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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (4)BGer (9)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 122 V 2822.01.1996
Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG , Art. 109 MVG : Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992 zum Erlass lediglich des (nicht ausdrücklich angenommenen) Vorschlages, nicht aber der Verfügung gekommen (vgl. Art. 12 aMVG ), beurteilt sich der…
BGE 116 V 16122.03.1990
Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 MVG , Art. 5 VwVG : Bedeutung des Vorschlages auf Erledigung und des dagegen erhobenen Einspruches. Rechtsfolgen bei unterbliebener Annahme. - Der innert Frist nicht ausdrücklich angenommene Vorschlag auf Erledigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1…
BGE 98 V 27221.11.1972
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Streit um Gerichtskosten ( Art. 101 lit. b OG ). Ausnahmen vom Grundsatz der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 56 MVG .

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13
Erwerbsersatzordnung3
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung5
Arbeitslosenversicherung155
32
Register8
Obligationenrecht und Handelsrecht617▶
Obligationenrecht (allgemein)153Vertragsrecht255Gesellschaftsrecht68Wertpapierrecht2Haftpflichtrecht138
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht64
UVGUnfallversicherung1
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)1
StHGSteuerharmonisierungsgesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 93 I 58609.06.1967
Verkehrsunfälle von Radfahrern im Militärdienst. 1. Die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 27 MO , nicht nach dem SVG, bzw. OR (Erw. 1). 2. Versorgerschaden bei Verlust: a) des Ehemannes (Erw. 2); b) des Vaters, der dem Sohn bei landwirtschaftlichen Arbeiten mithilft…
8C_875/201705.07.2018
A. A.________, geboren 1985, war im Dezember 2007 unter anderem wegen Kniebeschwerden links von der Teilnahme an der Rekrutenschule (RS) dispensiert worden. 2012 liess er um Neubeurteilung der Diensttauglichkeit ersuchen. Am 30. Juni 2014 rückte er in die RS ein. Nach dem ersten…
8C_241/201408.07.2014
A. A.________, geboren 1960, erlitt anlässlich eines Gefechtschiessens während der Rekrutenschule am 30. Juli 1980 ein Knalltrauma mit Tinnitus rechts (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 16. August 1980). Die Militärversicherung…
M 9/0605.07.2007
A. Me G.________, avocat à N._________, a été nommé avocat d'office pour défendre les intérêts de P.________ dans une procédure administrative opposant celui-ci à la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA), division Assurance militaire. Le 31 mai 2006…
M 6/0503.04.2006
A. In Bestätigung der Verfügung vom 3. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) mit Einspracheentscheid vom 24. August 2004 die Haftung für das psychische Krankheitsbild (mit einer polymorph-psychotischen Störung, einer "Obsessive Compulsive Disorder"…
M 3/0431.10.2005
A. A.a Lors d'un cours de répétition accompli en octobre 1988, P.________, né en 1961, contracta une trachéo-bronchite, avec toux spastique. Depuis cette époque, il souffre d'un asthme bronchique, ainsi que d'une pathologie oto-rhino-laryngologique et respiratoire devenue…
M 4/0424.01.2005
A. Der 1973 geborene R.________ erlitt am 5. Oktober 1994 während eines Urlaubs in der Rekrutenschule einen Auffahrunfall. Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 sprach das Bundesamt für Militärversicherung…
M 9/0416.12.2004
la décision sur opposition du 18 novembre 2003, par laquelle l'Office fédéral de l'assurance militaire (OFAM) a refusé de rembourser des frais de médicaments et de transport à A.________;
2A.173/200124.07.2001
A.-S.________ absolvierte vom 25. Mai bis 12. Juni 1998 seinen militärischen Wiederholungskurs. Im Rahmen dieser Dienstleistung erlitt er am 28. Mai 1998 einen Unfall. Zwei Angehörige der Armee manipulierten an der Toröffnungsvorrichtung des Tarntores der Festung Anstein. Das…
M 2/0030.11.2000
A.- D.________ est entré à l'école de recrues le 16 juillet 1979. Il a été licencié prématurément le 1er août suivant pour des troubles qui ont été qualifiés par le médecin de troupe de dermatomycose et de névrose d'angoisse consécutive à une panique aux premiers tirs.
BGE122 V 28
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BGE 122 V 28BGEx
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BGE 122 V 28

