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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (8)BGer (60)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 129 III 24218.02.2003
Einkommenspfändung ( Art. 93 SchKG ); Jahresfranchise für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Bei der Ermittlung des Existenzminimums sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu…
BGE 127 III 47002.08.2001
Konkursprivileg für Forderungen der sozialen Krankenversicherung (Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. c SchKG). Das Konkursprivileg besteht für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung und erstreckt sich nicht auf Forderungen für Mahn- und…
BGE 126 III 3618.10.1999
Art. 126 KVV ; Verpflichtung des zivilrechtlich haftpflichtigen Dritten, dem Leistungserbringer die Differenz zu bezahlen, welche zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem mit gewissen Krankenversicherern vereinbarten Tarif besteht. Mit der Einführung dieser…

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Gemerkt0
Militärversicherung2
Erwerbsersatzordnung0
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung0
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Sachenrecht
159
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Obligationenrecht und Handelsrecht990▶
Obligationenrecht (allgemein)320Vertragsrecht362Gesellschaftsrecht197Wertpapierrecht8Haftpflichtrecht102
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht15
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BVGBerufliche Vorsorge17
AVIGArbeitslosenversicherung15
EOErwerbsersatz2
FZGFreizügigkeit1
VVGVersicherungsvertragsgesetz
88
aBVBundesverfassung von 187448
BZPBundeszivilprozess43
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU38
UVVUnfallversicherungsverordnung15
AsylGAsylgesetz13
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)8
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen5
AHVVAHV-Verordnung4
StHGSteuerharmonisierungsgesetz3
SVGStrassenverkehrsgesetz3
VGVerantwortlichkeitsgesetz3
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung2
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV1
MSchGMarkenschutzgesetz1
PatGPatentgesetz1
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0
EntGEnteignungsgesetz0
SSVSignalisationsverordnung0
BGE 109 V 4623.02.1983
Art. 30 KUVG , 79 ff. SchKG. - Liegt keine Verfügung der Krankenkasse über die Schuld des Versicherten vor und hat dieser gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung zu beschreiten. - Erlässt die Kasse nach dem Zahlungsbefehl…
BGE 108 V 4502.04.1982
Art. 12 ff. KUVG . Die von einer Krankenkasse vorgenommene Verrechnung zwischen fälligen Leistungen und rückständigen Beiträgen darf die Existenzgrundlagen des Schuldners nicht gefährden. Ist die Verrechnung überhaupt ausgeschlossen, wenn es um Behandlungskosten geht? (Frage…
BGE 104 II 30714.11.1978
1. Künftiger Invaliditätsschaden: Kapitalisierung auf Grund der Aktivitätstafel (E. 9a-c). 2. Berücksichtigung des sogenannten Quotenvorrechtes ( Art. 100 KUVG ) (E. 9d-f).
BGE 99 Ia 42317.10.1973
Art. 30 KUVG , 80-81 SchKG. Kollektive Krankenversicherung. Anwendung des Art. 30 KUVG auf Verfügungen über die Bezahlung von Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine versicherten Angestellten schuldet? (Erw. 1 und 2). Der Richter, der über ein Rechtsöffnungsbegehren zu…
BGE 99 V 7801.06.1973
Art. 30 KUVG . - Eine Rückversicherungskasse kann eine an die rückversicherte Kasse gerichtete Verfügung erlassen (Erw. a). - In der Krankenversicherung kann eine Abrechnung in Verfügungsform ergehen (Erw. a). Art. 103 lit. a OG . Unzulässig ist eine Beschwerde, soweit sie die…
9C_92/202628.08.2026
A. A.a. A.________ et son époux, B.________ (ci-après: les époux), sont arrivés en Suisse le 6 juin 2020 et se sont affiliés à Helsana Assurances SA (ci-après: Helsana ou la caisse-maladie) pour l'assurance obligatoire des soins. Leurs primes mensuelles s'élevaient initialement…
9C_539/202517.02.2026
A. A.________ était affiliée à Assura-Basis SA (ci-après: Assura) pour l'assurance obligatoire des soins. Elle a résilié son contrat le 28 novembre 2023 avec effet au 31 décembre 2023. Assura a accepté cette résiliation le 26 février 2024. Elle est toutefois revenue sur sa…
9C_121/202423.06.2025
A. Der 1979 geborene A.________ stellte als Lebendspender seiner Schwester eine Niere zur Verfügung. Die Organentnahme erfolgte am 31. März 2006; dabei kam es zu einer Nervenschädigung mit bleibenden Beeinträchtigungen insbesondere in der linken Schulter. In der Folge konnte…
9C_512/202206.04.2023
