§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.0II. öffentlich-rechtliche Abt.1
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20233
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.51
II. zivilrechtliche Abt.12
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20230
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.20230
I. sozialrechtliche Abt.2007–20221
II. sozialrechtliche Abt.2007–202229
Kassationshofbis 20060
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 20072
Anklagekammerbis 20040
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 200615
Rechtsgebiet1▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht1/375261▶
Grundrecht70Bürgerrecht und Ausländerrecht445Staatshaftung10Öffentliches Dienstverhältnis0Politische Rechte1Rechtshilfe und Auslieferung57Unterrichtswesen und Berufsausbildung1Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht4Sicherheits- und Friedenspolitik0Öffentliche Finanzen und Abgaberecht68Raumplanung und öffentliches Baurecht10Enteignung2
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2434▶
Energie7Strassenbau und Strassenverkehr2393Verkehr (ohne Strassenverkehr)28Post- und Fernmeldeverkehr5Medien1
Sozialversicherungsrecht1/101152▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung46Invalidenversicherung59Ergänzungsleistungen784Berufliche Vorsorge90Krankenversicherung114Unfallversicherung40Militärversicherung
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit5Wirtschaft23
Verfahren949▶
Zivilprozess119Strafprozess661Verwaltungsverfahren134Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters26Zwangsvollstreckung9Schiedsgerichtsbarkeit0
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht30
Privatrecht731▶
Zivilrecht62▶
Privatrecht (allgemein)12Personenrecht3Familienrecht19Erbrecht16Sachenrecht12
Strafrecht453▶
Strafrecht (allgemein)153Straftaten159Verwaltungsstrafrecht140Straf- und Massnahmenvollzug1
Krankenversicherung
Behandelter Erlass6▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht270▶
ZGBZivilgesetzbuch139ORObligationenrecht128IPRGInternationales Privatrecht2FusGFusionsgesetz1
Strafrecht23▶
StGBStrafgesetzbuch19BetmGBetäubungsmittel2StPOStrafprozessordnung2
Verfahren und Vollstreckung1298▶
BGGBundesgerichtsgesetz994VwVGVerwaltungsverfahren167SchKGSchuldbetreibung und Konkurs62ZPOZivilprozessordnung58VGGVerwaltungsgerichtsgesetz17
Staats- und Verwaltungsrecht600▶
BVBundesverfassung510EMRKMenschenrechtskonvention76DSGDatenschutz9AuGAusländergesetz3AIGAusländer- und Integrationsgesetz2
Sozialversicherung1/10▶
KVGKrankenversicherung1768ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil460AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung48UVGUnfallversicherung30IVGInvalidenversicherung24
Wirtschaft und Steuern34▶
VAGVersicherungsaufsicht27DBGDirekte Bundessteuer4KGKartellgesetz3
Weitere Erlasse5/24▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)867KVVKrankenversicherungsverordnung681KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung442KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)311VVG
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
VVGSSVVStrRSVGELGANAV
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter7Filter
114 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:KrankenversicherungVVGSSVVStrRSVGELGANAVzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (10)BGer (104)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 147 V 36920.07.2021
Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle…
BGE 142 V 8703.12.2015
Art. 5 Abs. 1 und 3 KVG ; Art. 90 KVV ; Art. 24 Abs. 1 VVG ; Prämienbezug. Für den Beginn und das Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).
BGE 132 V 12114.02.2006
Art. 13 ELKV : Kosten für Haushalthilfe. Leistungen privater anerkannter Spitex-Organisationen für Haushalthilfe sind nach Art. 13 Abs. 4 ELKV zu entschädigen. Soweit Rz 5063.3 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV…