5. Urteil vom 22. Januar 1996 i.S. S. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 12 aMVGArt. 99 Abs. 1 MVGArt. 99 Abs. 2 MVG

Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG , Art. 109 MVG : Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992 zum Erlass lediglich des (nicht ausdrücklich angenommenen) Vorschlages, nicht aber der Verfügung gekommen (vgl. Art. 12 aMVG ), beurteilt sich der Versicherungsfall nach neuem Recht. Art. 18 Abs. 6 MVG . Zum Umfang der Bundeshaftung für die Folgen medizinischer Vorkehren.

Sachverhalt ab Seite 28

Sachverhalt

— BGE 122 V 28, S. 28 —

A.- Mit Entscheid vom 2. September 1994 erledigte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) die als Einsprache gegen den Vorschlag vom 27. August 1993 behandelte Eingabe des S. vom 20. Oktober 1993 wie folgt:

"1. Die Bundeshaftung für die medio-laterale Diskushernie L5/S1 links von

S. beträgt bis zur Behebung der Verschlimmerung 50 Prozent.

— BGE 122 V 28, S. 29 —

2. Die Bundeshaftung für die Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen von S. wird abgelehnt.

3. S. wird für die Folgen der operierten Diskushernie L5/S1 links eine Invalidenrente auf Basis folgender Rentenelemente zugesprochen:

- Bundeshaftung: 50 Prozent - Leistungsansatz: 95 Prozent - Invalidität: 100 Prozent - anrechenbarer Jahresverdienst: Fr. 114'484.- - Rentendauer: 28.10.1991 bis 31.12.1992 und 01.01.1993 bis 30.04.1993 - Jahresrente: Fr. 54'379.90 - Monatsrente: Fr. 4'531.65

- Bundeshaftung:

50 Prozent

- Leistungsansatz:

95 Prozent

- Invalidität:

100 Prozent

- anrechenbarer Jahresverdienst:

Fr. 114'484.-

- Rentendauer:

28.10.1991 bis 31.12.1992 und

01.01.1993 bis 30.04.1993

- Jahresrente:

Fr. 54'379.90

- Monatsrente: Fr. 4'531.65

4. S. wird eine Umschulungsrente auf Basis folgender Rentenelemente zugesprochen:

- Bundeshaftung: 100 Prozent - Leistungsansatz: 90 Prozent - Invalidität: 100 Prozent - anrechenbarer Jahresverdienst: Fr. 114'484.-- - Rentendauer: 01.05.1993 bis 30.04.1995 - Jahresrente: Fr. 103'035.60 - Monatsrente: Fr. 8'586.30

- Bundeshaftung:

100 Prozent

- Leistungsansatz:

90 Prozent

- Invalidität:

100 Prozent

- anrechenbarer Jahresverdienst:

Fr. 114'484.--

- Rentendauer:

01.05.1993 bis 30.04.1995

- Jahresrente:

Fr. 103'035.60

- Monatsrente:

Fr. 8'586.30

5. Die Schulkosten im H. (im ersten Ausbildungsjahr Fr. 90.-- pro Ausbildungstag zuzüglich Fr. 8.50 pro Mittagessen) werden übernommen.

6. Die Kosten für den Büropraxiskurs für Erwachsene im Schulzentrum F. (jeweils 6 Lektionen montags von 08.00 bis 13.30 Uhr, März bis Juni 1993) werden übernommen.

7. Die Rente muss gestützt auf Artikel 72 MVG wegen Überversicherung gekürzt werden. Die Abrechnung der Sektion Versicherungsleistungen vom 2.9.94 bildet Bestandteil dieses Einspracheentscheids.

8. Die bereits ausbezahlten Leistungen der Militärversicherung werden verrechnet. Die Abrechnung der Sektion Versicherungsleistungen vom 2.9.94 bildet Bestandteil dieses Einspracheentscheids.

