichtrecht251
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht214
KVGKrankenversicherung61
AVIGArbeitslosenversicherung51
ELGErgänzungsleistungen49
EOErwerbsersatz31
FZGFreizügigkeit2
116
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU106
UVVUnfallversicherungsverordnung37
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen29
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung23
KVVKrankenversicherungsverordnung21
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung17
VGVerantwortlichkeitsgesetz17
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)12
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)9
SVGStrassenverkehrsgesetz8
BGFAAnwaltsgesetz7
AsylGAsylgesetz5
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung2
MSchGMarkenschutzgesetz2
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
VVGVersicherungsvertragsgesetz2
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1
BüGBürgerrechtsgesetz1
MWSTVMehrwertsteuerverordnung1
VRVVerkehrsregelnverordnung1
VZVVerkehrszulassungsverordnung1
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)1
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen0
SSVSignalisationsverordnung0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 133 V 40224.07.2007
Art. 69 Abs. 1bis IVG : Kostenvorschuss; Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses und die verfahrensrechtlichen Folgen einer allfälligen Nichtbezahlung müssen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (E. 3.4). Art. 69 Abs. 1bis…
BGE 133 V 45023.07.2007
Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 BV ; Art. 9 ATSG ; Art. 42 IVG ; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung. Die "lebenspraktische Begleitung"…
BGE 133 V 30310.05.2007
Art. 6 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 IVG ; Art. 14 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit. Ein in der Schweiz wohnhaftes mazedonisches Kind, das "in der Schweiz invalid geboren wurde", hat Anspruch auf Sonderschulung, auch wenn es im…
BGE 133 V 1418.10.2006
Art. 78 ATSG : Verantwortlichkeit des Versicherers. Versäumnis einer IV-Stelle, dem Ersuchen eines Arbeitgebers um Abgabe des besonderen Formulars zur Geltendmachung einer Drittauszahlung von Leistungsnachzahlungen stattzugeben. Schaden auf Grund der Tatsache, dass die…
BGE 132 V 39328.09.2006
Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG : Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung. Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der neuen…
BGE 132 V 32104.07.2006
Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG : Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten. Als Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG gelten Personen, welche dort mehr als fünfzehn Nächte in einem…
BGE 132 V 21510.04.2006
Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG ; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI ; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit…
BGE 132 V 6508.02.2006
Art. 4 und 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Diagnose "Fibromyalgie"; Ermittlung der Invalidität. Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft…
BGE 131 V 16403.05.2005
Art. 5 VwVG ; Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG ; Art. 28 Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ; Art. 88a Abs. 2 IVV : Durch mehrere Verfügungen geregeltes Rechtsverhältnis: Anfechtungs- und Streitgegenstand. Es ist in…
BGE 131 III 36001.03.2005
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Erwerbsausfalls und des Haushaltsschadens infolge Invalidität. Beweisanforderungen bei der Bestimmung des künftigen Erwerbsausfalls zufolge Arbeitsunfähigkeit (E. 5). Mechanismen zur Verhinderung einer Überentschädigung eines…
BGE 130 V 51419.11.2004
Art. 103 lit. c OG ; Art. 57 ATSG ; Art. 201 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Beschwerdeberechtigung einer IV-Stelle. Eine IV-Stelle, welche nicht selbst die Verfügung erlassen hat, die im Beschwerdeverfahren (an welchem sie nicht teilgenommen hat)…
BGE 130 V 56011.10.2004
Art. 52 Abs. 1, Art. 59 ATSG ; Art. 103 lit. a OG : Einsprachelegitimation. Die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache ist in gleicher Weise zu beurteilen wie im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG und damit entsprechend der Praxis zu Art. 103 lit. a OG…
BGE 130 V 57023.09.2004
Art. 52 Abs. 3 ATSG : Parteientschädigung im Einspracheverfahren. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1 und 2.2). Frage offen gelassen, ob ein…
BGE 130 V 35212.03.2004
Art. 4 und 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Somatoforme Schmerzstörungen und Invaliditätsbegriff. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende…
BGE 130 V 16309.01.2004
Art. 21 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 IVG ; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 IVV ; Art. 2 Abs. 4 HVI , Ziff. 5.07 HVI Anhang: Bedeutung des vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Leistungserbringern per 1. April 1999 abgeschlossenen Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe. Eine den…
BGE 130 V 6416.10.2003
Art. 87 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und 4 IVV: Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung. Zur entsprechenden Beweisführungslast der versicherten Person…
BGE 129 V 35425.06.2003
Art. 7 Abs. 1 IVG : Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit…
BGE 129 V 41125.06.2003
Art. 29 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1, Art. 41 EMRK : Sanktion bei Rechtsverzögerung. Die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung stellt für den Betroffenen eine Art Genugtuung dar. Im Hinblick auf die konkrete und tatsächliche Tragweite der durch die Europäische…
BGE 129 V 36222.05.2003
Art. 35 Abs. 4 IVG ; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV ; Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB : Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person. Allein der Umstand, dass sich der Unterhaltsbeitrag auf Grund des auf den 1. Januar 2000 in Kraft…
BGE 129 V 22628.01.2003
Art. 74 und 75 IVG ; Art. 108 ff. IVV ; Art. 129 Abs. 1 lit. c OG : Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung. Das Bundesrecht räumt den Dachorganisationen und den Ausbildungsstätten für…
BGE 127 V 22803.09.2001
Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG ; Art. 69 ff. IVV : Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die…
BGE 127 V 21327.07.2001
Art. 103 lit. c OG ; Art. 57 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 IVG ; Art. 41 Abs. 1 lit. d und i IVV ; Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV in Verbindung mit Art. 89 IVV : Keine Beschwerdeberechtigung der Ausgleichskassen. Die Ausgleichskassen sind in invalidenversicherungsrechtlichen…
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BGE142 V 551
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BGE 142 V 551

61. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons Solothurn gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_160/2016 vom 19. August 2016

Regeste

Art. 5 Abs. 3 BVArt. 66 Abs. 4 BGGArt. 9 BV

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ; Art. 92, 93 und 100 BGG ; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4).

Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; Art. 59 Abs. 3 IVG ; Art. 72 bis IVV ; Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise, nach der bereits polydisziplinäre Gutachten, welche im Zeitraum nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) aber vor dem 1. März 2012 (Inkrafttreten von Art. 72 bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) in Auftrag gegeben worden waren, sämtliche Anforderungen des Grundsatzentscheids zu erfüllen hatten, erweist sich auf Grund des Appellcharakters gewisser neu vorgesehener Korrektive (wie die zufallsgeleitete Auftragsvergabe) als bundesrechtswidrig (E. 7).

Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. e ZPO ; § 77 Abs. 1 und § 80 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; § 1 Abs. 3 der Verordnung des solothurnischen Kantonsrates vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen; Verfahrens- und Parteikostenverlegung. Entfällt die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer materiellen Beweiswürdigung, weil in der Sache auf entsprechende Rückweisung hin bereits eine zweite medizinische Expertise verfasst worden ist, gestützt auf welche das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in der Folge abgeschlossen werden konnte, hat der Prozess bezogen auf die zu klärende Frage der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten (E. 7.4). Die Verfahrens- und Parteikosten sind diesfalls in erster Linie nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 554

Sachverhalt

— BGE 142 V 551, S. 554 —

A.

A.a Die 1955 geborene A. meldete sich im Juni 2011 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn beauftragte am 22. November 2011 das BEGAZ Begutachtungszentrum, Binningen (nachfolgend: BEGAZ), eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Dieses wurde am 19. April 2012 verfasst. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Bezug auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab (Verfügung vom 6. März 2013). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasst und hernach erneut über den Leistungsanspruch von A. befunden werde (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner verpflichtete es die IV-Stelle, der Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'502.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- zu tragen (Dispositiv-Ziff. 3). Auf die hierauf von der IV-Stelle erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht infolge Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein (Urteil 9C_501/2014 vom 31. Juli 2014).

A.b Die IV-Stelle gab in der Folge eine interdisziplinäre Expertise im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, in Auftrag, welche am 23. April 2015 ausgefertigt wurde. Auf dieser Basis beschied die Verwaltung das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität abermals abschlägig (Vorbescheid vom 23. Oktober 2015, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. Dezember 2015).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2016 (Poststempel) beantragt die IV-Stelle, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2014 seien aufzuheben. Sie sei von — BGE 142 V 551, S. 555 — jeglicher Kostentragungspflicht, insbesondere von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie von Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei sie zu einer teilweisen Kostenübernahme nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht seien sodann A. und diejenigen des bundesgerichtlichen Prozesses ausnahmsweise der Vorinstanz zu überbinden. Ferner seien die Kosten des ZMB-Gutachtens vom 23. April 2015 in der Höhe von Fr. 9'588.60 - eventualiter ein Teil davon - ausnahmsweise dem kantonalen Gericht zu überbinden respektive diesem im Sinne einer ihr zustehenden Parteientschädigung aufzuerlegen.

Die Vorinstanz und A. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Erstere soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 hält die IV-Stelle an ihren Vorbringen fest.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 339 E. 1 S. 340; Urteil 8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 II 411 ).

2. Angefochten ist die Kostenregelung in einem Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz. Dagegen kann grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).

3.

3.1 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Angelegenheit zur erneuten medizinischen Begutachtung und anschliessenden neuen — BGE 142 V 551, S. 556 — Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist ( BGE 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.). Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet ( BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; BGE 133 V 645 E. 2 S. 647 f.). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; BGE 133 V 645 E. 2 S. 647 f.). Wird die von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden ( BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648).

3.3 Nicht ganz einheitlich war die bisherige Praxis zur Frage, ob diese Frist mit der Fällung bzw. der Eröffnung des neuen Entscheids (so BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333) oder erst mit dessen Rechtskraft (so BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; Urteile 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83, und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2) zu laufen beginnt.

3.3.1 Der Grund, weshalb die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid nicht zulässig ist, liegt in der Qualifizierung des Kostenentscheids als Zwischenentscheid: Das Bundesgericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.6), weshalb es Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 an die Hand nimmt (vorne E. 3.1). Wird eine Streitsache vom Bundesverwaltungsgericht oder einer kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde zurückgewiesen und fällt diese dann ihren (neuen) Entscheid, löst nach der allgemeinen Grundregel dessen Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum die Frist für eine allfällige erneute — BGE 142 V 551, S. 557 — Anfechtung aus. Auf Bundesebene bestimmt sich diese Anfechtungsfrist nach den Vorgaben von Art. 100 BGG sowie Art. 37 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 50 VwVG (SR 172.021), d.h. die neue Verfügung bzw. der neue Entscheid kann innert der dort festgelegten Fristen nach der "Eröffnung" erneut angefochten werden. Wieso es sich in Konstellationen, in denen es nur noch um einen Streit um die im Rückweisungsentscheid geregelten Kostenfolgen geht, anders verhalten sollte, ist nicht einzusehen. Dass die Rückweisung als solche nicht angefochten werden kann, bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass sie zu Recht erfolgt ist; es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtmässigkeit der Rückweisung in einem späteren Zeitpunkt zur Diskussion gestellt wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Wird alsdann die Rückweisung vom Bundesgericht als rechtswidrig beurteilt, hat dies auch Einfluss auf die Kostenregelung (Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2; vgl. auch BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366).