A. A.________ ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 nahm ihn die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: SVA) in die Liste der säumigen Versicherten (nachfolgend: Liste) auf. Daran…
9C_369/202219.09.2022
A. A.________ ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung obligatorisch krankenversichert. Nachdem er eine Kostenbeteiligung für eine Spitalbehandlung von Fr. 2049.10 (Leistungsabrechnung vom 7. Mai 2020) nicht bezahlt hatte, leitete der Krankenversicherer die Betreibung ein…
9C_574/202121.06.2022
A. Der 1976 geborene A.________, litauischer Staatsangehöriger, wurde am 2. April 2019 in der Schweiz verhaftet. Nach rund fünfmonatiger Haft im Kanton Zürich wurde er am 9. September 2019 in die Justizvollzugsanstalt Tignez im Kanton Graubünden verlegt, wo er voraussichtlich…
9C_203/202102.02.2022
A. Affiliés à Helsana Assurances SA (ci-après: Helsana) pour l'assurance obligatoire des soins depuis le 1er janvier 2012, les conjoints A.________ et B.________ ont reçu différents rappels de paiement de primes arriérées en 2014. Ils ont résilié leur contrat respectif pour le…
9C_491/201924.10.2019
A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 beseitigte die Arcosana AG den von A.________ erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja und erteilte Rechtsöffnung über Fr. 6'918.20 (KVG-Prämien Dezember…
9C_289/201916.09.2019
A. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 beseitigte die CSS Versicherung AG den von A.A.________ erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 24. November 2017 in der Betreibung Nr. (......) des Regionalen Betreibungsamtes B.________ betreffend seinen 1999 geborenen Sohn…
5A_577/201816.05.2019
A. A.a. Am 3. Dezember 2017 reichte die A.________ AG beim Betreibungsamt Uster elektronisch ein Betreibungsbegehren gegen B.________ auf Zahlung von Fr. 928.95 (Krankenkassenprämien) plus Fr. 210.-- (Administrativkosten) zuzüglich Zinsen ein. Diese erhob in der Betreibung Nr…
5A_473/201615.11.2016
A. Mit Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2015 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Landquart) betrieb die Politische Gemeinde U.________ A.________ auf Grundpfandverwertung, und zwar über einen Betrag von Fr. 144'182.65 nebst 4 % Zins seit 24. März 2015. Als Forderungsurkunde bzw…
5A_547/201504.07.2016
A. Mit Zahlungsbefehl vom 4. März 2013 (Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Schaffhausen) betrieb die A.________ AG B.________ für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Betrag von Fr. 718.40 nebst 5 % Zins, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren…
5A_646/201504.07.2016
A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2013 (Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Schaffhausen) betrieb die A.________ AG B.________ für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von Fr. 2'888.95 nebst 5 % Zins, Fr. 1'054.-- Zustellkosten und Fr. 73…
9C_414/201516.10.2015
A. A.________, né en 1943, est assuré depuis le 1 er juillet 2008 auprès de Avanex Assurances SA (ci-après: la caisse) pour l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie et accident. Malgré les rappels de la caisse, il ne s'est pas acquitté du montant de ses primes…
9C_430/201413.11.2014
A. A.a. A.________, geboren 1962, war im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas) versichert. Im Jahr 2008 musste der Konkurs über A.________ eröffnet werden und die Sanitas meldete ihre Prämienforderung…
9C_803/201208.07.2013
A. H.________ (geboren 1955) und seine Ehefrau I.________ waren seit mehreren Jahren im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend: Avenir), einer Krankenkasse der Groupe Mutuel versichert. Am 5. August 2010 wurde über…
4A_153/201124.11.2011
A. D.________ (Beschwerdeführer) war bei der SUVA obligatorisch gegen Unfall versichert und über seine Arbeitgeberin bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) kollektiv für Krankheit taggeldversichert. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 16. Juni 2003 bis zum 1…
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BGE129 III 242
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BGE 129 III 242

40. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. B. (Beschwerde)
7B.226/2002 vom 18. Februar 2003

Regeste

Art. 103 Abs. 1 KVVArt. 19 Abs. 1 SchKGArt. 64 Abs. 2 lit. a KVG

Einkommenspfändung ( Art. 93 SchKG ); Jahresfranchise für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Bei der Ermittlung des Existenzminimums sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen (E. 4).