9. Die Rechte für die Folgezeit bleiben S. im Rahmen von Artikel 6 MVG für Spätfolgen und Rückfälle gewahrt.

10. (Eröffnung)."

B.- Die hiegegen mit dem Rechtsbegehren auf Feststellung, "dass die Bundeshaftung auch für die Erwerbsausfallrente 100 Prozent beträgt (Ziff. 1 und 2 des Entscheides vom 2. September 1994)" und dem entsprechenden Antrag auf Nachzahlung der "Differenz zwischen 50 Prozent und 100 Prozent seit 28. Oktober 1991" erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons — BGE 122 V 28, S. 30 — Bern mit Entscheid vom 21. Juli 1995 ab.

C.- S. führt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin er das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert.

Das BAMV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall ist es nach Lage der Akten unter der Geltung des alten Rechts (aMVG) bis 31. Dezember 1993 nur zum Erlass des Vorschlages vom 27. August 1993 gekommen, hingegen nicht mehr zur Verfügung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aMVG . Vielmehr hat das BAMV den im Sinne dieser Bestimmung erhobenen Einspruch als Einsprache gemäss Art. 99 Abs. 1 MVG entgegengenommen und darüber am 2. September 1994 den beschwerdefähigen Entscheid ( Art. 99 Abs. 2 MVG ) erlassen. Diese verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Erledigungsweise führt nach der Rechtsprechung, welche für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Frage nach Art. 109 MVG auf die Verfügung abstellt ( BGE 121 V 158 Erw. 1, BGE 120 V 369 Erw. 1; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 1), hier zur Anwendung des neuen Rechts. Für diese Lösung spricht auch Art. 117 MVG , wonach sich Fristen und Zuständigkeit nach dem alten Recht richten, wenn die Frist zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen MVG nicht abgelaufen ist.

2. a) Streitiges Element der vorinstanzlich bestätigten Leistungszusprechung bildet einzig die Bundeshaftung, welche sich dem Umfang nach auf die Anspruchsberechtigung auswirkt. Diesbezüglich wird in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen (vgl. BGE 111 Ia 4 Erw. 4a, BGE 103 Ia 409 Erw. 3a, BGE 98 Ia 464 Erw. 5a).

b) Ergänzend sei beigefügt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des wiedergegebenen Einspracheentscheides ausschliesslich feststellenden Charakter haben. Nach ständiger Rechtsprechung zum Verfügungsbegriff ( Art. 5 VwVG ), welcher auch im Bereich der Militärversicherung (Art. 98 f. in Verbindung mit Art. 85 MVG ) und somit auch bezüglich der Festlegung von Leistungen unter dem Titel der Bundeshaftung gilt, ist der Erlass von Feststellungsverfügungen unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen ( BGE 114 V 203 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 119 S. 48 Erw. — BGE 122 V 28, S. 31 — 7b, Nr. U 134 S. 315 Erw. 3a; vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1a, BGE 117 V 104 oben). So verhält es sich, wie aus den wiedergegebenen Dispositiv-Ziffern 3 ff. des Einspracheentscheides hervorgeht, im vorliegenden Fall. Darin hat das BAMV, auf der Grundlage der gesetzlichen Anspruchselemente (Bundeshaftung, Leistungsansatz, Invaliditätsgrad usw.), unmittelbar die einzelnen Leistungen festgelegt und zugesprochen. Prozessual zulässiger Regelungs- und damit, wenn bestritten, zu überprüfender Anfechtungsgegenstand (Streitobjekt) unter dem Titel der Bundeshaftung ist die Kürzung von Leistungen ( Art. 64 MVG , in Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 aMVG ), und nicht die Feststellung von einzelnen Kürzungssätzen für verschiedene Leiden.