Merkliste

Gemerkt0
2
Erwerbsersatzordnung0
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung3
Arbeitslosenversicherung14
Register0
Obligationenrecht und Handelsrecht665▶
Obligationenrecht (allgemein)100Vertragsrecht471Gesellschaftsrecht2Wertpapierrecht0Haftpflichtrecht92
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht4
ELGErgänzungsleistungen22
BVGBerufliche Vorsorge17
AVIGArbeitslosenversicherung15
EOErwerbsersatz2
FZGFreizügigkeit1
Versicherungsvertragsgesetz
88
aBVBundesverfassung von 187448
BZPBundeszivilprozess43
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU38
UVVUnfallversicherungsverordnung15
AsylGAsylgesetz13
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)8
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen5
AHVVAHV-Verordnung4
StHGSteuerharmonisierungsgesetz3
SVGStrassenverkehrsgesetz3
VGVerantwortlichkeitsgesetz3
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung2
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV1
MSchGMarkenschutzgesetz1
PatGPatentgesetz1
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz1
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0
SSVSignalisationsverordnung0
BGE 129 V 5128.08.2002
Art. 72 KVG : Freiwillige Taggeldversicherung. Verspätete Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit in der freiwilligen Taggeldversicherung. Die Kassen dürfen in ihren Statuten und Reglementen die Leistungen der Taggelder bei verspäteter Meldung, die auf entschuldbare Gründe…
BGE 127 V 24222.08.2001
Art. 3 und 3d ELG ; Art. 19 ELV ; Art. 3, 6 und 7 ELKV : Vergütung von Arzneimittelkosten. Eine Kostenbeteiligung an Arzneimittel durch die Ergänzungsleistung ist nach der neuen ELKV vom 29. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, nur im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt…
BGE 127 III 23528.02.2001
Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG . Unter dem Versicherungsvorbehalt versteht Art. 71 Abs. 1 KVG sowohl die individuelle, konkrete und…
BGE 126 III 3618.10.1999
Art. 126 KVV ; Verpflichtung des zivilrechtlich haftpflichtigen Dritten, dem Leistungserbringer die Differenz zu bezahlen, welche zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem mit gewissen Krankenversicherern vereinbarten Tarif besteht. Mit der Einführung dieser…
BGE 123 V 5320.02.1997
Art. 16 Abs. 2 MVG . Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung…
BGE 104 II 30714.11.1978
1. Künftiger Invaliditätsschaden: Kapitalisierung auf Grund der Aktivitätstafel (E. 9a-c). 2. Berücksichtigung des sogenannten Quotenvorrechtes ( Art. 100 KUVG ) (E. 9d-f).
BGE 81 II 15905.05.1955
Eisenbahnhaftpflicht. Unfall beim Bahnbetrieb. Verschulden der Bahnunternehmung und Dritter (Eltern des verletzten Kindes) (Erw. 1-3). Haftet die Bahnunternehmung für Heilungskosten, die dem Verletzten eine anerkannte Krankenkasse vergütet hat? (Erw. 4). Zusprechung einer Rente…
4A_459/202509.02.2026
A. A.a. La C.________ AG ha assunto dall'11 ottobre 2021 A.________ quale ausiliaria ai piani, assicurandola contro la perdita di guadagno a causa di malattia presso la B.________ SA.
9C_60/202404.07.2025
A. A.________, architecte indépendante née en 1958, a signé le 18 avril 2002 une proposition d'assurance émise par Generali Assurances de personnes SA (ci-après: Generali) portant sur une police de prévoyance liée consistant notamment en une assurance-vie mixte conclue pour une…
9C_121/202423.06.2025
A. Der 1979 geborene A.________ stellte als Lebendspender seiner Schwester eine Niere zur Verfügung. Die Organentnahme erfolgte am 31. März 2006; dabei kam es zu einer Nervenschädigung mit bleibenden Beeinträchtigungen insbesondere in der linken Schulter. In der Folge konnte…