Erwägungen

— BGE 129 III 242, S. 242 —

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie vollkommen arbeitsunfähig sei und ihre psychischen Probleme — BGE 129 III 242, S. 243 — regelmässige Arztbesuche notwendig machten. Diese zwingenden Arztbesuche lösten regelmässig die Jahresfranchise von Fr. 230.- aus. Diese Franchise habe mit dem ihr zustehenden Grundbetrag nichts zu tun und sei bei der Ermittlung des Notbedarfs deshalb gesondert zu berücksichtigen, was auf den Monat bezogen Fr. 19.15 ausmache.

3.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass in dem für die Ermittlung des Existenzminimums massgebenden Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des kantonalen Obergerichts vom 3. Januar 2001 ein Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, für Körper- und Gesundheitspflege, für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, für Kulturelles sowie für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas festgelegt sei. Für die im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen dürften keine Zuschläge gewährt werden. Solche seien etwa vorgesehen für unmittelbar bevorstehende grössere Auslagen für Arzt und Arzneien, denen in billiger Weise durch vorübergehende Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen sei. Wenn hier der von der Beschwerdeführerin zu Lasten des Notbedarfs beanspruchte Betrag von monatlich Fr. 19.15 als Anteil der Franchise für die Krankenpflegeversicherung als kleinere Auslage für die Gesundheitspflege und deshalb als im Grundbetrag berücksichtigt betrachtet und ein entsprechender Zuschlag verweigert worden sei, sei dies nicht zu beanstanden.

4. Neben anderen Einkünften können auch Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ). Mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann in diesem Zusammenhang gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens, das Existenzminimum des Schuldners festzusetzen, sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden seien ( BGE 128 III 337 E. 3a mit Hinweisen).

4.1 Das vom Obergericht herangezogene Kreisschreiben beruht offensichtlich auf den Grundsätzen der von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien (in der Fassung vom 24. November 2000 veröffentlicht in: BlSchK 2001 S. 14 ff.), die auch das Bundesgericht seinen Entscheiden — BGE 129 III 242, S. 244 — verschiedentlich (stillschweigend) zugrunde gelegt hat (vgl. z.B. BGE 120 III 16 E. 2a S. 17). Hinsichtlich der Gesundheitskosten geht aus diesen Empfehlungen zunächst hervor, dass der in Ziff. I festgelegte monatliche (pauschale) Grundbetrag die Kosten für "Körper- und Gesundheitspflege" erfasst. Unter Ziff. II/8 (erster Absatz) sehen die Richtlinien sodann vor, dass unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für Arzt und Arzneien durch eine entsprechende zeitweilige Erhöhung des Notbedarfs Rechnung zu tragen sei. Bei unvorhergesehenen, etwa durch eine notfallmässige Behandlung verursachten Medizinalkosten bleibt selbstverständlich die Anpassung der Pfändung an die neuen Gegebenheiten vorbehalten ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ; so ausdrücklich auch Ziff. II/8, zweiter Absatz, der Richtlinien). Ferner wird in Ziff. II/3 (erster Absatz) der erwähnten Richtlinien festgehalten, dass die Sozialbeiträge, darunter auch die Prämien für die (obligatorische) Krankenkasse im Sinne eines Zuschlags in der jeweiligen Höhe zum Grundbetrag zu berücksichtigen seien (dazu BGE 121 III 20 E. 3c S. 23 bezüglich der Situation vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

4.2 Bei den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Fr. 19.15 handelt es sich um die auf einen Monat bezogene gesetzliche (minimale) Jahresfranchise von Fr. 230.- für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( Art. 103 Abs. 1 KVV [SR 832.102] in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG ). Die Franchise bildet ein Element der Beteiligung der versicherten Person an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen, für die allenfalls auch ein höherer als der hier in Frage stehende Betrag gewählt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 KVV ). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs fällt die Franchise naturgemäss nur insoweit in Betracht, als einschlägige Leistungen in Anspruch genommen worden sind.