aa) Bei dieser Rechtslage stösst die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, wonach es sich bei der Müdigkeit und den Konzentrationsstörungen, wie überhaupt beim gegebenen insbesondere psychischen Gesundheitsbild, um eine natürliche und adäquate Folge des dienstlichen Unfalles vom 1. März 1990 handle, insofern ins Leere, als das BAMV, schon aus seiner haftungsrechtlichen Sicht, der verfügten Leistungszusprechung einen vollständigen Invaliditätsgrad (100%) unterlegte. Diesbezüglich vermöchte die Anerkennung der erwähnten Beeinträchtigungen als Folgen der dienstlichen Einwirkung dem Beschwerdeführer von vornherein nicht weiter zu helfen, weil, unter diesem Titel, kein Raum für eine weitergehende Leistungszusprechung besteht. In bezug auf die Bundeshaftung als solche ist nach der gesamten Aktenlage eine zusätzliche Berücksichtigung der Müdigkeit, der Konzentrationsstörungen und des psychischen Gesundheitszustandes für die Erhöhung des Haftungssatzes von 50%, auf welchem die zugesprochene Überbrückungsrente beruht, aussichtslos. Denn selbst unter Annahme eines auch diesbezüglich rechtserheblichen Kausalzusammenhanges erscheint eine 50%ige Bundeshaftung insgesamt als angemessen, liegt doch, wie aus dem gut dokumentierten Versicherungsverlauf und insbesondere dem Gutachten des Prof. Dr. med. A., Spital X, vom 12. März 1992 hervorgeht, eine erhebliche dienstfremde Psychogenie der Beschwerden und Beeinträchtigungen vor, welche ebenfalls eine Halbierung der Bundeshaftung und entsprechende Herabsetzung der Rente rechtfertigt. Zwar ist das Konzept des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges, soweit es im Bereich der Militärversicherung zum Zuge kommt (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 4 ff. aMVG [ BGE 111 V 370 ]), das — BGE 122 V 28, S. 32 — gleiche wie in der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wirkt sich in Zusammenhängen wie dem hier vorliegenden aus, dass das BAMV mit Art. 64 MVG nach wie vor ( Art. 41 Abs. 1 aMVG ) über die rechtliche Grundlage verfügt, bei zur versicherten dienstlichen Einwirkung hinzutretenden konkurrierenden Schadensursachen eine Teilhaftung anzunehmen und die Leistungen entsprechend einzuschränken, dies im Gegensatz zu Art. 36 UVG , wo die Leistungskürzung nur noch in engen Grenzen zulässig ist ( BGE 113 V 137 Erw. 5a, BGE 121 V 326 Erw. 3).

bb) Die Beschränkung der Bundeshaftung bei einem multiplen Spektrum von versicherten und nichtversicherten Schadensursachen kommt auch dann zum Tragen, wenn die Leistungspflicht der Militärversicherung für das Risiko der medizinischen Massnahmen nach Art. 18 Abs. 6 MVG in Frage steht. Im Rahmen dieser Bestimmung hat zwar die Militärversicherung die Haftung für eine Operations- oder Behandlungsfolge voll zu übernehmen, selbst wenn für die Gesundheitsschädigung vor der betreffenden Massnahme nur eine Teilhaftung bestanden hat (so schon SCHATZ, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, S. 122; zu Art. 18 Abs. 6 aMVG siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 26. März 1963, BBl 1963 I S. 845 ff., S. 856). Es genügt jedoch nicht jede Folge einer medizinischen Massnahme, um diese strenge Haftung auszulösen. Vielmehr bedarf es eines unerwünschten und nicht voraussehbaren Verlaufs der Massnahme. Soweit der Verlauf zwar nicht optimal ist, jedoch im Rahmen des Üblichen liegt, tritt die Vollhaftung nicht ein. Die weitere Haftung der Militärversicherung für den Folgezustand bemisst sich in diesen Fällen im Rahmen der üblichen Haftungsnormen ( Art. 4 und 5 MVG ) (Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III S. 201 ff., S. 231). Diese Ausführungen des Bundesrates blieben in den vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat wie auch in den parlamentarischen Beratungen im Grundsatz unbestritten (vgl. Sitzungsprotokoll der nationalrätlichen Kommission vom 17./18. Februar 1992). Ob Beeinträchtigungen wie die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen und die Müdigkeit eine nicht voraussehbare Folge einer Lumbalpunktion oder einer Mikrodiskektomie darstellen und die Militärversicherung dafür die volle Haftung zu übernehmen hätte, ist fraglich, kann jedoch offenbleiben. Denn die Anwendung von Art. 18 Abs. 6 MVG setzt voraus, dass zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung — BGE 122 V 28, S. 33 — und der in Frage stehenden medizinischen Massnahme ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (unveröffentlichtes Urteil G. vom 20. August 1984). Diese erste Voraussetzung der Leistungspflicht der Militärversicherung ist nach der medizinischen Aktenlage sowie den auch in dieser Hinsicht schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (vgl. Erw. 2 hievor), entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verneinen.