3.3.2 Daraus lässt sich indessen nicht der Schluss ziehen, dass vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre, wonach jeweils das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum einer Verfügung oder eines Entscheids fristauslösend für eine Anfechtung ist (vgl. Art. 50 VwVG , Art. 37 VGG , Art. 100 BGG ). Es drängt sich auf, diese Grundregel auch für die in E. 3.2 umschriebenen Konstellationen der Direktanfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht anzuwenden. Die in einigen früheren Urteilen (vorne E. 3.3) eher beiläufig und ohne nähere Begründung verwendete Formulierung, das Bundesgericht könne in Fällen umstrittener Kostenfolgen von Rückweisungsentscheiden "direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde" angerufen werden, wurde deshalb mit BGE 142 II 363 , welcher im Anschluss an einen durch die vereinigten bundesgerichtlichen Abteilungen durchgeführten Meinungsaustausch ergangen ist (Koordination der Rechtsprechung, Art. 23 Abs. 2 BGG ; vgl. lit. E des Sachverhalts des Urteils), in dem Sinne verdeutlicht, dass damit nicht eine Ausdehnung der Anfechtungsfrist von Art. 100 BGG bewirkt werden sollte. Dies bedeutet - so das Bundesgericht in E. 1.3 des Urteils -, dass in den Fällen, in denen die auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergangene Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten und bloss noch die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid beanstandet wird, mit der direkten Anfechtung beim Bundesgericht nicht zuzuwarten ist, bis die neu ergangene Verfügung Rechtskraft erlangt hat. — BGE 142 V 551, S. 558 — Fristauslösend im Sinne von Art. 100 BGG für die Anfechtung der Kostenregelung ist vielmehr das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung. Das ergibt, wie das Bundesgericht gleichenorts im Weiteren festhält, allein schon eine nähere Betrachtung des bereits zitierten Urteils 9C_567/2008, wo auf die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde Bezug genommen wurde (die nach dem Entscheid der verfügenden Behörde ebenfalls die direkte Anfechtung beim Bundesgericht ermöglichte). Die dort wiedergegebenen Zitate ( BGE 122 I 39 E. 1 S. 41 ff. und BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255) lassen eben gerade nicht darauf schliessen, dass die Anfechtungsfrist in Abweichung des allgemeinen Grundsatzes erst ab Rechtskraft der neu ergangenen Verfügung zu laufen beginnt. Auch in der späteren Rechtsprechung wurde keine entsprechende Präzisierung vorgenommen; soweit doch, wurde auf den erstinstanzlichen Entscheid bzw. dessen Fällung Bezug genommen, namentlich in den Urteilen 2C_548/2013 und 2C_549/2013 vom 19. Juni 2013 (je E. 2.2; BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 367 f.).

Zusammenfassend gilt somit: Wer nach einem Rückweisungsentscheid im Rahmen des zweiten Verfahrensumgangs auf eine neuerliche Anfechtung derjenigen Verfügung verzichtet, die im Nachgang zum Rückweisungsentscheid in der Sache ergeht, und auf bundesgerichtlicher Ebene bloss noch die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids rügen will, muss dies sofort tun ( BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366).

3.4 Im vorliegenden Fall erging die neue materielle Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 und wurde der Versicherten unmittelbar im Anschluss daran mittels B-Post-Versands zugestellt. Auch unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember 2015 bis 2. Januar 2016 dauernden Fristenstillstandes (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG [SR 830.1]) ist die von der IV-Stelle am 25. Februar 2016 der Post übergebene Beschwerde demnach klar verspätet.

4.

4.1 Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle ( BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159; BGE 122 I 57 E. 3c/bb S. 59 f.; je mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Das Gebot von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) bzw. das dieses konkretisierende — BGE 142 V 551, S. 559 — Vertrauensschutzprinzip ( Art. 9 BV ) muss jedoch auch in diesen Konstellationen berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat denn auch betont, dass die Änderung einer sich auf die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde, namentlich die Berechnung der Beschwerdefrist, beziehenden Rechtsprechung nicht ohne Warnung erfolgen kann, wenn sie die Verwirkung eines Rechts nach sich zieht. Demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Rechtsprechung beachtet hat, soll aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Nachteil erwachsen ( BGE 135 II 78 E. 3.2 S. 85 mit Hinweisen; BGE 103 Ib 197 E. 4 S. 201 f.). Darauf kann sich auch die beschwerdeführende IV-Stelle auf Grund ihrer Parteistellung im Verwaltungsjustizverfahren berufen ( Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG , Art. 89 IVV [SR 831.201] in Verbindung mit Art. 201 AHVV [SR 831.101]; Urteile 9C_321/2009 vom 22. Juli 2009 E. 3.1 und 8C_845/2008 vom 4. März 2009 E. 3; je mit Hinweisen).

4.2 Wie die in E. 3.3 hiervor aufgelisteten Urteile belegen, wurde die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, in erster Linie auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts - und damit auch in Fällen wie der hier zu beurteilenden invalidenversicherungsrechtlichen Thematik - angewendet (anders im Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2, nicht publ. in: BGE 142 II 363 ). Die Beschwerdeführerin, welche ihr Rechtsmittel am 25. Februar 2016 und damit vor dem am 24. Mai 2016 ergangenen BGE 142 II 363 der Post übergeben hatte, durfte folglich angesichts der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung der beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts davon ausgehen und darauf vertrauen, dass diese weiterhin gelten würde. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses verletzte somit trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sähe sich die IV-Stelle andernfalls doch ausserstande, ihre Rechte geltend zu machen. Die Beschwerde ist daher als zulässig zu erklären und in der Sache - materiell - zu beurteilen.

5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen — BGE 142 V 551, S. 560 — berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; je mit Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gründe, welche die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids vom 21. Mai 2014 zur Rückweisung der Angelegenheit zwecks erneuter medizinischer Abklärung bewogen hätten, als bundesrechtswidrig zu qualifizieren seien. Das kantonale Gericht wäre gehalten gewesen - so die IV-Stelle im Weiteren -, das BEGAZ-Gutachten vom 19. April 2012 bzw. die darauf basierende Verfügung vom 6. März 2013 einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund sei sie in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids von jeglicher Kostentragungspflicht, namentlich von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung, zu befreien.

7.

7.1 Das vorinstanzliche Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. Mai 2014 im Wesentlichen erwogen, die mit BGE 137 V 210 geänderte Rechtsprechung zur Einholung von MEDAS-Gutachten sei im Grundsatz auch auf im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung laufende Verfahren anwendbar. Bei Erteilung des Begutachtungsauftrages zuhanden des BEGAZ am 22. November 2011 sei BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) bekannt gewesen. Die neuen Anforderungen seien zwar teilweise eingehalten worden. So sei der Versicherten bei der Mitteilung der zu beauftragenden Gutachtenstelle der Fragenkatalog zur Stellungnahme zugestellt worden. Auch habe sie Gelegenheit erhalten, triftige Einwendungen gegen die Gutachtenstelle zu erheben. Jedoch sei das Zufallsprinzip ( BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242 ff.) unberücksichtigt geblieben. Stattdessen sei - bei einem polydisziplinären Gutachten zu diesem Zeitpunkt unzulässigerweise - eine direkte Auftragsvergabe erfolgt. Laut dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 dürfe ein polydisziplinäres Gutachten, welches nach Publikation von BGE 137 V 210 (Mitte September 2011) in Auftrag gegeben worden sei, nur verwertet werden, wenn bei der — BGE 142 V 551, S. 561 — Auftragsvergabe (hier am 22. November 2011) die Anforderungen, wie sie sich aus diesem Grundsatzentscheid ergäben, eingehalten worden seien. Das Bundesgericht differenziere nicht zwischen den einzelnen Vorgaben. Daher werde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese (nunmehr auch unter Berücksichtigung des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72 bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) ein neues Gutachten einhole.