4A_517/202402.06.2025
A.a. B.________, né en 1959 et peintre de profession, était administrateur de C.________ SA, active notamment dans le domaine de la peinture, aux côtés de ses fils D.________ et E.________. La faillite de cette société sera prononcée le 14 novembre 2019.
9C_343/202417.01.2025
A. A.a. A.________, née en 1977, a travaillé en qualité de greffière à plein temps au Tribunal de B.________, à partir du 1er août 2014. À ce titre, elle a été affiliée auprès de la Caisse C.________. La prénommée est au bénéfice d'une police de prévoyance liée D.________…
4A_421/202319.11.2024
A. B.________ (ci-après: l'assuré ou le demandeur ou l'intimé), né en 1959, est couvert par l'assurance perte de gain en cas de maladie conclue par son employeur auprès de A.________ SA (ci-après: l'assurance ou la défenderesse ou la recourante) pour 730 indemnités journalières…
4A_3/202418.06.2024
A. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) schloss mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mehrere Zusatzversicherungen ab, unter anderem eine Spitalversicherung Halbprivat für Spitalleistungen in der halbprivaten Abteilung bei freier Arzt- und Spitalwahl.
4A_491/202326.02.2024
A. A.a. Dr. med. B.________ (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdeführer) ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Angiologie und einziger Verwaltungsrat der A.________ AG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin).
4A_265/202317.10.2023
1. 1.1. Die Eltern der 2010 geborenen A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beantragten am 12. August 2019 bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) die Aufnahme der Klägerin in die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie in verschiedene…
4A_273/202117.04.2023
A. A.a. A.________ è gerente e unico socio dell'impresa edile C.________ Sagl, la quale ha stipulato per i suoi dipendenti un'assicurazione di indennità giornaliera in caso di malattia con la B.________ SA. Questa, dopo aver riconosciuto un'incapacità lavorativa completa di…
4A_172/202231.08.2022
A. B.________ (Beschwerdegegner, Kläger), geboren 1964, war ab dem 14. Oktober 2019 als Monteur für die C.________ Sàrl tätig. Der entsprechende schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 14. Oktober 2019. Er sieht eine bestimmte Dauer vor, nämlich vom 14. Oktober 2019 für zwei…
9C_460/202101.04.2022
A. Après avoir séjourné quelques temps chez sa fille dans le canton de Zurich, A.________, domiciliée à Genève, est entrée dans un établissement médico-social (ci-après: EMS) sis à U.________ (canton de Zurich), le 10 juillet 2019. Par la suite, elle a requis du Département de…
9C_362/202109.03.2022
A. A.a. Der 1958 geborene A.________ schloss am 13. Dezember 1996 bei der damaligen Winterthur-Leben (heute: AXA Leben AG) eine gebundene Vorsorgepolice «winplus + » ab (Nr. 1.1...). Diese war als gemischte Versicherung ausgestaltet und beinhaltete Leistungen im Erlebensfall am…
4A_413/202123.11.2021
A. A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber (den Kanton Aargau) bei der B.________ AG nach VVG krankentaggeldversichert.
4A_228/202124.08.2021
A. A.a. A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) war ab dem 1. Oktober 2008 als Executive IT-Supporter bei der C.________ AG tätig. Über dieses Anstellungsverhältnis war er bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei…
12…5›
1 / 5
BGE147 V 369
Aktive Suchbegriffe:
BGE 147 V 369›Regeste›
Reg.·SV.·E.
BGE 147 V 369BGEx
BGEx