Für die Frage, wie die Jahresfranchise pfändungsrechtlich zu behandeln sei, steht auf Grund des Gesagten nicht ihre Höhe, sondern ihre Natur im Vordergrund. Der Auffassung der Vorinstanz (und des von ihr zitierten Obergerichts des Kantons Luzern [Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1984, Nr. 2 S. 6 oben]; vgl. auch LUCA GUIDICELLI/FERNANDO PICCIRILLI, Il pignoramento di redditi ex art. 93 LEF nella pratica ticinese, Bellinzona 2002, S. 62, Rz. 203 f.), Franchisen in geringer Höhe seien im pauschalen Grundbetrag enthalten, ist deshalb nicht beizupflichten (im gleichen Sinne auch ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 652 lit. F). Wie übrigens auch die Systematik — BGE 129 III 242, S. 245 — der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten (und offensichtlich auch des Kreisschreibens des Aargauer Obergerichts) zeigt, rechtfertigt es sich nur bei Arzneien im Rahmen der üblichen Selbstmedikation (geläufige Schmerzmittel; Wundsalben), die Kosten - unter dem Titel Aufwand für Körper- und Gesundheitspflege, gleich wie etwa die Auslagen für Nahrung, Kleider und Wäsche - als in einem pauschalen Grundbetrag berücksichtigt zu betrachten.

4.3 Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist dem Betreibungsschuldner nach dem Gesagten wie die Arztkosten (Ziff. II/8 der Richtlinien) in voller Höhe zu Lasten des Notbedarfs zuzugestehen. Da solche Auslagen naturgemäss nur im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung entstehen, werden sie in der Regel im Sinne einer entsprechenden Anpassung der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen sein. Leidet der Betreibungsschuldner an einer chronischen Krankheit, oder stehen aus einem andern Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevor, die zum Schluss führen, er werde während der Pfändungsperiode in der vollen Höhe der Jahresfranchise an die Kosten beitragen müssen, kann der Betreibungsbeamte unter Umständen auch einem Begehren stattgeben, gleich bei der Ermittlung des Notbedarfs die auf einen Monat umgerechnete Franchise einzusetzen.

5. Ob hier die Voraussetzungen für eine anteilsmässige Berücksichtigung der Jahresfranchise bei der Ermittlung des monatlichen Notbedarfs gegeben sind, ist den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Die erkennende Kammer ist deshalb von vornherein nicht in der Lage, eine entsprechende Anordnung zu treffen. Die Beschwerde ist unter den gegebenen Umständen teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt Z. anzuweisen, der Jahresfranchise im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen.

Themen
ArztkostenBeschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKGBetreibungsrechtliches ExistenzminimumChronische KrankheitEinkommenspfändungExistenzminimumGesundheitskostenGrundbetragJahresfranchiseKonferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der SchweizNotbedarfObligatorische Krankenpflegeversicherung
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 129 III 242
§Normen
Art. 19 Abs. 1 aSchKG (1994)Art. 64 Abs. 2 lit. a KVGArt. 93 Abs. 1 aKVV (1997)Art. 93 Abs. 3 SchKGArt. 93 aSchKG (1994)Art. 103 Abs. 1 aKVV (1997)
Zitierte Entscheide
BGE 128 III 33725.06.2002
Beschwerde in Schuldbetreibungssachen, Ermessensausübung, Haustierkosten
BGE 121 III 2029.03.1995
Einkommenspfändung, Existenzminimum, Krankenkassenprämien
BGE 120 III 1607.04.1994
Berechnung des Existenzminimums, Grundsatz von Treu und Glauben, Notbedarf
Wird zitiert von
5A_785/202406.11.2025
Unentgeltliche Rechtspflege, Verfahrenskosten, Abänderung des Scheidungsurteils
9C_530/202425.08.2025
Existenzminimum, Verrechnung, Offensichtliche Appellation
5A_157/202214.11.2022
Beschwerde in Zivilsachen, Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen, Willkürverbot
5A_821/202114.11.2022
Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen, Existenzminimum, Effektivitätsgrundsatz
5A_534/202105.09.2022
Kindesunterhalt, Alternierende Obhut, Hypothetisches Einkommen
5A_275/202022.01.2021
Rechtliches Gehör, Existenzminimum
5A_885/201117.01.2013
Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, Kindesunterhalt, Willkürverbot
1B_396/201003.02.2011
Unentgeltliche Rechtspflege, Unentgeltliche Verbeiständung, Adhäsionsverfahren
BGE 134 III 32304.03.2008
Notbedarf, Krankenversicherungsprämien, Obligatorische Krankenversicherung
7B.225/200323.10.2003
Lohnpfändung, 13. Monatslohn, Pfändung des 13. Monatslohns
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 129 III 242

Zitiervorschlag: BGE 129 III 242, bgex.ch/bge/129-iii-242