Auf die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_501/2014 vom 31. Juli 2014 nicht ein. Als Begründung wurde angeführt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handle und weder die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch diejenige der sofortigen Herbeiführung eines Endentscheids bei Gutheissung der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben sei.

7.2 Es steht fest, dass die strittige vorinstanzliche Rückweisung nicht auf einer Beweiswürdigung im Einzelfall gründet, sondern eine vor Inbetriebnahme der Zuweisungsplattform SuisseMED@P geübte allgemeine Vergabepraxis der Beschwerdeführerin sanktioniert. In derselben Weise ist das kantonale Gericht in weiteren, in der Folge ebenfalls beim Bundesgericht angefochtenen Fällen verfahren (vgl. Nichteintretensurteile 9C_454/2014, 9C_471/2014, 9C_475/2014, 9C_499/2014, 9C_521/2014, 9C_533/2014, 9C_546/2014, 9C_547/2014 sowie die vereinigten Verfahren 9C_470/2014 und 9C_510/2014, allesamt vom 31. Juli 2014).

7.3 Dreh- und Angelpunkt der vorinstanzlichen Argumentation war das bundesgerichtliche Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014. Nach der Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts sollte laut diesem ein Gutachten, welches nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 (spätestens Mitte September 2011) aber vor dem 1. März 2012 in Auftrag gegeben worden war, nur dann verwertbar sein, wenn bei der Auftragsvergabe sämtliche Anforderungen dieses Grundsatzentscheids eingehalten wurden. Das Bundesgericht differenziere - so die Vorinstanz im Weiteren - nicht zwischen den einzelnen Elementen der Vorgaben zur Auftragserteilung. Ein Verfahrensmangel, welcher der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegenstehe, liege somit auch dann vor, wenn das durch BGE 137 V 210 vorgeschriebene Zufallsprinzip nicht beachtet worden sei. Stütze sich die angefochtene Verfügung auf ein Gutachten, welches in diesem Sinne nicht verwertbar — BGE 142 V 551, S. 562 — sei, habe das Gericht die Sache im Beschwerdefall an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten einhole, wobei sich die neue Auftragsvergabe an BGE 137 V 210 und dem inzwischen geltenden Art. 72 bis IVV zu richten habe (E. 3.3 des Entscheids vom 21. Mai 2014).

7.3.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten grundsätzlich auch in damals laufenden Verfahren Anwendung fanden. Das BEGAZ wurde vorliegend am 22. November 2011 und mithin nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts (vom 28. Juni 2011) als Gutachterstelle eingesetzt. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens macht es allerdings einen wesentlichen Unterschied, ob bei der Auftragsvergabe nicht umgesetzte Korrektive nach BGE 137 V 210 zu diesem Zeitpunkt erst Appellcharakter hatten oder ob es sich um durchsetzbare Beteiligungsrechte handelte (z.B. das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu können [ BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258]). Vor Implementierung von SuisseMED@P stellte die zufallsgeleitete Auftragsvergabe erst einmal eine bundesgerichtliche Appellanforderung dar, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen war ( BGE 137 V 210 E. 3.1.2 S. 243 und E. 5 S. 266; vgl. im Übrigen den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72 bis IVV ; Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Anhang V). Darauf wies das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_501/2014 (E. 2.3; wie auch in den übrigen gleichgelagerten, vorstehend aufgeführten Nichteintretensurteilen vom 31. Juli 2014) und später (vgl. Urteil 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2.1) ausdrücklich hin. Ebenso hatte das Bundesgericht bereits in seiner Medienmitteilung vom 6. Juli 2011 zu BGE 137 V 210 festgehalten, es werde damit einerseits an Verordnungsgeber, Aufsichtsbehörde und Durchführungsstellen appelliert, auf administrativer Ebene verschiedene Massnahmen einzuführen (Vergabe der Gutachtensaufträge an die MEDAS nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzierung des Tarifs; Verbesserung, Vereinheitlichung und Transparenz der Qualitätsanforderungen). Andererseits würden Partizipationsrechte und gerichtlicher Rechtsschutz der versicherten Person gestärkt durch Gutachtensanordnung bei Uneinigkeit mittels anfechtbarer Zwischenverfügung, Einräumung von Mitwirkungsrechten vorgängig der Begutachtung und direkte Anordnung einer medizinischen Begutachtung im — BGE 142 V 551, S. 563 — Beschwerdeverfahren, wenn das kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) eine Abklärungsbedürftigkeit feststellte.

7.3.2 Entgegen der Darstellung des kantonalen Gerichts entsprach es somit nicht dem Willen des Bundesgerichts, dass sämtliche der in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive umgehend umzusetzen waren. Bereits in E. 5 des Grundsatzurteils war vielmehr betont worden (S. 266), das Verfahren sei in den betreffenden Punkten, soweit justiziabel, unmittelbar anzupassen. Weitere Vorkehrungen, namentlich die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip, die Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs sowie die Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle, liegen in der Gestaltungsmacht des Verordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde. Insofern handelt es sich bei BGE 137 V 210 um einen sogenannten Appellentscheid. Erst wenn die zuständigen Behörden die diesbezüglichen Problemstellungen nicht binnen angemessener Zeit geprüft bzw. an die Hand genommen hätten, wäre das Bundesgericht im Rahmen von Art. 190 BV gestützt auf die einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gehalten gewesen, im Einzelfall weitergehende verbindliche Korrekturen vorzunehmen.