Themen
AnfechtungsgegenstandBAMVBundeshaftungdienstlicher Unfall vom 1. März 1990EinspracheFeststellungsverfügungHaftungssatzInvaliditätsgradKausalzusammenhangKonzentrationsstörungenKürzung von LeistungenLeistungskürzungLumbalpunktion
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 122 V 28
Medizinische Massnahmen
Mikrodiskektomie
Militärversicherung
Müdigkeit
Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
Teilhaftung
Überbrückungsrente
Übergangsrecht
Verfügung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Vollhaftung
Vorschlag
§Normen
Art. 4 MVGArt. 5 MVGArt. 5 aVwVG (1968)Art. 12 aMVGArt. 18 Abs. 6 MVGArt. 41 Abs. 1 aMVGArt. 64 MVGArt. 98 f. MVGArt. 99 Abs. 1 MVGArt. 99 Abs. 1 und 2 MVGArt. 99 Abs. 2 MVGArt. 109 MVGArt. 117 MVG
Zitierte Entscheide
BGE 121 V 32615.11.1995
Kürzung der Invalidenrente wegen vorbestehenden Gesundheitsschadens, Invalidisierender Charakter des Vorzustands, Längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
BGE 121 V 15815.05.1995
Erwerbsunfähigkeitsrente, Bundesrechtsverletzung, Gleichheitsgebot
BGE 120 V 36912.09.1994
Änderung der Rechtsprechung, Anspruch auf Invalidenrente, Bagatellpraxis
BGE 119 V 3823.02.1993
Ausbildungsunterbruch, Beschwerderückzug, Erwerbstätigkeit während der Ausbildung
BGE 117 V 10428.03.1991
Auslegung, Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
BGE 114 V 20301.06.1988
Beglaubigte Vollmacht, Überspitzter Formalismus, Verhältnismässigkeit
BGE 113 V 13727.05.1987
Gesundheitsschädigung, Hypothetisches Erwerbseinkommen, Invaliditätsgrad bei vorgerücktem Alter
BGE 111 V 37029.11.1985
Adäquater Kausalzusammenhang, Militärversicherung, Natürlicher Kausalzusammenhang
BGE 111 Ia 406.03.1985
Begründungspflicht, Recht auf Replik, Rechtliches Gehör
BGE 103 Ia 40921.10.1977
Eintretensvoraussetzung, Gerichtsbesetzung, Rechtliches Gehör
BGE 98 Ia 46422.11.1972
Prozessvoraussetzung, Begründungspflicht, Ermessen
Wird zitiert von
BGE 128 V 169als 122 V 3202.05.2002
Haftung des Unfallversicherers für Heilbehandlungsschäden, Kausalzusammenhang bei Heilbehandlungsschäden, Unabhängiges Krankheitsgeschehen
BGE 126 III 43124.07.2000
Berufung, Funktionstheorie, Kausalhaftung
5P.119/200024.07.2000
Zwangsverwaltung, Staatshaftung, Intertemporales Recht
BGE 123 V 137als 122 V 3009.07.1997
Adäquate Kausalität, Militärversicherung, Psychische Störungen nach Unfall
BGE 122 V 24216.04.1996
Mindestschwelle, Auslegung nach Materialien, Genugtuung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 122 V 28

Zitiervorschlag: BGE 122 V 28, bgex.ch/bge/122-v-28