BGE 147 V 369

40. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_716/2020 vom 20. Juli 2021

Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSVArt. 21a ELGArt. 25 Abs. 1 ATSG

Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).

Sachverhalt ab Seite 369

Sachverhalt

— BGE 147 V 369, S. 369 —

A.

A.a Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sprach dem 1962 geborenen A. Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 zu. Dabei zahlte sie — BGE 147 V 369, S. 370 — die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Januar 2015 direkt der Visana AG (nachfolgend: Visana) als zuständigem Krankenversicherer aus. Am 22. März 2017 teilte die Previs Vorsorge der Ausgleichskasse mit, dass sie die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge nicht korrekt berechnet habe und A. für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2017 Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 42'055.20 habe.

In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2013 neu. Am 24. April 2017 stellte sie bei der Previs Vorsorge einen Verrechnungsantrag hinsichtlich der Rentennachzahlung. Mit Verfügungen vom 28. April 2017 verpflichtete sie A. zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (Fr. 9'290.- für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2014 und Fr. 2'504.- für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016), wobei diese Rückforderungen mit der Nachzahlung der Previs Vorsorge verrechnet würden.

Die Previs Vorsorge leistete die Nachzahlung im Umfang von insgesamt Fr. 11'794.- an die Ausgleichskasse (bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2020). Die Visana erstattete die 2015 und 2016 an sie ausbezahlten Pauschalbeträge zurück und stellte dem Versicherten eine entsprechende "Forderung KVG" über Fr. 12'961.20 in Rechnung.

A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 und "Einspracheverfügung" vom 11. April 2018 verneinte das kantonale Amt für Sozialversicherungen einen Anspruch des A. und seiner Familienmitglieder auf Prämienverbilligung ab dem 1. August 2015. Gleichzeitig trat es auf das "Ersuchen um Erlass der von der Krankenkasse geltend gemachten Rückforderung" wegen Unzuständigkeit nicht ein. Im Juli 2018 stellte der Versicherte ein (kantonalrechtlich begründetes) Gesuch "Härtefall gemäss 27 Abs. 3 EG KUMV" betreffend "Prämienverbilligungen für die Jahre 2015 und 2016" bei der Ausgleichskasse. Darauf trat diese mit Verfügung vom 18. Februar 2019 resp. Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

A.c Am 4. März 2020 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um "Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG " im Umfang der nachgeforderten Krankenversicherungsbeiträge. Auch — BGE 147 V 369, S. 371 — darauf trat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. Juni 2020 resp. Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 nicht ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. Oktober 2020 ab.

C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, "das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen".

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind hier die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), der ATSV (SR 830.11), des ELG(SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG , hier i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG ).

Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden ( Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV ). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer ( Art. 2 Abs. 3 ATSV ). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig ( BGE 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; BGE 118 V 214 E. 4a; — BGE 147 V 369, S. 372 — BGE 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG ).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, für die jährlichen Pauschalbeträge, die direkt der Visana ausbezahlt worden waren, sei diese rückerstattungspflichtig gewesen. Ihr gegenüber sei ein Erlass der Rückforderung ausgeschlossen. Der Versicherte sei von der Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers nicht berührt und erleide keinen direkten Nachteil, auch wenn er sich in der Folge mit einer "gleichsam originären" Prämienforderung der Visana konfrontiert sehe. Die Ausgleichskasse habe die Pauschalbeträge gar nie vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Am Erlass einer nicht gegen ihn gerichteten Forderung sei ihm von vornherein ein Rechtsschutzinteresse abgegangen. Die Ausgleichskasse sei daher zu Recht nicht auf das Erlassgesuch vom März 2020 eingetreten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Visana bei der Entgegennahme der jährlichen Pauschalbeträge als reine Zahl- resp. Inkassostelle fungiert habe. Die entsprechende Rückforderung hätte daher nicht an den Krankenversicherer gerichtet werden dürfen, vielmehr hätte sie gegenüber ihm erfolgen müssen. Er könne sich, im Gegensatz zur Visana, hinsichtlich der Rückerstattung auf eine grosse Härte berufen. Damit habe die Ausgleichskasse auch sein Erlassgesuch zu beurteilen.

4.

4.1 In Bezug auf die Rückerstattungspflicht einerseits und den Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld anderseits liegen unterschiedliche Rechtsverhältnisse (vgl. zu diesem Begriff BGE 125 V 413 ) vor (vgl. SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, 9C_466/2014 E. 3.1; Urteil 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 76 zu Art. 25 ATSG ; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 93 zu Art. 25 ATSG ; SYLVIE PÉTREMAND, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 61 zu Art. 25 ATSG ). Der Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld ( BGE 116 V 290 E. 5b; vgl. auch DORMANN, a.a.O., N. 70 und 81 zu Art. 25 ATSG ). Er fällt somit überhaupt erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht. — BGE 147 V 369, S. 373 —

Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Ausgleichskasse die hier interessierende Rückerstattung nicht vom Beschwerdeführer gefordert habe, ist unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (nicht publ. E. 1). Unter diesen Umständen bestand in der Tat kein Anlass, auf das Erlassgesuch (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ) einzutreten. Abgesehen davon kann sich von vornherein nicht auf einen wirtschaftlichen Härtefall berufen, wer im Zusammenhang mit der Nachzahlung einer Sozialversicherungsleistung mit einer kompensatorischen Rückforderung rechnete oder rechnen musste (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.2 und 2.4). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Näher zu betrachten ist indessen die Rückerstattungspflicht der Visana.

4.2

4.2.1 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person schadet ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418 , mit Hinweisen).

Verwaltungsverfügungen (resp. Einspracheentscheide) sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des (hier nicht interessierenden) Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen ( BGE 141 V 255 E. 1.2; BGE 132 V 74 E. 2; BGE 120 V 496 E. 1a; Urteil 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 147 V 73 ).

4.2.2 Der Versicherte verfolgt(e) klar das - grundsätzlich legitime - Ziel, den Prämiennachforderungen der Visana zu entgehen. Bereits im Verwaltungsverfahren brachte er u.a. vor, dass die Visana die jährlichen Pauschalbeträge von der Ausgleichskasse lediglich als reine Zahlstelle entgegengenommen habe und darum gar nicht rückerstattungspflichtig gewesen sei; diesbezüglich hätte eine Verfügung erlassen werden müssen; er habe keine Gelegenheit gehabt, gegen die Rückerstattung durch die Visana vorzugehen.

Mit diesem Angriff auf die Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers an sich (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ) verlangte der Versicherte - alternativ resp. eventualiter zum Erlass im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG - wenn auch nicht ausdrücklich, so — BGE 147 V 369, S. 374 — doch unmissverständlich die "Rückabwicklung" der bereits erfolgten Rückerstattung, d.h. die erneute Zahlung der Pauschalbeträge an die Visana durch die Ausgleichskasse.

4.2.3 Ob die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer bereits vor der Rückerstattung durch den Krankenversicherer in das entsprechende Verfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. zu den Verfahrensrechten der versicherten Person bei Rückforderungen von Dritten Rz. 4660.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; KIESER, a.a.O., N. 56 zu Art. 25 ATSG ; DORMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 25 ATSG ), kann offenbleiben. Sie äusserte sich in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2020 und ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 zwar nicht dispositivmässig zur Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers und zur beantragten "Rückabwicklung". Indessen befasste sie sich dennoch damit: Indem sie in ihren jeweiligen Erwägungen die Rückerstattungspflicht der Visana bejahte, verneinte sie gleichzeitig implizit, aber (unter Vorbehalt der Anfechtung) verbindlich einen Anspruch auf erneute Zahlung der Pauschalbeträge.

Dieses Rechtsverhältnis bildete auch Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (vgl. vorangehende E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss wiederum (auch), dass die Ausgleichskasse verpflichtet werden soll, die Pauschalbeträge (Fr. 12'961.20) erneut zu bezahlen, wie sich aus der Beschwerdebegründung deutlich ergibt.

4.3

4.3.1 Als reines Inkasso- resp. Zahlstellenverhältnis beurteilte das Bundesgericht etwa die Entgegennahme von Leistungen durch eine Bank ( BGE 110 V 10 E. 2b), von Kinderrenten durch den Sozialdienst, die dieser direkt an den Inhaber der elterlichen Gewalt weiterleitet ( BGE 118 V 214 E. 4a), oder von Familienzulagen durch den Arbeitgeber, sofern er sie nicht zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, erhalten hat ( BGE 140 V 233 E. 3.1 und 3.3). Nicht als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle und damit als rückerstattungspflichtige Drittperson resp. Behörde erachtete das Bundesgericht beispielsweise den Sozialdienst, dem die Stammrente zur Verwaltung für die Versicherte ausgerichtet wird ( BGE 118 V 214 E. 4a), und die Arbeitgeberin, die während der Dienstleistung des Arbeitnehmers den Lohn weiterhin bezahlt und damit die entgegengenommene Erwerbsausfallentschädigung verrechnet ( BGE 142 V 43 E. 3.1).