7.3.2.1 Etwas Gegenteiliges ergibt sich sodann auch nicht aus dem Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014. Insbesondere geht daraus nicht hervor, wie im kantonalen Rückweisungsentscheid erwogen, dass "ein Gutachten, welches nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 in Auftrag gegeben wurde, nur dann verwertbar (sei), wenn bei der Auftragsvergabe sämtliche Anforderungen dieses Grundsatzentscheids eingehalten wurden" (E. 3.3 S. 5 unten). Festgestellt wurde darin einzig, dass für die betreffende IV-Stelle kein Grund bestanden habe, bei der Bestellung des MEDAS-Gutachtens von den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 , namentlich der Wahrung der Parteirechte, abzusehen (Urteil 9C_769/2013 E. 3.1). Ebenso wenig lässt der Umstand allein, dass das Bundesgericht in E. 2 des besagten Urteils die mit BGE 137 V 210 in die Wege geleiteten Korrektive im Einzelnen aufgeführt (einschliesslich der Forderung der zufallsgesteuerten MEDAS-Begutachtungsvergabe) und anschliessend vermerkt hat, die geänderte Rechtsprechung zur Einholung von Gutachten der MEDAS sei demnach auch im vorliegenden Fall anzuwenden, keine (zwingenden) Rückschlüsse auf die "Lesart" der Vorinstanz zu. Dies gilt umso mehr, als auch die anderweitigen, auf administrativer Ebene geforderten regulativen Massnahmen (Bereinigung der — BGE 142 V 551, S. 564 — Tarifstruktur; Verbesserung, Vereinheitlichung und Transparenz der Qualitätsanforderungen) im damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt waren. Eine vollständige Adaption der Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 war für die IV-Stellen vor dem 1. März 2012 (Inkraftsetzung des Art. 72 bis IVV ) folglich nicht möglich.

7.3.2.2 Ebenfalls nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang ferner der vom kantonalen Gericht in der Vernehmlassung vorgebrachte Einwand, die Realisierung des Grundgedankens des in BGE 137 V 210 geforderten Zufallsprinzips, nämlich einer Gutachtensvergabe, die nicht auf einem konkreten Entschluss der IV-Stelle, sondern auf einem generellen, im Einzelfall nicht beeinflussbaren System basiere, wäre der IV-Stelle im Sinne einer behelfsmässigen "Eigenbau-Lösung" problemlos auch ohne technische Vorkehrungen möglich gewesen. Zum einen dürfte es angesichts der ausgewiesenermassen hohen Anzahl an durch die IV-Stellen in die Wege zu leitenden MEDAS-Begutachtungen bereits an der Praktikabilität einer derartigen selbstentwickelten Methodik fehlen, zumal das Bundesgericht in BGE 137 V 210 (E. 2.4.1 S. 238) festgestellt hat, dass die naheliegende Vorkehr, die Begutachtungsstellen gleichmässig mit Aufträgen zu versehen, von vornherein an deren sehr unterschiedlichen Grösse scheitere. Die Verwendung der von der Vorinstanz skizzierten, von ihr selber bei der Vergabe von Gerichtsgutachten praktizierten Listenlösung wäre daher bereits auf Grund des deutlich höheren Auftragsvolumens gescheitert. Zum andern hätte, um den Anforderungen einer ergebnisneutralen Auftragserteilung gerecht zu werden, die Ziehung unter Ausschluss menschlichen Zutuns und ohne äussere Einflussnahme, d.h. gleichsam "blind/verdeckt", durchgeführt werden müssen (vgl. Bericht des BSV "Auftragsvergabe und Zufallsprinzip - SuisseMED@P", Ziff. 3 S. 5). Führt man sich vor Augen, wie anspruchsvoll sich das nach Inkrafttreten des neuen Art. 72 bis IVV am 1. März 2012 eingesetzte polydisziplinäre Vergabeverfahren in technischer Hinsicht darstellt (vgl. SuisseMED@P Reporting 2014), hätte die vom kantonalen Gericht verlangte "Eigenbau-Lösung" diesen Ansprüchen wohl kaum zu genügen vermocht.

7.3.2.3 Schliesslich hat das Bundesgericht in BGE 139 V 349 bekräftigt, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auch auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen Anwendung finden. — BGE 142 V 551, S. 565 — Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 . Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdisziplinen ist hinsichtlich des Zufallsprinzips, das dem Einigungsgedanken prinzipiell vorgeht, hinzunehmen. Umso wichtiger ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden dürfen. Dieses ist das Regelinstrument zur medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen Verfahren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weicht die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall bei Dissens zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitert dieser, ist darüber zu verfügen (E. 5.4 S. 357 mit Hinweisen). Ein mit Blick auf die medizinischen Abklärungsmodalitäten faires Verwaltungsverfahren lässt sich demnach grundsätzlich sowohl mittels der zufallsgesteuerten Gutachtensvergabe als auch durch ein - im Falle zulässiger Einwendungen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356; Urteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 am Ende mit Hinweis) - konsensorientiertes Vorgehen verwirklichen. Dass aktuell diesbezüglich zwei unterschiedliche Systeme parallel bestehen und je nach Anzahl der zu untersuchenden Fachdisziplinen differenziert wird, welches System zur Anwendung gelangt, ist allein auf den Ermessensspielraum zurückzuführen, den der Bundesrat bei der Setzung des Verordnungsrechts geniesst ( BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Dienen somit beide Systeme der Realisierung desselben Ziels - der Umsetzung eines fairen Verfahrens -, sind sie aus verfassungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als gleichwertig einzustufen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass, jedenfalls solange die Möglichkeit der zufallsbasierten Auftragsvergabe durch die zuständigen Behörden noch nicht umgesetzt war, die Einholung auch von polydisziplinären Expertisen unter Wahrung der übrigen justiziablen Rechte gemäss BGE 137 V 210 , namentlich des allenfalls erforderlichen Einigungsverfahrens samt bedarfsweisem Verfügungserlass, entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts zulässig bzw. deren Verwertung nicht kategorisch abzulehnen war.

7.3.3 Die Begründung der am 21. Mai 2014 durch die Vorinstanz entschiedenen Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zur erneuten medizinischen Abklärung erweist sich nach — BGE 142 V 551, S. 566 — dem Dargelegten als bundesrechtswidrig. Insbesondere kann diese entgegen der vorinstanzlichen Rechtsauffassung nicht als auf einer "vertretbaren Interpretation des Urteils 9C_769/2013 vom 1. April 2014" basierend qualifiziert werden. Mit Verfügung vom 23. September 2014 hat das kantonale Gericht die IV-Stelle im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens denn auch dahingehend informiert, dass es seine Praxis, Fälle mit einem vor dem 1. März 2012 in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese den Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip vergebe, mittlerweile aufgegeben habe.