— BGE 147 V 369, S. 375 — Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung war stets das Vorhandensein von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis. Es besteht kein Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; BGE 141 II 297 E. 5.5.1).

4.3.2 Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ). Der Pauschalbetrag ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ( Art. 21a ELG ). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ( Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV [SR 832.102]).

Art. 65 Abs. 1 KVG , der die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer vorsieht, garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der Begleichung von Krankenversicherungsprämien für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 zur Parlamentarischen Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, BBl 2009 6623 Kommentar zu Art. 65 Abs. 1 KVG ). Das gilt analog für Art. 21a ELG , der erst anlässlich der Beratungen der soeben erwähnten Parlamentarischen Initiative in den Eidgenössischen Räten formuliert und beschlossen wurde (AB 2010 N 49 f.; AB 2010 S 170; vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7540 Kommentar zu Art. 21a ELG ).

4.3.3 Damit besteht - im hier interessierenden Zusammenhang - die einzige Verpflichtung des Krankenversicherers darin, die Zahlungen von der Ausgleichskasse zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber dem Versicherten entgegenzunehmen und einen allfälligen Überschuss an diesen weiterzuleiten. Dass er eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis (wie Verrechnungsrecht, Verwaltungs- oder Fürsorgepflicht) haben soll, bringt die Ausgleichskasse nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. — BGE 147 V 369, S. 376 — Demnach ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Visana für die Entgegennahme der jährlichen Pauschalbeträge von der Ausgleichskasse als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren ist. Folglich trifft sie diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht als Drittperson oder Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV . Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die dazu im Widerspruch stehende Weisung von Rz. 4660.02 WEL bundesrechtswidrig (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BGE 142 V 442 E. 5.2).

4.4 Nach dem Gesagten hätte die Ausgleichskasse die Rückforderung auch der Pauschalbeträge gegenüber dem Versicherten oder (ohne dass hier abschliessend darüber zu entscheiden ist) der nachzahlenden Vorsorgeeinrichtung geltend machen müssen. Sie kann dies nicht mehr nachholen, nachdem die (relative) einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG offensichtlich verwirkt ist. Diesbezüglich entfällt somit auch die Möglichkeit einer Verrechnung mit der "Rückabwicklung" resp. erneuten Leistung der Pauschalbeträge. Dass diese aus einem anderen Grund nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht. In diesem Sinn ist die Beschwerde begründet.