7.3.4 Im angefochtenen Rückweisungsentscheid wurde sodann ausdrücklich eingeräumt, dass die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 anlässlich der am 22. November 2011 erfolgten Auftragsvergabe an das BEGAZ "teilweise eingehalten" worden seien (E. 3.1). So habe die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 das Begutachtungsinstitut angegeben und gleichzeitig einen Fragenkatalog zur schriftlichen Stellungnahme innert Frist zugestellt. Ferner sei der Versicherten im Rahmen dieses Schreibens mitgeteilt worden, dass sie triftige Einwendungen gegen die angegebene Abklärungsstelle innert Frist schriftlich und begründet einreichen könne; die Namen der an der Abklärung beteiligten Ärzte gäbe ihr - so die IV-Stelle gleichenorts im Weiteren - die Abklärungsstelle direkt bekannt. Triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen könnten ab dem Zeitpunkt dieser Information innert Frist ebenfalls schriftlich eingereicht werden. Schliesslich gewährte die Beschwerdeführerin der Versicherten unmittelbar nach Fertigstellung der BEGAZ-Expertise vom 19. April 2012 das rechtliche Gehör und eröffnete ihr die Möglichkeit, sich noch vor Erlass des Vorbescheids zum Begutachtungsergebnis zu äussern. Die von Beginn weg anwaltschaftlich vertretene Versicherte machte von den ihr zugestandenen Mitwirkungsrechten bis zum Vorliegen des Gutachtens unbestrittenermassen keinen Gebrauch bzw. verhielt sich passiv.

Die IV-Stelle durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Versicherte mit der Begutachtung in der ihr vorgeschlagenen Form einverstanden war. Erst nach der Zustellung der Expertise bemängelte deren Vertreterin die gutachtliche Einschätzung, wobei sie insbesondere eine Arbeitsfähigkeit von maximal bloss 50 % - statt der veranschlagten 70 % - geltend machte. Im Anschluss an den Vorbescheid kritisierte die Rechtsvertreterin überdies den — BGE 142 V 551, S. 567 — vorgenommenen Einkommensvergleich, erklärte den Entscheid der IV-Stelle aus medizinischer Sicht als nicht vertretbar und beanstandete das Fehlen vorgängig durchgeführter Eingliederungsmassnahmen. Es standen demnach zu keinem Zeitpunkt Einwände formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum, welche ein konsensorientiertes Vorgehen der Beschwerdeführerin (im Sinne der Einleitung eines Einigungsverfahrens) angezeigt hätten. Eine wie auch immer geartete Verletzung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte ist folglich nicht ausgewiesen. Dem opponiert auch die Versicherte nicht.

7.4 Zusammenfassend hätte die Vorinstanz somit nicht aus formellen Gründen auf die Nichtverwertbarkeit des Gutachten des BEGAZ vom 19. April 2012 schliessen dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, dieses einer materiellen Beweiswürdigung zu unterziehen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer solchen entfällt jedoch, da in der Sache bereits eine zweite Expertise (des ZMB vom 23. April 2015) vorliegt, gestützt auf welche das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Es hat deshalb bezogen auf die hier zu klärende vorinstanzliche Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten.

8.

8.1 Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Weitergehende bundesrechtliche Vorschriften zur Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten finden sich im Sozialversicherungsrecht mit Ausnahme dieser Normen nicht (Urteil 9C_813/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2). Die Bestimmungen des Kantons Solothurn (§ 1 Abs. 3 der - gestützt auf § 80 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11] erlassenen -Verordnung des Kantonsrates vom 22. September 1987 über das — BGE 142 V 551, S. 568 — Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS125.922; nachfolgend: Verfahrensordnung]in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) erklären diesbezüglich Art. 106 bis 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) als sinngemäss anwendbar.

8.2 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 107 ZPO ; DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 107 ZPO ). Das Bundesgericht selber stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren und bei vegleichbarer rechtlicher Grundlage ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]) bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang ab ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen; BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Urteil 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (Urteile 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1 mit Hinweisen und 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1).

8.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Kostenverlegung nach Massgabe der erwähnten Rechtsgrundlagen erübrigt sich, da sich sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassungen zum Ergebnis eines derartigen mutmasslichen Prozessausgangs geäussert haben und auch die Versicherte Gelegenheit hatte, eine — BGE 142 V 551, S. 569 — entsprechende Stellungnahme abzugeben. Es käme daher einem prozessualen Leerlauf gleich, die Angelegenheit in diesem Punkt dem kantonalen Gericht zu unterbreiten.

8.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2013 verneint. Dem Entscheid lagen in medizinischer Hinsicht die Ergebnisse der polydisziplinären Expertise des BEGAZ vom 19. April 2012 zugrunde. Danach waren der Versicherten seit 2004 keine körperlich schweren und seit Februar 2010 auch keine manuell stark belastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. Für entsprechend angepasste Verrichtungen (wie beispielsweise Überwachungsarbeiten an Maschinen und Schaltanlagen, Kontrolltätigkeiten oder einfache Montagearbeiten, Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich etc.) wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von noch 70 % bescheinigt. Auf dieser Basis ermittelte die IV-Stelle anhand eines auf lohnstatistischen Angaben beruhenden Einkommensvergleichs (Valideneinkommen von Fr. 53'255.- [Lohnstrukturerhebung 2010, Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4 "einfache und repetitive Tätigkeiten", Total, Teuerung 2011 von 1 %, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2011 von 41,6 Stunden]; Invalideneinkommen von Fr. 37'279.- [70 % von Fr. 53'255.-, kein leidensbedingter Abzug]) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %.

8.3.1.1 Soweit die Versicherte im damaligen Beschwerdeverfahren den Beweiswert des Gutachtens des BEGAZ infolge inhaltlicherMängel anzweifelte, wäre der Einwand mutmasslich als nicht stichhaltig beurteilt worden. Als unbehelflich erweist sich dabei insbesondere auch das letztinstanzlich gestützt auf BGE 139 V 99 (E. 2.3.2S. 103 und dortige Hinweise) vorgebrachte Argument des kantonalen Gerichts, wonach (in Übergangssituationen) ein nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegebenes Gutachten grundsätzlich zwar eine massgebende Entscheidungsgrundlage bilde, das diesbezügliche Manko jedoch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werde. Ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4-4.7 S. 469 ff.) genügtendabei schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen. Übertragen auf den hiesigen Kontext bedeute dies, dass die Sache bereits bei auch nur relativ geringfügig beeinträchtigtem Beweiswert des BEGAZ-Gutachtens — BGE 142 V 551, S. 570 — vom 19. April 2012 zur erneuten gutachtlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beteiligungsrechte gemäss BGE137 V 210 vorliegend vollumfänglich gewahrt worden sind (vgl. E. 7.3.4 hiervor), weshalb das BEGAZ-Gutachten nicht als von vornherein vermindert beweiskräftig hätte qualifiziert werden dürfen. Diegutachtlichen Ausführungen beruhen im Gegenteil auf allseitigen(insbesondere internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen) Untersuchungen und scheinen für die streitigen Belange umfassend zu sein. Es wurden im Rahmen der Begutachtung die geklagten Beschwerden wie auch die Vorakten (Anamnese) berücksichtigtund die Expertise leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein. Schliesslich ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussfolgerungen der beigezogenen Fachärzte als unbegründet zu bewerten wären (zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Für Letzteres spricht überdies der Umstand, dass die in der Verfügung der Beschwerdeführerin erwähnten Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Oktober 2011 und 20. Dezember 2012 - ebenso wie im Ergebnis die nachträglich eingeholte Expertise des ZMB vom 23. April 2015, auf welche in Anbetracht der hier massgebenden echtzeitlichen Betrachtungsweise aber nicht abzustellen ist - die Einschätzung der BEGAZ-Ärzte in jeder Hinsicht bestätigten. Wäre diese somit vermutungsweise als beweiswertig einzustufen gewesen, hätte sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks weiterer medizinischer Erhebungen erübrigt.

8.3.1.2 Die summarische Prüfung des Falles lässt ferner auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten fehlerhafte Feststellungen getroffen hätte. Es hätte demnach bei der Verfügung vom 6. März 2013 sein Bewenden gehabt.

8.3.2 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde der Versicherten voraussichtlich abgewiesen worden, wenn sie gestützt auf das Gutachten des BEGAZ vom 19. April 2012 zu beurteilen gewesen wäre. Bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen. Von einer — BGE 142 V 551, S. 571 — Parteientschädigung ist abzusehen. Insoweit ist die Beschwerde der IV-Stelle gutzuheissen. Da die Versicherte im damaligen Beschwerdeverfahren jedoch einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) gestellt hat, ist die Sache in diesem Punkt zur Anhandnahme an die Vorinstanz zu überweisen.

9.

9.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ferner wird diese regelmässig verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Auch wird ihnen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Dies gestattet auch, ausnahmsweise die Gerichts- und Parteikosten der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (etwa Urteile 8C_577/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5, in: SVR 2012 UV Nr. 22 S. 80, 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen und 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 66 und N. 17 f. zu Art. 68 BGG ).

9.2 Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zwar ist von einer unzutreffenden vorinstanzlichen "Lesart" des Urteils 9C_769/2013 vom 1. April 2014 - und einer gestützt darauf zu Unrecht entschiedenen Rückweisung - auszugehen. Da diese jedoch keine geradezu willkürliche Auslegung der betreffenden Urteilserwägungen darstellt, kann nicht von einer eigentlichen, in qualifizierter Weise erfolgten Missachtung der Justizgewährleistungspflicht gesprochen werden.

9.2.1 Der Vorinstanz sind folglich keine bundesgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. — BGE 142 V 551, S. 572 —

9.2.2 Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund eine Überwälzung der durch die (Zweit-)Begutachtung durch das ZMB entstandenen Kosten auf das kantonale Gericht unter dem Titel einer zugunsten der IV-Stelle auszurichtenden Parteientschädigung angezeigt, zumal es sich dabei nicht um im Rahmen des letztinstanzlichen Verfahrens verursachte "unnötige Kosten" handelte. Auf die Frage, ob allenfalls kantonale Normen Rechtsgrundlage für eine entsprechende Rückerstattung der - Abklärungskosten im Sinne von Art. 43 ff. ATSG darstellenden - Gutachtensaufwendungen bilden könnten (vgl. das in § 1 Abs. 3 der solothurnischen Verfahrensordnung in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und Art. 108 ZPO statuierte Verursacherprinzip ["Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat"]; Urteil 9C_813/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2), braucht, da nicht qualifiziert gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ), nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach abzuweisen. (...)