Themen
AusgleichskasseErlassErlass der RückerstattungInkasso- oder ZahlstelleRückerstattungspflichtVerwirkungVisana
§Normen
Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSVArt. 21a ELGArt. 25 Abs. 1 ATSGArt. 25 Abs. 2 ATSG
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 147 V 369
Art. 65 Abs. 1 KVG
Zitierte Entscheide
9C_777/201924.11.2020
Intensivpflegezuschlag, Assistenzbeitrag, Hilflosenentschädigung
BGE 147 V 7324.11.2020
Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Pflegeleistung
BGE 145 V 30429.08.2019
Spitalliste, Quantitative Beschränkung, Spitalplanung
BGE 145 V 8422.01.2019
Arbeitnehmerstatus, Befreiung von der Beitragszeit, Beitragszeit
8C_62/201819.09.2018
Revision von Dauerleistungen, Heilbehandlung, Rückkommenstitel
BGE 144 V 41819.09.2018
Dauerleistungen, Heilbehandlungsleistungen, Materielle Rechtskraft
8C_77/201830.04.2018
Rechtliches Gehör, Restitution von Sozialleistungen, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen
9C_728/201626.10.2017
Rückforderung von Ergänzungsleistungen, Guter Glaube, Grosse Härte
BGE 142 V 44213.07.2016
Ausbildungszulage, Einkommensgrenze, Gleichbehandlungsgebot
BGE 142 V 35811.07.2016
Analoge Anwendung, Passivlegitimation, Rückforderung
BGE 142 V 4307.01.2016
Arbeitgeber als Zahlstelle, Drittauszahlungsanspruch des Arbeitgebers, Legitimation des Arbeitgebers
BGE 141 II 29719.08.2015
Anhaltspunkte für fehlerhafte Auszählung, Praxisänderung, Recht auf Nachzählung
9C_466/201402.07.2015
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Erlass von Rückforderungsverfügungen, Formelle Rechtskraft einer Verfügung
BGE 141 V 25508.04.2015
Andere Anstalt, Nicht wiedergutzumachender Nachteil, Nichteintreten
BGE 140 V 23308.05.2014
Bundesrechtskonformität kantonaler Normen, Inkassorisiko, Rückerstattung von Familienzulagen
BGE 140 V 4120.12.2013
Intertemporale Rechtsanwendung, Rechtsprechungsänderung, Unfallversicherung
BGE 132 V 7424.01.2006
Beschwerdelegitimation, Ergänzungsleistungen, Nichteintretensverfügung
BGE 125 V 41314.06.1999
Anfechtungsgegenstand, Streitgegenstand, Rechtsverhältnis
BGE 120 V 49616.12.1994
Auslegung einer Verwaltungsverfügung, Legitimation, Ortsüblicher Lohn
BGE 118 V 21410.06.1992
Änderung der Rechtsprechung, Kausalität, Meldepflichtverletzung
BGE 116 V 29004.07.1990
Einkommen des Ehegatten (bei Rückerstattung), Grosse Härte, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
BGE 110 V 1022.02.1984
Drittempfänger, Erlass der Rückforderung, Rückerstattungspflicht
Wird zitiert von
9C_496/202616.09.2026
Assistenzbeitrag, Nichteintretensurteil, Vollmacht
9C_680/202527.08.2026
Mehrwertsteuerrecht, Vorsteuerabzug, Einlageentsteuerung
9C_533/202508.07.2026
Nichteintreten auf Beschwerde, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Streitgegenstand
9C_176/202607.07.2026
Rentenrevision, Selbsteingliederung, Beweiskraft ärztlicher Gutachten
9C_710/202529.06.2026
Abstrakte Normenkontrolle, Restfinanzierung von Pflegeleistungen, Pflege durch Angehörige
9C_249/202602.06.2026
Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige, Interkantonaler Repartitionswert bei der Beitragsbemessung, Legalitätsgrundsatz
9C_627/202505.03.2026
Beschwerdelegitimation von Behörden, Eintretensvoraussetzungen, Kanton Zürich
9C_9/202602.03.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
9C_650/202527.02.2026
Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren, Fristwiederherstellung, Unentgeltliche Rechtspflege
9C_153/202514.01.2026
Steuerbefreiung für Kultuszwecke, Vertrauensschutz, Rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung
BGE 151 II 65701.04.2025
Formelle Rechtskraft, Doppelbesteuerung, Bindungswirkung
9C_607/202201.04.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, Kantonale Letztinstanzlichkeit
9C_165/202428.10.2024
Steuerbefreiung gemeinnütziger Unternehmen, Gemeinnützigkeit, Uneigennützigkeit
BGE 149 II 32030.08.2023
Aufeinanderfolgende Konzessionen, Auslegung von Wasserrechtskonzessionen, Enteignung
BGE 149 V 5716.02.2023
Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit, Arbeitgebereigenschaft, Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland
BGE 148 V 32704.03.2022
Drittauszahlung von Taggeldern, Legalzession (Subrogation) des Taggeldanspruchs, Lohnfortzahlungspflicht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 147 V 369

Zitiervorschlag: BGE 147 V 369, bgex.ch/bge/147-v-369