Themen
Änderung der RechtsprechungAppellcharakterAppellentscheidBEGAZBeschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenBeweiswertBeweiswert eines polydisziplinären GutachtensBundesamt für Sozialversicherungen (BSV)FristbeginnFristbeginn bei Anfechtung einer Kostenregelung in einem RückweisungsentscheidFristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 551
Gegenstandslosigkeit
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Invalidenversicherung
IV-Stelle
Kanton Solothurn
Kostenregelung in Rückweisungsentscheiden
Kostenverlegung
MEDAS
MEDAS-Gutachten
Mutmasslicher Prozessausgang
Parteientschädigung
Parteistellung der IV-Stelle
Polydisziplinäres Gutachten
Praxisänderung
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)
Rückweisungsentscheid
Solothurn
SuisseMED@P
Unentgeltliche Rechtspflege
Verfahrens- und Parteikostenverlegung
Vertrauensschutzprinzip
ZMB
Zufallsprinzip
Zufallsprinzip bei der Auftragsvergabe von Gutachten
Zwischenentscheid
§Normen
§ 1 Abs. 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (Solothurn)§ 77 Abs. 1 VRG/SO§ 80 VRG/SOArt. 5 Abs. 3 BVArt. 9 BVArt. 29 Abs. 1 BGGArt. 37 VGGArt. 38 Abs. 4 lit. c ATSGArt. 43 Abs. 1 ATSGArt. 50 VwVGArt. 59 Abs. 3 aIVG (2006)Art. 60 Abs. 1 ATSGArt. 60 Abs. 2 ATSGArt. 61 lit. c ATSGArt. 61 lit. g ATSGArt. 65 Abs. 4 lit. a BGGArt. 66 Abs. 4 BGGArt. 66 BGGArt. 68 BGGArt. 69 Abs. 1bis aIVG (2005)Art. 72bis aIVV (2011)Art. 82 lit. a BGGArt. 86 Abs. 1 lit. d BGGArt. 90 BGGArt. 92 BGGArt. 93 Abs. 1 BGGArt. 93 BGGArt. 100 BGGArt. 106 aZPO (2008)Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO
Zitierte Entscheide
BGE 142 II 36324.05.2016
Eröffnungsdatum, Fristbeginn, Kostenregelung im Rückweisungsentscheid
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Primarlehrberuf, Geschlechtsspezifische Identifikation, Indirekte Diskriminierung
8C_204/201409.09.2014
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Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rückweisungsentscheid
9C_454/201431.07.2014
Zwischenentscheid, Eintretensvoraussetzungen, Nicht wieder gutzumachender Nachteil
9C_471/201431.07.2014
Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Beweisverwertungsverbot
9C_475/201431.07.2014
Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, IV-Stelle
9C_499/201431.07.2014
Zwischenentscheid, Beweisverwertungsverbot, MEDAS-Gutachten
9C_521/201431.07.2014
Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rückweisungsentscheid, SuisseMED@P
9C_533/201431.07.2014
Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rückweisungsentscheid, MEDAS-Gutachten
9C_546/201431.07.2014
Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rückweisungsentscheid, Zwischenentscheid
9C_547/201431.07.2014
Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rückweisungsentscheid
9C_470/201431.07.2014
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8C_229/201325.07.2013
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BGE 137 V 5723.03.2011
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Kostenauferlegung bei Rückweisung, Parteientschädigung bei Obsiegen
8C_417/201006.09.2010
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8C_984/200921.05.2010
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9C_688/200919.11.2009
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BGE 135 V 46528.10.2009
Adäquanz, Untersuchungspflicht, Beweiswürdigung
9C_321/200922.07.2009
Rechtliches Gehör, Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung
9C_251/200915.05.2009
Nichteintreten auf Rechtsmittel, Auslegung von Rechtsbegehren, Härtefallrente
2C_759/200806.03.2009
Nichteintreten, Eintretensvoraussetzungen, Rückweisungsentscheid
8C_845/200804.03.2009
Rechtliches Gehör, Replikrecht, Vor- oder Zwischenentscheid
BGE 135 III 32903.03.2009
Beschwerde in Zivilsachen, Kosten- und Entschädigungsfolgen, Nicht wieder gutzumachender Nachteil
BGE 135 II 7821.01.2009
Änderung der Rechtsprechung, Einsprachefrist, Öffentliche Auflage
9C_567/200830.10.2008
Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Kostenentscheid
BGE 134 V 23126.05.2008
Beweiswert diagnostischer Methoden, Unfallkausalität, Schleudertrauma
BGE 134 V 25028.04.2008
Beitragspflicht auf Mieterträgen aus Geschäftsvermögen, Erben und Fortführung des Geschäfts, Harmonisierung von AHV- und Steuerrecht
BGE 134 I 6514.12.2007
Ergänzungsleistungen, Existenzminimum, Rechtsmissbrauch
BGE 133 V 64506.11.2007
Endentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Nichteintreten
BGE 133 V 47725.07.2007
Eintretensfrage, Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, Hypothetisches Erwerbspensum
BGE 132 II 15313.01.2006
Fristberechnung, Fristenstillstand, Vertrauensschutz
1A.33/200412.01.2005
Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit
BGE 125 V 37331.05.1999
Beschleunigungsgrundsatz, Parteientschädigung, Prozessuale Sorgfaltspflicht
BGE 122 I 5722.03.1996
Änderung der Rechtsprechung, Beschwerdelegitimation, Rechtsgleiche Behandlung
BGE 122 I 3911.01.1996
Endentscheid, Erschöpfung des Instanzenzugs, Kosten- und Entschädigungsfolgen
BGE 118 Ia 48826.11.1992
Akteneinsichtsrecht, Aktuelles praktisches Interesse, Anfechtung von Prüfungsentscheiden
BGE 117 Ia 25114.06.1991
Endentscheid, Kosten- und Entschädigungsfolgen, Nicht wiedergutzumachender Nachteil
BGE 103 Ib 19730.09.1977
Abgrenzung zwischen abziehbaren Gebäudeunterhaltskosten und nicht abziehbaren wertvermehrenden Aufwendungen, Notreparaturen / verborgene Mängel, Praxisänderung
9C_510/2014
Wird zitiert von
8C_269/202603.08.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Nichteintreten / Unzulässigkeit
8C_293/202629.06.2026
Nichteintreten mangels hinreichender Begründung
8C_8/202608.06.2026
Prämienverbilligung, Anspruch auf Prämienverbilligung, Kantonale Autonomie
8C_702/202511.05.2026
Unwiederbringlicher Nachteil, Eintretensvoraussetzungen, Entscheid über Rückweisung
8C_667/202507.05.2026
Familienzulagen, Person ohne Erwerbstätigkeit, Gewaltenteilung
9C_85/202502.04.2026
Rückweisungsentscheid, Zwischenentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil
9C_713/202519.03.2026
Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit
8C_632/202518.02.2026
Zwischenentscheid, Rückweisungsentscheid, Nicht wieder gutzumachender Nachteil
1C_533/202525.09.2025
Nichteintreten mangels hinreichender Begründung
1C_162/202525.03.2025
Nichteintreten mangels hinreichender Begründung
8C_106/202524.03.2025
Nachteil, Zwischenentscheid, Rechtsschutz
1C_87/202521.02.2025
Nichteintreten
1C_689/202409.12.2024
Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
8C_544/202404.11.2024
Entscheid über Rückweisung, Rückweisungsentscheid, Zwischenentscheid
8C_475/202401.10.2024
Unentgeltliche Verbeiständung, Nicht wieder gutzumachender Nachteil
1C_507/202423.09.2024
Nichteintreten
1C_423/202408.08.2024
Nichteintreten im vereinfachten Verfahren
BGE 150 II 53704.06.2024
Fahreignungsuntersuchung, Kognition des Bundesgerichts, Konkrete Zweifel an der Fahreignung
1C_434/202304.06.2024
Vorsorgliche Massnahme, Fahreignungsuntersuchung, Willkürverbot
9C_618/202313.05.2024
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, Sistierung und Wiederaufnahme des Verfahrens, Wehrpflichtersatzabgabe
9C_336/202303.05.2024
Beschwerde omisso medio, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Letztinstanzlichkeit
BGE 150 II 34603.05.2024
Bindungswirkung, Endentscheid, Qualifizierte Rügeobliegenheit
8C_438/202318.03.2024
Transition Benefits, Kooperationspflicht, Willkürverbot
1C_132/202411.03.2024
Nichteintreten mangels hinreichender Begründung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 551

Zitiervorschlag: BGE 142 V 551, bgex.ch/bge/142-v-551